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Nro 31. Dienstag, den 12. Mäzz e ae 1867.
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Deutschland. —
aa Münchren, 8. März. Die Beschlüsse der Stuttgarter Con⸗
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N Die Vertreier der Regierungen von Bayern, Württemberg.
Baden und Hessen haben sich über folgende Punkte geeinigt: M
Die Versammelien erkennen es als ein nationales Bedürfniß, die
Wehrkruͤfte ihrer Länder so zu organisiren, daß sie zu Achtung
gebietender gemeinsamer Action befaͤhigt werden. M) Sie einigen
iich deßhalb vorbehaltlich verfassungsmäßiger Mitwirkung ihrer
Stände zu moͤglichster, Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer
den Prinzipien, der Preußischen nachgebildeten Wehrverfassung,
welche sie ʒut Wahrnung der nationalen Integrität in Gemeinschaft
mit dem übrigen Denischland geeignet macht. lI. Als die Prin—
zipien dieser Wehrverfassung, welche den vier Staaten gemein⸗
chaftlich fein jollen, werden bezeichnet: 1). Daß Prinzip der all⸗
gemeinen Wehrpflicht; nach welchem die ganze diensttaugliche
Mannschaft unter Aufhebung der Stellvertretung zum Dienste be—
tufen isi, wird zu Grunde gelegt. 2,5 Die Dienstpflicht hegiunt,
vorbehaltlich früheren freiwiligen Zuganges mit dem vollendeten
20., in keinei Folle aber später ais mit dem vollendeten 21. Lebensjahre.
3) Nach Umfluß der dreijährigen Präsenzpflicht tritt die Mann⸗
schaft in die Kriegsreserve ihrer Abtheilung umter Verwendung
in der Linie im Kriegen4) Dem Prinzipe der preußischen Wehr—
verfafsung entspricht oin Formationsstand welcher im stehenden
Heere (Linie und Kriegsreserve) ʒca. 3.pGEt. die Bevölkerung be—
srägt, wovon durchschnuttlich die Hälfte mit ca 1 pCt. den wirk⸗
lichen Präsenzstantt bildet. Diese Procentsätze werden von den
vier Regierungen nach Kräften angestrebt, keinesfalls aber soll in
ein Herabgehen unter ein Minimum von 193 pCt. für den For⸗
mationsstand des stehenden Heeres und von *4 pCt. fün die
wirkliche Präsenz eingegangen werden. 5) Nach Umfluß der
Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Eintritt in die nach
Verwaliungs⸗ (Landwehr⸗) Bezirken zu bildenden Reserve-Batail⸗
ione (Landwehr ersten Aufgebotes) mit kurzen Uebungen im Frie—
den und mit Verwendung gleich der Linie im Kriege. 6) Die
Dienstpflicht im stehenden Heere und in den Reserve-Bataillonen
Landwehr ersten Aufgebots) endet spätestens mit vollendetem 82.
Lebensjahre. 7) Die Bestimmungen über weitere Dienstpflicht in
der Laudwehr zweiten Aufgebots und über Landsturm werden nicht
in den Bereich der Conferenzberathungen gezogen. 8) Während
der dreijährigen Präsenzpflicht ist Verheirathung und Aus—
wandernug unstatthaft. 9) Für Erhaltung tüchtiger Unter—
offizieren wird geseßliche Obsorge getroffen werden. IV. Die Ver⸗
sammelten bekennen sich, bezüglich der Organisation ihrer Aemeen,
zu dem“ Prinzip, daß die Armeen so gleichartig eingetheilt und
ausgerüstet werden, als zu deren gemeinschaftlicher Action unter
sich und mit dem übrigen Deutschland nothwendig ist. V. Um
die einzelnen Contingente zu dieser gemeinsamen Action zu befä—
higen, einigen sich die Versammelten über folgende Grundlagen:
iY Gleiche taktische Einheiten. In dieser Beziehung wird die
gepetion der Infanterie in Bataillone zu 1000 Mann, einge⸗
heitt moA Compagnien, die der Cavalerie in Regimenter zu v
Schwadronen, diejenige der Artillerie in Batterien zu je 6.Ge⸗
schützen als volllommen zweckmäßig anerkannt, und soll diese For⸗
mation in den vier Staaien durchgeführt werden. Die Formation
der höheren taltischen Einheiten, wie Brigaden, Divisionen u. s. w.
ist zü sfehr von dem Gesammistande' der einzelnen Contingente
abhängig als daß hierfür gemeinsam gillige Bestimmungen fest
gesetzt werden könnten; soll doch auch in dieser Beziehung die Forma—
dion von Armeecorps von 30,000 bis 45,000 Mann geschehen,
and hierbei auf ein Bataillon Infanterie, wenn nur immer thun—
lich, eine Schwadron Cavalerie und auf je 1000 Mann Infan—⸗
erie und Cävalerie drei Geschütze gerechnet werden. 2) Mög—
lichste Uebereinstimmung des Reglements. Sind die taktischen Ein⸗
heuüen gleichäßig gebildet, so können bei den Exerciervorschriften
m Allgemeinen keine so wesentlichen Verschiedenheiten bestehen
ag hierdurch eine gemeinsame Action erschwert wird. Als un⸗
abweisbares Bedürfniß in dieser Richtung wird dagegen anerkanmt
3. Gleichheit der Signale und b. der formellen Bestimmungen
des Felddienstes. 3) Möglichste Uebereinstimmug der Feuerwaffen
und Munition. Für die Infanteriefeuerwaffe werden zur Zeit
noch allenthalben Verbesserungen angestrebt, und kann daher diese
Frage noch nicht für so gereift erachtet werden, daß eine Ueber⸗
instimmung hierüber schon jetzt erzieslt werden könnte. In Betreff
)er Feldgeschuͤtze besteht bereits Uebereinfftimmung der vier Staaten
uinter sich, sowie mit den übrigen deutschen Staaten, und es wird
olche hiermit festgehalten. 4) Bemeinschaftliche größere Uebungen.
Ddie Ziweckmäßigkeit und Nothwendigkeiten solchet Uebungen wird
anerkannt; doch soll es den jeweiligen Vereinbarungen der einzel⸗
jen Staalen überlassen bleiben, in dieser Beziehung das Nöthige
estznsetzen. 5) Gleichmüßige Ausbildung der Offiztere. Wenn
chon das Maß jener Kenninisse, welche allein zum Eintritte in
»en Offiziersstand befähigen, im Allgemeinen das gleiche sein soll,
'o schließt dies doch nicht aus, den Eigenthümlichkeiten der ver⸗
chiedenen Landesschulen und Bildungsanstalten die nöthige Rech—
tung zu tragen. Den Vereinbarun gen der einzelnen Regierungen
wäre ies daher vorzubehalten, für gemeinsame höhere Ausbildung
hrer Ofziere in Kriegsakademieen, Generalstabs«, Artillerie⸗ und
Benieschulen, Equitationen, Schießcursen ꝛt. Vorsorge zu treffen.
5) Auf diesen Grundlagen soll spätestens bis 1. Oltober 1867
eine Militärconferenz von Bevollmächtigten der vier Staaten in
Mürnchen zusammentreten. Vl. Bezüglich der Festungen Ulm und
Raftait wird ein Entschluß bis nach Beendigung der möglichst zu
heschleunigenden Liquidationsver handlungen aufgeschoben.
München, 9. März. Die lbebhafte Theilnahme, welche
sich heute unier allen Ständen der Bevölkerung Münchens bei
dem Seelenamte in der St. Cajetanslirche für den dahin geschie—
denen König Max U. kundgab, hat aufs entsprechendste bewiesen,
wie unvergeßlich der edle Monarch im Andenken des Volkes fort⸗
lebt. Der Sarkophag, welcher dessen irdische Hülle umshließt,
war mit frischen Kränzen geschmückt. Js. MM. der König und
die Königin-Mutter, die Prinzen des königl. Hauses, die Minister,
Mitglieder beider Kammern, Hof- und Staatswürdenträger u. s. w.
owie eine überaus große Zahl von Personen aller Staͤnde waren
zugegen. 3.3. 4
München, 9. März. Die Verhandlungen zwischen der preu—
zischen und den süddentschen Regi erungen bezüglich der von ersterer
heantragten Aufhebung des Salz monopols werden, wie verlautet,
am 14. ds. zu Berlin ihren Anf ang nehmen. - Die Frau Her—
zogin Karl Theodor ist soeben (Nachts 9 Uhr) gestorben. — Ri—
hard Wagner ist heule Abend sieben Uhr hier angekommen. N. K.
München, 9. März. Die nächste Sitzung der Kammer
der Abgeordneten findet erst künftigey? Dienstag statt. Zur Be—
rathung und Beschlußfassung gelangen in derselben die Rückäuße—
tung der Kammer der Reichsräthe über den außerordentlichen Mi—
citärcredit, dann über den Antrag der Arbeiter Nürnbergs. und
Rugsburgs, die Einführung des allgemeinen directen Wahlrechtes
mit geheimer Abstimmung betr. Im Einlaufe der Kammer der
Abgeordneten befinden sich Eingaben der Maurer⸗ und Zimmer—
meister von Oberbahyern, das neue Gewerbegesetz“ betr., der Ge⸗
werbevereine Pfarrkirchen, Eichstädt und Passau, die „Ablösung der
Realrechte und Aufhebung des Hausirhandels“ betr., dann ein
Schreiben des Ministeriums des Aeußeren, das „Ansuchen der
»adischen Regierung um Uebersendung von bayerischen Kammerver⸗
handlungen“ bete.
Dienstesnachrichten.
Se. Maj. der Koͤnig haben sich allergnädigst bewogen ge—
funden, unterm 4. März J. Is. die erledigte protestantische Pfaar—
telle zu Großniedesheim, Dec anats Frankenthal, dem bisherigen
Pfarrer und Districisschulinspektor zu Aßelheim, Dekanats Fran—
enthal, Philipp August Dalläus, zu verleihen.
Durch Regierungsbeschluß vom 8. März wurde das Gemein⸗
erathsmitglied· Friedrich Seel zum⸗ Bürgermeister der Gemeinde
Irheim ernannt.