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Rro⸗ 89. 7 J J Samstag, den 27. Jui
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Deut schlaud.
Muünchen, 23. Juli. Im Folgenden geben wir die wich⸗
igsten Beschlüssen, welche in der gestrigen⸗ zehnten Sitzung des
Socialausschußses gefaßt worden sind . *
Art. 20 des Regierungsentwurfes.Den Gemeindeverwal⸗
uumgen steht frei, jedem bayerischen Staatsangehörigen, auch wenn
—8 — kein gesetzlicher Anspruch auf Ertheilung des Heimath⸗
— V — steht, auf sein Ausuchen oder auf Grund beson⸗
erer Uebereinkunft das Heim auhrecht zu verleihen.
Fede solche Verleihung bedarf in Gemeinden mit städtischer Ver⸗
ssung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigiten.
art 2k des Regierungsentwurfes. „Frauens personen
rwerben die Heimath durch Verehelichung mit einem in der Ge⸗
neinde Heimathberechtigten.
Arkes des Regierungsentwurfes behandelt dies Heimathrecht
der Ehefrau speciell. —A
Art. 4 des Regierungsentwurfes. „Ausltämnder kbnnen
nuf Grund des Art. De das Heimathrecht nur dann in Anspruch
ehmen, wenn sie mit einer directen Steuͤer angelegt sind und die
ach den Gesetzen ihres Landes erforderliche Auswanderungsbewil⸗
gung beigebracht haben. — Sie erwerben in diesem Fall durch
den bewilligenden Beschluß der Gemeindebehörde. wofür in den ei⸗
jer Districtsverwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden die
Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde erforderlich ist, zu⸗
gleich das bayerische Indigenat. — Ausländer, denen eine einst⸗
deilige Heimath des halb angewiesen worden ist— weil deren Ver⸗
weisung in ein ftemdes Siauatsgebiet nicht möglich war, sind be—
üglich der Erwerbung des Heimathrechtes gleich den Inländern
zu behandeln. — Der Erwerb der Heimath durch Uebereinkunft
st für Auslünder durch Erlang des hayerischen Indigenats be⸗
ingt; — die Ehefrau, sowie die noch unselbstständigen ehelichen
der durch nacholfgende Ehe legitimirten Kinder eines Ausländers,
velcher die Heimaih in einer bayerischen Gemeinde erwirbt, wer⸗
Ren kbendaseibst heimathberechtigt, wenn nach den Gesetzen ihres
dandes die Auswanderungsbewilligung sich auf sie erstredt oder
gesondert für sie beigebracht ist. ·
Art. 58 und 6 des Regierungsentwurfes. Die Heimath in
iner Gemeinde gewährt a) ein Recht, im Gemeindebezirke sich
aufzuhalten, b) für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit
Anfpruch auf Untexstützung durch die Gemeinde nach
Naßgabe der Gesetze. — Beamte und Diener des Staates oder
der Kirche, der Gemeinde, einer bffentlichen Corporation oder Stif⸗
iung, welche ein Recht auf Pension erlangt haben, sowie Officiere
ind im Officiersrange stehende Militärbeamte sind, wenn sie den
Penfionsanspruch durch freiwilligen Verzicht auf ihre dienstliche
Slellung oder zur Strafe verloren haben, bei eintretender Hilfsbe⸗
zürftigkeit gleich ihren Frauen oder Witwen und Kindern nach
— D—— Armenpflege aus derjenigen Kasse
—— anderen Umständen eine
hension zu beziehen gehabt hatten ·..
Art. 7. des Regierungsentwurfes. „Die Heimath geh
derloren: 1) miu Erlangung der Heimath in einer anderxen
Zemeinde, 2) mit dem Verluste des bayerischen Indigenats.“
Art. 8—12 Bestimmungen über die Heimathlosigkeit.
Ari. 13. „Die Ausmittellung der Heimath, sowie die An⸗
veisung einer vorläufigen Heimath ist Amtssa che. — Zustän⸗
—V Districts ver waltungsbehörde,
weicher sich zuerst Zweifel über die Heimathberechtigung erge⸗
den haben oder in deren Bezirk die treffende Person gefunden
oder zuletzt. betreten worden ist. — Handelt es sich um Ansprüche,
velche gegen die wirlliche ader gegen die angewiesene Heimathge⸗
heinde oder gegen öffentliche Kassen auf Grund dieses Gesetzes
rthoben werden, so ist zur Bescheidung in erster Instanz die Ddi⸗
eisverwaltungsbehoörde jener Gemeinde zuständig, in welcher die
ʒetreffende Person ihre wirkliche oder angewiesene Heimath hat.
Aci 14. „Die Ausstellung der H eimathscheine liegt
insoferne nicht durch Staatsverträge elwas anderes bestimmt ist,
den Gemeinderäthen und den Gemeindeausschüssen ob. ··
Art. 15. „Keine Polizeibehörde darf Personen, deren Heie
nath streitig ist, in andere Polizeibezirke verweisen, ehe die Hei⸗
nath solcher Personen ausgemittelt oder ihnen eine vorläufige Hei⸗
rath angewiesen wurde. — Ebenso wenig darf eine Polizeibehoͤrde
iolche Personen, die ihr von einer anderen inländischen Polizeibe⸗
sörde zugewiesen wurden, unter dem Vorwande des Mangels der
heimaihberechtigung vor desfalls ergaugener CEntscheidung zurüd⸗
chieben oder weiter liefern ..
Koͤnig Ludwig L. ist aus Paris heute hier eingetroffen
ind ohne Aufenthalt nach Leopoldskron abgereist, wo er bis Ende
Augusi den Sominer zuzubringen und von dort wieder hierher
zuruͤckzukehren gedenktt.
München, 24. Juli. Die autographirte, Correspondenz
doffmann“ erkläridie von der, Berl. Bank- und Handelszeitung“ zu⸗
erst gebrachte Nachricht? Fürst Hohenlohe beabsichtige zurückzutre-
ten, als vollkommen unwahr.
München, 2d4. Juli. Der Sultan, der morgen Abend
n Nürmnberg einirifft, wird dortselbst der Gast des durch den
Prinzen Adalbert vertretenen Königs sein. Heute schon ist der
Oberceremonienmeister v. Moy mit einem großen Hofdienstperson⸗
ial dahin abgereist; zahlreiche Hofequipagen und Pferde folgen.
Prinz Adalbert und Fürst Hohenlohe begeben sich morgen nach—
sürnberg.
München. Als es hieß, unser Podewilsgewehre
ollten in Hinterlader verwandelt werden, mußte sich der einfache
Menschenverstand fragen? „Wie ist es möglich, nachdem doch die
ieuesten Erfindungen vorliegen, nachdem man in allen Zeitungen
von Peabody⸗, Snyder⸗, Chassepotgewehren und den damit angestell⸗
en glänzenden Versuchen liest, daß alle diese Gewehre für unser
Zriegsministerium gar nicht auf der Welt sind, daß man alle
ziese vorzüglichen Schußwaffen bei uns gar nicht geprüft hat ?“
Der gesunde Menschenverstand hat aber bei uns in Bayern eben
Jar nichts zu fragen, sondern einfach das Maul zu halten, und
d that man denn auch selbst, als man hörte, mit welcher Hast
die Umwandlung der alten vorzüglichen Podewilsbüchse in
Hinterlader vorgenommen wurde, wie man jedem Mechaniker,
edem Schlosser die Umwandlung in Accord gab, ohne
zaran zu denken, daß keine Prüfungscommission der Welt eine
»inheütliche Güte dieser aus allen möglichen Werk—
taä ti en hervorgegangenen Gewehre verlangen und erreichen koͤnne.
Jetzt waren die Wunderdinger fertig. Mit einer gewiffen Scheu
sor dem Producte überlegener militärischer Weisheit und doch
nnerlicher patriotischer Befriedigung, duß wir Ba yern wieder
was Schönes und Apartes, specifisch Bayerissches, für
ins haben sollten, sehen wir die ersten neuen Gewehre über die
Straße tragen, die Unteroffiziere, welche dieselben eben probirt
hatten, wurden überall von Neugierigen angehalten und zeigten
nit größter Bereitwilligkeit auch die neue Waffe vor. Da war
run fast überall der erste Ausruf: „Mein Gott, das Gewehr hat
a einen Hahn!?“ „Freilich hat's einen Hahn, wie sollte denn
onst der Schuß losgehen ?“ brummte der Unterofficier. Also der
zinterlader wurde mit Zundhütchen abgeschossen, das Zundhütchen
vͤurde an jeder Patrone angebracht, muß also allemal abgenom⸗
men und auf den Piston gesetzt werden. Demnach haben unsere
neuen bayerischen Hinterlader schon zwei Griffe mehr als die
ulten Jündnadelgewehre. Das nenntman Fort—
chrirt im Mailitarwesen! Aber damit noch nicht genug.
der Vorzug unseres alten Podewilsgewehrs bestand hauptsaächlich
arin, daß der Zündstrahl vom Zündhütchen nicht schräg und seit—
värts, wie bei den andern Gewehren ins Pulver schlug, wodurch
illemal das Geschoß in eine Richtung gezwängt wurde, sondern
entral zündete und damit dem Geschoß die volle treibende Kraft
n grader Richtung gewahrt blieb. Daher die ungemeine Treff—
ahigkeit der Podewilsbüchsen, welche die Preußen zu ihrem großen
SGaden bei Kissingen, Nüdlingen ꝛc. kennen lernten. Als man