und Frauen gegen klingende Münze von ihren Haarzopfen be⸗
freit. Während er in Oherhessen mehrere Centner Haare zusam-
nengeholt, macht er in Rheiuhessen nuͤr schlechte Geschäfte. Mit
zeringen Ausnahmen weigern sich die rheinhessischen Frauen, selbst
die ärmeren, ihren Haarschmuck zu verhandeln:t*
Euie terressante Statistik. «Ein Statistiker hat die Zahl der
Zeilen berechnet, welche ein dtedner in der Minute dem Steno⸗
Fraphen liefern kann. Thiers gibt dexen P2, Rouher 20, Jules
Favre 15. Dupin gab den Stenographen die meiste Arbeit, Die
Zungengeläufigkeit desselben war so groß, daß er es in der Mi⸗—
aute ibis zu 24 Zeilen brachte. Als man Madame de C.
diefe Stalistik mitiheilte, rief sie aus: „Ach, wie klein find doch
diese Mäuner! Der Stärkste von ihnen bringt es nur quf 24
—BBermwmischtes. Zeilen, aber ich sage deren vierzig und ich trachte gar, nicht nach
un 4 Laudau, 28. Janu. Gestern wurde dahier der Haus- dem Posten eines Deputirten.
knecht eines Mannheimer Wirthes derhaftet, welcher von demselben 4London, 21, Jan. Die Saminlungen des Comite's für
mit 600 fl. zu einem Partikulier geschickt worden war, um dani die hilfsbedürftigen candiotischen Flüchtlinge waren bis vergange-
eine Schuld tilgen zu lassen. Statt den Auftrag zu vollziehen, zen Sonnabend auf 7050 Vgestiegen und 53100 8, davon in
hatte sich der Hausknecht mit den 600 fl. aus dem Staube Fre verschiedenen Raten an das Unterstittzungscomite in Athen
gemacht Anw.· B.) Arzun eühenue abgeschictt worden.“ Da die Zahl der Flüchtlinge jetzt schon gegen
FeGeh. Legaͤlnoͤnsrath Jor an ünd Geh. Rehtrungsraih Weiß 12500, meistens hilflose Weiber undi Kinder, betraͤgt, und die
haupt haben sich nach Paris begeben, um über eing Verbindungs- Noth und das Bedürfniß unit dem Zunehmen derselben von Tag
hahn zwischen der Saarbrücker und der sranzösischen Nordhahn zu zu Tag im Wochsen begriffen ist, so beschtoß das Comite, einen
unterhandeln. — IJ Aufruf an die verschiedenen Actiengesellschaften der City, sowie
7 In den Ortschaften KRheinhessens⸗ veist ein Industrieller an die auswärtigen Gesandschasten in der Hauptftadt ergehen zu
aus Oesierreich in Begleitumg seiner Frau uniher, der Mädchen lassen und ihre Hilfe bei dem wohlthätigen Werk anzurufen.
12Ortsvolizeibeschluß!
über Installitunge uͤnd Benützung
41* —der Gasanstaltrirfr
— nαι
0 Vurgermeister der Stadt St. Ingbert:
—58* Ansicht deb Art. 32 des Polizei-
strafgeseßbuches und nach Einvernehmen des
Ztadiraihes beschließt in Gemäßheit des Art,
IhG. des Hyhauunten · Gesetzbuches z., I
e e Artikel L αι
nur Die ganze Leitung, welche das Gas
vom: Hauptrohre aus bis zur⸗ Ausmundung
führt, muß in Hallen Theilen volllommen
iuftdicht⸗ sein,Die Einführnugsröhren von
der Hauptleitung bis zur Gasuhr müssen
außetdemo von: Eisen sein. ι
Wer nach :geschehener: HGnbetriebsetzung
dert ·Gasanstalt Ach Gasbeleuchtung ver⸗
schaffen will, hat, auch das vom Hauptrohr
abgehende Zweigrohr bis zur Gasuhr auf
jeine eigene Kosten herzustellenn.
Artikel 2 ιιι
Das Hauptzuleitrohr mußst da, wo es in
das Innere eines Gebäudes oder in das
Innere eines Gasmessers einmündet, so zu⸗
gäuglich sein, daß es im Augenblicke der
Gefahr leicht zugeschlagen werden kann.
Der Eingangshahnen muß stets vor der
Gasuhr angebracht werden. —
NArtikel ß8.
Die Einrichtungen resp. Leitungen im
Junern der Gebände sollen woo möglich zu
Tage liegen, abet doch vor Beschädigung ge⸗
schützt sen.
Geht eine Gasröhre von Blei durch
eine Mauer oder Riegelwand, so ist sie
auf die Länge dieser Durchführung in eine
metallene Hülse zu legen, die wenigsteus
an einem Ende offen sein miß.
Sämmiliche Aufsteigröhren, sowie die⸗
jenigen, wel durch ihre Lage nicht beschä⸗
digt werden koͤnnen, müssen unbedingt aus
gezogenei Eisen hergestellt sein.
Arrtikel 4. —
Muß ein Brenner so nahe unter der
Decke angebracht werden, daß die Hitze der
Gasflamme eine Entzündung bewirken könnte,
so ist über der Gasslamme eine Stein⸗
oder Metallplatte in die Decke einzulassen
oder ein Schutzblech anzubringen.
Artikel 8s.
In den Räumen., in denen der Gebrauch
eines pffenena Lichtes polizeilich verboten
ist,darf, auch. Jeis offener. Vrenner⸗ je⸗
brgucht, perden; auch müssen die Brenner,
welche in der, Naͤhe endzündlicher Stoffe
angebracht sind mit Glosern odex, Draht⸗
chitien dersehen werdetn ve
ue r — 73 an 39
Artikel 6. .α
Das Loöschen der ͤGasflammen darf nie
durch Ausblasen, muß stets durch Ab⸗
perren ider ben en Brennern vefindlichen
jahnen Ieie *Jeber! jolcher Hahnen
nuß demnach, wenn⸗die Flamme nicht
hrennt, stets vollkommen abgespertsein,
ind ist dies selbst dunu nöthig,wenn der
Zaupikrahnew geschlossen istyunt .
Die Gaseinrichtungen, jin? den Gehäu—⸗
den werden durch xine vom Stadtrath ge⸗
wählte und, pvon dem Bürgermeisteramte
zestätigte Commission untersucht;z
Diese Untersuchung geschieht gratis für
iejenigen Einrichtungen welche bis zu der
Zeit herdestelit resp. augemeldet sind, wo
das Gaswerk in Betrieb gesetzt wird; spä⸗
er sinder für eine Mintersuchungzimite: in⸗
chluß der etwa nöthig werdenden, Nachsi⸗
italion der Baseinrichung desselbes Eigen⸗
hümers in dem, närilichen Gebäude an
zie Techniter der Antersuchungs-Commission
olgende Gebühren zu entrichten:
a) Bei eiuer Cinrichtung vor J
Lbis 5 Flammen sechs
und dreißig Krenzer . — fl'36 kr.
5) Bei einer Einrichtung von
3 bis 20 Flammen das
Doppelte mit......Ifl. 12 kr.
Bei einer Einrichtung von
20 Flammen und darüber
das Dreifache jenes Be⸗
—
*Iyti Fel 8.
Jeder, der eine derartige Einrichtung
erstmels riachen oder abändern läßt, hat
ievon bei dem Gasmeister Anzeige zu
nachen.
Bis die Conmission von der ganzen
kinrichtung Einsicht genommen und solche
zut befunden hat, müssen alle Theile sicht—
har gelassen werden.
Den Gasconsumenten ist es strengstens
antersagt, ihre Einrichtung selbst in Gang
zu setzen,“d. h. den Eingangshahnen zu
östnen, bevor dieselbe durch die dazu er⸗
—
nannte Commission geprüft und von der⸗
elben ein Erlaubnißschein zur Benützung
der Eiurichtung ertheilt ist.
—ααl 9.
Die —— And, nichtnur für
dorschrifisnaͤßige Einrichtung, sondern auch
ir derez gute Erhaltung I—
Sich ergebende Mäugel sind so schnell als
möglich zu beseitigen. Geschieht dies nicht,
so wird die Polizeibehoͤrde auf Kosten der
Säumigen die Zuleitungsröhre wegschaffen
und die entsprechende Oeffnung der Haupt·
röhre verschließen lassen.
er 6 Artikel 10. * * J
„Die Gasbeleuchtungs⸗Einrichtungen un—
terliegen sortwührend der regelmäßigen Be—
sichtigung durch die Commission. ,
ne Artikel LI. .
Störungen vbder“: Unregelmäßigkeiten“
welche sich bei der Beleuchtung mit Gas
ergeben sollten, sind stets ohne Zeitverlust
dem Gasmeister anzuzeigen. 7
Zeigen sich aber irgend, wo in einem
Lokale oder nuf“ vsfener Straße Gasent⸗
weichpngen. die an einem starken Gasge⸗
ruch gun erlensen Riud, so st es Pflicht kines
Jeden der solchen wahrnimmt zur Ver⸗
Atng don nglückssälen davon ungesaumt
beider kgl. Polizeibehörde oder dem Gas⸗
meister Auzeige zu machen. 5
Werden Gasentoeichungen in einem
Locale wahrgenommen, so ist vor Allem
der Haupthahnen der Leitung zu schließen,
und darf dieses Local nicht eher mit einem
brennenden Lichte betreten werden, als bis
durch Auslüften mittelst Oeffnen der Fen⸗
ster und Thüren aller Gasgeruch entfernt ist.
Artikel 22...—
Wenn in einem Hause, in welchem
eine Gaseinrtchtung besteht, Feuer ausbricht,
so ist vor Allem das Hauptzuleitungsrohr
mittelst des Haupthahnens zu schließen.
Eine Abgrabung und Schließung der Gas—
leitung außer dem Hause ist nur dann nö—
chig wenn das Feuer so weit um sich
greift, daß eine Zerstörung des Hauptzu—
leitungsrohres zu befürchten steht.
Artikel 18.
Für Beschädigung don Laternen, La⸗
ternenträgern und Candelabern haben jeder⸗
eit Diejenigen, die fie verursachen, vollen
Ersatz zu leisten, weßhalb es besonders
Aufgabe aller Fuhrwerksbesitzer und Wirthe