Full text: St. Ingberter Anzeiger

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3 Blattichrifi vder deren Raum berechnete. ee nn 
Nro. 144. J Dieustag, den 8. DeceembBblbheeee —3— —58 1867. 
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München, 26. Nuv. Der Ausschuß zur Berathung des 
Besetzentwurfes über die Wehrverfassung des Koͤnigreiches 
hat in seiner gestrigen Sitzung acht weitere Artilel, welche von 
dem freiwilligen Eintritt und der Kapilulation handeln,“festgestellt 
Von besonderer Wichtigkeit find nachfolgende Bestimmungen über 
die einjährigen Freiwilligen: 
Junge Leute von höherer Bildung, die sich vor der Loosung 
ihres Jahrgangs als Freiwillige anmelden und sischr aus eigenen 
Hitteln verpflegen und kleiden, sind auf Verlangen nach einjähri— 
ger Dienstzeit in die Reserve zu versetzen, aus welcher sien nach 
weiterer zweijähriger Dienstzeit in die Landwehr übergehen. Die— 
selben haben auch während ihrer Dienstzeit in der Reserve je nach 
ihrer Befähigung die ersien Ansprüche auf die Officiersstellen der 
Landwehr. Mitiellose, welche eine besondere Befahigung nachweisen, 
tonnen unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zum ein⸗ 
ährigen Heeresdienst als Freiwillige mit regulativmaßiger Geld⸗ 
und Naturalverpflegung aufgenommen werden. Den einjährigen 
Freiwilligendienst können Candidalen der Medizin in Militärspitä. 
ern, Candidaten der Thierheilkunde als veterinärärztliche Prakti- 
kanten ableisten, soferne sie die genügende Befähigung hiezu nach 
weisen. Wer als einjähriger Freiwilliger eintreten will, hat den 
Nachweis über die genossene höhere Bildung zu liefern. Der Nach⸗ 
weis kanu geliefert werden 1) durch Absolutorial-Zeugniß eines 
humanistischen oder Realghmnasiuns, 2) durch Schlußzeugniß der 
Fentralthierarzneischule, der landwirihfchaftlichen Centralschule in 
Weihenstephan, der Maschinenbauschule in Augsburg; 3) durch 
Ausicittszeugniß eines Schullehrerseminars; 4) durch nach Absol— 
virung von drei Kursen der Gewerbs und Handelsschulen aus. 
zestellles Maturitäts-Zeugniß; 5) durch ein Jahresschlußzeugniß 
uͤber den regelmäßigen Besuch der II. Klasse eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums mit mindestens II. Note in Fortgang. Neu 
errichtete staatliche Schulanstalten können bezüglich der Wirkung 
ihrer Schlußzeugnisse den aufgeführten durch Verordnung gleichge 
siellt werden, Können Zeugnisse bezeichneter Art, nicht vorgelegl 
werden, so ist der Nachweis höherer Bildung durch eine Prufung 
vor einer auf dem Verordnungswege zu bestimmenden Prüfungs 
conmission zu liefern. Der freiwillig Eintretende hat die Wah 
der Waffengattung und des Truppentheils, die des letzteren jedoch 
nur insoferne, als durch seinen Eintritt die bei einem Truppen 
theile durch die Militärbehoörde festgesetzte Maximalzahl von Frei⸗ 
willigen nicht überschritten wird. Bei Truppenabtheilungen, welche 
in Städten garnisoniren,“ woselbst sich eine Universität oder eine 
derselben gleichtehende höhere Lehranstalt befindet, sind die gemäf 
dieses Aruikels als Freiwillige eintretenden Studirenden unbeschränkt 
aufzunehmen. esr — 
München, 28. Novp. Der-k. Gesandte in Stuttgart, 
Graf v. Reigersberg, der bekanntlich den Gesandtschaftsposten in 
Brüssel erhalten soll. hat, wie man vernimmt, den Wunsch geäußert. 
in Stuttgart bleiben zu dürfen. 3 
.Der Entwurf des Berggesetzes, mehrere hundert. Artike! 
stark, ist nun ebenfalls vollendet und wird in der nächsten Kam 
mersitzung eingebracht werden. — 
Muͤnchen, 29. Nov. Heute hat der Staatsrath drei Ge— 
setzesentwürfe berathen: den über provisorische Steuererhebung für 
1868, da voraussichtlich das Büdget für die nächste Finanz perid 
nicht rechtzeitig erledigt sein wird; den über Invalidendersorgung x 
und den uͤber Abänderung einiger Bestimmungen des in der Pfal— 
geltenden Civilgesetzbuches über Privilegien und Hypotheken 14 
München, 29. Nov. Die zur Postcomferen znach 
Berlin abgeordneten Kommissäre der bayerischen Regierung, Mini⸗ 
sterialrath v. Sutner und Generaldirectionsrath Baumann, find 
gestern hieher zurückgekehrt. — Der zum Referenten über das 
Malzaufschlagsgesetz erwählte Abg. v. Morett befindet 
sich bezüglich des Erhebungssystems in vollkommener Uebereinstim— 
mung mit dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwntf. — 
Die Ausschußberathungen hierüber werden in der nächsten Wocht