Full text: St. Ingberter Anzeiger

.England. Dype AUlt. 11. VPon der Wehrpflichtñind tatuit Der einzige 
Die maßlofen Aeußerungen der franösischen Minister gegen Sohn sol her Eltern welhe einen Sohn wahrendd des Wilitar- 
Italien Kredetg in Wndon ünglaubliches Aufsehents Eine solche tienstes odert in Folge desselten venloren haben; J jeder⸗Sohn 
Sprache gegen eine befreundete Regietang ist noch nie gehort wor bn Eltert, welcht auf, digs bemerkle Weife zwe Soöhne — verloren 
»eu, und giemlich gilgemein wird Waraͤus der Schluß yezogen, daß aben; 8) katholische Geistliche welche ine dek höheren“ Weihen 
ie italienisch-franzaͤsische Allianz uüber Bord geworfen sei.., Daily rhalten oder in inländische Klostern lebenslangliche Gelübde ab⸗ 
Rews“ sagt: Es aibl eine gewisse Rhethorik, die verfallenden Rei- zelegt haben; die förmlich ordinirten Protestantischen Geistlichen 
hen eigenlhümlich ist. Sie ist das natürliche Product · des Caja⸗ ind die vorschristsmäßig angestellten Rabbiner. — Die Befreiung 
ismus stand unter den xömischen Laisern in vollster Blüthe und er Standesherren und ihrer Familien (6. 11, der IV. Beilage 
vill niemäls ilberzeugen? daß fie nicht Meinungsaußerung der Ra- der Verfassungsurkunde) bleibt vorbehalten3 
ion, sondern der Palastgewalten“ist.... 7 Art. 12. Zeitweise sind von der Wehrpflicht befreit? 1) ta⸗ 
augs holische und protestantische Studirende der Theologie, welche sich 
Belgien. I —., virch ein Zeugniß der theologischen Facultät, sowse Rabbinats- 
Brussel, 9. Dec. Wie wir vernehmemiste der Hischof andidaten, welche sich durch ein Zeugniß eines im Konigreiche 
on Nauur, Herr Dech amm p 8,. zum Nachfolger des Car⸗ mgeftellten Rabbiners und der beireffenden Taltusgemeinde als 
zinal⸗Erzbischofs von Mecheln, Primas von Belgien, ernannt olche ausweisen; 2) Schullehrer, Schulgehilfen und die Candi- 
vorden. · Herr Dechams ist der Bruder des clericalen Staatsmi- zaten des Schulamis, welche! im einer siaatlichen oder dieser gleich⸗ 
nisters, Er ist ein ausgezeichneter Redner wie sein Bruder und tehenden Vorbereitungsanstalte sich befinden; 3) derSohn einer 
ein tüchtiger Publicist. Er gehört dem Orden der Redemptoristen Familie, welcher dieselbe durch seiner Arbeit ernährt,so daß fie⸗ 
an und war früher hier in Brüssel Beichtvater der Herzogin von zußerdem der Armeupflege zub: Last fallen würder! du αt 
Brabant, heute Königin von Belgien. Der neue Cardinal-Erz, Art. 13.Als untauglich ist von der Wehrpflicht befreit, wer 
bischof steht seit Jahren im. intimsten Verkehr mit dem päpstlichen vegen korperlicher vder geistiger Gebrechen zum Waffendiensie nicht 
Stuhle. Seine Ernennung gibt den Jesuiten volle Gewali in zeeignet befunden wird, oder nicht wenigstens 50 4hayerisches 
Belgien. Morgen wird sein Vorgänger in Mecheln mit ungeheue⸗ —XEDDDD——— 
em Ponip zur Erde bestattet.— Zufällig ist auch morgen der zweite Arti. 16. lls unwurdig ist von der Ehre der Waffen aus- 
Jahrestag des Todes Leopold's 1. ——— jeschlossen, wer wegen Verbrechens oder⸗wegen eines Vergehens 
Italien. . * Unterschlagung, —— — 8— 
RNem ß GRSaAM . isigs er Hehlerei verurtheilt und nicht rehabilitirt worden. — Wehrpflichtige 
—* R —— Am 5 gee8 ffenniches Consisto⸗ velche sich der Ehre der Waffen unwürdig gemacht haben, sollen 
ium gehalten werden, mit Veröffentlichung einer Encyclia über belche u —7* 
73 F.—— 7 u militärischen Arbeiten so lange in Bereitschaft gehalten und 
»ie jüngsten Ereignisse und mit Betonung der vollen Rechte des — — 
„. Stuhls. — General Kangler ist zum Herzog von Mentang bunlichst verwendet werden, daß die betreffen 30 b F * 
rnannt. — Cardinal Andrea hat eine Antwort auf das papftliche e ededen Henre aulenalie bereits zugebracht haben, 
Veeve erlahen — Art. 17. Die Wehrpflichtigen sind innerhalb der einzelnen 
e Nußland. *8 ꝑ Jahrgänge und Ersatzbezirke nach der Reihenfolge des Eintrages 
St., Peterßburg, 9. Dec. Der preußische Finanztalh n den Aushebungslisten zur Ableistung der Dienstpflicht im ste⸗ 
hellwig ist hier eingetroffen, um mit dem Ministerium Vorbespre- senden Heere und zwar zunächst zur Ergänzung des Formationse 
hungen über Erleichterungen des Patz- und Zollwesens an der tandes einzureihen. — Der nach Ergünzung deß Formationsstan⸗e 
drenßisch⸗russischen Grenze einzuleiten. )es bleibhende Rest ist als Ersatzmannschaft auszuheben. — 
—V — Art. 18. Nach der Reihenfolge! des Eintrages in den Aus⸗ 
Aus dem Entwurf des Gesetzes, die ebungslisten ist jeder Heeresablheilung die für eine Mobilisicung 
Wehrverfassung betr. dothwendige Ersatzmannschaft zuzuweifen· EErsazmannschaft 
Im Rachstehenden theilen wir die wesentlichsten Bestimmun⸗ lL. KIchehe.) Die ührigen Wehrpflichtigen bleiben als Ersate 
zen des Wehrgesetzentwurfes mit, wie derselbe nunmehr mannschaße IL.Klafse in Listen und unter Controle des 
die Berathnng der Abgeordnetenkammer unferliegt. Die einzelnen betreffenden Landwehrbataislonscommandos. — Bei Einberufung 
Tapitel des Entwurfes sind folgende: J. Bestandiheile der bewaff, der Ersatzmannschaften II. Klasse hat der jüngste Jahrgang zuerst 
neten Macht, Art. Mund 233 II. Wehrpflicht und Dienstzeit, Art. einzütreten. 333 J — 9J 
3 bis 16; III. Einreihung in die bewaffneie Macht, Arten17 bis Art.«19.“9 Die Beförderung von Unterofficieren zu Officie- 
235 IV. Pflichten und Rechte dec · Angehsrigen der bewaffneten ren wird durch ein Abancementsgesetz geregelt. 
Macht: Art, 24 bis 85; V. Freiwilliger Eintritt und Capitulas Art. 21.2 Die Landwehr-Infanterie wird nach ihren Wohn ⸗ 
ionen, Art. 36 bis 44; VI. Verfahren bei Ergänzung der acki⸗ itzen in Landwehrbataillone und Compagnieen eingetheilt, die zut 
»en Armee, Art. 45 bis 69; VII, Entlassung, Art. 70 bis 76; Vertheidigung des Valerlandes in Kriegsfällen gleich dem stehen- 
VIII. Strafestimmungen, Art. 77 bis 82; IX. Kosten, Art.' 83 en Heere verwendet werden. — Die Landwehrmänner der übti— 
und 84; X. Schluß⸗ (resp. Uebergangs-) Bestimmungen, Art. 85. Jen Waffengattungen sfehen unter Controle der Landwehrbataillons- 
is B6. ommandos. Im Falle einer Mobilmachung und während des 
Art. 1. Die bewaffnete Macht des Konigreiches besteht“ drieges können die Landwehrmänner sämmtlicher Waffengattungen, 
4) aus dem stehenden Heere und 2) aus der Landwehr. — Das die der Infanterie aber nur ausnahmsweise und in dringenden 
lehende Heer theilt sich in die active Armee und die Reserve. Fällen zur Verstärkung und Ergänzung der Abtheilungen des 
Art. 2. Die Zahl der jährlich in die active Armee zur sehenden Heeres einberufen werden. 
Herstellung des Formaltionsflandes Einzureihenden wird je für die Art. 22. Die Officiere der Landwehr werden aus den ein⸗ 
Dauer von zwei Jahren durch Gesetz (Contigentsgesetz) bestimmt. ährigen Freiwilligen und den zu Oificiersellen befahigten Land⸗ 
Art. 8. Jeder Bayer ist wehrpflichtig und kann sich in Aus⸗ vehrmännern entnommen. — Die besoldeten Stämme an Officie⸗ 
uͤbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. J .en, Unterofficieren und Mannschaften können im Bedürfnißfalle 
Art. 4. Die Dienstzeit, im stehenden Heere dauert sechs der activen Armee entnommen werden .. 
Jahre und zwar drei Jahre in der activen Armee und drei Jahre Art. 283.“ Für die Beschaffung der nöthigen Räumlichkeiten 
in der Reserere. u Kanzleien und Magazinen, sowie für Beschaffung und Sicher⸗ 
Art. 5. Die Dienstzeit in der Landwehr, in welche der fellung der Schießpläße der Landwehr hat die Gemeinde, in der 
pflichtige mit Beendigung seiner Dienstzeit im stehenden Heere tritt, ich das betreffende Commando befindet, aus eigenen Mitteln zu 
dauert fünf Jahre. jorgen. 
Art. 6. Wenn Angehoͤrige der berittenen Truppen freiwil⸗ Art. 25. Die Reservisten können außer dem Falle der Mo— 
lig ein viertes Jahr bei der activen Armee bleiben, ist ihre Dienst⸗ zilmachung während ihrer Reservepflichtigkeit nur zu einer im 
zeit in der Reserve und der Landwehr auf je zwei Jahre beschränkt vanzen zwei Monate betragenden Uebungszeit sowie zu vorüber⸗ 
und sind sie in der, Landwehr von den Uebungen befreit. zehender Dienstleistung für Erhaltung der gesetzlichen Ordnung ein⸗ 
Art. 7. Dir Wehrpflicht beginnt mit dem 1. Januar des erufen oder im Dienste behalten werden. 
Jahres, in welchem der Pflichtige das 21. Lebensjahr vollendet. Art. 26. Die Landwehrmänner können während ihrer Dienst⸗ 
Art. 8. Wer in der Ausbildung zu einer wissenschaftlichen oflicht im Ganzen auf einen Monat zu den Truppenübungen des 
oder künstlerischen Thätigkeit oder zu einem höheren technischen Ge- ehenden Heeres gezogen werden. — Für die Landwehrmänner 
werbe begriffen ist und durch seine sofortige Einreihung einen erheb⸗ der Infankerie finden in den Compagniebezirken jährlich überdies 
ichen Nachtheil erleiden würde, darf im Frieden die Aussetzung an 4-8 Tagen kleinere Uebungen stait. — Außer diesen Uebungs—⸗ 
einer Einreihung bis zu demjenigen Kalenderjahre derlangen, in eiten können die Landwehrmänner, nur im Falle einer Mobil-— 
velchem er das 24. im Falle des Art. 89 das 25. Lebensjahr nachung und zur vorübergehenden Dienstleistung für Erhaltung 
—XX er gesetzlichen Ordnung einberufen oder im Dienste behalten werden.