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Alrt. 12. Hinsichtlich der Landwehr bleibt die Landwehrord⸗wirkliche Reformen sind und wahrhaft zunm Heile detz Volkes aus
nung mit den darnuf bezüglichen Verordnungen und Vorschriften chlagem, wenn sie unter ernstester Betheiligung des Volkes zu
bis die neue Militärberfassung bezüglich des stehenden Heeres und Stande kommen und so gleichsam aus dem Volke herauswachsen.
der Reservebataillons durchgeführt sein wird, provisorisch in Kraft. Es wird nämlich vorgeschlagen, daß allerorts sich feine Klubs
Mit der Erreichung; dieses Zeitpunktes soll eine neue Organisation don etwa 20 Theilnehmenden bilden mögen, welche sich versam⸗
der Landwehr auf gesetzlicher Grundlage in der Weise stattfinden, meln, um einen vorher bezeichneten Abschnitt aus den dem Land⸗
daß a) unter Ausscheidung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen ag vorgelegten socialen Gesetzentwürfen zu besprechen. Wenn die
zwei Äbtheilungen die Dienstverpflichtung in der erster Abtheilung Mehrheit eines solchen Klubs die Bestimmung des Entwurfs miß—
zur bis zum zurückgelegten 86. Lebensjahre, beziehumgsweise nach billige und. eine Aenderung für nothwendig oder wünschenswerth
Vollendung der gesetzlichen Dienstzeit im stehenden Heere und in erachte, so möge einer der Theilnehmenden in zwanglofer Form
den Reservebataillons noch fünf Jahre, falls der Ausiritt aus dem dieses Ergebniß und die wesentlichsten Motive hiezu niederschreiben
stehenden Heere vder den Reservebataillons aber vor vollendeter und an die Redaction der in Erlangen erscheinenden , Wochen⸗
Dienstzeit erfolgte, um die fehlende Ziit langer dauert, und daß chrift der Fortschrittspartei“ oder an eine andere Zeitung ein⸗
waährend der Dienstzeit in der ersten Abtheilung jährlich zwei Con⸗ lenden. .3 —— . 97.*
trolversammlungen mit eintägigen Waffenübungen innerhalb der Dienstes⸗Nachrichten. 44
Bezirke, groͤßere Uebungen aber nur in außerordentlichen Fällen : Durch -Regierungsbeschluß vom 12. Febr. wurde der Echut
auf speciellen koͤniglichen Befehl stattfinden, b) diese erste Abthei- verweser Friedrich Gärtner in Kriegsfeld zum Verweser an der
lung so organisirt wird, daß sie in Kriegszeiten auf königlichen der protestantisch-deutschen Schule in Iggelheim vom 25. 1. Ms.
Aufruf innerhalb der Grenzen des Reiches uͤberall gegen den Feind an ernannt. ———
und insbespondere zur Besetzung der Festungen und zu ähnlichen. Durch Regieruugsbeschluß vom 13. Febr, wurde der Schul⸗
militärischen Diensten in Gemeinschaft mit dem stehenden Heere derweser Emil Hähn in Eisenberg zum Verweser an der untern
und“ den Meservebataillons, in Friedenszeiten, aber im Sinne tkath. Vorbereitungsschule zu Ludwigshafen vom 1. März l. Is.
des Tit. IX. 8 5 Absatz 3 der Verf.Ur. zur Mitwirkung für an, ernamt.
Erhaltung der inneren Sicherheit verwendet werden kann, e) deren Berlin, 12. Febri 'Die Nachricht der Wiener „Pressen,
Sold, Verpflegung, Ausrüstung und Bekleidung in solchen Fällen ein preußischer Bevollmächtigter unterhandle wegen Auseinander⸗
gleich dem stehenden Heere und Reserbebataillons für die Dauer setzung des Privatvermögens des früheren Königs von Hannover,
der Verwendung aus Staatsmitteln geleistet oder für die — mög entbehrt saller Begründung. Kein preußischer Bevollmächtigter ist
lichst zu vereinfachende — Bekleidung, soweit sie von den Land- in Wien anwefend, noch ist anzunehmen, Preußen werde mit Pla⸗
wehrleuten selbst beigestellt wird, für diese Zeit eine entsprechende en unterhandlen.“ Der Audrang zur Subscription auf die neuen
Unterhaltsverguͤtung gewährt werde, d) die zweite Abtheilung der Staatsbahnprioritäten ist sehr stark, eine Ueberzeichnung steht sicher
Landwehr aus den in der ersten Abtheilung nicht Eingereihten u erwarten. — Der „Staatsanzeiger“ publicirt eine Verordnung,
und überhaupt aus allen sonst verfügbaren Wehrkräften bis zum nach welcher die allgemeine Wehrpflicht auf die bisherigen hessen—
zurückgelegten 49 Lebensjahre, ferner aus den noch nicht zum Hee- darmstädtischen und bayerischen Gebietstheile ausgedehnt werden
resdienste gezogenen, bereits diensttauglichen jungen Leuten vom soll. — Die „Zeidler'sche Correspondenz“ berichtet, daß auf dem
18. Lebensjahre an bestehe, jedoch einen Bestandtheil der regus Schloß Oranienstein in Nassau eine Cadettenanstalt erbffnet wer—
lären militärischen Streitkrafte nicht mehr bilde, sondern nur bei den wird. EFr. J.) a
feindlichem Einfalle auf königlicher Aufruf zur Vertheidigung des 3546
Vaterlandes und zur in i —* inneren 44* Frankreich. .
Sicherheit innerhalb der Grenzen ihrer Bezirke mützuwirken und Paris, 12. Febr. Der „Moniteur“ zeigt heute an, daß
deshalb auch — unter moͤglichster, Beihilfe Seitens der Bezirke er Kaiser in Person am 14. Fehr. Nachmittags 1 Uhr in dem
und Gemeinden sich den Umständen gemäß selbst zu kleiden, zu jroßen Saale des Louvrepalastes die gesetzgebende Session für
bewaffnen und zu umerhalten hade, eh üdtigens die Bildung frei. 867 unter den herkommlichen Feierlichkeiten eröffnen wird. —
williger Wehr⸗ und Schützenabiheilungen aus diesen in den re⸗— Nan schreibt dem „Journal des Debats“ aus Rom, 6. Febr.
selmaͤßigen Veriheidigungnanflalten micht begriffenen Wehrkräften daß die Sprache, welche das geheime Rationalcomite zu führen
nach besonderen, der könig lichen Genehmigung unterliegenden infängt. ungeduldiger und weniger friedfertig klingt. als vorher.
Statuten vorbehalten bleibe ind möglichst, zu begünstigen jei. Das Vollk leidet Noth und ist deßhalb wie gewöhnlich sehr geneigt,
. Ie e —TA6 3 7, die Regienng dafür verantwortlich zu machen. Diese ihrerseits ist
rt. 13. Die in den 88 45, 58,66, 67, 70, 7h1 76 — J den asen
und 83 des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes vorgeschriebene Ersatz ee d t r li bre eigen user chder aene v
mannstellung für Unwürdige, Widerspenstige Deserteurs und Aus— w d — Dn We a ie gebt e u
wanderer⸗ und ebenso die im 8 83 daselbst bestimmte Vermögens— b 74 pet e inn 43 unee uiniere e d
confiscation findet nicht mehr statt. An Stelle der Ersatzmann- 9 d 8 per — ne aum
stellung tritt eine Geldleisftung von Einhundert Gulden für jedes etzt die Vosthel nermi⸗ ich ihre Placereien Ind. Haussuchungen
n 8 e, fort. Pius IX. ist weit entfernt, dem Kirchengüterproject beizustim⸗
—* v d eee Deee n atenden men; er nennt es uünderhohlen Raub und Kirchenschaͤndung. Auch
Herre und vn dnsne iden ezee es noch zurütgzulegende st, abdesehen von der Stimmung des heil. Valers, die Sache viel
——
Stelle der Vermögensconfiscation bei Deserteurs tritt ferner au handenn onnte. iee tn 2u . —
herdem eine besondere Geldstrafe von Dreihundert Gulden Diese, Paris, 12. Febr. Es ist jetzt als eine positive Thatfache.
wie auch die nach 88 68 und 70 des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes anzusehen, daß zwischen Frankreich. Oesterreich und Italien ein
bestimmien besonderen Geldstrafen für Ungehorsame und Wider— Einverständniß bezuglich der orientalischen Frage besteht. England
spenstige, ferner die an die Stelle der Ersatzmannstellung treten⸗ zalt sich in einiger Reserve siimmt aber im Allgemeinen mit der
den Geldleistungen fallen dem Militärinvalidenfonds zu. Die in Anschauungsweise der genannten Mächte überein. Dieselben sind
z8 79 big 82 des Heeres-Ergänzuns-Gesetzes verfügte Beschlag— unächst einig in der Ueherzeugung, daß man in Konstantinopel
nahme des Vermögens findet auch künftig und zwat mit gleichen uine gewisfe Selbstständigkeit für Kreta erwirken müsse. Daß Frank⸗
Folgen für Widerspenstige und Desertenrs statt. Zuerst sind aus reich, wie man wissen will, in London geradezu die Vereinigung
diesem Vermogen die ärarischen Nachtheile und Kosten und sodann »er Insel mit Griechenland in Vorschlag gebracht habe, scheint
die Geldstrafen beziehungsweise Geldleistungen zu decken. Die weifelhaft. Jedenfalls ist das brittische Cabinet einet solchen radi⸗
Verwaliung des in Veschlag gelegten Vermoögens steht — und calen Losung abgeneigt und auch hier wird man sich sehr gern
zwar für Rechnung des Militärinvalidenfonds — den Bebörden nit einem geringeren Resultate begnügen. Die Pforte weiß ohne
des Staates zu. itn na *8 s & cuen doß ehn n Da
Art. 14. Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes sollen Rebigleit entchließt. Auch das Journal des Debats bemertt
sowohl hinsichtlich des eeed als der —*B8* Wte de Pforte won alem cenn duag 8 Ni den gegen⸗
unverzüglich zur Ausführung gebracht, demgemäß auch schon die Wer das Prawenn spie In in cristlichen Unterthanen in ein
Altersklassen 1345 und 1846 beigezogen und die hierzu erfor— ⸗ freundschaftliches Berhaltniß zu ihren muselmanischen Untertha⸗
derlichen Vollzugsbestimmungen im Verordnungswege alsbald er— en bringen. daß nichts mehr die Eintracht und den Frieden am
iussen wervenpen osporus stören würde.
Art. 15. Alle mit diesem Gesetze nicht in Einklang stehen—
den Bestimmungen des Heeresergänzungsgesetzes und sonstiger Ge⸗
setze und Verordnungen sind aufgehoben. J
— Die Er lang er, autographische Correspondenz“ macht einen
beachtenswerthen Vorschlag, welcher auf dem Erfahrungssatze be—
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