Full text: St. Ingberter Anzeiger

rankten oder verdächtigen Thieren ügerhaupt in Gebrauch 
sewesenen Geschirre und Gegenstande; 
zuf das Wariepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w., 
owie auf die sonst mit den Thieren in Bexührung gekom⸗ 
nene Personen; 
zuf den Orl, 'wo die Thiere gefallen oder getödtet worden 
ind und auf die bei der Tödtung benutzten Grräthe und 
Begenstände; 
uf die Transportmittel, mittels deren gefallene oder ge⸗ 
odiete Thiere oder auch Dünger, Streu, Futter, Asee 
nd dergleichen aus den nexseuchten Ställen oder Standorten 
veggeschafft worden sind; 
behaupt auf Alles, was mit kranlen oder perdüchtigen 
Thieren ind Berührung gekommen is. 
Gegenffände, derer Desinfeltion nicht stattfinden kann 
oder von dem Eigenthümer nicht zugelgssen werden wissen 
will, sind zu pernichten. 
z 16 —— 
Schafe und Ziegen, welche mit rinderpestkrankem Vieh in Be⸗ 
rührung gekommen sind, müssen vom Rindvieh sofort gefrenni, und 
en anderen Thieren so lange abgesondert werden. diß die 
Zache als erloschen ertlarz und uintet thierqrzlicher Aufsicht die 
Dezinfektion vorgenommen ist. 
wWird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich 
estgesteltt jo treten dieselben Maßregeln wie gegen den Ausbruch 
her Rinderpe beim Rindojeh ze hlamteit 
Ist der Ausbruch ver Rinderpest in einem Gehöfte —X 
estgestelli, so ist der betreffende Ori von der Distriktez⸗Polizeibehörde 
mitlelst öffentlicher Bekannimgchung als verseucht zu erklären und 
a Folgendes zu geschehen“ 31 
) Ver gefommte Viehstand Rindvieh, Schafe und Ziegen) im 
Frie ist unter Beobachtung der größten Vorsicht gegen Ver⸗ 
schleppung der Seuche thierärztlich zu besichtigen umd auf⸗ 
unehmen soferne dies nicht schon nach 8. 12.Ziff. 2 kürz 
uch erst geschehen ist. 
Das Wegbringen von Rindvieh, Schafen, Ziegen u. anderen 
Dausthieren aus dem Orte und der Weitertrieb ist verboten. 
dDie Benützung von Pferden aus seuchefreien Gehöften in⸗ 
und außerhald des Ortes, sowie deren Ein- und Durch fuhr 
st nur mit Erlaubniß der Distrikts⸗ Polizeibehörde und unter 
Veobochtuug dei von ihr deßfalls erlassenen Anordnungen 
ulässig. 
vage Katzen und Federvieh find eingesperrt zu halien und 
nerliegen, wenn dies nicht geschieht. der Tödtung. 
us dem verseuchten Orte durfen thierische Rohstoffe (Fleisch, 
Tatlg, Haute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen, 
dörner, Dunger, Abfälle), Rauhfutter GHeu, Ohmet, Grum⸗ 
h. SEtreumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe nicht ent⸗ 
erut werden. 6 
Sonstige Gegenstände dürfen aus dem verseuchten Orte nur 
dann herausgebracht werden und Personen dürsfen denselben 
ur dann berlasseü, wenn eine Bescheinigung der Orts poli⸗ 
zeibehörde beigebracht wird, daß sie seit dem Ausbruche der 
Seuche weder in Berührung mit den daselbst befindlichen 
lranken oder verdächtigen Thieren gekommen sind, noch sich 
auf einem Gehöfte befunden haben oder aber, daß sie einet 
zehörig ausgeführten Desinfektion unterworfen worden sind. 
Der Vollzug der unter Ziff. 2, 3, 4 und 5 vorgeschriebenen 
Maßregeln ist durch beeidigte Wächter oder durch Militär 
zu überwachen. 
Aus allen seuchefreien Ställen ist täglich der Mist aus. 
zuwerfen. 
Die Schlachtung von Riedvieh aus seuchefreien Stallungen 
oder Siandorten darf während der Dauer der Absperrung 
nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes stat. 
inden 
Die Verwerihung des Fleisches ist nur im Orte selbß 
zulässig und nur insoferne das Thier nach der Schlachtung 
pom Thierarzte hesichtigt und als seuchefrei erkllart worden 
ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so 
ist dasselbe unter thierärztücher Aufsicht mit Haut und haar 
u vergraben. 
stiemand darf ohne Vorwissen der Orts⸗Polizeibehörde und 
ohne Zustjzmmung des Thierarztes ein Stüdh Rinddvieh, 
Schaf bder Ziege tödten, abledern, verscharren oder sonß 
wegschaffen. 
Die Abhaltung von Vieh⸗ und Krämermärkten am Seuche. 
orie ist verboten. 
Jeder Erkrankungs⸗ und jeder Todesfall eines Stückeg 
Rindvieh, eines Schafes oder einer Ziege muß unverzüglich 
der Orts-Polizeibehörde enggzeigt werden. 
g. 18383. 
Als Ort gelten Städte, Markte, Flecken, Dörfer und, sofern⸗ 
ie mindestens 600 Schritte von den benachbarten Drtischaften ent— 
yrtt find, auch Hoöfe, Weiler und eirzeine Niederlassungen. 
Wird ein verdächtiger Fall oder der wirkliche Ausbruch der 
sinderpest in größeren Städten oder in ausgedehnten Orten, 
iberhaupt nur an einzelnen Punkten konstatirt, so ist den Distrils⸗ 
Polizeibehörden anheim gegeben, die Aufnahme des Viehstandes, 
owie die Absprerrung- und Sichernngsmaßregeln unter Berüd⸗ 
ichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Ausdehnung der Krandb⸗ 
heit auf einzelne Theile der Stadt oder des betreffenden Ortes 
zu beschränken, wenn dies ohne Iiehr geschehen kann. 
. 19. 
Wo der Durchtrieb von durch verseuchte Orte nach 
den ortlichen Verhältnissen durchaus nicht zu vermeiden ist, dars 
er ausnahmsweise von der Distrikts-Poliizeibehörde unter den notb⸗ 
wendigen Sicherungsmaßregeln gestattet merden. 
Ddie durchgetriebenen Weidethiere sind nach Ankunft am 
Bestimmungsorte zehn Tage lang abgesoudert zu halten und thier⸗ 
qrztuch zu beobächlen. — 
Der' Transport von Thieren und thierischen Rohstoffen auf 
der Eisenhahn durch einen verseuchten Ort ist untet Beobachtung 
zer disixiltspolizeilichen Schutzmaßregeln zulässig. 
(Saqluß folgt. 5 
—AXXXRR 
PIeisehextraet, condensirte 
Milela, MHalæzextract. 
rTumctca-Itum ch Maundarinen-Arac, 
reinetes Lirschenwanser, 
sind wieder eingetroffen bei — 
Rrik Ranzerbieter. 
»Am verflossenen Montag wurden 
im Schmelzer Wald: 2 Aren, 2 Stoxren, 
12 Ringe, 3 Nägel und 2 Stangen, alles 
jon Eisen, gefunden. Der fich legituirende 
Figenhümer kann obige Gegenstaͤnde gegen 
Bezahlung der Einrückungsgebühr in Em⸗ 
fang nehmen bei 
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⸗ 
Daor LERKrieg gogenm FPranmkxreαn. 3 
hat für die dentschen ——— gehofften s0 günstigen Verlauf 2 
genommen, dass der Abschluss, eineg dauernden Friedens demndchst 3 
u crwarten iet. Handel und ndustrie verden also bald eiuen zu- 
vor nioht gekannten Aufschwung netien. und vach innen und — 
aussen éeine neue Aera gedeihlicken Fortschritts anpahnen.. 
Dem inserirenden Publikum bringen wir daher unsere seit einer 
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Redaltion, Druck und Verlag von F. X. Dementz in St. Ingbert.