rankten oder verdächtigen Thieren ügerhaupt in Gebrauch
sewesenen Geschirre und Gegenstande;
zuf das Wariepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w.,
owie auf die sonst mit den Thieren in Bexührung gekom⸗
nene Personen;
zuf den Orl, 'wo die Thiere gefallen oder getödtet worden
ind und auf die bei der Tödtung benutzten Grräthe und
Begenstände;
uf die Transportmittel, mittels deren gefallene oder ge⸗
odiete Thiere oder auch Dünger, Streu, Futter, Asee
nd dergleichen aus den nexseuchten Ställen oder Standorten
veggeschafft worden sind;
behaupt auf Alles, was mit kranlen oder perdüchtigen
Thieren ind Berührung gekommen is.
Gegenffände, derer Desinfeltion nicht stattfinden kann
oder von dem Eigenthümer nicht zugelgssen werden wissen
will, sind zu pernichten.
z 16 ——
Schafe und Ziegen, welche mit rinderpestkrankem Vieh in Be⸗
rührung gekommen sind, müssen vom Rindvieh sofort gefrenni, und
en anderen Thieren so lange abgesondert werden. diß die
Zache als erloschen ertlarz und uintet thierqrzlicher Aufsicht die
Dezinfektion vorgenommen ist.
wWird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich
estgesteltt jo treten dieselben Maßregeln wie gegen den Ausbruch
her Rinderpe beim Rindojeh ze hlamteit
Ist der Ausbruch ver Rinderpest in einem Gehöfte —X
estgestelli, so ist der betreffende Ori von der Distriktez⸗Polizeibehörde
mitlelst öffentlicher Bekannimgchung als verseucht zu erklären und
a Folgendes zu geschehen“ 31
) Ver gefommte Viehstand Rindvieh, Schafe und Ziegen) im
Frie ist unter Beobachtung der größten Vorsicht gegen Ver⸗
schleppung der Seuche thierärztlich zu besichtigen umd auf⸗
unehmen soferne dies nicht schon nach 8. 12.Ziff. 2 kürz
uch erst geschehen ist.
Das Wegbringen von Rindvieh, Schafen, Ziegen u. anderen
Dausthieren aus dem Orte und der Weitertrieb ist verboten.
dDie Benützung von Pferden aus seuchefreien Gehöften in⸗
und außerhald des Ortes, sowie deren Ein- und Durch fuhr
st nur mit Erlaubniß der Distrikts⸗ Polizeibehörde und unter
Veobochtuug dei von ihr deßfalls erlassenen Anordnungen
ulässig.
vage Katzen und Federvieh find eingesperrt zu halien und
nerliegen, wenn dies nicht geschieht. der Tödtung.
us dem verseuchten Orte durfen thierische Rohstoffe (Fleisch,
Tatlg, Haute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen,
dörner, Dunger, Abfälle), Rauhfutter GHeu, Ohmet, Grum⸗
h. SEtreumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe nicht ent⸗
erut werden. 6
Sonstige Gegenstände dürfen aus dem verseuchten Orte nur
dann herausgebracht werden und Personen dürsfen denselben
ur dann berlasseü, wenn eine Bescheinigung der Orts poli⸗
zeibehörde beigebracht wird, daß sie seit dem Ausbruche der
Seuche weder in Berührung mit den daselbst befindlichen
lranken oder verdächtigen Thieren gekommen sind, noch sich
auf einem Gehöfte befunden haben oder aber, daß sie einet
zehörig ausgeführten Desinfektion unterworfen worden sind.
Der Vollzug der unter Ziff. 2, 3, 4 und 5 vorgeschriebenen
Maßregeln ist durch beeidigte Wächter oder durch Militär
zu überwachen.
Aus allen seuchefreien Ställen ist täglich der Mist aus.
zuwerfen.
Die Schlachtung von Riedvieh aus seuchefreien Stallungen
oder Siandorten darf während der Dauer der Absperrung
nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes stat.
inden
Die Verwerihung des Fleisches ist nur im Orte selbß
zulässig und nur insoferne das Thier nach der Schlachtung
pom Thierarzte hesichtigt und als seuchefrei erkllart worden
ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so
ist dasselbe unter thierärztücher Aufsicht mit Haut und haar
u vergraben.
stiemand darf ohne Vorwissen der Orts⸗Polizeibehörde und
ohne Zustjzmmung des Thierarztes ein Stüdh Rinddvieh,
Schaf bder Ziege tödten, abledern, verscharren oder sonß
wegschaffen.
Die Abhaltung von Vieh⸗ und Krämermärkten am Seuche.
orie ist verboten.
Jeder Erkrankungs⸗ und jeder Todesfall eines Stückeg
Rindvieh, eines Schafes oder einer Ziege muß unverzüglich
der Orts-Polizeibehörde enggzeigt werden.
g. 18383.
Als Ort gelten Städte, Markte, Flecken, Dörfer und, sofern⸗
ie mindestens 600 Schritte von den benachbarten Drtischaften ent—
yrtt find, auch Hoöfe, Weiler und eirzeine Niederlassungen.
Wird ein verdächtiger Fall oder der wirkliche Ausbruch der
sinderpest in größeren Städten oder in ausgedehnten Orten,
iberhaupt nur an einzelnen Punkten konstatirt, so ist den Distrils⸗
Polizeibehörden anheim gegeben, die Aufnahme des Viehstandes,
owie die Absprerrung- und Sichernngsmaßregeln unter Berüd⸗
ichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Ausdehnung der Krandb⸗
heit auf einzelne Theile der Stadt oder des betreffenden Ortes
zu beschränken, wenn dies ohne Iiehr geschehen kann.
. 19.
Wo der Durchtrieb von durch verseuchte Orte nach
den ortlichen Verhältnissen durchaus nicht zu vermeiden ist, dars
er ausnahmsweise von der Distrikts-Poliizeibehörde unter den notb⸗
wendigen Sicherungsmaßregeln gestattet merden.
Ddie durchgetriebenen Weidethiere sind nach Ankunft am
Bestimmungsorte zehn Tage lang abgesoudert zu halten und thier⸗
qrztuch zu beobächlen. —
Der' Transport von Thieren und thierischen Rohstoffen auf
der Eisenhahn durch einen verseuchten Ort ist untet Beobachtung
zer disixiltspolizeilichen Schutzmaßregeln zulässig.
(Saqluß folgt. 5
—AXXXRR
PIeisehextraet, condensirte
Milela, MHalæzextract.
rTumctca-Itum ch Maundarinen-Arac,
reinetes Lirschenwanser,
sind wieder eingetroffen bei —
Rrik Ranzerbieter.
»Am verflossenen Montag wurden
im Schmelzer Wald: 2 Aren, 2 Stoxren,
12 Ringe, 3 Nägel und 2 Stangen, alles
jon Eisen, gefunden. Der fich legituirende
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Redaltion, Druck und Verlag von F. X. Dementz in St. Ingbert.