Bekanntmachungen.
Bekanntmachung und Aufforderung.
Aushebung der Wehrpflichtigen
der Altersklasse 1851, sowie der älteren Hälfte der
Altersklasse 1852.
Danksagung.
Fur die uns bewiesene liebevolle
Theilnahme bei der Beerdigung unse⸗
res geliebten Gatten, Vaters, Groß
vbaters und Schwiegervaters
Peter Klein, Ladknecht.
prechen wir hiemit unsern innigen
Dank aus.
St. Ingbert, 28. April 1872.
Die tieftrauernden Hinterbliebenen.
J ö ⸗—⸗esͥ — —
Gemäß des durch das königl. Landwehrbezirks-Kommando dabier im Ein—
vernehmen mit der unterfertigten Behörde festgestellten Geschäftsplanes werden
sich die in Artikel 49 des Wehr-Verfassungs-Gesetzes bezeichneten Mitgliede
der Militärersatz Kommission für den Ersatzbezirk Zweibrücken zum Zwe
der Aushebung der Altersklasse 1831, sowie der älteren Hälfte der A.
ersklasse 1832
am Samstag den 4. Mai nächsthin und die 3 folgenden Tage
mit Ausgahmedes 5. Mai (eines Souniages) und des 9. Mai (eines Feiertages)
am ersten Tage Morgens von BNbis 121 Uhr und Nachmitaus von 238
UIhr an und an den übrigen 5 Tagen jedesmal Morgens von S bis 1215 ühr
und Nachmittags von 438 Uhr, an
im Iruchthall⸗Haalse zu Zweibrücken
»ersammeln, um die in Art. 54 des Wehr Verfassungs-Gesetzes vorgeschriebenen
Heschäfte vorzunehmen und zwar wird
1) an Samstag,“ den A. Mai Jl. Irs. die Bescheidung der einge⸗
laufenen Gesuche von Weyrpflichtigen um zeitweise 84.
freiung von der Wehrpflicht oder um Aussetzung der Ein
zeihung, sowie die Feststellung der Bezirks list e durch Streicung
der Unwürdigen, der freiwillig Dienenden und der gemäß Art. 8 resp. 12 da
Wehr; Verfassungs Gesetzes zeiswelse Befreiten,
mam Montaag, Dienstag, Mittwoch und Freitag, den 6. 7. 4
und 109. Mail. Irs. die üessung und körperliche Untersuchun,
der auf der Bezirksliste Verbliebenen, sowie die Beschlußfassung hierüber, endlia
8) am Samstag den 11. Mai l. Irs. die Loofung siatifinden.
Indem man dies gemäß Art. 53 des Wehr-Verfassungs?Gesetzes und 8.240
der Vollzugsvorschriften vom 22. Juni 1868 (Kreisamtsblatt von 1868 Nr. 61) andurch
jffentlich bekannt macht, ergeht zugleich an sämmtlhiche Wehrpflichtigen der
Altersklasse 1851, jowie der ähteren Hälfte der Altersklasfe 1832
nit Ausnahmeder bereits freiwillug Dienenden, die Aufforde
»ung, sich in der nach ezeichnenden Reihenfolge und zwar am ersten Tage Morgeni
im 9 Uhr, an den übrigen 5 Tagen Morgens um 8S Uhr und an allen 6 Nachmit tagen
um 22 Uhr pünktlich im Fruchthallsaale hiesiger Stadt einzufinden.
Am ersten Tage (Samstag, den 4. Mai) haben blos diejenigen Wehrpflich
tigen zu erscheinen, welche um Aussetzung der Einteihung oder um zeitweise Befreium
von der Wehrpflicht nachgesucht haben;
am zweiten Tage GMontag, den 6. Mai) die sämmtlichen Wehrpflichkigen
'rüherer Alterstlassen, sowie von der aufgerufenen Altersksasse 1851 diejenigen Wehr—
oflichtigen, deren Familiennamen mit den Buchstaben Albis G eeinschl:eßhih
begennen;
am dritten Tage (Dienstag, den 7. Mai) der etwa verbleibende Reft von
vorhergehenden Tage und außerdem diejenigen Wehrpflichtigen decr Alteesklasse 1831
deren Familiennamen mit den Buchstaben Hubis Muernuschlicßlich beginnen;
am vierten Tage (Mittwoch, den 8. Mai) der etwa verbleibende Rest bon
porhergehenden Tage, ferner diejenigen Wehrpflichtigen der Alter 8tlasse 1835 L, deren
Familiennamen mit den Buchstaben S bis Z einschließlich beginn en und außerdem die
enigen Wehrpflichtigen der Alterstlasse I8652, deren Familiennamen mit den Buchstaben
A bis G einschließlich beainnen;
am fünften Tage (Freitag den 10. Mai) der elwa verbleibende Rest bon
vorhergehenden Tage, sowie diejenigen Wehrpflichtigen der Alterstlasse 1832, deren Fa⸗
niliennamen mit den Buchstaben Fubis Z einschließlich beginnes, und endlich
am sechssten Tage (Samstas den 11. Mai) alle diejenigen Wehrpflichtigen
owohl aus den früheren Alterskiassen, sowie auf den beiden Alterstlassen 1851 und
1832, welche nicht bereits freiwillig dienen, nicht zeitweise von der Wehrpflicht befreit
nicht gänzlich oder zeitlich untauglich und nicht unwindig erklärt worden sind.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche ohne genügende Ent⸗
schuldigung (Art. 59 des Wehr-Verf.-Ges.) bei dem Etr—
atzgeschäfte nicht erscheinen oder sich vor Beendigung deß
selben eigenmächtig entfernen sollten, haben ihre Veruͤrthei⸗
lung wegen Ungehorsams auf Grund des Art. 17 Absatz!
des Gesetzes zum Vollzuge der Einführung des Strafge⸗
setzbuches für das deutsche Reich in Bayern vom 26. Dep
1871 (Gesetzbl. für das Königreich Bayern Nr. 4) an Gehd
his du 10 Thalern zu gewärtigen.
weibrücken, den 2. April 1872
Königl. Bayer. Bezirksamt
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Redakttion, Druck und Verlag von F. X. Demes in St. SRnabert