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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Inabert.
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der „St. Ingberter Anzeiger“ erscheint wöchentlich fünftnal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs⸗
zlatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 144 40 2 einschließlich Trägerlohn; durch die Vost bezogen 1.4 60 H, einschließlich
O A Zustellungsgebüuhr. Die Einrückungsgebühr fur die 4gespaltene Garmondzeile oder deren Naum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 B, bei außerpfälzischen und solchen
cuf welche die Expedition Auskunft ertheilt, I3 , bei Neclamen 309 . Bei 4mmaliger Einrücung wird nur dreimalige berechnet,
31.
Volitische Uebersicht.
Deutsches Reich.
München, 11. Febr. Gutem Vernehmen
zach ist man im kgl. Staatsministerium des Inne—
ren außer mit der Ausarbeitung eines Gesetzent—
vurfes, die Errichtung einer staatlichen Hagel-Ver—
icherungs⸗Anstalt betreffend, welcher dem nächsten
Landtag zugehen wird, auch mit anderen gesetzgebe—
rischen Vorarbeiten beschäftigt. Zunächst handelt es
ich noch um die Wiederaufnahme der Arbeiten hin—
ichtlich eines Arrondirungsgesetzes und dann um
ztudien über ein Gesetz, die Errichtung von Cul—
ur⸗Rentenbanken betreffend. Jedenfalls könnten
rstere Arbeiten so beschleunigt werden, daß es mög⸗
ich würde, deren Resultat in der Wintersession des
dandtages diesem zu unterbreiten.
Berlin, 11. Febr. Bismarc's Befinden
hefriedigend. Er nimmt bereits wieder Theil
den Geschäften.
Berlin, 12. Febr. Der russische Botschafter
n Paris, Fürst Orloff machte gestern Nachmittag
em Fürsten Bismarck einen Besuch und verweilte
mgefähr dreiviertel Stunden bei demselben.
Berlin, 12. Febr. Die Kreuzzeitung theilt
mier allem Vorbehalt ein in Reichstagskreisen circu⸗
irendes Gerücht von der Demission des Kriegs⸗
ministers von Kameke mit.
Ausland.
Die Pol. Corrresp, die ihre Informationen
uus Regierungskreisen zu erhalten pflegt, schreibt:
die französische Essskadre in den Gewässern
non Madagaskar wird aus fünf Schiffen be—
ehen. Sie wird vor Tamatave, der bedeutendsten
handelsstadt des Hovas, eine Demonstration aus—
ühren. Man beabsichtigt aber nicht, diese Stadt
u bombardiren. Wenn England nicht die Mal—
jassen unter der Hand unterstützt, wird sich allee
nuf aütlichem Wege ordnen lasien
Lakale und pfälzische Nachrichten.
2t. Blieskastel, 12. Febr. Gestern Abend
gielt der katholische Kirchengesangverein
im Hotel Hauk seine alljährliche Generalversamm⸗
ung ab. Die Rechnungsablage ergab bei 110.55
Nark Einnahmen uͤnd 8644 MRt. Ausgaben, einen
leberschuß von 24,11 Mk. In den Ausschuß
wurden gewählt die Herren Pfarrer Schiefer als
dorstand, Kaplan Mathes als Sekretär und
dechner, Geschäftsmann Da wo, Subreklor Hell⸗
ritzsch, Karl Kuhn, die letzten drei als Bei⸗
ihßer. Als Dirigenten wurden die Herren Prä⸗
randenlehrer Niedhammer und Lehrer Kesß
er gewählt.
— Kaiserslautern, 10. Februar. Das
Offene Sendschreiben“ an Herrn Rechisanwan
küdiger von Herrn Stadtpfarrer Loren z be⸗
zeffs des Kirchenbauvereins wird in Form einer
hroschüre erscheinen. Grund der Verzoͤgerung der
Xrausgabe sind die augenblicklich Statt findenden
Rulprüfungen an denen Herr Pfarrer Lorem
beilnimmt.
Kaiserslautern, 12. Febr. (Fre⸗
elhafter Bubenstreich.) Gesiern erhielten
dr eine Todesanzeige zur Veröffentlichung, so
Hreibt die . Kaif. Zig.“ wonach ver 16jährige
Sohn des Herrn W.dahier plötzlich gestorben sei
und die Beerdigung Montag Mittag um 2 Uhr
bon der Karlsstraße 11 aus statifinden solle. Da
ait zufällig an der Aechtheit dieses Briefes zweifel⸗
en ließen wir bei der betreffenden Familie un—
Dientsag, 13. Februar 1883. — 18. Jahrg
fragen und wurde unser Zweifel alsbald bestätigt,
ndem sich der junge E. W. zur Zeit noch vollauf
jesund und wohl besindet und sich seines Daseins
freut. Die Familie W. war uns für unsere Vorsicht
recht dantbar und wird dieses frevelhafte Beqinnen
dem Gerichte anzeigen.
— Dirmstein, 11. Febr. Gestern Abend
zegen 9 Uhr brach hier Feuer aus, welches in
urzer Zeit zwei kleine Wohnhäuser, von denen
eines gerade in außerordentliche Reparatur genom—
men war, in Asche legte. Beide Wohnhäuslein
wurden um's Jahr 1692 erbaut und gehörten mit
zu den ersten Gebäuden, welche nach der grauen—
haften Niederbrennung 1689 errichtet wurden.
— Frankenthal. 7. Febr. (Strafkammer⸗
sitzung.) Dem schon so oft gerügten und so viele
Menschenleben fordernden unvorsichtigen Umgehen
mit Schußwaffen fiel am 2. Jan. d. J. auch der
22jährige Peter Greif von Carlsberg zum Opfer.
Derselbe befand sich mit seinem besten Kameraden,
dem 19jährigen Händler Adam Geißler von Alt⸗
leiningerthal am genannten Tag des Abends in der
Behausung des Philipp Günther zu Karlsberg.
Heißler holte seinen Revolver, eine Waffe, wie sie
die Händler gewöhnlich mit sich zu führen pflegen
hervor, hob zwei darin befindliche Patronen heraus
und gab sich an das Zerlegen, Reinigen und Oelen
der Waffe; als er dies beendigt, den Revolver zu⸗
sammengesetzt und die Patronen wieder eingeführt
hatte, versicherte er die Waffe mit dem Sicherurgs-
stift und zeigte, daß nun so der Hahn schnappen
könnte, wie er wolle, es ginge kein Schuß ab;
sodann steckte er den Revolver in ein Futteral und
mit demselben in seine Tasche. Nun wollte es das
Verhängniß, daß Greif die unselige Bemerkung
machte: „Ehe er (Geißler) seine Waffe herauszöge
und losschieße, könne man ihn ein paarmal
odtschlagen.“ Geißler, um zu beweisen, daß dies
eine irrige Ansicht sei, holte den Revolver nochmals
hervor und in der Meinung, der Sicherungsstift
sei noch in voriger Lage, hielt er dem Greif die
Waffe vor und drückte los, ein Schuß krachte und in's
Auge getroffen sank blutend und röchelnd Greifer
zu Füßen seines auf's Tiefste erschrocenen Kame⸗
raden, — nach wenigen Minuten war er eine Leiche.
Der Stift hatte sich wahrscheinlich durch das rasche
dervorholen aus der Tasche zuruͤckgezogen und die
Schnellfeder trat in ihre Funktion. Dieser beklagens⸗
verthe Vorfall zog dem Geißler eine Anklage wegen
ahrlässiger Tödtung zu und wurde er heute unter
Annahme mildernder Umftände zur geringsien ge—
etzlich für dieses Reat zulässigen Strafe von 1
Monat Gefängniß und Kosten verurtheilt.
— Speyer, 10. Febr. Der durch die letzte
Ueberschwemmung herbeigeführte Schaden an Ge⸗
bäuden hiesiger Stadt belaͤuft sich auf 18,200 M.,
der Schaden an Brücken. Wegen und Dämmen auf
7700 M.
— Die kgl. Regierung der Pfalz, Kammer
ʒes Inneren, erläßt folgende oberpolizeilige Vor—
chriften, deren Giltigkeit auf die Bezirke der nach
jenannten Gemeinden sich erstreckt: Berg, Neuburg
Jagenbach, Wörth, Pfortz, Jockgrimm, Neupfoß,
Leimersheim, Kuhardt, Hoͤrdt, Sondernheim, Get—
nersheim, Lingenfeld, Mechtersheim, Heiligenstein
Berghausen, Speyer, Otterstadt, Waldsee, Neuhofen
Altrip, Rheingönheim, Mundenheim, Ludwigshafen,
. Rh., Friesenheim, Maudach, Oggersheim, Oppau
Sdigheim, Frankenthal, Mörsch, Roxheim, Boben⸗
heim, a. Rh., ferner auf die Gemeindebezirke von
dandau. Edenkoben, Neustadt. Deidesheim Wachen⸗
heim, Dürkheim, Lambrecht, Grünstadt, Bergzabern,
Annweiler, Kaiserslautern, Otterberg, Kirchheimbo—
landen, Göllheim, Zweibrücken, Blieskastel, St. Ing—
bert, Homburg, Landstuhl, Kusel, Lauterecken und
Pirmasens. 8 1. Jeder Baulustige ist vorbehaltlich
der Bestimmungen über die Bauͤlinie verpflichtet,
vor Beginn des Baues von Wohn⸗, Oeko⸗
nomie- oder Fabrik-⸗Gebäuden seitens der Districts⸗
Polizeibehörde die Niveauhöhe d. h. die aäͤußere
Bodenhöhe des Gebäudes Thorschwellenlager, un⸗
terstes Sockellager) sich angeben zu lassen und die—
elbe genau einzuhalten. 82. Diese Angabe des
Niveau hat zu geschehen auf Grund von Plänen,
velche in einem entsprechenden Maßstabe zn fertigen
ind. — Handelt es sich um Bauten an öffentlichen
Wegen, so haben diese Pläne das Niveau der in
Betracht kommenden Straßen mit Trottoirs und
Rinnen darzustellen. Sollen Bauten nicht an öf⸗
sentlichen Wegen hergestellt werden, so hat der Plan
das Nibeau des betreffenden Terraius wiederzuge⸗
ben. — Die Pläne sind, wenn Baien an öffent⸗
lichen Wegen in Frage kommen, durch die betref⸗
fende Gemeinde, entgegengesetzten Falles durch den
Baulustigen anzufertigen. Sie sind der kgl. Re⸗
gierung vorzulegen, welche dieselbe feststellt. Bei
dieser Feststellung wird insbesondere Bedacht ge⸗
nommen auf Schutz gegen Ueberschwemmungen, auf
den als höchsten bekannten Grundwasserstand und
auf zweckmäßigste Entwasserungsanlage (Entwässe⸗
rung der Gebäude und des sie umgebenden Bodens
mit Rücksicht auf die Möglichkeit rafcher Abführung
des Wassers in Gassen, Canälen). F8. Die Fuß⸗
böden ebenerdiger Wohn- und Fabrikräume müssen
mindestens 0,80 m über dem festgesetzten Niveau
88 1 und MNliegen. In Ortstheilen, welche Ueber⸗
chwemmungen ausgesetzt sind, kann seitens der Di⸗
strikts⸗Polizeibehörde noch eine höhere Lage der Fuß⸗
böden rerlangt werden. 84. Die Anlage von
Kellerwohnungen bedarf besonderer districtspolizei⸗
licher Erlaubniß und ist nur in hoch gelegenen,
trockenen, keiner Ueberschwemmung ausgesetzten Orts⸗
theilen zu gestatten. — Die weitere Benutzung be⸗
tehender Kellerwohnungen kann seitens der distrtcts⸗
polizeibehörde verboten werden, wenn diese Benutzung
Gefahren für die Gesundheit im Gefolge hat. — In
den hier vorgesehenen Fällen hat die Diftrictspolizei⸗
behörde mit dem kgl. Bezirksarzte in's Benehmen zu
treten. 8 5. Die Wahl des Baumaterials ist dem Bau⸗
herrn freigestellt, sofern dasselbe diejenige Beschaffenheit
jat, welche eine feste und sichere Bauführung er⸗
nöglicht. — Lufitrockene, sog. Luftziegelsteine dür—⸗
'en unter keinen Umständen, auch nicht bei Repa⸗
aturarbeiten, in Anwendung kommen. 86. Alle
Trag⸗ und Umfassungsmauern der in 8 1 aufge⸗
zählten Gebäude müssen auf mindestens 0,75 m
Tiefe fundirt werden. — Riegelwände müssen auf
nassiv steinernem mindestens bis zur Höhe des
Fußbodenlagers reichendem Sockel aufgefuͤhrt wer—
den. 8 7. Die Districtspolizeibehorde hat bei jeder
Bescheidung eines auf Grund des 8 1 geftellten
Gesuches den Bittsteller auf die 88 3 bis 6 dber
gegenwärtigen Vorschriften unter wörtlicher Anfüh⸗
cung derselben hinzuweisen und gegebenen Falles
die nach 8 3 weitet gebotene Verfügung zu treffen.
Die Orts⸗ und Distrietspolizeibehdrden haben über den
genauen Vollzug dieser Vorschriften zu wachen, gegenZu⸗
widerhandelnde einzuschreiien und verbotswidrige⸗
Bauführungen einzustellen, sobald Gefahr auf Ver⸗
zug besteht 88. Uebertretungen dieser Vorschrif⸗
en werden nach Maßgabe der Bestimmungen des
UArtikel 102 des Polizeistrafgesetzbuches behraft 3