4 —
y d — 7 * 8 3J
y8 9 —34 85 ** —6 — —** c— 8. — *
d d 4* 64 4 ,— — ——9 FRUB————
* * — —— ——————— 80 * 24*— —D
—2 55 0 * —383968 — 2 M— *
*F b —2— * 3 * V * — 8 E — —z8 —B —* 8 4 —8
* * — 8 6BR — — 1 * 38 * 22* —528 * —
— — * — —58 — J8
U— — 11 B8B6—06 * * —328 7 — 68
7 ——1 0 7— — J 5341 J. — B J. *—
* * 1 —*2 3 — — —* ———— * —— ——
55 “ —8 4⸗ F —7456 —31
—2* 9ñ * 7
⸗ * 5
F
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Inabert.
ler „St. Ingberter Anzeiger“? erscheint wöchentlich fünfmal 3 Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2 mal wöchentlich mit Unterhaltungs⸗
latt und Sonntags mit eliee iüustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 146 60 23 enschlietzlich Trägerlohn; durch die Post bezogen LAG( 75 54 einschließlich
d ⸗Zustellungsgebühr. Die Einruͤckungsgebühr fur die Agespaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 H, bei außerpfälzischen und solchen
As velche die Eppedition Auskunft eriheill. 13 9. Meklamen 80 4. Bei 4maliger Einrüdkung wird nur dreimalige berechnet.
WV V¶-.
Gesetzentwurf betr. Abänderung
der Wehrpflicht.
Der dem Reichslag zugegangene Gesetzentwurf
jetreffend die Abänderung der Wehrpflicht hat vier
Abschnitte. Der erste Abschnitt, die Landwehr
zetreffend, bestimmt Folgendes:
8 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote
ingetheilt.
8 2. Die Verpflichtung zum Dienst im
rrsten Aufgebote dauert fünf Jahre. Die Verpflich⸗
ung zum Eintritt in das erste Aufgebot beginnt
ach abgelegter Dienstpflicht im stehenden Heere.
Ddas Dienstverhältniß des ersten Aufgebotes regelt
ich nach den bisher für die Landwehr giltigen
Zestimmungen.
83. Die Verpflichtung zum Dienst in der
andwehr des zweiten Aufgebotes dauert bis zum
31. März des 39. Lebensjahres. Der Eintritt
n das zweite Aufgebot erfolgt nach Ablauf des
Dienstes im ersten Aufgebot und für Ersatz-
eserven, welche geübt haben, nach abgeleiseter
Ersatzreservepflicht.
F4. Die Landwehr zweiten Aufgebots darf
u Friedensübungen und Kontrolversammlungen
richt herangezogen werden. Die für ihre Kontrol⸗
rforderlichen Meldungen können durch Familien⸗
ingehörige erfolgen. Sie bedarf keiner Erlaubniß
ur Auswanderung, sondern nur einer Anzeige der⸗
elben.
8 5. Die Versetzung aus der Landwehr
rsten Aufgebotes oder der Ersatzreserve in das
weite Aufgebot und die Entlassung aus letzterem
rfolgt im Frieden in der ersten nach Erfüllung
ver Dienstzeit stattfindenden Frühjahrs Kontrolver⸗
ammlung.
8 6. In Berücksichtigung dringender persön⸗
icher Verhältnisse können Mannschaften des ersten
ind zweiten Aufgebots bei der Mobilmachung
inter die letzte Jahresllasse des zweiten Aufgebots
urückgestellt werden.
37. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen
aben sich die zur Landwehr zweiten Aufgebots
gehörigen, welche 1880 und später geboren sind,
Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes schrift⸗
ich oder mündlich bei der Landwehr⸗-Kompaganie
u melden.
Der zweite Abschnitt handelt von der Erfatz-
d⸗eserde.
38. Die Ersatz⸗Reserve dient zur Heeres—
rgänzung bei Mobilmachungen und zur Bildung
on Ersatz⸗Truppentheilen.
J 9. Der Ersatz⸗Reserve werden alljährlich so
nel Mannschaften überwiesen, daß mit sieben Jah
esklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung
es Heeres gedeckt wird. In erster Linie werden
erselben überwiesen die Militärdiensttauglichen,
uuch nicht zur Einstellung Gelangten, dann der
seihenfolge nach die wegen häuslicher Verhältnisse
om akliven Dienst Befreiten, die wegen geringer
Fehler Befreiten, die wegen zeitweiliger Dienst⸗
intauglichkeit Befreiten.
8 10 und 11. Die Personen der Ersatz⸗
keserve gehören zum Beurlaubtenstande und unter⸗
iegen den dafür giltigen Bestimmungen.
8 12. Sie können einmal alljährlich zur
ẽrühjahrskontrolle herangezogen werden.
3 13. Sie sind im Frieden zu 3 Uebungen
erpflichtet, von 10, 6 und 4 Wochen. Geweihte
zriester werden zur Uebung nicht herangezogen.
Dienstag, 13. Dezember 1887.
22. Jahrg.
8 14. Nach dem 32. Lebensjahre werden Er⸗
atzreservisten zur Uebung nicht berangezogen.
8 15. Die Ersatz⸗Reservepflicht dauert zwölf
zahre, nach Ablauf derselben treten die, welche ge⸗
idt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die
ibrigen zum Landsturm ersten Aufgebots.
8 16. Wegen besonderer häuslicher Verhält⸗
isse können Ersatz-Reservisten hinter die letzte
Jahresklasse zurückgestellt werden.
8 17. Während einer Mobilmachung oder
debung findet ein Uebertritt zur Landwehr oder
zum Landsturm nicht statt.
8 18. Die bei der Mobilmachung oder
Bildung von Ersatz⸗-Truppentheilen einberufenen
krsatz-Reservisten sind bei der Demobilisirung ent ⸗
assen und treten, wenn sie nicht militärisch aus-
ebildet sind, zur Ersatzreserve zurück, andernfalls
hrem Alter entsprechend zur Reserve oder Land⸗
vehr.
8 19. Die bisherige Eintheilung in Ersatz-
ecserde erster und zweiter Klasse wird aufgehoben.
zämmiliche bisher in der zweiten Klasse Befind⸗
ichen werden dem ersten Aufgebot des Landiturms
iberwiesen.
Die 88 20, 21 und 22 bilden den dritten
Aoschnitt und enthalten ähnliche Bestimmungen für
die Seewehr⸗ und Marine⸗Ersatzreserve.
Der vierte Abschnitt betrifft den FRandsturm.
8 23. Der Landsturm hat die Pflicht, an der
Hertheidigung des Vaterlanda Theil zu nehmen
ind wird in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur
zrgänzung des Heeres und der Marine heran-
ezogen.
8 24. Er besteht aus allen Wehrpflichtigen
om 17. bie 45. Lebensjahr, weihe weder dem
deer noch der Marine angehören und wird in zwei
Aufgebote eingetheilt. Das erste Auf jebot reicht
is zum 31. März des 39. Lebensjahres, das
weite Aufgebot von da bis zum Ablauf der Land⸗
turmpflicht.
8 25. Das erste Aufgebot wird durch die
ommandirenden Generale aufgerufen; bei unmititel⸗
zarer Kriegsgefahr auch durch die Gouverneure
und Kommandanten der Festungen. Das zweite
Jufgebot wird durch kaiserliche Verordnung ein⸗
zerufen, bei unmittelbarer Kriegsgefahr aber so wie
as erste.
8 26. Für den aufgerufenen Landsturm gelten
die Vorschriften der Landwehr.
8 27. Der Aufruf erfolgt nach Jahresklassen
nit der jüngsten anfangend, soweit die militärischen
Int ressen es gestatten. Während der Landsturm
aufgeboten ist, findet ein Ausscheiden aus demselben
uicht statt.
8 28. Im Auslande befindliche Landsturm⸗
flichtige müssen bei dem Aufruf zurückkehren, doch
ziebt es davon unter besonderer Berüchsichtigung
der Verhältnisse Befreiung.
8 29. Wegen besonderer häuslicher Beruun-
nisse dürfen nicht mehr als 5 pCt. des Bestandes
er Landfturmpflichtigen hinter dit letzte Jahres-
tlasse zurückgestellt werden.
8 30. Freiwillig sich Meldende können in den
rdandsturm eingestellt werden.
8 31. Der Landsturm unterliegt, wenn er
nicht aufgerufen ist, keinen militärischen Uebungen
und Kontrolen.
8 32. Der Landsturm wird militärisch be⸗
vaffnet und bekleidet.
8 33. Die Auflösung des Landsturms ordnet
der Haiser an.
8 34. Personen, die bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes aus dem Landfturm ausgeschieden
waren, treten nicht in denselben zurück.
8 85. Das Gesetz tritt am Tage der Ver—⸗
ündigung in Kraft. Artikel 59 der Reichsver-
assung wird entsprechend geändert. Die Ausfüh—
eunasbestimmungen erläkt der Kaiser.
Deutsches Reich.
München, 11. Dez. Der am Freitag ver⸗
storbene Landtagsabgeordnete Dr. Pfahler, einer
der hervorragendsten Führer der bayerischen Zent⸗
rumspartei, wird in Degendorf, wo er als Dechant
und Stadipfarrer wirkte, beerdigt werden.
Muͤnchen, 12. Dez. In heutiger Sitzung
der Abgeordnetenkammer wurde der Gesetzentwurf
zetr. die Hundesteuer in erster Lesung nach dem
Regierungsvorschlage abgelehnt, dagegen der An⸗
rag des Abg. Jegel angenommen. Ebenso wurden
zie Gesetzeulwürfe der öffentlichen Armen- und
Zrankenpflege, sowie die Bahnverbindung von Her⸗
zatz an die württemdergische Landesgrenze unver⸗
indert angenommen. Die nächste Sitzung findet
norgen stant und steht die Weiterberatung des Etats
Bergwerksgefälle) auf der Tagesordnung.
Wie der Kronprinz lebt. Nach neunstün⸗
digem erquickenden Schlafe steht der Kronprinz um
7 Uhr auf; anderihalb Stunden später empfängt
er meist mit einem Scherzworte die ihn behandelnden
Aerzte. Fast immer um halb 11 beginnen die
Pormittagsausfahrten. Das Mittagessen findet um
Uhr statt. Wahrend der Fahrt verläßt der hohe
derr in der Regel den Wagen, um eine Strecke
Wegs von mehreren Kilometern zu Fuß zurückzu⸗
egen. Dabei erleidet die Unterhaltung keine Unter⸗
zrechung; doch macht der Kronprinz im Sprechen
ald längere, dald kürzere Pausen. Seine Stimme
st kräftig und verständlich, aber heiser. Auf die
zuldvollste Weise dankt er mit leutseligem Lächeln
hen Gruͤßenden. Nach der äußeren imposanten Er⸗
cheinung scheint es ganz unmöglich, in dem Kron⸗
xinzen sich einen Kranken vorzustellen. Nach dem
Diner unternimmt er noch einen Spaziergang durch
die Stadt, gewöhnlich in Gesellschaft. In den
Stunden bis zum Abendessen, 8 Uhr, sowie in der
zeit, die er allein zubringt, beschäftigt sich der
rronprinz mit ernster Arbeit, mit Lectüre und mit
griefschreiben; auch läßt er sich ab und zu vor—
esen. Nach dem Souper widmet er sich voll und
zanz seiner Familie. Musik, Gesprache und Spiele,
in denen sich der Kronprinz auf das regste be⸗
heiligt und zu denen auch der Hofstaat und die
aidjutanten hinzugezogen werden, bilden das stet'gte
Brogramm des Abends. Um halb 10 Uhr be—
uchen ihn noch einmal die Aerzte, und dann gehi
Ulles zur Rabe. (Allg. Ztg.)
Ausland.
ZRen, 11. Dez. Das „Neue W. Tageblatt“
art, daß in Berlin die Absicht bestand, den
»eutscheösterreichischen Allianz-Vertrag
vor die Oeffentlichleit zu bringen, daß aber die
Ausführung dieser Absicht in Folge eines von Wien
rus geäußerten Wunsches unterblieb.
Wien, 11. Dez. Der Mordanschlag gegen
Ferry wird hier allgemein aufs Schärfste verdammt
ind von allen Blättern ausnahmslos den Radikalen
n Frankreich zur Last gelegt, welche durch ihre
naßlosen Aufreizungen und systematischen Skandale
oͤrmlich Meuchelmörder züchteten. Mehrere Blätter
sennen geradezu Rochefort und Clemenceau, die
ich mit Deroulede und Lousse Michel verbinden,