Full text: St. Ingberter Anzeiger

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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Inabert. 
ler „St. Ingberter Anzeiger“? erscheint wöchentlich fünfmal 3 Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2 mal wöchentlich mit Unterhaltungs⸗ 
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Gesetzentwurf betr. Abänderung 
der Wehrpflicht. 
Der dem Reichslag zugegangene Gesetzentwurf 
jetreffend die Abänderung der Wehrpflicht hat vier 
Abschnitte. Der erste Abschnitt, die Landwehr 
zetreffend, bestimmt Folgendes: 
8 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote 
ingetheilt. 
8 2. Die Verpflichtung zum Dienst im 
rrsten Aufgebote dauert fünf Jahre. Die Verpflich⸗ 
ung zum Eintritt in das erste Aufgebot beginnt 
ach abgelegter Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Ddas Dienstverhältniß des ersten Aufgebotes regelt 
ich nach den bisher für die Landwehr giltigen 
Zestimmungen. 
83. Die Verpflichtung zum Dienst in der 
andwehr des zweiten Aufgebotes dauert bis zum 
31. März des 39. Lebensjahres. Der Eintritt 
n das zweite Aufgebot erfolgt nach Ablauf des 
Dienstes im ersten Aufgebot und für Ersatz- 
eserven, welche geübt haben, nach abgeleiseter 
Ersatzreservepflicht. 
F4. Die Landwehr zweiten Aufgebots darf 
u Friedensübungen und Kontrolversammlungen 
richt herangezogen werden. Die für ihre Kontrol⸗ 
rforderlichen Meldungen können durch Familien⸗ 
ingehörige erfolgen. Sie bedarf keiner Erlaubniß 
ur Auswanderung, sondern nur einer Anzeige der⸗ 
elben. 
8 5. Die Versetzung aus der Landwehr 
rsten Aufgebotes oder der Ersatzreserve in das 
weite Aufgebot und die Entlassung aus letzterem 
rfolgt im Frieden in der ersten nach Erfüllung 
ver Dienstzeit stattfindenden Frühjahrs Kontrolver⸗ 
ammlung. 
8 6. In Berücksichtigung dringender persön⸗ 
icher Verhältnisse können Mannschaften des ersten 
ind zweiten Aufgebots bei der Mobilmachung 
inter die letzte Jahresllasse des zweiten Aufgebots 
urückgestellt werden. 
37. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen 
aben sich die zur Landwehr zweiten Aufgebots 
gehörigen, welche 1880 und später geboren sind, 
Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes schrift⸗ 
ich oder mündlich bei der Landwehr⸗-Kompaganie 
u melden. 
Der zweite Abschnitt handelt von der Erfatz- 
d⸗eserde. 
38. Die Ersatz⸗Reserve dient zur Heeres— 
rgänzung bei Mobilmachungen und zur Bildung 
on Ersatz⸗Truppentheilen. 
J 9. Der Ersatz⸗Reserve werden alljährlich so 
nel Mannschaften überwiesen, daß mit sieben Jah 
esklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung 
es Heeres gedeckt wird. In erster Linie werden 
erselben überwiesen die Militärdiensttauglichen, 
uuch nicht zur Einstellung Gelangten, dann der 
seihenfolge nach die wegen häuslicher Verhältnisse 
om akliven Dienst Befreiten, die wegen geringer 
Fehler Befreiten, die wegen zeitweiliger Dienst⸗ 
intauglichkeit Befreiten. 
8 10 und 11. Die Personen der Ersatz⸗ 
keserve gehören zum Beurlaubtenstande und unter⸗ 
iegen den dafür giltigen Bestimmungen. 
8 12. Sie können einmal alljährlich zur 
ẽrühjahrskontrolle herangezogen werden. 
3 13. Sie sind im Frieden zu 3 Uebungen 
erpflichtet, von 10, 6 und 4 Wochen. Geweihte 
zriester werden zur Uebung nicht herangezogen. 
Dienstag, 13. Dezember 1887. 
22. Jahrg. 
8 14. Nach dem 32. Lebensjahre werden Er⸗ 
atzreservisten zur Uebung nicht berangezogen. 
8 15. Die Ersatz⸗Reservepflicht dauert zwölf 
zahre, nach Ablauf derselben treten die, welche ge⸗ 
idt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die 
ibrigen zum Landsturm ersten Aufgebots. 
8 16. Wegen besonderer häuslicher Verhält⸗ 
isse können Ersatz-Reservisten hinter die letzte 
Jahresklasse zurückgestellt werden. 
8 17. Während einer Mobilmachung oder 
debung findet ein Uebertritt zur Landwehr oder 
zum Landsturm nicht statt. 
8 18. Die bei der Mobilmachung oder 
Bildung von Ersatz⸗-Truppentheilen einberufenen 
krsatz-Reservisten sind bei der Demobilisirung ent ⸗ 
assen und treten, wenn sie nicht militärisch aus- 
ebildet sind, zur Ersatzreserve zurück, andernfalls 
hrem Alter entsprechend zur Reserve oder Land⸗ 
vehr. 
8 19. Die bisherige Eintheilung in Ersatz- 
ecserde erster und zweiter Klasse wird aufgehoben. 
zämmiliche bisher in der zweiten Klasse Befind⸗ 
ichen werden dem ersten Aufgebot des Landiturms 
iberwiesen. 
Die 88 20, 21 und 22 bilden den dritten 
Aoschnitt und enthalten ähnliche Bestimmungen für 
die Seewehr⸗ und Marine⸗Ersatzreserve. 
Der vierte Abschnitt betrifft den FRandsturm. 
8 23. Der Landsturm hat die Pflicht, an der 
Hertheidigung des Vaterlanda Theil zu nehmen 
ind wird in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur 
zrgänzung des Heeres und der Marine heran- 
ezogen. 
8 24. Er besteht aus allen Wehrpflichtigen 
om 17. bie 45. Lebensjahr, weihe weder dem 
deer noch der Marine angehören und wird in zwei 
Aufgebote eingetheilt. Das erste Auf jebot reicht 
is zum 31. März des 39. Lebensjahres, das 
weite Aufgebot von da bis zum Ablauf der Land⸗ 
turmpflicht. 
8 25. Das erste Aufgebot wird durch die 
ommandirenden Generale aufgerufen; bei unmititel⸗ 
zarer Kriegsgefahr auch durch die Gouverneure 
und Kommandanten der Festungen. Das zweite 
Jufgebot wird durch kaiserliche Verordnung ein⸗ 
zerufen, bei unmittelbarer Kriegsgefahr aber so wie 
as erste. 
8 26. Für den aufgerufenen Landsturm gelten 
die Vorschriften der Landwehr. 
8 27. Der Aufruf erfolgt nach Jahresklassen 
nit der jüngsten anfangend, soweit die militärischen 
Int ressen es gestatten. Während der Landsturm 
aufgeboten ist, findet ein Ausscheiden aus demselben 
uicht statt. 
8 28. Im Auslande befindliche Landsturm⸗ 
flichtige müssen bei dem Aufruf zurückkehren, doch 
ziebt es davon unter besonderer Berüchsichtigung 
der Verhältnisse Befreiung. 
8 29. Wegen besonderer häuslicher Beruun- 
nisse dürfen nicht mehr als 5 pCt. des Bestandes 
er Landfturmpflichtigen hinter dit letzte Jahres- 
tlasse zurückgestellt werden. 
8 30. Freiwillig sich Meldende können in den 
rdandsturm eingestellt werden. 
8 31. Der Landsturm unterliegt, wenn er 
nicht aufgerufen ist, keinen militärischen Uebungen 
und Kontrolen. 
8 32. Der Landsturm wird militärisch be⸗ 
vaffnet und bekleidet. 
8 33. Die Auflösung des Landsturms ordnet 
der Haiser an. 
8 34. Personen, die bis zum Inkrafttreten 
des Gesetzes aus dem Landfturm ausgeschieden 
waren, treten nicht in denselben zurück. 
8 85. Das Gesetz tritt am Tage der Ver—⸗ 
ündigung in Kraft. Artikel 59 der Reichsver- 
assung wird entsprechend geändert. Die Ausfüh— 
eunasbestimmungen erläkt der Kaiser. 
Deutsches Reich. 
München, 11. Dez. Der am Freitag ver⸗ 
storbene Landtagsabgeordnete Dr. Pfahler, einer 
der hervorragendsten Führer der bayerischen Zent⸗ 
rumspartei, wird in Degendorf, wo er als Dechant 
und Stadipfarrer wirkte, beerdigt werden. 
Muͤnchen, 12. Dez. In heutiger Sitzung 
der Abgeordnetenkammer wurde der Gesetzentwurf 
zetr. die Hundesteuer in erster Lesung nach dem 
Regierungsvorschlage abgelehnt, dagegen der An⸗ 
rag des Abg. Jegel angenommen. Ebenso wurden 
zie Gesetzeulwürfe der öffentlichen Armen- und 
Zrankenpflege, sowie die Bahnverbindung von Her⸗ 
zatz an die württemdergische Landesgrenze unver⸗ 
indert angenommen. Die nächste Sitzung findet 
norgen stant und steht die Weiterberatung des Etats 
Bergwerksgefälle) auf der Tagesordnung. 
Wie der Kronprinz lebt. Nach neunstün⸗ 
digem erquickenden Schlafe steht der Kronprinz um 
7 Uhr auf; anderihalb Stunden später empfängt 
er meist mit einem Scherzworte die ihn behandelnden 
Aerzte. Fast immer um halb 11 beginnen die 
Pormittagsausfahrten. Das Mittagessen findet um 
Uhr statt. Wahrend der Fahrt verläßt der hohe 
derr in der Regel den Wagen, um eine Strecke 
Wegs von mehreren Kilometern zu Fuß zurückzu⸗ 
egen. Dabei erleidet die Unterhaltung keine Unter⸗ 
zrechung; doch macht der Kronprinz im Sprechen 
ald längere, dald kürzere Pausen. Seine Stimme 
st kräftig und verständlich, aber heiser. Auf die 
zuldvollste Weise dankt er mit leutseligem Lächeln 
hen Gruͤßenden. Nach der äußeren imposanten Er⸗ 
cheinung scheint es ganz unmöglich, in dem Kron⸗ 
xinzen sich einen Kranken vorzustellen. Nach dem 
Diner unternimmt er noch einen Spaziergang durch 
die Stadt, gewöhnlich in Gesellschaft. In den 
Stunden bis zum Abendessen, 8 Uhr, sowie in der 
zeit, die er allein zubringt, beschäftigt sich der 
rronprinz mit ernster Arbeit, mit Lectüre und mit 
griefschreiben; auch läßt er sich ab und zu vor— 
esen. Nach dem Souper widmet er sich voll und 
zanz seiner Familie. Musik, Gesprache und Spiele, 
in denen sich der Kronprinz auf das regste be⸗ 
heiligt und zu denen auch der Hofstaat und die 
aidjutanten hinzugezogen werden, bilden das stet'gte 
Brogramm des Abends. Um halb 10 Uhr be— 
uchen ihn noch einmal die Aerzte, und dann gehi 
Ulles zur Rabe. (Allg. Ztg.) 
Ausland. 
ZRen, 11. Dez. Das „Neue W. Tageblatt“ 
art, daß in Berlin die Absicht bestand, den 
»eutscheösterreichischen Allianz-Vertrag 
vor die Oeffentlichleit zu bringen, daß aber die 
Ausführung dieser Absicht in Folge eines von Wien 
rus geäußerten Wunsches unterblieb. 
Wien, 11. Dez. Der Mordanschlag gegen 
Ferry wird hier allgemein aufs Schärfste verdammt 
ind von allen Blättern ausnahmslos den Radikalen 
n Frankreich zur Last gelegt, welche durch ihre 
naßlosen Aufreizungen und systematischen Skandale 
oͤrmlich Meuchelmörder züchteten. Mehrere Blätter 
sennen geradezu Rochefort und Clemenceau, die 
ich mit Deroulede und Lousse Michel verbinden,