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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
der ,St⸗ e Irztiger erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage. 2 mal wöchentlich mit Unterhaltungs-Blatt und Freitags und Samstags mit acht⸗
feitiger i nrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 1.4 60 — einschlichlich Trägerlohn; durch die Post bezogen 1 75 einschließlich 40 Zustellungsgebühr. Die
—RBRE fur die Agespaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 D, bei, außerpfälzischen und solchen auf welche die Expedition
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den Umträgern und der Expedition.
Allerhöchster Gnadenerlaß
vom 31. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König
bon Preußen ꝛc. wollen, um Unsern Regierungs⸗
b. — einen Akt umfassender Gnade zu be⸗
eichnen,
“ allen denjenigen Personen, welche bis zum
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oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses
(66. 95, 97 des Strafgesetzbuchs), wegen Ver—
echen oder Vergehen inbezug auf die Ausübung
der staatsbürgerlichen Rechte (838. 1056 109 des
gtrafgesetzbuchs), wegen der in den 88. 110, 112,
I13, 114, 115, 116 und in den 88. 123, 130,
1800, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand
zgen die Staatsgewalt oder als Verletzung der
oöfentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und
Vergehen, wegen der in den 88. 196, 197 des
GBtrafgesetzbuchs gedachten Beleidigungen, wegen der
miltelst der Presse begangenen oder in dem Reichs-
Deset über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs⸗
Sgesetzblatt Seite 65) vorgesehenen Vergehen und
nb Uebertretungen, wegen der nach der Verordnung
pom 11. März 1850, betreffend das Versamm⸗
lungss und Vereinigungsrecht (Gesetzsammlung
Seite 277) strafbaren Handlungen, durch Erkennt⸗
niß oder Strafbefehl eines preußischen Civilgerichts
zu Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verur⸗
theilt find, diese Strafen, soweit sie noch nicht
dvollstreckt sfind, unter Niederschlagung der noch rück⸗
sfandigen Koslen in Gnaden erlassen, ihnen auch
die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte
wieder verleihen und die etwa ausgesprochene Zu⸗
lasigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht auf⸗
heben. Ist wegen einer unter die vorstehende Be⸗
immung fallenden und wegen einer anderen
srafdaren Handlung auf eine Gesammistrafe er⸗
lennt, so ist der wegen der ersteren Handlung
derhangte Theil dieser Strafe als erlassen anzu
sehen, gleichviel, ob derselbe im Sinne des 8. 74
des Strafgesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe
Pye deren Erhöhung darstellt. Im Zweifelsfalle
list durch den Justizminister Unsere Entschließung
einzuholen. Auch wollen Wir die von Amtswegen
zu stellenden Aniräge des Justizministers bezüglich
solcher Verurtheilungen erwarten, welche erst nach
dem heutigen Tage wegen einer vor deinselben be⸗
ugenen unter die vorstehende Bestimmung fallen⸗
strafbaren Handlung erfolgen, oder welche erst
ach diesem Tage rechtskräftig werden.
2) Ferner wollen Wir denjenigen Personen,
e“— welche bis zum heutigen Tage wegen Ueber⸗
wnge daft wdereeen oder wegen anderer
nter ezeichneten Vergehen Freiheits⸗
e von nicht mehr als sechs Wochen, oder
srafen vn nicht mehr als einhundertfünfzig
y er eide Strafen vereinigt von einem
ischen Civilgericht rechtskräftig verhängt wor⸗
ind, diese Strafen, soweit fie noch nicht dol⸗
n si und die noch rückständigen Kosten in
erlassen. Auf vorsatzuiche Körperberleh⸗
* n und auf Beleidigungen findet dies nur dann
wendung, wenn der Veruribeilte die Verngn
Mittwoch, 4. April 1888.
23. Jahrg.
eistung des Verletzten auf die Bestrafung beibringt.
Zzaftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung
jusgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an
zie Landes-Polizeibehörde erkannt ist. Ist in einer
Enischeidung die Verurtheilung wegen mehrerer
trafbaren Handlungen ausgesprochen, so greift
»iese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die
Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht
uͤbersteigt.
83) Soweit dritten Personen aus einer Ent—
cheidung gesetzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie
zei Forstdiebstählen an Gemeinde- und Privateigen⸗
hum (8. 834 des Gesetzes vom 15. April 1878,
Besetz Sammlung Seite 222), behält es dabei sein
Bewenden.
4) Auf die von einem der gemeinschaftlichen
dandgerichte zu Meiningen und Rudolstadt oder
yon einem der gemeinschaftlichen Schwurgerichte
u Meiningen und Gera erkannten Strafen findet
ieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den
etheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen
die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem be⸗
reffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige
Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses
Sorge zu tragen.
Gegeben Charlottenburg, den 31. März 1888
Friedrich.
von Bismarck. von Maybach. Lucius.
von Friedberg. von Bötticher. von Goßler.
von Scholz. Bronsart von Schellendorf.
Verkehr mit Brod als dem wichtigsten Lebensmittel
aller Kreise der Bevölkerung, insbesondere des ärm⸗
ten Theils derselben, vorzugsweise Anspruch auf
die Vorsorge des Gesetzgebers habe. In dem Be—
richte ist aus dem Lohren'schen Antrage alles weg⸗
gefallen, was als eine zu weit gehende, dirch den
igentlichen Zweck nicht nothwendig geforderte Be⸗—
ästigung des Bäckergewerbes angesehen werden
tonnte. Worauf es ankommt, ist, daß der Käufer
ür einen bestimmten Preis dasjenige Quantum
Brod erhält, welches er zu erwarten berechtigt ist.
Dafür liegt in der bisher in Deutschland bestehen⸗
den Art des Brodverlkaufs nicht die genügende
Sicherheit. Die letztere wird nur erreicht, wenn
der Verkauf des Brodes nach Gewicht obligatorisch
zemacht wird. Dies und nicht mehr ist der Kern
des Gesetzentwurfs, wie ihn die Commission ange—
nommen hat. Das in einigen anderen Ländern
hestehende System, Brod nach jeder vom Käufer
»erlangten Gewichtsgröße abzutheilen, schien der
Tommission mit den deutschen Lebensgewohnheiten
nicht vereinbar; sie schlägt vor, daß Brod nur in
Bewichtsgrößen von 0, 1, 293 Kilogramm u. s.
v. feilgehalten werden darf und auf Erfordern dem
däufer vorgewogen werden muß. Ob die Vor⸗
chrift, das Brod nur in bestimmten Gewichtsgrößen
uuszubacken, für die Bäcker eine unverhältnißmäßig
zroße Belästigung enthält, möchten wir nicht ent—
cheiden; das Prinzip des Entwurfs ist aber durch⸗
aus richtig, und die Frage wird wohl in der näch⸗
ten Session wieder auf die Tagesordnung kommen.
Deutsches Reich.
Berlin, 1. April. Nach einem Kieler Pri—
dattelegramm ist Prinz Heinrich zur Dienstlei—
ung bei der Admiralitätt kommandirt worden.
Berlin, 3. April. Ueber das Befinden des
taisers wird von gut informirter Seite mitgetheilt,
daß der Umschlag der Witterung sich zwar ein
venig bemerkbar zeige, daß aber im Uebrigen der
Zustand ein relativ befriedigender sei. Am deut⸗
ichsten hierfür spricht die Thatfache, daß der Mo⸗
narch seit den letzten zwei Wochen wieder an
dörpergewicht zugenommen habe, was jedenfalls
ein Zeichen von gesunder Funktionicuna des Ma—⸗
gens sei.
Berlin, 3. April. Die nunmehr im Ent⸗
vurf dem Kaiser vorliegenden Grundzüge des
aeuen Exercier⸗- Reglements für die Infanterie
zringen eine namhafte Vereinfachung der Formen
mit sich. Es ist darauf Bedacht genommen, daß
alles, also auch die Uebung auf dem Exercierplatz,
nur so gelehrt wird, wie es auch für das eigent-
siche Gefecht von Bedeutung sein wird. Mit Ruück⸗
icht darauf kommt unter vielem Anderen in Weg⸗
all die Formation zu drei Gliedern, die Carré⸗
zildung und die Colonne nach der Mitte. Jede
Beeinträchtigung der Schlagfertigkeit der Truppe
vährend der Einführung wird vermieden, indem
zie Grundform, also die Compagnie-Colonne, in
den neuen Vorschriften beibehalten bleibt.
Einer der letzten Berichte, die dem Reichstage
nor Schluß der Session zugingen, ist der Commiq⸗
ionsbericht des Abg. Haupt über den Antrag Lohren
etr. Regelung des Brodverkaufs. Der
Standpunkt, daß ein gesetzgeberisches bezw. polizei⸗
ches Eingreifen, wie in die wirihschaftliche Thatig⸗
eit überhaupt, so auch in diesen Theil derfelben
icht berechtigt sei, hat in der Commissien ver⸗
hzwindend wenig Vertreter gefunden; ganz über⸗
niegend iß man der Meinung gewesen. dak der
Ausland.
Wien, 30. März. (Str. P.) Mit den Fran⸗
zosen liebäugeln unsere Czechen bekanntlich seit jeher
ehr gern. Erst vor kurzem hat der Abgeordnete
dazanzky sein Herz in den Busen eines Pariser
Berichterstatters ausgeschüttet und demselben anver⸗
raut, daß die ganze böhmische Nation für Frank⸗
ꝛeich und Rußland schwärme. Nun empfiehlt aber
derr Rieger selbst den Czechen die möglichst eifrige
Zeschickung der Pariser Weltausstellung. Das Leib-
hlatt des Czechenführers, „Illas Naroda“, theilt
mit, daß sich bereits ein Ausschuß für die Beschickung
der Weltausstellung gebildet habe, ferner, daß zu
hoffen stehe, die czechische Nation werde in Paris
eine eigene Abtheilung eingeräumt erhalten, endlich,
daß das czechische Volk bei dieser Gelegenheit eine
Probe seines Könnens und seiner Bedeutung ab⸗
egen müsse.
Brüssel, 1. April. Hier trafen mehrere
bonapartistische Partei- Häupter zu einer Conferenz
mit dem Prinzen Victor Napoleon ein. Letzterer
anterstützt offen die Candidatur Boulanger's im
Rorddepartement.
Rom, 2. April. Die Regierung soll ent⸗
chiossen sein, falls ein Frieden mit dem Negus
nicht alsbald zu Stande kommt, sofort neue Ver—
tärkungen nach Massauah zu schicken und ist die
Verschiffung in Neapel bereits angeordnet.
Wie „The Lancet“ erfährt, wird Sir Morell
Mackenzie infolge der in dem Befinden des
Kaisers eingetretenen Besserung wahrschein⸗
lich in etwa acht Tagen nach London zurückkehren.
Eondon, 31. März. Die Presse sieht in
Tirard's Sturz und Boulanger's Manifest ein Zu-
ammentreffen von Ereignissen von europäischer
Wichtigkeit.
Lokale und pfälzische Nachrichten.
* St. Ingbert, 4. April. Der jüngst er—
vähnte Disfanzriftt von Herren des 5. Che-