welche als notwendig zur Ausübung des Berufs
für die Arbeiterin nicht entbehrlich sind.
*— Ein Wechsel „auf Sicht“ (nd. h. ein
Wechsel, in welchem Zahlung „auf Sicht“, „bei
Sicht“ versprochen ist), in welchem an einer anderen
Stelle Zahlung zurVerfallzeit ,ohne vorherige Präsen⸗
tation“ versprochen worden, erzeugt nach einem
Urteil des Reichsgerichts keine wechselmäßige Ver—
bindlichkeit,
) Mittelbexbach, 16. Okl. Gestern
den 15. Oklober, kam die Kapelle Lebeth aus
Böhmen auf ihrer Reise in unsern Ort. Dieselbe
gab Abends 8 Uhr im Saale des Herrn Bade ein
Tonzert. Das Programm war ein sehr reichhaltiges
und wurden alle Stücke sehr gut ausgeführt, nur
war der Besuch leider kein zu großer.
— Der Siadtrath von Kaiserslautern
hat beschlossen, das Krankengeld für Kranken im
Hospital von 2 Mk. 50 Pfg. bro Kopf und Tag
auf 2 Mk. 20 Pfg. herabzusetzen.
— Oberssimten. Beim Pflügen eines
Ackers in der Nähe der Kreuzgasse fand der Ackerer
Schin von hier kürzlich zweiKanonenkugeln, welche noch
geladen waren, im Gewichte von je 24 Pfund, und
noch eine Anzahl kleinerer Kugeln vons Pfund. Die-
selben dürften aus dem französischen Kriege 1798
stammen, also beinahe 100 Jahre in der Erde ge-
legen haben. (P. A.)
— Landau, 16. Okt. Zu der gestern hier
abgehaltenen Versammlung des pfälzischen
Aerztevereins hatten sich 54 Mitglieder aus
allen Theilen der Pfalz eingefunden. Die Ver⸗
handlungen begannen gegen 12 Uhr im Aula⸗ Saale
des Gymnafsiums. Nach Erledigung der geschäft-
lichen Angelegenheiten wurden mehrere Vorträger
darunter von Herrn Landgerichtsarzt Dr. Keller
über Wasserleitung und Canalisction, gehalten.
Nach Beendigung der Verhandlungen vereinigte
ein Feistmahl die Theilnehmer im Hotel Schwan,
wobei ein Theil der hiesigen Regimentskapelle
konzertirte. Als Ort für die nächste Versammlung,
mit welcher das 50jährige Stiftungsfest des Vereins
verbunden sein wird, wurde Kaiserslautern
ausersehen. Wie der Eilh. hört, waren die aus⸗
wartigen Theilnehmer an der Versammlung von
der hier gefundenen Aufnahme wie dem Verlaufe
der Verhandlungen und den Vortrügen gleich be⸗
friedigt. Auch das Diner und die Tafelmusik
hatten sich allgemeiner Anerkennung zu erfreuen. —
Won der Strafkammer des hiesigen k. Landgerichts
wurde heute Vormittag die '18 Jahre alte Dienst⸗
magd Barbara Rheinfrank von Edenkoben
wegen Diebstahls von 671 Mk. zum Nachtheil
ihres Dienstherrn, des Metzgers Georg Lösch, so⸗
wie wegen Sachbeschädigung zu 1 Jahr 6 Mona⸗
ten und 5 Tagen Gefängniß verurtheilt.
— Bergzabern. Bei der Jubiläumsfeier
der hiesigen Feuerwehr am letzten Sonntag wurden
13 Feuerwehrmänner, welche dem Löschkorps
seit 25 Jahren angehoren, durch die Ueberreichung
von Diplomen seitens der Stadtverwaltung ausge-
zeichnet. Dos Fest verlief unter starker Theilnahme
auswartiger Feuerwehren in glänzender Weise.
— Sudwigshafen, 16. Okt. In dem
Nebenlokale der Brauerei Fuhrer (Ludwigsstraße)
fand gestern Abend eine zahlreich besuchte Ver⸗
sammlung der Garantiezeichner des X.
Verbandsschieß ens statt. Durch die Schützen⸗
gesellschaft wurden die Garantiezeichner nämlich
jürzlich aufgefordert, dreißig Prozent der
garantirten Summe zur Begleichung des Defizits
kinzuzahlen, wogegen die Versammlung gestern
Abend protestirte. Die Weigerung wurde damit
begrundet, daß man den Garantiezeichnern doch
nicht zumuthen konne, bevor die Leiter des Festes
uber den finanziellen Mißerfolg in übersichtlicher
Weise Rechenschaft abgelegt, so mir nichts dir nichts
zu zahlen; wer Pflichten habe, dem müsse man
auch Rechte zugestehen. Dem von anderer Seite
erhobenen Einwand, ein solches Verlangen käme
einem Mißtrauensvotum gleich, wurde dem „G.
A.“ zufolge entgegengehalten, daß es auch ein bei⸗
spielloses Verlangen sei, den Garantiezeichnern zu⸗
zumuthen, sie sollten der an sie ergangenen
Weisung blindlings Folge leisten. Schließlich wurde
eine Protesischrift abgefaßt, die von den meisten der
Anwesenden unterzeichnet wurde.
244
rozeß Geiler.
ESchluß.)
Ebenso sei allerdings auch erwiesen, daß bei
dem Blait nicht unbedeutende Verluste entstanden
eien, deren Deckung der Angeklagte bewirkie; bei
der Unordnung in dieser Angelegenheit konnte je⸗
doch nicht genau festgestellt werden, wie hoch die
Verluste gewesen seien, es sei aber nicht anzuneh⸗
nen, daß sie die vom Angeklagten angegebene Höhe
ꝛxreicht haben. Bezüglich der Anzahlung auf das
daus des Angeklagten habe dieser auch verschiedene
Angaben gemacht, um den Verdacht von sich ab⸗
uweisen, als habe er Gelder aus dem Kirchenbau⸗
sonds hierzu verwendet, doch konnte er schließlich
diese Behauptungen nicht mehr aufrecht erhalten
und mußte zugeben, die Zahlung mit entwendetem
Held geleistet zu haben.
Der Revisionskommission fiel dann die schwere
Aufgabe zu, Licht in diese dunkle Angelegenheit zu
chaffen und habe der verstorbene Herr Kintzel sofort ein
namhaftes Defizit erkannt. Da ergaden sich 60
Posten, welche den Betrag von über 28,000 Mtk.
beziffern, die eingegangen sind und über deren Ver⸗
vendung der Augeklagte keinen Aufschluß geben
kann, trotzdem das Geld nicht vorhanden ist. Durch
noch ausstehende, ungedeckte Posten reduzire sich
diese Summe um etwa 8000 Mark. Dagegen
Jabe er Gelder bei verschiedenen Bankhäusern er—
soben, wodurch sich das Defizit wieder erhöhe. Die
stevisionskommission habe sich auch mit dem Loos-
erschleiß befaßt und sei zur Erkenntniß gelangt,
daß der Angeklagte einen großen Theil der Loose
aicht verrechnet habe und somit angenommen wer⸗
den müsse, er sei in den Bisitz der Gelder hierfür
selangt und habe diese für sich behalten. Hieraus
ergibt sich dann das Defizit von 31,8318 Mark,
welches der Angeklagte durch Unterschlagung her-
heigeführt habe. Der Vertreter der kgl. Staats⸗
dehörde nimmt nun bezüglich der Verwendung der
unterschlagenen Summe an, daß dieselbe nicht in
der angegebenen Höhe als Zuschuß zu dem , Volks⸗
blatt“ gedient habe, sondern daß das Geld zu an—
deren Zwecken vom Angeklagten gebraucht worden
jei; ein strikter Beweis sei jedoch hierfür nicht zu
erlangen. Aber auch die Verwendung für das
Volksblatt sei als ein schweres Vergehen zu he⸗
rachten; Geiler habe genau gewußt, daß das Blatt
aicht prosperiren könne, trotzdem habe er fremdes
HBeld zur Tilgung seiner Schulden verwendet, denn
die betreffenden Zeugen hätten heute er—
lärt, daß weder der Centrumsverein, noch einzelne
Bersonen irgend welchen Antheil an dem Blatt ge⸗
jabt hätten, also bleibe nur übrig, das Vorgehen
zes Angeklagten dahin zu charakterisiren, daß er
das rechtswidrig sich angeeignete Geld in seinem
NRutzen verwendet habe. Es sei fremdes Geld ge⸗
vesen, das er in Verwahrung gehabt habe und
deßhaib sei die Unterschlagung juristisch unanfecht⸗
zar. Ebenso sei die Untreue unzweifelhaft nach⸗
Jewiesen, da ihm in seiner Stellung als Vorstand
Hes Kirchenbauvereines das Geld anvertraut war
ind er bei dessen Verwendung zu eigenem Nutzen
ie positive Ueberzeugung haben mußte, daß er
einen Ersatz dafür zuͤ leisten im Stande sei. Auch
onne überhaupt keine Deckung des Defizits seitens
»es Angeklagten für die Folge in Aussicht genom-
nen werden. Er bitte nach all diesen Ausführ—⸗
ingen, den Angeklagten im Sinne des Gesetzes für
chuldig zu erklaͤren. Bezüglich der Strafausmes⸗
ung beantrage er in Anbetracht der enormen Höhe
zer Summe, der vielfachen Delikte, des ungeheuren
Schadens, den der schöne und edle Verein durch
zas Vorgehen des Angeklagten erlitten habe, eine
Befängnißstrafe von 4 Jahren und stelle er dem
Zerichishof anheim, einen Theil der erlittenen Un—
ersuchungshaft mit in Anrechnung zu bringen.
Der Vertheidiger führt zunächst an, daß es bis
jeute keineswegs erwiesen sei, ob in der That die
ehlende Summe die angegebene Höhe erreicht habe,
da bei der Unordnung, die in den Papieren des
Angeklagten sowie in der Buchführung des Kirchen⸗
»aubereins geherrscht habe, gar nicht festgestellt
perden könne, wieviel noch ausstehe und wieviel
Zeiler selbst für sich verwendet habe. Die Angabe
seines Klienten, daß er niemals die Absicht einer
Schädigung des Kirchenbaufonds gehabt habe,
klinge zwar paradox, sei aber keineswegs unglaub—
ich. Wenn der Angeklagte zugebe, 25,000 Mark
für das „Volksblatt“ verwendet zu haben, so
müssen wir aber auch berücksichtigen, daß derselbe
an diesem Organ sein Vermögen verloren habe
und wenn der erste Zuschuß von 8000 Mark aus
den Mitteln des Kirchenbaufonds mit Wissen des
Pfarrers Lorenz, von diesem dem „Volksblatt“ ge—⸗
jeben sei und dieser Letztere, obgleich er das Un—
echt dieses Verfahrens eingesehen, dasselbe gewisser
maßen sanktionirt habe, so habe der I
vann später auch keine Skrupel ülber er ugen.
VBerwendung gehabt. Er müsse hierbei ue
daß es kaum glaubhaft erscheine, wie t
vas „Volksblatt“ genau gekannt habe
vissen sollen, daß Gilder aus dem —æ
ür dies Organ Verwendung gune auson
Deßhalb habe auch sein Klient das inn
Einverständniß der maßgebenden —* n eig⸗
Itie in vdiese etsonhicht
borausgesetzt; in diesem Falle fehle —
vußtsein in einer strafbaren Handlung —9
alsdann eine Bestrafung wegen Untreue u
'olgen. Nicht unwesentlich sei für die —V
ung das Eigenthumsverhältniß des —9*
hoitzblaneg. Es Gege hiefur ahangetn
inziger Alt vor, woraus etwas Posinbes h
jehe und dies sei der Vertrag zwischen
rorenz und Worthoff. wonach ersierer d
as
hum des Blattes antrete. Dieser Vahn
rechtlich nicht gelöst und wenn sich auch der
lagte als Eigenthümer gerirt habde so stelle a
nicht in Abrede, das bedeute aber rechtlich
eineswegs das fattische Eigenthum. Di
Bertheidiger resumirt dahin, daß, wenn der Fan
jof zu der Anficht gelangen solle, der Amge
sei auf Grund des Gesetzes zu verurthelen
nüsse doch jedenfalls dei der Strafausmesin
noralische Mitschuld anderer Elemente min
xücksichtigung gezogen werden. Dahin gehh——
nangelhafte Kontrole, das Gutheißen aäller
eder Handlungen seitens des Ausschusses und
olossale Arbeitsüberhäufung seines Klienten.
noralische Mitschuld treffe somit die sämmt
Nitglieder des Ausschusses. Bei der Strahur
ung sei dann ferner noch in Berülcksichtigun
iehen, daß er die fehlenden Gelder nicht zu sor
stutzen im engsten Sinne des Wortes verw
hjabe, sondern für das Interesse seiner Partei. d
aitte er schließlich noch das tadellose Vorlebens
dlienten in Berücksichtigung zu ziehen, den
hseutige Verhandlung, bei der auch manche erbi
Feinde des Angeklagten Aussagen gemacht he
jabe nicht den geringsten Makel für den Angehe
ergeben. Alle diese Punkte bitte er bei derẽ
zumessung in Berücksichtigung ziehen zu wolle
Der Herr Vorsitzende richtet hiernach ned
Frage an den Angeklagten, ob er gegen die
tellung der Revisionskommission bezüglich de
erschlagenen Gelder, bezw. deren Höhe etwat
venden habe, dann müsse die Untersuchung
nals aufgenommen werden. Der Angeklagte
ledoch keine Einwendungen.
Nach einer kurzen Replik seitens des
Staatsanwalts beantragt derselbe noch wege
khrlosigkeit der Handlungen des Angellagten
her waährend der ganzen Untersuchung nich
Findruck eines geraden Mannes gemacht habe
zelben die bürgerlichen Ehrenrechte auf die
hon 5 Jahren abzuerkennen.
Schließlich verwahrt sich der Angeklagie
die Unlerstellung des Herrn Staatsanwah
habe er von Anfang an die Absicht doloser
ungen gehabt. Er hade geglaust, mit denb
des Kirdgenbaufonds das Blatt im Intereh
Fentrumspartei halten zu wollen, doch fed
Folge der auf ihm lastenden Arbeiten und d
ner drucender werdenden Sorge tiefer und
gineingerathen und heute sei es ihm schn
daß der Verein, für den er so eifrig gewu—
geschafft, in diese mißliche Lage durch sein
elommen sei. Er habe die ernstliche Absich
3 ihm einst möglich sein werde, den bon in
ursachten Schaden wieder gut zu machen.
Nach kurzer Berathung verkuündete
Vorsitzende des Gerichtshofs folgendes Urthe
Der Angeklagte wird des Verbuhn
mehtfachenUmerschlagung und, Unkt
ichuldig erkannt und unter Verstuun⸗
Zosten zu einer Gefängnißstrafe von⸗
zerurtheilt. Auch werden demselben by
lichen Ehrenrechte auf die Dauer von o
aberkannt. ritt
Die Untersuchungshaft wird somit un
cechnet. zat sr
In der Urtheilsbegründung —
Herr Vorsitzende im Wesentlichen den u
des Herrn Staatsanwalts an. bemerlt p
Berichtshof habe auch die Sirafmilderunn
ie sruens der Verlheidigung geltend gem
den seien, mit in Betracht gezogen.