Full text: St. Ingberter Anzeiger

St. Ingberler Anzeiger 
gberler Anzeiger. 
der „St. Ingberter Anz eig ex⸗ mit seinem Unterhaltungsblatte erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnersstag 
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Nro. 70. Donnerstag, den 18. Iunn —— 1867. 
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Deutschland. 
—München. Am 17. Juni wird in Paris eine Con⸗ 
kerenz zusammentreten, um über die internationale Münzeinigung 
u berathen. Bayern wird dabei durch den. Münzmeister Haindel, 
velcher ohnehin Commissär für die Weltausstellung ist, vertreten 
in. — Generallieutenant v. Brodesser wird auf seiner Inspec⸗ 
tionsreise auch die Pfalz besuchen. 88 
Münmch en, 8, Juͤni. Der „A. Abdz.“ entnehmen wir 
nachstehende Einzelheiten. Das Referat des Abg.Münch über 
den Gewerbsgesetzesen twurf ist nunmehr gleichfalls bereits 
dem Drucke übergeben und wird in ein paat Tagen vertheilt sein. 
Dasselbe adoptirt vollständig die principiellen Grundlagen des Re⸗ 
gierungsentwurfes. Die vorgeschlagenen Aenderungen sind meist 
edactionelle. Die wesentlichsten materiellen Modificationsvorschläge 
bestehen darin, daßz die Ausübung der Preßgewerbe, die der 
Regierungsentwurf bekanntlich der Concessionspflicht uaterwirft, 
unter gewissen Voraussetzungen (guͤter Leumund ꝛc.) nicht vorent— 
halten werden soll, daß ferner die Ausübung der Baugewerbe, 
soweit für die Bauarbeiten eine baupolizeiliche Genehmigung vor— 
zeschrieben ist, ebenso das Blitzableite rsetzen von dem Nach⸗ 
eife der Befähigung abhängig gemacht werden will. Aus den 
zahlreichen Modificationen im Edel'schen Referate über den Gesetze 
eniwurf über die Gemeindeverfassung heben wir einslweilen fol⸗ 
gende aus: Von den Bestimmungeo des Entwurfes war insbeson⸗ 
dere jene scharfen Angriffen ausgesetzt, welche die Staatsaufsicht 
behandelt. Referent hat alle Ausdrücke zu beseitigen gesucht, aus 
welchen stillschweigende Vorbehalte zu einer weit greifenden Be⸗ 
vormundung der Gemeinden gemacht und deren Selbstverwaltungs⸗ 
recht illusorisch werden könnten. Namentlich wurde hervorgehoben, 
daß die Handhabung des Vollzuges des gegenwärtigen Gesetzes 
nur fo weit überwacht werden solle, als das Gesetz selbst der 
Thätigkeit der Verwaltungsorgane bestimmte Schranken gesetzt 
oder dieselben an bestimmte Formen geknüpft hat, daß aber nicht 
anter diesen Gefichtpunkt eine Kritik oder Beanstandung darüber 
geübt werden könne, ob die Gemeinde von ihrer Befugniß einen 
weckmäßigen oder unzweckmäßigen Gebrauch gemacht habe. 
Zum Art. 161 — Verwaltung des Gemeindevermögens — 
demerkt Referent, daß zwar gegenüber dem bestehenden Rechte 
in dem Entwurfe eine bedeutende Erweiterung des freien 
Verfügungsrechtes vorgesehen ist, das jedoch diese Erweite⸗ 
rung nicht vollständig zureichend erscheine . Es wird eine weitere 
Ausdehnung der Befugnisse beantragt und statt der im Entwurfe 
oorgeschlagenen Maximalsumme, innerhalb deren sich die Gemein⸗ 
den frei bewegen koͤnnen, die Seelenzahl derselben zur Richtschnur 
zenommen und darnach die Grenzlienien des freien Verfügungs⸗ 
dechtes der Gemeinden abgestuft. Zu Art. 162 — Beschwerde⸗ 
recht gegen Beschlüsse der vorgesetzten Verwaltungsbehörden — 
außert Reserent, däß nach seiner Anficht die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes, unentbehrlich sei, wenn die nöthigen Ga⸗ 
cantieen zur Sicherstellung der Gemeindeautonomie gegen mögliche 
Uebergrifse der Aussichtsbehörden gegeben werden sollen. Nur 
das Zustandekommen einer solchen Einrichtung könne einigen Er⸗ 
jatz dafuͤr bieten, daß der Entwurf es nicht unternommen habe, 
für die Handhabung der Oberaufsicht und für Entscheidung von 
Streitigkeiten und Beschwerden in inneren Gemeindeangelegenhei⸗ 
en neben den Staatsbehörden die Mitwirkung von Organen hö— 
herer Stufen des socialen Lebens in Aspruch zu nehmen. Art, 
152 soll demnach dahin gefaßt werden: „Gegen Beschlüsse der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörden in Gemeinedeangelegenheiten steht 
den Geaͤmeindeverwaltungen innerhalb 14 Tagen die Beschwerde 
—0 Instanz entschei⸗ 
det, soferne nicht die endliche Entscheidung gesetzlich dem Verwal— 
mngsgerichtshofe zusteht.“ Den Art. 156, welcher bestimmt, „die 
Heeederalhe, die Gemeindebevollmächtigten nnd die Gemeinde— 
nusschüsse können von dem Könige aufgelöst werden ⁊c.“ beantragt 
Referent zu streichen. Es sei allerdings nicht zu verkennen, be⸗ 
erkt Refcrent, daß die Consequenz der Auflösbarkeit der Abge— 
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rordnetenkammer, der Landräthe und Bezir ksräthe für die Auflös— 
barkeit der zur Verwaltung der Gemeindean gelegenheiten und Ver⸗ 
waͤltung der Gemeinden gewählten Körperschaften spricht. Allein 
die vorgenannten poliiischen Koörperschaften haben nur eine perio⸗ 
dische Wirksamkeit, während die Gemeinden in Permanenz bleiben 
und bestaͤndig wirksame Organe besitzen müssen. Ueberdies hat 
ein solches Kronrecht zur Auflösung der Gemeindeorgane bisher 
noch nicht bestanden, und es würde die Aunahme des Artikels als ein 
chwerer Verlust an dem bestehenden Rechtsstande der Gemeinden 
mpfunden werden. 
München, 10. Juni. Vom 1. Januar 1868 an tritt 
in Slelle deß bisherigen Verwaltungs-, Geschäftze oder Etats- 
ahres (4. October bis 30. September des naͤchsten Jahres) das 
dalenderjahr. Das Geschäftsjahr 186667 hat zum Zweck 
der Durchführung dieser Maßregel fünf Quartale zu umfassen 
ind sich auf den Zeitranm vom 1. October 18606 bis zum 31. 
Dezember 1867 auszudehnen. — Verschiedenen Anzeigen zufolge 
„eschäftigt man sich in den betreffenden Ministerien mit der Frage 
ob nicht die vielen Feiertage unseres Kalenders vermindert 
verden können. — Das Kriegsministerium hat eine Anzahl von 
Offizieren und Militärbeamten zur Ausstellung nach Paris geschickt 
gehufs Studiums des militär⸗technischen Theiles derselben und 
derwendung der hieraus gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen 
ür die bayerische Armee. 
Dienstes⸗Nachrichten. J 
Seine Majestät der König haben unterm 5. Juninl. Is. 
allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Steuer und Gemein⸗ 
de⸗Einnehmer Franz Hagemann von Rocenhausen, seiner Bitte 
villfahrend, auf die erledigte Steuers und Gemeinde⸗Einnehmerei 
Fdenkoben versetzt werde. 
Durch Regierungsbeschluß vom 7. Juni wurde der Schul⸗ 
diensterspectant Wilhelm Kiefer von Speyher zum Verweser an 
der gemeinschaftlichen Schule zu Sanddorf vom 12. 1. Mts. an 
rnannt. — 
Karsruhe, 10. Juni. Der Landtag wird in der Mitte 
»es Monats September zusammentreten. Die hervorragendsten 
Begenstände der Verhandlung werden das Militärgesetz und der 
reue Zollvertrag sein. Da jenes auf der Grundlage der allge⸗ 
neinen Wehrpfuͤcht beruht, so wird das badische Heer bedeutend 
zröͤßer werden als bisher, und es sind daher zu den früheren 
eue Garnisonsorte in Aussicht genommen; so soll z. B. nach 
Deidelberg ein Bataillon Infanterie verlegt werden. Diese Gar⸗ 
uson würde sich zugleich für den einzuführenden einjährigen Mi⸗ 
itardienst für Freiwillige empfehlen, weil derselbe gestattet, daß die 
Militarpflichtigen ihre Universitätsstudien fortsetzen 
rönnten. 
Frankfurt, 10. Juni. Die Eingabe der ständigen Bür— 
gerrepräsentation bezüglich der Ausscheidung des Staats⸗ von dem 
Stadtver mögen ist abfällig beschieden worden. In dem be— 
reffenden Minssterialschreiben soll gesagt sein, die 51er suchten 
war nachzuweisen, daß die Propositionen der Regierung mit gro⸗ 
zen Nachtheilen für die Stadt verbunden seien; allein bei einer 
veisen Sparsamkeit werde sich das weniger fühlbar machen. 
Zuxremburg, 7. Juni. Die Garnison rüstet zum Abgang, 
ind binnen 14 Tagen wird die Festung geräumt sein. Gleich 
nach dem Abzug der Preußen werden von den in Echternach und 
Dieburg garnisonirenden luxemburgischen Truppen 1000 Mann 
nziehen. Der mit dem Verlust der preußischen Garnison ver⸗ 
knuͤpfle Verlust für Stadt und Land läßt sich nach der Thatsache 
rmessen, daß eine Garnison einschließlich der Generalität und der 
Ztabsoffiziere jährlich eine Summe von beinahe —A 
Bulden in Umlauf setzten. 
Oldenburg, 8. Juni. Das Militärbüdget des Nord⸗ 
euischen Bundes zwingt alle Staaten, auf Ersparungen im 
Sfagtshaushalt zu denken. Zu dem Ende wird im nächsten 
Herbst der Landtag wieder zusammentreten.