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id Sametag.“ Abonnementsdreis viertettährig 45 Krzr. oder 13 Silbetgi. Anzeigen werden mnist3 Ktzt vie dreispaltigt Jeile
Vlattschrift odet dorenRaum berechnet.. *
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Nro. 145. * Donnerstas⸗ d —————— 1863
3. J——— J — Deutschland. u F J
Manden, 28. Rob. In seiner gestrigen Sißung stellle
der Ausschuß s Berathung des Gesetzentwurfes über die Hée⸗
readerfasfung des Konigreichs für die hisher zurückgestellten
Art. 2und 8in folgender Wesse fest: .5
Art. 2. Die Dienstpflicht im sehenden Heere daͤuert 6G Jahre:
JJahre in der actiden Armee und 8. Jahre in der Reserye. An—
gehoͤrige der berittenen Truppen, welche freiw;llig ein piertes Jahr
in der Armee dienen, brauchen in der Landwehr hur zwei Fahre
zu dienen und sind während dieser Zeit von den Uebungen befreit.“
Bei den naͤchsten Montag beginnenden Milikärconferenzen der
üddeutschen Staaten wird Württemberg durch den Kriegsminister
Frhrn. v. Wagner und Baden durch den Kriegsminister General
b. Ludwig verireten sein. Das Großherzogthum Hessen wird in
Folge seinetr mit Preußen abgeschlossenen Militaärconvention nicht
vertteten sein. — Zur Zeit befchäftigt sich das Ministerrunt des
Innern mit der Abgrepzung und Feststellung der Wahlbezixke
dur die demnächst stattfindenden Wahlen zum Zollparlament,
Mäünchen, 28. Nod. (Taxbestimmungen der neuen Post⸗
derträge.) Nachdem die zwischen dem norddeutschen Bunde einer⸗
Bahern, Württemberg und Baden andererseits, ferner zwischen dem
norddeutschen Bunde, Bayern, Wurttemberg und Baden einerseits
und Oesierreich andererseiis abgeschlossenen Verträge letzien Sams.
tag unterzeichnet worden sind, haben die Berathungen über das
Reglement und die Dienstesinstruction noch his zum 27 d M.
forigedauert, und die bayerischen Bevollmächtigken ihre bennrise
gestern angetreten. Die Bestimmungen dieser Verträge, welche mit
bem 1. Januar 1868 in's Leben kreten sollen, sind. was die
— im Briefpost- und Fahrpost⸗Verkehr anlangt, wesentlich
olgende: J , g ee
1) Für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zutn Gewicht
odnincl. einem Loth Zollgewicht wird auf alle Entfernunden das
Porto auf 1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer oder 8 Kreuzer, bei
zrößzerem Gewicht auf 8Silbergroschen, 10 Neukreuzer oder
55 südd. W. festgesetzt; für den gewöhnlichen unfrankirten
rief bis zum Gewichte von einem Zollloth beträgt die Taxe
2 Silbergroschen 10 Neukreuzer oder 7 Kreuzer südd. W. und
hei größerem Gewichte 8 Silbergroschen, 15. Neukreuzer oder
1093 Kreuzer süd. We., wobei nicht genügend frankirte Briefe un⸗
ter Anrechnung det verwendeten Marke det Polotane unterliegen.
(Die bisherige süddeutsche Progression von 8ekr. zu 6 kr. bezw.
dert. und 12kr. ist hienach aufgehoben.) — Drutsachen unter Vand.
tarten und Sendungen mit Wagrenproben oder Mustern zahlen
fur je 2us Loth 1ur. südde, weinn dieseiben frankirt werden. Fülr
Kekommandationen wird eine Gebuühr, bon 2. Silbergroschen —
10 Reutreuzer oder 7 Kreuzer südd. W. bererechnet, wogegen in⸗
dessen auf Verlangen ohne besondere Vergütung eine Empfangs-
bescheinigung (Retdurrezepisse) des Adressaten beigebracht wird.
2) Die Spedition der Zeitungen wird gegeneine Provisidn
bon 28. Hrocent des Einkaufoͤpreises von den Postanstallen hiber—
aommen, wobei eine Ermäßigung auf 1213 Procentvbel fenen
Zeitungen' eintritt, welche sellener als monatlich diermaͤl, erscheinen.
Hie Minimalgebühr beträgt hiebei 4 Silbergroschen⸗
3) Das Insutut der Postanweisungen ist auf den Verkehr
wischen den deutschen Staaten des Postvereins und Oesterreich
aicht ausgedehnt; zwischen den Postgebieten des norddeutschen Bun⸗
des und der Südstaaten werden Postanweisungen' vermittelt bis
zu 25 Thalet oder 43 fl. 45 kr. gegen eine Gebühr von 2 Sil-
hergroschen oder 7 kr., über 25 bis 50 Thalet (48 fl. 45 kr.
— 87 fl. 30 kr. gegen eine Gebühr von 4 Silbergroschen oder
14tr., wobei jedoch der Coupon wit brieflichen Notizen versehen
werden darf, ohne daß hiefür eine besondere Gebühr zur entrichten
vära. Die vorstehenden Gegenstände, mit der Beschränkung der
Briefpostsendungen, Drucksachen x. auf das Marimalgewicht von
16 Loth ressortiren zur Briefpost — andere Sendungen gehören
jur Fahcposi. a 3 J—— . —
4) Für den Fahrpostverkehr wird zunüchst das ganz: Gebiet