bie hohe Regierungsenischließzung vom 24. September abhinlhaben das Bedürfniß zum Einkauf und die Anzahl der einzulaufenden
soch in voller Kraft fortzubessehen. 3 7.. . . ZViehstüche für jeden einzelnen Fall enthaltien.
Alle zu Bivonacs benutzten Theile der Gemarkungen von St. 22 8. 8. *
Ingbert und Hassel dürfen bis zum nächsten Frühjahre nur mit Von jedem solchen Verkaufe von Schlachtvieh hat der Verläufer
Hjserden befahren werden und ebenso die Aecker, welche nicht über der Ortspolizeibehdrde. seines Wohnortes noch vor Abg ide des
400 Fuß vom Verscharrungsplatz entfernt liegen. Viehstückes an den Käufer Anzeige zu erstatten, diese Ortspolizei⸗
Der,-Winterbetrieb auf den Gemarlungen St. Ingbert und behörde hat sodannvon diesem Einkaufe der Ortspolizeibehörde
hassel ist strengstens verboten.. des Bestimmungsortes auf dem schnellsten Wege unter genauer
Si. Ingbert, 18. Oct. 1875. —N. Bezeichnung der Viehstücke Mittheilung zu machen. —
i aen Das Bürgermeisteramt Zugleich hat die Ortspolizeibehörde des Einkaufsortes dem
W Ehaudon. Näufer einen Transportschein nach Formular B. auszuf⸗rligen.
Die oben allegirten Bestimmungen lauten F.20 der allerh. Dieser Transportjchein ist nur für die darin bezeichnete Person
—XXXE giltig, und muß außer der genauen Bezeichnung der Biehstücke den
8. 20. 5SBbecg, auf welchem, und die Zeit, innerhalb welcher der Trans port
Ist der Ausbruch der Kinderpest an einem Orte amtlich an den Bestimmungsort zu geschehen hat, enthalten. Ohne einen
ehgestellt, so bildet der Umkreis von sechs Stunden vom Seuchen⸗ solchen Transportschein darsf kein Viehstück von einem Or; zum
ine den Seuchengrenzbezirk, ivelcher von der Distrikts⸗ andern verbracht werden, und muß Transportant den vorgeschriebenen
hpoliieibehörde erforderlichen Falles im Benehmen mit den übrigen Weg und die vorgeschriebene Zeit genau einhalten. 7 J
———— V 8.4.. 8—2* J
annt zu machen ist, und in welchem Folgendes zu geschehen hat: Ver Käufer ist verpflichtei, das angelauften Schlachtbieh, so⸗
Jeder Viehbesitzer hat der Ortspolizeibehörde innerhalb 48 wohl auf dem Transporte als auch am Befiimmungsorte nicht in
Stunden ein das Aiter. Geschlecht die Fatbe und die etwaigen Stalluugen einstellen und überhaupt nicht mit auderem Bieh in
Abzeichen zedes Thierstüdes nachweisendetz Verzeichniß seines Berührung kommen zu lassen, sowie binnen 24 Stunden nach
Rindviehstandes einzureichen... 757 Ankunft am Bestimmungsorte zu schlachten; derselbe bat seine An⸗
Nach eriolgter Einreichung dieses Perzeichnisses ist jede durch kunft sofort der Ortspolizeibehorde anzuzeigen, welche · überwachen
Geburt, Veräußerung Ankauf oder auf andere Weise sich muß, daß das fragliche Schlachtvieh mit keinem anderen Vieh in
ergebende Veräuderung in dem Viehstande von jedem Besiter Berührnng kommt und rechtzeitig geschlachtet wird. Die Bestim⸗
binnen 24 Siunden der Orispolizeibehörde anzuzeigen und mungen über Fleischbeschau sind hiebei selbstverständlich auf das
dabei im Falle des Ankaufs zugieich der Herkunftsort des Genaueste einzuhaiten. · — 7
angekauften. Stüceß auzugeben.. g. . * J
Jeder Erttankungs⸗ und jeder Todesfall eines Stückes Rind⸗ Wird auf dem Transporie oder am Bestimmungsorke wahr ⸗
bieh, eines Schafes oder Reiner Ziege, muß unverzüglich dex genommen, daß der Tranusportschein mit den transportirten Thieren
Orispoliʒeibehoͤrde angezeigt werden. nicht übereinstimmt, so müssen neben der unverzüglichen Anzeige
Alles gefallene Rindvieh- ist daz wo es gefallen ist, bis auf an die Distrikts⸗Polizeibehoͤrden die fraglichen: Viehstücke amm Be⸗
weritere ortspolizeiliche Weisung zu belassen und jede Berühr⸗ tretungsorte mit der größten Vorsicht solirt verwahrt, genau thier⸗
ung desselben auszuschließen. hun ärztlich untersucht: und je nach Befund als zur menschlichew Nahrung
Behufs der Constatirung der Kranlheit kann von der e net rund eingegraben werdenꝛ
Distxilis Polizeibehörde die Zerlegung jedes gefallenen Thitreß 7 .dui g. G G — 2
err werden . n eeen. Es ist die Einfuhr nüber die Zollverejnsgrenze verboten von
er Handel mit Rindvieh, insbesondere das Abhalten von allen Hausthieren, Pferde ausgenommen,“ von thierijchen Rohstoffen
Viehmarkten ist verboten. 67 und Abfällen von Rindvieh,nSchaafen, Ziegen, Schweinen und
Nur ausnahmsweisedarf der Handel mit Schlachtvieh Federvieh, von Rautfutter (Heu, Ohmet), von Streumaterialien;
oder zu dem als nothmendig nachgewiesenen Besatz der Höfe bon Lumpen, gebrauchtem Stallgeräthe. eü. ui
mit Erlaubniß und unter Controle der Ortspolizeibehörde — J
stattfinden. α .IInsbesondere wird die⸗ Einfuhr von frischen Häuten untersfags
Ferner darf der Handel mit Raufutter, Streumaterialien und wird deren Transport! von Ort zu QOrt im ganzen Kreife
und Dünger nur sim Falle dringenden Bedürfuisses verboten, wenn der Transportant nicht mit einem Scheine über
mit Erlaubuiß und unter Controle— der Ortspolizeibehörd den Ursprung aus unverdächtigen Gemeinden und über deren Be—⸗
stattfirden. lltimmungsori versehen is t. .
Für Gesnarkungen“ welche an die berseuchten Orle anstoßen. Die Orispoiiʒeibehoͤrde welche diesen Ursprungsschein ausstellt,
ist der Weidebetrieb bei zu besorgenber Gefahr von der Di⸗ hat die Localpolizeibehörde des Bestimmungsortes des Transportes
strikts⸗Polizeibehörde zu untersagen. runverzüglich auf direktenmn Wege. hiervon in Kenntniß zu jetzen,
Alle Hunde, mit Ausnahme der Hirtenhunde während des damm diese Transporte gehörig überwacht werden könnenge—
Gebroucheg, sind anzulegeu, sowie alle Katzen einzusperren. 2 4 8. ” *
Die frei hernmlaufenden Hunde und Kazten find zu Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß
iddten. Art. 863 des Strafgesetzbuches mit Arrest oder au Geld his zu
Inm Umkreise von einer Stunde vom Seuchenorte ist 180 fl., und wenn in Folge der Zuwiderhandlung fremdes Vieh
auch das Federvieh eingesperrt zu haller, widrigenfalls es zu von der Seuche ergriffen wi.d, mit Gefängniß bis an Jahr
sddien ist. enuit oder e ——— . La⸗ d gu
3 Fen der akerpolißili Vorstehende Vorschriften treten mit dem Tage der. Belanni⸗
au — Jse B Vorschriften vom 30. achunee cecnlan in,WDintsamdet unhe dhnben so lane
Die adaigl. Becetung, gammer des Jrnern erlaßt auf — — —— Ien 26
Brund des Ari. 3603 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zum Vollzuge 5, 8* ung o α aierung jebung
des F. 4 und 8. 20 Abs. 83 der allerhöchsten Verordnung vom 8 — — 24 ät d 243
Juli 1867, sowiedes 8. 28 dieser Verordnung folgende oberpoli⸗ Im 2 amen Seiner Majestä es Königs.
jeiliche Vorschriften Durch 8. 7 der oberpolizeilichen Vorschrift vom80. Augufl
1. l.. FJ. Greisamtsblatt S. 1888) ist nicht nur die Einfuhr von
Der Viehhandel im Umfange des ganzen Kreises von einem frischen Hauten über die Zollvereinsgrenze, sondern auch der Trans-
Ort um andern wird auf. Ane und Verlauf von Schlachtvieh hort derselben in der Pfalz ohne, weiteren Transportschein ver⸗
um uͤmmittelbaren Schlachten beschränkt, jeder weitere Viehhandei boten. .3
st bis auf Weileres verboten. ea Da diese Vorschrift nicht allgentein beachtet zu werden scheint,
Fine Erleichterung dieses Verbotes bezüglich des Viehhandels so wird dieselbe hiermit in Erinnerung gebracht und dozu noch
um Deconomiebetrieb wird, sobald es die Verhältnisse gestatten weiter verfügt:
inlreten.· D0 1. Die Burgermeistet, Adjunkten, Polizei- und Gemeinde⸗
g8. 2. diener, sowie die Feld⸗ und. Waldschützen haben, besonders in den
Der Einkauf von Sclachtvieh darf nur von patentisirten Gemeinden des Grenz⸗ Controll⸗ Zezirles, den Transport von Hau⸗
Metzgern pder deren gebrödeten Dienern geschehen; die Verwendung ken, es erfolge derselbe minteist Fuhrwerk oder in Traglasten, streng⸗
von Zwischenhändlern, ist. unbedingt verboten. Die Metzger oder stens zu überwachen. u
sie gebrödeten Diener müssen sich durch ein Zeugniß der Polizei⸗15. Ebenso hat die Königh. Gendarmerie, unbeschadet der Ueber⸗
dehoörden ihres Wohnories. (Einkaufsschein) —nach- Formular A. wachung, welche don der Zollschutzwache zu üben -ist, die strengste
legitimiren. 3.Aufficht ũber diese Transporte zu üben.
Dieses Zeuaniß mußk außer der Legitimation des Zdufers 2. Die aufgegriffenen Häute sind sofort. von ieder Berührun-