hörden, nöthigenfalls unter Zuziehunge von Sachberständigen,
aamentlich von den amllichen, Aerzien, in entsprechenden Zwischen⸗
räumen, Forzugsweise aber an Markttagen, dann an anderen Tagen,
an ein außergewöhnlicher Ver brauch staitftüdet, unvermuthet
und wenn angezeigt,zwird, daß verfälschte oder berdorbene, gesund-
heitsschädliche oder“ sonst zur Strafeinfchreitung Anlaß gebende
debensmittel feilgehalten oder verkauft werden,. ohne Verzug vor⸗
junehmen. J
3. Die Beschau erstrecktt sich auf alld verkduflichen Nahrungs-
mittel; Eßwaaren und Getränke, gleichviel vb sie sich noch in den
Gewerbslohel täten oder in den Verkaufsläden, auf dem Marlte
oder in Wirths⸗ und Gasthäusern, Garküchen, Speisehausern und
Markedenter ien befinden oder ob sie auf den Straßen oder in den
hausern zum Verkaufe- ausgeboten werden⸗
4. Bei Vornahme der Beschau ist das Augenmerk insbesondere
mi richten auf: J J
a) vdas Feilhalten und Verlaufen vergifteter oder mit gefaͤhr-
lichen Stoffen vermischter Nahrungsmittel (ß5 324 des RNeichsstraf⸗
ysetzbuches); — b) das Verkaufen oder Feilbieten verfälschtee odet
verdorbener Eswaaren oder Geiräuke, dann besonders trichinen⸗
daltigen Fleisches (ß 367 Ziffer J des Reichsstrafgesetzbuches); —
) das Feilbieten und Verkaufen eckelhafter: oder⸗ gefundheitsschäd⸗
icher Nahrungsmittel, Eßwaaren und Gerränle, dann auf den
Zustand der Geschirre, Gerärhe und Wagagen (oberpolizeiliche Vor⸗
schrjift vom Heutigen zu Att. 75 Abs. 1 des Polizeistrafgefeßbuches);
— q die Beachtung etwaiger ortopolijeilicher; Vorichriften ũber die
Beschaffenheit einzelner Galtungen don Lebensmitteln; 3. B. der
Brodes (Art. 75 Abj. 1 des Potizeistrafgesetzbuches); — e) dann
die Beobachtung der etwa erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften
über die Lebensmittelpreise (Aet. 148 des Polizeistrafgesetzbuches)
— f) die Beachtung der Markllordnungen auf den Villtualien und
Wochenmärkten und der Vorschriften über das Herumtragen von
Lebensmitteln (Att. 146 des Polizeistrafgefetzbuches und Z 69 und
zJ 149 Ziff. 6 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869)
5. Ueber die Vornahme der Lebensmittelbeschau ist eine lurze
Vormerkung zu führen, wenn nicht die Errichtung eines Straf-
Frototosls veranlaßt ist.
Im letzleren Falle ist unter Benennung ʒ der Beweismitte
hm —7 Strafeischreikung zu veranlassen und siad die La
ensmittel oder die Geschirre, Geräthe und Waagen. bezüglich
deren·die Sirasverfolgung einiritiee mn Anwendung Ged Arie
des Polizeistrafgeseßzbuches mit vorläufigem Beschlag zu belegen.
6. Die k. Bezirk?ämter werdea die vorschriftsmäßige Vor.
rahme der Lebensmittelbeschau Seitens der Ortspolizeibehörden
aamentlich bei Bereisung des Amtsbezirkes, dann durch Einsigl.
nahme und zeitweise Abforderung der geführten“ Vormerkungen in
wirksamer Weife zu kontroliren und den Bollzug der gegenwaͤrtign
Anordnungen zu fichern wissen
7. In Gemeinden, in welchen die Cholera ausbricht oder ir
delhen cholerauhuliche oder choleraverdächtige Erkrankungen ode
onstige austeckende · oder epidemisch · auftretende ¶Krankheiten vor
lommen, haben sofort und wiederholt umfassende Lebensmittelvifn
rationen stattzufinden, welche sich auf alle RNahrungsmittel, Eßwaaren
und Getrante, welche feilgeboten oder verlauft werden, namentlig
mif Bier, Wein. Branntwein; Brod, Fleisch aller Art, Würst
Obst; Gemiije, Milch, Eser und Buster zu erflrecen haben.
Unausgegohrenem, sauerem oder abgestandenem Biere, unanz
gebackenem oder vorschriftswidrig gebadenem Brode, der Gesund
Jeit schadlichem, schlechlem Branntwein⸗, unreifem Obste ist hiebe
in erfier Linie das Augenmert zuzuwenden. 21
Sollte in einzelnen Fällen die Beschlagnahme der dorgefun
denen Lebensmittel eine ausreichende Bürgschaft dafür nicht bielen
daß fernerhin in den betreffenden WirthsHaften, Branntweinbuden
—
minel ausgeschlossen bleibt, so sind nriese Lokale in Amwendung
»es Art. 67 Abs. 2 des Polizeistrafgefetzbuches sofort für die gan
Dauer der Krankheit in dem betreffenden Orte durch das . Ve
zirksamt polizeilich zu schließen, welchem zu; diesem Behufe sofot
van dem Befund der Visitation Anzeige zu erstatten ist.
Speier, den 15. Oktober 185858s8.
28 3336Koniglich Bayerische Regierung der Pfalz.
b0ß ammer der Innern.
— v. Braun. e 7
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»r Redacteur.
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