Full text: St. Ingberter Anzeiger

Bekanntmachung. 
Militär⸗Ersatzgeschäft für das 
Zahr 1877. 
Musterung und Loosung der Militärpflich— 
tigen, sowie Prüfung und Verbescheidung 
der Zurückstellungsgesuche von Militärpflich— 
tigen, Reservisten, Ersatzreservisten und 
Landwehrmännern. 
Nach dem festgestellten Geschäftsplane wird die Ersatzkommission 
füür den Aushebungsbezirl Zweibrücken in der 
Zeit vom I8. Apral b's einschließlich 255. April nächsthin — 
mit Ausnahme des auf den 22. April fallenden Sonntags — 
äglich Vormittags um S Ubr und Nachm tiags um 8 Uhr 
im Saale des Wirthes Martin Schmidt (Jägerslust) zu 
Zweiberücken zusammentreten, um vom 18. April bis ein⸗ 
chließlich 28. April die Musterung, d. h. die Messung und Visi⸗ 
ation der Militärpflichtigen, am 24. April die Verbescheidung der 
Besuche sowohl der Militärpflichtigen um Zurücstellung, als auch 
der Reservisten, Ersatzreservisten und Landwehrmänner um Ver— 
sezung hinter den leßzten Jahrgang der Reserve, beziehungsweise 
Landwehr, und am 25. April die Loosung vorzunehmen. 
L. Zur Musterung haben sich einzufinden: 
am Mittwoche den 18. April nächsthin die Mi⸗ 
litärpflichtigen, der Bürgermeistereien Rohrbach und St. 
Ingbertee. —— 
am Donnerstage den 19. April nächsthin die 
Mil'tärpflichtigen der Bürgermeistereien Ensheim, Ommirs⸗ 
heim, Bebelsheim und Blietkaste.. 
am Freitage den 20. April nächsthin die Militär⸗ 
pflichtigen de Bürgermeistereien Aßweiler, Gersheim, Nieder⸗ 
würzbach, Niederauerbach, Einoöd und Ernstweiler. 
aum Samstage den 21. April nächsthin die Mili⸗ 
ärpflichtigen der Bürgermeistereien Walsheim, Medelsheim, 
Broßsteinhausen, Brenschelbach, Altheim, Mauschbach, Horn⸗ 
hach, Rimschweiler und Ixheim. V 
am Montage den 23. April nächsthin die Mili⸗ 
türpflichtigen der Bürgermeistereien Niederhausen, Knopp, 
Schmitishausen, Reifenberg, Webenheim, Mitteldach und 
Zwe brücken. 
Zu erscheinen haben alle im Jahre 1857 geborenen Militär⸗ 
pflichtigen so ie alle Milikärpflichtigen früherec Altersklassen, über 
deren Diensipflicht noch nicht definitiv entschieden ist, das heißt 
alle Militärpfl'chtigen, welche weder znem Truppentheile zur Ab⸗ 
leistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, noch zur Ersatz 
reserve designirt, auch niddt für unbrauchbar oder u würdig zum 
Militärdienste erklärt worden sind, vorausgesetzt, daß die Militär⸗ 
pflichtigen Angehoörige des deutschen Reiches sind und sich gegen⸗ 
wärtig im Aushebungsbezirke Zweibrücken entweder dauernd oder 
nur vorübergehend aufhalten. 
Von der Gestellungspflicht sind entbunden und brauchen 
daher zur Musterung misch t zu erscheinen: — J— 
1. die bereits als Einjährige oder Dreijährige freiwillig Die⸗ 
nenden, 
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8. Diejenigen, deren Gesundheittzustand die persönliche Gestellung 
unmönlich macht, z. B. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel. 
Die Unmöglichkeit des Erscheinens muß jedoch durch ein auf 
persönlicher Anschauung beruhendes Anest eines Arztes und 
der Gemeindeb hörde bestätigt und muß das ärztlige Zeugniß 
aäberdies, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt 
st, von der Gemei debehörde beglaubigt sein. Wer an 
Epilepfie (Falljuchh) zu leiden behauptet, hat auf eigene 
sKosten 8 glaubhafte Zeugen hiefüe zu stellen. 
Diejenigen, welchen entweder wegen Ausbildung für ihren 
späteren Lebensberuf oder wegen dauernden Aufenthalis im 
Auslande Ausestand für das laufende Jahr oder laͤnger be⸗ 
willigt worden ist. 
Alle zum Erscheinen bei der Musterung verpflichteten Militar⸗ 
pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre im vorigen oder in einem 
früheren Jahre empfangenen Loosungescheine mitzubringen. 
Militärpflichtige, welche ungeachtet ge enwättiger Belannt 
machung sich zur Musterung an dem oben für die belreffende 
Bürgermeifterei, zu welcher sie gehören, bestimmten Tage nicht 
dellen oder bei Aufrufung ihres Namens im Musterungslobale nich! 
anwesend sind, werden gemäß 8 33 des Reichs-Militärgesetzet 
bom 2. Rai 1874 an Geld bis zu 30 Mark oder mit Hafl 
bis zu 3Z Tagen agestraft und verlieren die Berechtiguig, an der 
zoosung Theil zu nehmen, sowie den Anspruch auf Zurückstellung 
ind resp. Befreiung vom Militärdienste. Wer sich der Gestellung 
soswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger hehandelt, 
). h. sofort zur Einstellung gebracht. 
U. Zu der am Dienstage, den 24. April nächsthin, 
Vormittags stautfindenden Prüfung und Verbeschei— 
zung der Gesuche von Militärpflichsigen um Zurückssellung 
owie von Reservisten, Ersazreservisten und Landwehrmännern um 
Bersetzung hinker den letzten Jahrgang der Reserve, beziehungsweise 
)er Landwehr, haben diejenigen Personen, zu deren Gunsten die 
Hesuche um Zurückstellung von Militaärpflichtigen eingereicht worden 
ind, zu erscheinen, damit die Bezirks Ersatzlommission selbst zu be⸗ 
irtheilen im Stande ist, ob diese Personen wirklich arbeils⸗, be— 
iehungsweise aufsichtsunsähig sind oder n'cht. * 
iIII. Am Dienstage, den 24, April nächsthin, Nach— 
nittags, werden die Listen gegenseitig mit einander verglichen 
ind richtig gestelt. 
IV. Am Mittwoche, den 25. April nächhin, findet 
von Morgens 8 Uhr an die Loosung statt. Den Militär⸗ 
flichtigen ist es freigestelli, ob sie zur Loosung persönlich erscheinen 
vollen oder nicht. Für die abwesenden Militärpflichtigen wird ein 
Mitgl'ed der Bezirks⸗Ersatzlommission das Loos ziehen. —— 
Alles dies wird gemäß 8 61 Ziff. 2 der Militär⸗-Ersatz⸗ 
Irdnung andurch zur allgemernen Kenntnitz gebracht. .7 
Zweibrücken, den 20. März 1877. 
Der Cipilvorsttzende der Zezirks-Ersatzkommisston 
— Zweibrüchen 
ae te we Schäfer.. 3 
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Zu verpachten 
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J. J. Fiack ser. 
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AI. Petera, St. Ingberi. 
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dpitzwegerioh- 
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allen Zweifel erhabenes, ge 
wiß auch dankbares Mitte! 
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—7 Bron⸗ 
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Redaktion Druck und Verlag von F. X. Demeß in St Ingbert.