Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehoͤrige der
Marine⸗Ersatzreserve. Dieselben können jedoch wäh-
cend des Kalenderjahres 1888 noch nach den bis⸗
her geltenden Bestimmungen zu Uebungen herange⸗
zogen werden.
Vierter Abschnitt. Landsturm.
g 28. Der Landsturm hat die Pflicht, im
Zriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes
heilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen
Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine
herangezogen werden.
g 24. Der Landsturm besteht aus allen Wehr⸗
oflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der
Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote ein⸗
getheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die
Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen
Nalenderjahres, in welchem fie ihr 839. Lebensjahr
oollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von
dem eben bezeichneten Zeipunkte bis zum Ablauf
der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß 83
Abs. 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten
Zeiwpunkte ihre Dienstpflicht in die Landwehr ersten
Äufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land⸗
sturm zweiten Aufgebots über.
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der
Regel in besonderen Abtheilungen formirt.
Die Militärpflicht (3 10 des Reichs⸗Militär-
gesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs⸗Gesetzbl. 1874
S. 45) wird nicht geändert.
8g 25. Der Aufruf des Landsturms erfolgt
durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegs-
gefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden
Senerale, die Gouverneure und Kommandanten von
Festungen.
8 26. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden
auf die von demselben betroffenen Landsturmpflich⸗
tigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden
Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die
Aufgerufenen den Militär⸗Strafgesetzen und der
Disciplinar· Strafordnung unterworfen.
8 27. Der Aufruf des Landsturms ersten
Aufgebots beziehungsweise zweiten Aufgebots erfolgt
nach Jahresklassen, mit dem jüngsten beginnend,
soweit die militärischen Interessen dies geftatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige,
welche auf Grund des 8 15 des Reichs⸗Militärge⸗
setzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. 1874 S.
45) vom Militär⸗Dienst und von jeder weiteren
Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind. Nach
Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Land⸗
sturmes findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten
Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land⸗
sturm nicht statt.
8 28. Die vom Aufruf betroffenen Landsturm⸗
pflichtigen, welche sich im Auslande befinden, haben
in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon
nicht ausdrücklich befreit waren. Landsturmpflich-
tige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß
sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren
Lebensunterhalt fichernde Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können
für die Dauer ihres NAufenthaltes außerhalb Europas
von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
8 29. Die Bestimmungen der 88 64, 65 und
66 des Reichsmilitärgesetzes vom 6. Mai 1880
finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maß⸗
gabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in
Folge häuslicher oder gewerblicher Vechältnisse hinter
die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten
Landsiurmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes
nicht übersteigen daff.
8 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Diensi
im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind,
tönnen als Freiwillige in den Landsturm eingestellt
werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung
in die Listen des Landsturms eingetragen sind,
findet auf fie die Bestimmung im 8 26 Anwendung.
F 31. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen
ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei mili—
lärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden.
8 32. Der Landsturm ist in einer für jede
militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaff⸗
nen, auszurüsien und zu bekleiden.
8 33. Die Auflösung des Landsturmes wird
vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages
der Entlassung hört das militärische Dienstverhält⸗
niß der Landsturmpflichtigen auf.
8 34. 1. Personen, welche vor dem Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Landsturm
ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück,
wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm
getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig
wüären. Letztere finden ferner auf Angehörige von
xlsaß⸗ Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851
geboren find, keine Anwendung (K2 des Gesetzes
bom 283. Januar 1872, Reichs Gesetzbl. 1872 S. 31.)
2. Diejenigen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche
nicht unter 85 7 fallen, treten nach Maßgabe der
im 8 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmungen zum
dandsturm ersten, beziehungsweise zweiten Aufge⸗
bots über.
3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Besetzes dem Landsturm angehörigen Personen,
welche unter 83 7 fallen, treten diejenigen, welche
vor dem 1. April 1870 in das Heer eingetreten
sind, — vom Zeitpunkt des Inkraftretens dieses
Besetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870
»der spaätere Angehörige des Heeres geworden sind,
hdei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung zum
dandsturm — sofort zum Landsturm zweiten Auf—
zebotes über.
Fünfter Abschniitt. Schlußbestimmungen.
8 35. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner
Verkündigung in Kraft.
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten alle demselben
nigegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der
ietzte Absatz des 88, der 8 13 Nr. 7 b und 8
und der 8 16 des Gesetzes, betr. die Verpflichtung
um Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes⸗
Besetzblait 1867 S. 131), die 88 23 bis 29 und
(Z 69 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
Keichsgesetzblatt 1874 S. 45), das Gesetz über
den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Reichs⸗
Besetzblatt 1875 S. 68), Artikel JI8 3 des Ge—
etzes betr. Ergänzungen und Aenderung des Reichs⸗
Militärgesetzes, vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai
1880 (Reichsgesetzblatt 1880 S. 108) außer Kraft.
8 36. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem
Besetz erläßt der Kaiser.
8 37. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern
aach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages
oom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt 1870
5. 658) zur Anwendung
Lokale und pfälzische Nachrichten.
Z St. Ingbert, 28. Febr. Das gestrige
Concert bei Weirich war, wie bei dem guten
Ruf, den die bekannte Geiger Familie Bach aus
Böhmen allerorts genießt, gut besucht. Es wurde
ausgezeichnet gespielt und gilt dies namentlich von
Fräulein Bach, die, was Geige und Flöte an⸗
angt, thatsächlich als Künstlerin angesprochen wer⸗
den muß. Auf vielseitiges Verlangen wird die
Familie Bach Samstag Abend nochmals bei
Weirich — Hännes — concertiren.
— Das Ministerium des Inneren weist darauf
hin, daß, um den Gewerbetreibenden den Gebrauch
ausländischer Maße und Gewichte, soweit derselbe
mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht im
Widerspruch steht, zu ermöglichen, daß kgl. Staats⸗
ministerium sich veranlaßt sieht, daß ausländische,
nit dem Aichstempel nicht versehene Maße und
Bewichte nur dann zu beanstanden sind, wenn fie
äich an solchen öffentlichen Verkehrsstelleu vorfinden,
an welchen Waaren nach Maß oder Gewicht um—
gesetzt werden.
— Zweibrücen, 22. Febr. In der letzten
Beneralversammlung des hiesigen Kaufmännischen
VBereins beschloß derselbe seine Auflösung. Die
Zahl der Mitglieder hat sich von Jahr zu Jahr
Jemindert ebenso ist die Theilnahme an den Ver—
ins Angelegenheiten immer schwächer geworden. Das
Baarvermögen beschloß man dem Turn⸗Verein mit
100 Mark und dem Verschönerungs⸗Verein mit
100 Mt. zuzuweisen.
— Pirmasens, 20. Febr. (P. A.) Gestern
nachmittags um 5 Uhr kam es in der Schäfergasse
vor der Knerr'schen Wirthschaft zu einer Rauferei,
hei welcher durch den Gebrauch des Messers erheb⸗
liche Verletzungen erfolgten. Der Filzmacher Josef
Tommasch, der Bäckergeselle Jakob Briegel und der
züfergeselle Jakob Kölsch waren aneinander geraten
vobei Tommasch dem Briegel zwei Stiche beibrachte,
einen in den linken Vorderarm und einen in die
inke Hand, während Briegel selbst eine Schnitt⸗
vunde im Gesicht erhielt, derart, daß die Zahn⸗
eihen von außen sichtbar waren. Durch die hinzu
zekommene Gendarmerie wurden alle drei verhaftet
ns Gefängnis konnte jedoch nur Kölsch abgeliefert
oerden, während die beiden andern ins Spital ver⸗
racht werden mußten.
— Drei Kaiserslauterer Reualschüler,—
welche wegen Wirthshausbesuches eine Kor
zu verbüßen hatten, verschafften sich —
Keisegeld und suchten zu entfliehen, —* wi
in Koblenz angehalten und nach Hause 9 ei
— Brückenau, 19. Februar. Vor ht
Tagen ftarb dahier der äalteste FinwehnAdz
Sommer; er wurde 101 Jahr 8 Monat⸗ en
var dis zu seinem 100. Jahre nie ernsiig 8
— Aus Waldmohr wird die Ein we
iner Kohlengrube gemeldet. Dieselbe soll dugen
Aktiengesellschaft ausgebeutet werden. lle
Bieberm uůhle, 20. Febr. Enite,
Mann von Pirmasens kam am Samstag en
die Restauration hiesiger Station und verzehrhe sin
weniger als 8 Landauer⸗ und eine Zwiehentn
3 Handkäschen, J Laibchen Brod und 5 Glaz 3
Dabei ließ sich der Biedere das Restchen
chmecken wie den ersten Bissen. ᷓ irth
en. ie
AgZn Germersheisin fingen dorn
Tagen die Fischet im Altrhein einen aan
velcher das respektable Gewicht von *8
zatte. Seit 50 Jahren ist dort ein —**
Zarpfen noch nicht gefangen worden. zlen
— Speger, 21. Febr. Der Inspihme
der hiesigen Lehrerbildungs-Aussen
derr Dr. August Kittel, welcher in letzinpan
zielfach in gewissen Zeitungen Kritik übet siht.
zehen lassen mußte, ist um seine Vensionid
eingekommen.
— Speyer, 22. Febr. Der Verlage
dem ersten Tag des pfälzischen Frühjahrs⸗Subst
narktes betrug 1670 Centner. Die Gerste⸗Praͤmaft
jatte folgendes Ergebniß: 1. Jacob Stelber
zem Schmalfelderhof für Chevaliergerste, )9 4
jart u. Kaufmann in Ludwigshafen für sslahreit
HZerste, 3) Christian Löb in Freisbach füthrer
aliergersie, H Jordan in Moos bei Dihur
jür Webs, englische, grannenwerfende Castau
Zarl Jung in Kirchheimbolanden; da Hen Ud be
zart auf den 2. Geldpreis verzichtet, so wuddfers
i. Preis ausgegeben an Heine in Emmmm;
dei Halberstadt für schottische Perlgerste. bute
xᷣ waͤhnungen erhielten (ohne nahere Classisttnebe
Deine in Emmersleben für Richacdsons Cheß
erste, J. Blum in Mannweiler für ssane
Herste, C. Spies auf dem Schmalfeldeihud
Pedigreegerste; Joh. Köth in Gönnheim für gger
Melonengerste. er
ibisheim a. Pfr., 21. Febt. ind
Roden eines Wingerls des Herrn Chr. Sthind⸗
am Wartberg dahier wurde ein Massengthh
irka 20 Skeletten aufgefunden und elnne
Schritte davon nochmals ein einzelnes X
inem derselben fehlte eine Hand. Es urxl.
Bermuthung ausgesprochen, daß der Fund euleg
Z0jährigen Kriege herstamme. m
— Behufs Aufbringung der Kosten des Nærne
iner Synagoge fur ddie israelitische utnzu
neinde Hagenb'ach, Bezirksamts Gernnwin
arf eine Kollekte in sämmtlichen Synagogebilt
onigreiches vorgenommeun werden. agt
grin aheimn. Die hiefige Apolche
velche über 40 Jahre in Besitz des Herm ich
hekers Lipps war, wurde um die Summ
115,000 Mark von Herrn Apotheker Veld
Schramm aus Aschaffenburg erworben. att
Aus der Pfalz. Nach der neuen gar
wehr · Bezirks⸗Eintheilung für das Deutsche gn
st n. Rvestimmi: 8. k. bayerische Inren
Brigade mit den Landwehr⸗Bataillousbezirtent
bdrücken, Kaiserslautern, Speyer und Londar
dandwehr· Vataillonsbezirk Zweibrücken umn
Bezirkzämter Homburg, Zweibrücken und pirnn
Der Landwehr⸗Bataillonsbezirk Kaiserslaumnp
faßt die Bezirksämter Kirchheimbolanden, it
taiserslautern. Der Landwehr⸗ —A
Speyer umfaßt die Bezirksämter Zrankena
ssadt, Speher und Ludwigshafen. Der dn
Bataillonsbezirk Landau umfaßt die Bejhen
Bergzabern, Landau und Germersheim . e⸗
Vermischtes. go
München, 20. Febr. (Gesunde em
Ein wegen Landstreicherei und Beitels den —*
vorgeführter Bursche gab an, daß er set
Monaten in kein Beit mehr gekommen —
rils in Hünen, teils in Scheumen selbshge
größen Kaͤlte genächtigt und dabei doch it
befunden habe.
uUniform des Landsturms.
oerlauten, erhait der Landfiurm als Unsg,
Bldu fen aus starkem, dunklen Tuch. Di ⸗
wird, wie der „Anz f. d. Hol.“ erfährt— von