Full text: St. Ingberter Anzeiger

Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehoͤrige der 
Marine⸗Ersatzreserve. Dieselben können jedoch wäh- 
cend des Kalenderjahres 1888 noch nach den bis⸗ 
her geltenden Bestimmungen zu Uebungen herange⸗ 
zogen werden. 
Vierter Abschnitt. Landsturm. 
g 28. Der Landsturm hat die Pflicht, im 
Zriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes 
heilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen 
Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine 
herangezogen werden. 
g 24. Der Landsturm besteht aus allen Wehr⸗ 
oflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der 
Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote ein⸗ 
getheilt. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die 
Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen 
Nalenderjahres, in welchem fie ihr 839. Lebensjahr 
oollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von 
dem eben bezeichneten Zeipunkte bis zum Ablauf 
der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß 83 
Abs. 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten 
Zeiwpunkte ihre Dienstpflicht in die Landwehr ersten 
Äufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land⸗ 
sturm zweiten Aufgebots über. 
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der 
Regel in besonderen Abtheilungen formirt. 
Die Militärpflicht (3 10 des Reichs⸗Militär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs⸗Gesetzbl. 1874 
S. 45) wird nicht geändert. 
8g 25. Der Aufruf des Landsturms erfolgt 
durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegs- 
gefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden 
Senerale, die Gouverneure und Kommandanten von 
Festungen. 
8 26. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden 
auf die von demselben betroffenen Landsturmpflich⸗ 
tigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden 
Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die 
Aufgerufenen den Militär⸗Strafgesetzen und der 
Disciplinar· Strafordnung unterworfen. 
8 27. Der Aufruf des Landsturms ersten 
Aufgebots beziehungsweise zweiten Aufgebots erfolgt 
nach Jahresklassen, mit dem jüngsten beginnend, 
soweit die militärischen Interessen dies geftatten. 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, 
welche auf Grund des 8 15 des Reichs⸗Militärge⸗ 
setzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. 1874 S. 
45) vom Militär⸗Dienst und von jeder weiteren 
Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind. Nach 
Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Land⸗ 
sturmes findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten 
Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land⸗ 
sturm nicht statt. 
8 28. Die vom Aufruf betroffenen Landsturm⸗ 
pflichtigen, welche sich im Auslande befinden, haben 
in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon 
nicht ausdrücklich befreit waren. Landsturmpflich- 
tige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß 
sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren 
Lebensunterhalt fichernde Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können 
für die Dauer ihres NAufenthaltes außerhalb Europas 
von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
8 29. Die Bestimmungen der 88 64, 65 und 
66 des Reichsmilitärgesetzes vom 6. Mai 1880 
finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maß⸗ 
gabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in 
Folge häuslicher oder gewerblicher Vechältnisse hinter 
die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten 
Landsiurmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes 
nicht übersteigen daff. 
8 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Diensi 
im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, 
tönnen als Freiwillige in den Landsturm eingestellt 
werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung 
in die Listen des Landsturms eingetragen sind, 
findet auf fie die Bestimmung im 8 26 Anwendung. 
F 31. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen 
ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei mili— 
lärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
8 32. Der Landsturm ist in einer für jede 
militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaff⸗ 
nen, auszurüsien und zu bekleiden. 
8 33. Die Auflösung des Landsturmes wird 
vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages 
der Entlassung hört das militärische Dienstverhält⸗ 
niß der Landsturmpflichtigen auf. 
8 34. 1. Personen, welche vor dem Tage des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Landsturm 
ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, 
wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm 
getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig 
wüären. Letztere finden ferner auf Angehörige von 
xlsaß⸗ Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 
geboren find, keine Anwendung (K2 des Gesetzes 
bom 283. Januar 1872, Reichs Gesetzbl. 1872 S. 31.) 
2. Diejenigen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche 
nicht unter 85 7 fallen, treten nach Maßgabe der 
im 8 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmungen zum 
dandsturm ersten, beziehungsweise zweiten Aufge⸗ 
bots über. 
3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Besetzes dem Landsturm angehörigen Personen, 
welche unter 83 7 fallen, treten diejenigen, welche 
vor dem 1. April 1870 in das Heer eingetreten 
sind, — vom Zeitpunkt des Inkraftretens dieses 
Besetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870 
»der spaätere Angehörige des Heeres geworden sind, 
hdei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung zum 
dandsturm — sofort zum Landsturm zweiten Auf— 
zebotes über. 
Fünfter Abschniitt. Schlußbestimmungen. 
8 35. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner 
Verkündigung in Kraft. 
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten alle demselben 
nigegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der 
ietzte Absatz des 88, der 8 13 Nr. 7 b und 8 
und der 8 16 des Gesetzes, betr. die Verpflichtung 
um Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes⸗ 
Besetzblait 1867 S. 131), die 88 23 bis 29 und 
(Z 69 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
Keichsgesetzblatt 1874 S. 45), das Gesetz über 
den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Reichs⸗ 
Besetzblatt 1875 S. 68), Artikel JI8 3 des Ge— 
etzes betr. Ergänzungen und Aenderung des Reichs⸗ 
Militärgesetzes, vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 
1880 (Reichsgesetzblatt 1880 S. 108) außer Kraft. 
8 36. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem 
Besetz erläßt der Kaiser. 
8 37. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern 
aach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages 
oom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt 1870 
5. 658) zur Anwendung 
Lokale und pfälzische Nachrichten. 
Z St. Ingbert, 28. Febr. Das gestrige 
Concert bei Weirich war, wie bei dem guten 
Ruf, den die bekannte Geiger Familie Bach aus 
Böhmen allerorts genießt, gut besucht. Es wurde 
ausgezeichnet gespielt und gilt dies namentlich von 
Fräulein Bach, die, was Geige und Flöte an⸗ 
angt, thatsächlich als Künstlerin angesprochen wer⸗ 
den muß. Auf vielseitiges Verlangen wird die 
Familie Bach Samstag Abend nochmals bei 
Weirich — Hännes — concertiren. 
— Das Ministerium des Inneren weist darauf 
hin, daß, um den Gewerbetreibenden den Gebrauch 
ausländischer Maße und Gewichte, soweit derselbe 
mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht im 
Widerspruch steht, zu ermöglichen, daß kgl. Staats⸗ 
ministerium sich veranlaßt sieht, daß ausländische, 
nit dem Aichstempel nicht versehene Maße und 
Bewichte nur dann zu beanstanden sind, wenn fie 
äich an solchen öffentlichen Verkehrsstelleu vorfinden, 
an welchen Waaren nach Maß oder Gewicht um— 
gesetzt werden. 
— Zweibrücen, 22. Febr. In der letzten 
Beneralversammlung des hiesigen Kaufmännischen 
VBereins beschloß derselbe seine Auflösung. Die 
Zahl der Mitglieder hat sich von Jahr zu Jahr 
Jemindert ebenso ist die Theilnahme an den Ver— 
ins Angelegenheiten immer schwächer geworden. Das 
Baarvermögen beschloß man dem Turn⸗Verein mit 
100 Mark und dem Verschönerungs⸗Verein mit 
100 Mt. zuzuweisen. 
— Pirmasens, 20. Febr. (P. A.) Gestern 
nachmittags um 5 Uhr kam es in der Schäfergasse 
vor der Knerr'schen Wirthschaft zu einer Rauferei, 
hei welcher durch den Gebrauch des Messers erheb⸗ 
liche Verletzungen erfolgten. Der Filzmacher Josef 
Tommasch, der Bäckergeselle Jakob Briegel und der 
züfergeselle Jakob Kölsch waren aneinander geraten 
vobei Tommasch dem Briegel zwei Stiche beibrachte, 
einen in den linken Vorderarm und einen in die 
inke Hand, während Briegel selbst eine Schnitt⸗ 
vunde im Gesicht erhielt, derart, daß die Zahn⸗ 
eihen von außen sichtbar waren. Durch die hinzu 
zekommene Gendarmerie wurden alle drei verhaftet 
ns Gefängnis konnte jedoch nur Kölsch abgeliefert 
oerden, während die beiden andern ins Spital ver⸗ 
racht werden mußten. 
— Drei Kaiserslauterer Reualschüler,— 
welche wegen Wirthshausbesuches eine Kor 
zu verbüßen hatten, verschafften sich — 
Keisegeld und suchten zu entfliehen, —* wi 
in Koblenz angehalten und nach Hause 9 ei 
— Brückenau, 19. Februar. Vor ht 
Tagen ftarb dahier der äalteste FinwehnAdz 
Sommer; er wurde 101 Jahr 8 Monat⸗ en 
var dis zu seinem 100. Jahre nie ernsiig 8 
— Aus Waldmohr wird die Ein we 
iner Kohlengrube gemeldet. Dieselbe soll dugen 
Aktiengesellschaft ausgebeutet werden. lle 
Bieberm uůhle, 20. Febr. Enite, 
Mann von Pirmasens kam am Samstag en 
die Restauration hiesiger Station und verzehrhe sin 
weniger als 8 Landauer⸗ und eine Zwiehentn 
3 Handkäschen, J Laibchen Brod und 5 Glaz 3 
Dabei ließ sich der Biedere das Restchen 
chmecken wie den ersten Bissen. ᷓ irth 
en. ie 
AgZn Germersheisin fingen dorn 
Tagen die Fischet im Altrhein einen aan 
velcher das respektable Gewicht von *8 
zatte. Seit 50 Jahren ist dort ein —** 
Zarpfen noch nicht gefangen worden. zlen 
— Speger, 21. Febr. Der Inspihme 
der hiesigen Lehrerbildungs-Aussen 
derr Dr. August Kittel, welcher in letzinpan 
zielfach in gewissen Zeitungen Kritik übet siht. 
zehen lassen mußte, ist um seine Vensionid 
eingekommen. 
— Speyer, 22. Febr. Der Verlage 
dem ersten Tag des pfälzischen Frühjahrs⸗Subst 
narktes betrug 1670 Centner. Die Gerste⸗Praͤmaft 
jatte folgendes Ergebniß: 1. Jacob Stelber 
zem Schmalfelderhof für Chevaliergerste, )9 4 
jart u. Kaufmann in Ludwigshafen für sslahreit 
HZerste, 3) Christian Löb in Freisbach füthrer 
aliergersie, H Jordan in Moos bei Dihur 
jür Webs, englische, grannenwerfende Castau 
Zarl Jung in Kirchheimbolanden; da Hen Ud be 
zart auf den 2. Geldpreis verzichtet, so wuddfers 
i. Preis ausgegeben an Heine in Emmmm; 
dei Halberstadt für schottische Perlgerste. bute 
xᷣ waͤhnungen erhielten (ohne nahere Classisttnebe 
Deine in Emmersleben für Richacdsons Cheß 
erste, J. Blum in Mannweiler für ssane 
Herste, C. Spies auf dem Schmalfeldeihud 
Pedigreegerste; Joh. Köth in Gönnheim für gger 
Melonengerste. er 
ibisheim a. Pfr., 21. Febt. ind 
Roden eines Wingerls des Herrn Chr. Sthind⸗ 
am Wartberg dahier wurde ein Massengthh 
irka 20 Skeletten aufgefunden und elnne 
Schritte davon nochmals ein einzelnes X 
inem derselben fehlte eine Hand. Es urxl. 
Bermuthung ausgesprochen, daß der Fund euleg 
Z0jährigen Kriege herstamme. m 
— Behufs Aufbringung der Kosten des Nærne 
iner Synagoge fur ddie israelitische utnzu 
neinde Hagenb'ach, Bezirksamts Gernnwin 
arf eine Kollekte in sämmtlichen Synagogebilt 
onigreiches vorgenommeun werden. agt 
grin aheimn. Die hiefige Apolche 
velche über 40 Jahre in Besitz des Herm ich 
hekers Lipps war, wurde um die Summ 
115,000 Mark von Herrn Apotheker Veld 
Schramm aus Aschaffenburg erworben. att 
Aus der Pfalz. Nach der neuen gar 
wehr · Bezirks⸗Eintheilung für das Deutsche gn 
st n. Rvestimmi: 8. k. bayerische Inren 
Brigade mit den Landwehr⸗Bataillousbezirtent 
bdrücken, Kaiserslautern, Speyer und Londar 
dandwehr· Vataillonsbezirk Zweibrücken umn 
Bezirkzämter Homburg, Zweibrücken und pirnn 
Der Landwehr⸗Bataillonsbezirk Kaiserslaumnp 
faßt die Bezirksämter Kirchheimbolanden, it 
taiserslautern. Der Landwehr⸗ —A 
Speyer umfaßt die Bezirksämter Zrankena 
ssadt, Speher und Ludwigshafen. Der dn 
Bataillonsbezirk Landau umfaßt die Bejhen 
Bergzabern, Landau und Germersheim . e⸗ 
Vermischtes. go 
München, 20. Febr. (Gesunde em 
Ein wegen Landstreicherei und Beitels den —* 
vorgeführter Bursche gab an, daß er set 
Monaten in kein Beit mehr gekommen — 
rils in Hünen, teils in Scheumen selbshge 
größen Kaͤlte genächtigt und dabei doch it 
befunden habe. 
uUniform des Landsturms. 
oerlauten, erhait der Landfiurm als Unsg, 
Bldu fen aus starkem, dunklen Tuch. Di ⸗ 
wird, wie der „Anz f. d. Hol.“ erfährt— von