Wimper zu zucken, im Kugelregen auf den Schlacht⸗
jeldern ausgehalten und sich steis als einen Helden
ohne Furcht und Tadel bewährt, aber wie er jetzt
der heimtückischen, unausweichbaren Krankheit im
vollen Bewußtsein der Gefahr, in der er sich be⸗
findet, entgegenhlickt, das spottet jeder Beschreibung
Er ifi ist ein Märthrer in des Wortes vollster Be⸗
deutung.
Berlin, 15 März. Da die Gruft im Mau⸗
soleum zu Charlottenburg, wo die sterblichen Ueber—
reste Friedrich Wilhelms 117. der Königin Luist
und des Prinzen Albrecht ruhen, zu wenig Raum
bietet, wird Kaiser Wilhelm vorläufig in der Vor—
halle heigesetzt. Die unteren Gewölde sollen später
erweitert und mit künstlexischer Ausstattung ver⸗
schönert werden. Die jetzige Beisetzung des Kaiser?
ist also nur eine provisorische.
Am 22. d. M. soll nach einer Verordnung des
Kaisers in allen Kirchen Trauergottes dienf
für Kaiser Wilhelm abgehalten werden.
Wie die „Nat.⸗Zig.“ zuverlässig vernimmt, hat
der Kaiser vorderhand dauernden Aufenthalt in
Charlottenburg genommen. An eine Verlegung
der Refidenz nach Wiesbaden wird nicht gedacht.
Prinz Ludwig von Bayern überhringt
der Kaiserin Augusta das Beileidsschreiben, des
Prinz⸗Kegenten.
Berlin, 15. März. Der Besuch des
Domes, wo Kaiser Wilhelm aufgebahrt ist, hielt
heute während der ganzen Nacht an. Am Tage
ist es geradezu lebensgefährlich, irotz der Umsicht
der Polizei, bei den ungeheuren Menschenmassen
dort zu derkehren. Gestern wurden wieder mehrere
Frauen ohnmächtig. Der Kronprinz Wilhelm
welcher dies bemerkte, ließ ihnen sofort ärztliche
Hilfe zu Theil werden.
Berlin, 15. März. In politischen Kreisen
wird lebhaft die Besprechung erörtert, welche der
freifinnige Abgeordneie Dr. Alexander Meyer in
der gestrigen Breslauer Zeitung“ der Kaisser⸗
proclamation widmet. Er constatirt nämlich,
daß beide kaiserliche Kundgebungen st a pke und
nachdrückliche Zustimmungs-Erklär⸗
ungen zu den disherigen Hauptten—
denzen der inneren Politik des
Reichskanzlers enthalten.
Ausland.
London, 15. März. Anläßlich der Bei—
setzung des Kaisers Wilhelm werden
am Freifag Mittag in sämmtlichen größeren eng—
lischen Garnisonen und Flottenstationen des In
und Auslandes auf Befehl der Königin die Flaggen
halbmast gehißt und 91 Kanonensalven abgefeuert.
Newyortk, 16. März. Die Deutschen
in Newyork beschlossen, eine Gedächtnißfeier
in Steinwayhall abzuhalten, um ibhrem Schmerz
über den Tod des Kaisers Wilhelm Ausdruck zu
geben. Präsident Cleveland wird zur Theilnahme
»indeladen.
Pfälzisches Hypothekengesetz.
(Gortsetzung.)
Arti. 21. Ist die Ernennung des Vormunds,
Curators oder Gegenvormundes in Abwesenheit des
Ernannten erfolgt, so hat der Amtsrichter ihm von
Amtswegen davon Mittheilung zu machen. Die
Mittheilung ist zuzustellen. Die Vorschristen des
Abs. 1 finden auf die Ausschließung, die Entlassung
und die Absttzung entsprechende Anwendung.
Art. 22. Der Familienrath hat auch außer den
in den in den Art. 431, 433, 434 des pfätizischen
Civilgesetzbuches bezeichneten Füllen den Vormund
zu entlassen, wenn dieser aus einem erbeblichen
Grunde die Entlassung beantragt. Das Gleiche
gilt für den Gegenvormund.
Art. 23. Die Klage, durch welche die Aus-
schließung von der Vormundschaft oder die Absetz⸗
ung des Vormunds angefochten wird (Art. 448
Abj. 3 des pfälz. Civilgesetzbuches), muß innerhalb
eines Monats erhoben werden, widrigenfalls das
Anfechtungsrecht erlischt. Die Frist beginnt, wenn
der Vormund der Beschlußfassung beigewohnt hat,
mit dieser, andernfalls mit der Zustellung des Be⸗
schlusses.
AÄrt. 24. Der Tod eines Vormunds oder
Gegenvor munds und die Wiederverehelichung einer
die Vormundschaft über ihre Kinder führenden
Mutter ist vom Standesbeamten dem Amtsgerich
anzuzeigen. Die Bestimmungen des Art. 1 Fes
Rees n 11 Seßtember 1825 (Amtshlatt S
101) finden Anwendung. Im Falle des Todet
des Vormunds oder der Wiederverehelichung der
die Vormundschaft über ihre Kinder führenden
Mutter hat der Gegenvormund unverzüglich Anzeige
zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Vor—
munde im Falle des Todes des Gegenvormundes.
Art. 25. Bei der Verwaltung des Mündel—
dermögens hat der Vormund Gelder, welche nich
rjorderlich sind, um die !aufenden und andere durch
die Vermögensverwaltung begründete Ausgaden zu
bestreiten, zinsbar anzulegen. Die Anlegung der
Helder soll nur erfolgen, L. in Schuldverschreibungen
»es Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates,
2. in Schuͤldverschreibungen, deren Verzinsung von
dem Deuischen Reiche oder einem Bundesstaate ge⸗
vährleistet ist, 3. in Schuldverschreibungen bayerischer
Bemeinden, 4. in sonstigen Werthpapieren, bezüg
lich deren durch das Staatsmipisterium der Justi⸗
destimmt ist, daß Mündelgelder in denselben ange—
legt werden dürfen, 5. In Hypotheken, welche inner⸗
halb der ersten Hälfte des Werthes der Liegenschaft
ftehen. Kqnn die Anlegung nach den obwaltenden
Umständen nicht in der in Abs. 2 bestimmten Weis
erfolgen, so sind die Gelder bei der Königlichen
Bant oder bei einer offentlichen Sparkasse anzulegen.
Der Vormund soll die in Abs. 2 Ziff. 5 bestimmte
Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvor
munds bewirken. Die Genehmigung des Gegen—
»ormunds wird durch die Genehmigung des Amts
iichters ersetzt.
Art. 26. Der Familienrath kann dem Vor—
munde aus besonderen Gründen eine andere als
die in Art. 28 bestimmie Aulegung der Gelder
nsbesondere den Ankauf von Liegenschaften, gestatten
Art. 27. Ist dem Mündel durch die gesetzlich
Hypothet eine den Vorschriften des Art. 7 ent—
Prechende Sicherstellung nicht gewährt, so sind
Werthpapiere des Mündels, welche auf den Inhaber
lauten oder an den Inhaber gezaählt werden können,
mit Ausnahme der Coupons und Gewinnantheil—
scheine, nach den fur gerichtliche Hinterlegungen
Jeltenden Vorschriften mit der Bistimmung zu hin⸗
serlegen, daß zur Erhebung der hinterlegten Werth⸗
dapiere die Genehmigung des Amisrichters erfor—
—XI0
chreibung der Werihpapiere auf den Namen des
Mündels ersetzt. Der Familienrath kann unten
zesonderen Umständen die Hinterlegung oder Um⸗
chreibung auch in anderen Fällen anordnen. Der—
eibe kann ferner anordnen, daß auch andere Werth—
zapiere sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in
Abs. 1 bestimmten Weise zu hinterlegen seien und
daß die Anlegung von Geldern des Mündels in
den in Art. 25 Abs. 3 hezeichneten Fällen mit
der Bestimmung zu geschehen habe, daß die Gelder
nur mit Genehmigung des Amtsrichters erhoben
werden können. Der Vormund ist auch ohne An⸗
ordnung des Familienrathes zu den in Abs. 1,2
bezeichneten Maßregeln berechtigt. Die Kosten,
welche aus der Hinterlegung oder Umschreibung
ntstehen, sind von dem Mündel zu tragen.
Art. 28. Außer den in Art. 27 bezeichneten
Fällen ist die Genehmigung des Amisrichters auch
erforderlich zur Veräußerung und Verpfändung von
Werthpopieren, Forderungen und hinterlegten Kost⸗
darkeiten, sowie zur Ersetzung von Werthpapieren.
welche auf den Namen lauten, durch-Inhaberpa⸗
piere. Vor der Entscheidung isl der Gegenvormund
zu hören.
Art. 29. Der Vormund ist verpflichtet, dem
Amtsrichter über die Verwaltung des Mündelver—
mögens jährlich Rechnung zu legen. Das Rech—
nungsjahr sowie der Zeitpunkt der Einreichung der
sechnung wird von dem Familienrathe bestimmt.
Der Familienrath kann, nachdem die Rechnung für
zas erste Jahr gelegt ist, bestimmen, daß die Rech—
rungslegung für einen längeren, jedoch nicht mehr
als dreijährigen Zeitraum zu erfolgen habe. Die
stechnung soll eine Zusammenstellung der Einnahmen
ind Ausgaben enthalten, über den Abgang und
Zugang an Vermögen Auskunft geben und mit
Helegen versehen sein. Im Falle des Betriebes
ines Erwerbsgeschäfts mit kaufmännischer Buch—
ührung genügt als Rechnung eine aus Büchern
ezogene Bilanz. Der Amäsrichter kann jedoch die
Boriegung der Bücher und sonstiger Belege ver⸗
angen. Die Rechnung ist vor der Einreichung
em Gegenvormunde unter Nachweisung des Ver—
nögensstandes zur Prüfung vorzulegen und von dem
hegenvormunde mit den Bemerken zu yersehen, zu
vaschem die Prüfung ihm Anlaß aibt.
Art. 30. Der Amisrichter hat die h
rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen —
derlichen Falles ihre Berichtigung und a
herbeizuführen. in
(Schluß folgt.) Au
7 — — — s
Lokale und pfaälzische —R
* St. Ingbert, 16. März. —*
miitag wurde ein Bürger unserer Stadt —*
Ruhestätte gebracht, der in allen Kreisen ——
bölkerung fich allgemeiner Beliebtheit zungl
jatte und der es auch verdient, daß an *8
hrend seiner gedacht werde. Es war die— 9—
Bontag Abend verstorbene kgl. Poshuete
otelbesitzer Herr Erast Conrad. D dee
ahl derer, die dem Verstorbenen das lehe
jab, ließ erkennen, wie all gemein beliebi 8
jesehen derselbe war. Sein Biedersinn sade
ader und redlicher Charakter, sein jobiolz d.
Jepaart mit einer vorzüglichen Unierhinngen
rwarben ihm überall Freunde und Anshenn
über die Grenzen unserer Stadt hinaus. Me —
mal mit ihm verkehrt hatte, der war von —*9
jur die Zukunft gewonnen. Dabei zeigh ig
allen Gebieten des öffentlichen Lebens “
ZSachkenntnis; infolge dessen war er in —D—
zemeinnutzigen Vereinen als bewährter Min sa
wohl geschätzt. Durch mehrere Perioden —
hatte ihn das Vertcauen seiner Mitbürger —
die städtische Verwaltung berufen, in der a hio
frei von der Verfolgung persönlicher Intertsrersi.
um Wohle des Allgemeinen zu wirken behtdegi
DOhne auf Widerspruch zu stoßen, können mh
haupten, der Entschlafene hinterließ unter unhm
Feind. Er ruhe in Frieden!
St. Ingbert, 16. März. (Thetusg
Den Bewohnern unserer Stadt steht für di hen
Zeit ein recht angenehmer Kunstgenuge
Äussicht. Die Ensemblegastspielod
jellschaft für Schau- und Lufstßa
unter Direktion des Herrn Ludwig Klein, grb
wärtig in Kirchheimbolanden, beabsichtigt d
m Oberhauser'schen Saale eine Reihe donbrr
tellungen zu geben. Die Gesellschaft wird F
eistungsfähig gerühmt und verfügt über enX
jaltiges, trefflich gewähltes Repertoir gid
Schau⸗ und Lustspiele. Herr Direktor Kleu
deht gewiß bei einem großen Theile deh
heaterbesuchenden Publikums noch in grta *
denken; denn derselbe gastierte früher detinen
als Mitglied der Theatergesellschaft Schich
welcher er die Regie führte und durch seit9
ungen als Schauspieler gebührende Begchltunt
Mit den Vorstellungen wird vorausgichtlich ng
Woche begonnen werden; doch wird shg
Aufenthalt der Gesellschaft dahier nur ai
Zeit bemessen. Hoffentlich fiadet das Unlen
derselben von seiten des Pudlikums die aebit
Anerkennung.
— Zweibrücken, 12. März. Amé
gegen halb 5 Uhr wurde der seit 10. Jan
mißte Daniel Kuhn sen. von Rimschweilete
ken aus dem Hornbach gezogen. Die Leih
stark in Verwesung üͤbergegangen. Das 6
war vald Jur Sielle, und es wurde dann dis
ins hiesige Spital verbracht. (3w. 3.)
Zweibrucken, 18. März. Stch
richtsverhandlung. Der wegen Körperverlehun
nach gefolgtem Tode vor daß Schwurgerich
wiesene Konrad Schwenk, Dienstknecht von Bohhn
erhielt unter Annahme mildernder Umständ
Gefängnisstrafe von 3 Jahren. Verteidiger:
anwalt Trier. — In der Nachmittagssigung
Philippine Muth, Ehefrau von —
Schuhmacher zu Katserslautetus
Meineides zu 1 Jahr Zuchthaus, 5 Jahrenk
verlun und dauernder Eidesunfähigkeit 8
Ppf.
— In Waldfischbach wurde der
hirle Jacob Erb, 88 Jahre alt. todt auf der
aufgefunden.
— Kaisershbautern, 14. Marß
Anregung in der hiesigen „Pfalzischen
dem dersiorbenen Kaifer in unserer Stadt eil
mai zu fetzen, hat allseitige freudige Zustr
gefunden. Eine aus 10 Personen bestehende 6
ischgesellschaft hat sich sogleich bereit —V
Mk. zum Denkmalfonds beizusteuern. 5
I Kallstadt, 14. März. In dem
bruche des Herrn Schweißdörfer wurden J
beiter durch herabrutschendes Steingeröll ühet
Der Skteinbrecher Schwan von Kollstad‘