Full text: St. Ingberter Anzeiger

Wimper zu zucken, im Kugelregen auf den Schlacht⸗ 
jeldern ausgehalten und sich steis als einen Helden 
ohne Furcht und Tadel bewährt, aber wie er jetzt 
der heimtückischen, unausweichbaren Krankheit im 
vollen Bewußtsein der Gefahr, in der er sich be⸗ 
findet, entgegenhlickt, das spottet jeder Beschreibung 
Er ifi ist ein Märthrer in des Wortes vollster Be⸗ 
deutung. 
Berlin, 15 März. Da die Gruft im Mau⸗ 
soleum zu Charlottenburg, wo die sterblichen Ueber— 
reste Friedrich Wilhelms 117. der Königin Luist 
und des Prinzen Albrecht ruhen, zu wenig Raum 
bietet, wird Kaiser Wilhelm vorläufig in der Vor— 
halle heigesetzt. Die unteren Gewölde sollen später 
erweitert und mit künstlexischer Ausstattung ver⸗ 
schönert werden. Die jetzige Beisetzung des Kaiser? 
ist also nur eine provisorische. 
Am 22. d. M. soll nach einer Verordnung des 
Kaisers in allen Kirchen Trauergottes dienf 
für Kaiser Wilhelm abgehalten werden. 
Wie die „Nat.⸗Zig.“ zuverlässig vernimmt, hat 
der Kaiser vorderhand dauernden Aufenthalt in 
Charlottenburg genommen. An eine Verlegung 
der Refidenz nach Wiesbaden wird nicht gedacht. 
Prinz Ludwig von Bayern überhringt 
der Kaiserin Augusta das Beileidsschreiben, des 
Prinz⸗Kegenten. 
Berlin, 15. März. Der Besuch des 
Domes, wo Kaiser Wilhelm aufgebahrt ist, hielt 
heute während der ganzen Nacht an. Am Tage 
ist es geradezu lebensgefährlich, irotz der Umsicht 
der Polizei, bei den ungeheuren Menschenmassen 
dort zu derkehren. Gestern wurden wieder mehrere 
Frauen ohnmächtig. Der Kronprinz Wilhelm 
welcher dies bemerkte, ließ ihnen sofort ärztliche 
Hilfe zu Theil werden. 
Berlin, 15. März. In politischen Kreisen 
wird lebhaft die Besprechung erörtert, welche der 
freifinnige Abgeordneie Dr. Alexander Meyer in 
der gestrigen Breslauer Zeitung“ der Kaisser⸗ 
proclamation widmet. Er constatirt nämlich, 
daß beide kaiserliche Kundgebungen st a pke und 
nachdrückliche Zustimmungs-Erklär⸗ 
ungen zu den disherigen Hauptten— 
denzen der inneren Politik des 
Reichskanzlers enthalten. 
Ausland. 
London, 15. März. Anläßlich der Bei— 
setzung des Kaisers Wilhelm werden 
am Freifag Mittag in sämmtlichen größeren eng— 
lischen Garnisonen und Flottenstationen des In 
und Auslandes auf Befehl der Königin die Flaggen 
halbmast gehißt und 91 Kanonensalven abgefeuert. 
Newyortk, 16. März. Die Deutschen 
in Newyork beschlossen, eine Gedächtnißfeier 
in Steinwayhall abzuhalten, um ibhrem Schmerz 
über den Tod des Kaisers Wilhelm Ausdruck zu 
geben. Präsident Cleveland wird zur Theilnahme 
»indeladen. 
Pfälzisches Hypothekengesetz. 
(Gortsetzung.) 
Arti. 21. Ist die Ernennung des Vormunds, 
Curators oder Gegenvormundes in Abwesenheit des 
Ernannten erfolgt, so hat der Amtsrichter ihm von 
Amtswegen davon Mittheilung zu machen. Die 
Mittheilung ist zuzustellen. Die Vorschristen des 
Abs. 1 finden auf die Ausschließung, die Entlassung 
und die Absttzung entsprechende Anwendung. 
Art. 22. Der Familienrath hat auch außer den 
in den in den Art. 431, 433, 434 des pfätizischen 
Civilgesetzbuches bezeichneten Füllen den Vormund 
zu entlassen, wenn dieser aus einem erbeblichen 
Grunde die Entlassung beantragt. Das Gleiche 
gilt für den Gegenvormund. 
Art. 23. Die Klage, durch welche die Aus- 
schließung von der Vormundschaft oder die Absetz⸗ 
ung des Vormunds angefochten wird (Art. 448 
Abj. 3 des pfälz. Civilgesetzbuches), muß innerhalb 
eines Monats erhoben werden, widrigenfalls das 
Anfechtungsrecht erlischt. Die Frist beginnt, wenn 
der Vormund der Beschlußfassung beigewohnt hat, 
mit dieser, andernfalls mit der Zustellung des Be⸗ 
schlusses. 
AÄrt. 24. Der Tod eines Vormunds oder 
Gegenvor munds und die Wiederverehelichung einer 
die Vormundschaft über ihre Kinder führenden 
Mutter ist vom Standesbeamten dem Amtsgerich 
anzuzeigen. Die Bestimmungen des Art. 1 Fes 
Rees n 11 Seßtember 1825 (Amtshlatt S 
101) finden Anwendung. Im Falle des Todet 
des Vormunds oder der Wiederverehelichung der 
die Vormundschaft über ihre Kinder führenden 
Mutter hat der Gegenvormund unverzüglich Anzeige 
zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Vor— 
munde im Falle des Todes des Gegenvormundes. 
Art. 25. Bei der Verwaltung des Mündel— 
dermögens hat der Vormund Gelder, welche nich 
rjorderlich sind, um die !aufenden und andere durch 
die Vermögensverwaltung begründete Ausgaden zu 
bestreiten, zinsbar anzulegen. Die Anlegung der 
Helder soll nur erfolgen, L. in Schuldverschreibungen 
»es Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates, 
2. in Schuͤldverschreibungen, deren Verzinsung von 
dem Deuischen Reiche oder einem Bundesstaate ge⸗ 
vährleistet ist, 3. in Schuldverschreibungen bayerischer 
Bemeinden, 4. in sonstigen Werthpapieren, bezüg 
lich deren durch das Staatsmipisterium der Justi⸗ 
destimmt ist, daß Mündelgelder in denselben ange— 
legt werden dürfen, 5. In Hypotheken, welche inner⸗ 
halb der ersten Hälfte des Werthes der Liegenschaft 
ftehen. Kqnn die Anlegung nach den obwaltenden 
Umständen nicht in der in Abs. 2 bestimmten Weis 
erfolgen, so sind die Gelder bei der Königlichen 
Bant oder bei einer offentlichen Sparkasse anzulegen. 
Der Vormund soll die in Abs. 2 Ziff. 5 bestimmte 
Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvor 
munds bewirken. Die Genehmigung des Gegen— 
»ormunds wird durch die Genehmigung des Amts 
iichters ersetzt. 
Art. 26. Der Familienrath kann dem Vor— 
munde aus besonderen Gründen eine andere als 
die in Art. 28 bestimmie Aulegung der Gelder 
nsbesondere den Ankauf von Liegenschaften, gestatten 
Art. 27. Ist dem Mündel durch die gesetzlich 
Hypothet eine den Vorschriften des Art. 7 ent— 
Prechende Sicherstellung nicht gewährt, so sind 
Werthpapiere des Mündels, welche auf den Inhaber 
lauten oder an den Inhaber gezaählt werden können, 
mit Ausnahme der Coupons und Gewinnantheil— 
scheine, nach den fur gerichtliche Hinterlegungen 
Jeltenden Vorschriften mit der Bistimmung zu hin⸗ 
serlegen, daß zur Erhebung der hinterlegten Werth⸗ 
dapiere die Genehmigung des Amisrichters erfor— 
—XI0 
chreibung der Werihpapiere auf den Namen des 
Mündels ersetzt. Der Familienrath kann unten 
zesonderen Umständen die Hinterlegung oder Um⸗ 
chreibung auch in anderen Fällen anordnen. Der— 
eibe kann ferner anordnen, daß auch andere Werth— 
zapiere sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in 
Abs. 1 bestimmten Weise zu hinterlegen seien und 
daß die Anlegung von Geldern des Mündels in 
den in Art. 25 Abs. 3 hezeichneten Fällen mit 
der Bestimmung zu geschehen habe, daß die Gelder 
nur mit Genehmigung des Amtsrichters erhoben 
werden können. Der Vormund ist auch ohne An⸗ 
ordnung des Familienrathes zu den in Abs. 1,2 
bezeichneten Maßregeln berechtigt. Die Kosten, 
welche aus der Hinterlegung oder Umschreibung 
ntstehen, sind von dem Mündel zu tragen. 
Art. 28. Außer den in Art. 27 bezeichneten 
Fällen ist die Genehmigung des Amisrichters auch 
erforderlich zur Veräußerung und Verpfändung von 
Werthpopieren, Forderungen und hinterlegten Kost⸗ 
darkeiten, sowie zur Ersetzung von Werthpapieren. 
welche auf den Namen lauten, durch-Inhaberpa⸗ 
piere. Vor der Entscheidung isl der Gegenvormund 
zu hören. 
Art. 29. Der Vormund ist verpflichtet, dem 
Amtsrichter über die Verwaltung des Mündelver— 
mögens jährlich Rechnung zu legen. Das Rech— 
nungsjahr sowie der Zeitpunkt der Einreichung der 
sechnung wird von dem Familienrathe bestimmt. 
Der Familienrath kann, nachdem die Rechnung für 
zas erste Jahr gelegt ist, bestimmen, daß die Rech— 
rungslegung für einen längeren, jedoch nicht mehr 
als dreijährigen Zeitraum zu erfolgen habe. Die 
stechnung soll eine Zusammenstellung der Einnahmen 
ind Ausgaben enthalten, über den Abgang und 
Zugang an Vermögen Auskunft geben und mit 
Helegen versehen sein. Im Falle des Betriebes 
ines Erwerbsgeschäfts mit kaufmännischer Buch— 
ührung genügt als Rechnung eine aus Büchern 
ezogene Bilanz. Der Amäsrichter kann jedoch die 
Boriegung der Bücher und sonstiger Belege ver⸗ 
angen. Die Rechnung ist vor der Einreichung 
em Gegenvormunde unter Nachweisung des Ver— 
nögensstandes zur Prüfung vorzulegen und von dem 
hegenvormunde mit den Bemerken zu yersehen, zu 
vaschem die Prüfung ihm Anlaß aibt. 
Art. 30. Der Amisrichter hat die h 
rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen — 
derlichen Falles ihre Berichtigung und a 
herbeizuführen. in 
(Schluß folgt.) Au 
7 — — — s 
Lokale und pfaälzische —R 
* St. Ingbert, 16. März. —* 
miitag wurde ein Bürger unserer Stadt —* 
Ruhestätte gebracht, der in allen Kreisen —— 
bölkerung fich allgemeiner Beliebtheit zungl 
jatte und der es auch verdient, daß an *8 
hrend seiner gedacht werde. Es war die— 9— 
Bontag Abend verstorbene kgl. Poshuete 
otelbesitzer Herr Erast Conrad. D dee 
ahl derer, die dem Verstorbenen das lehe 
jab, ließ erkennen, wie all gemein beliebi 8 
jesehen derselbe war. Sein Biedersinn sade 
ader und redlicher Charakter, sein jobiolz d. 
Jepaart mit einer vorzüglichen Unierhinngen 
rwarben ihm überall Freunde und Anshenn 
über die Grenzen unserer Stadt hinaus. Me — 
mal mit ihm verkehrt hatte, der war von —*9 
jur die Zukunft gewonnen. Dabei zeigh ig 
allen Gebieten des öffentlichen Lebens “ 
ZSachkenntnis; infolge dessen war er in —D— 
zemeinnutzigen Vereinen als bewährter Min sa 
wohl geschätzt. Durch mehrere Perioden — 
hatte ihn das Vertcauen seiner Mitbürger — 
die städtische Verwaltung berufen, in der a hio 
frei von der Verfolgung persönlicher Intertsrersi. 
um Wohle des Allgemeinen zu wirken behtdegi 
DOhne auf Widerspruch zu stoßen, können mh 
haupten, der Entschlafene hinterließ unter unhm 
Feind. Er ruhe in Frieden! 
St. Ingbert, 16. März. (Thetusg 
Den Bewohnern unserer Stadt steht für di hen 
Zeit ein recht angenehmer Kunstgenuge 
Äussicht. Die Ensemblegastspielod 
jellschaft für Schau- und Lufstßa 
unter Direktion des Herrn Ludwig Klein, grb 
wärtig in Kirchheimbolanden, beabsichtigt d 
m Oberhauser'schen Saale eine Reihe donbrr 
tellungen zu geben. Die Gesellschaft wird F 
eistungsfähig gerühmt und verfügt über enX 
jaltiges, trefflich gewähltes Repertoir gid 
Schau⸗ und Lustspiele. Herr Direktor Kleu 
deht gewiß bei einem großen Theile deh 
heaterbesuchenden Publikums noch in grta * 
denken; denn derselbe gastierte früher detinen 
als Mitglied der Theatergesellschaft Schich 
welcher er die Regie führte und durch seit9 
ungen als Schauspieler gebührende Begchltunt 
Mit den Vorstellungen wird vorausgichtlich ng 
Woche begonnen werden; doch wird shg 
Aufenthalt der Gesellschaft dahier nur ai 
Zeit bemessen. Hoffentlich fiadet das Unlen 
derselben von seiten des Pudlikums die aebit 
Anerkennung. 
— Zweibrücken, 12. März. Amé 
gegen halb 5 Uhr wurde der seit 10. Jan 
mißte Daniel Kuhn sen. von Rimschweilete 
ken aus dem Hornbach gezogen. Die Leih 
stark in Verwesung üͤbergegangen. Das 6 
war vald Jur Sielle, und es wurde dann dis 
ins hiesige Spital verbracht. (3w. 3.) 
Zweibrucken, 18. März. Stch 
richtsverhandlung. Der wegen Körperverlehun 
nach gefolgtem Tode vor daß Schwurgerich 
wiesene Konrad Schwenk, Dienstknecht von Bohhn 
erhielt unter Annahme mildernder Umständ 
Gefängnisstrafe von 3 Jahren. Verteidiger: 
anwalt Trier. — In der Nachmittagssigung 
Philippine Muth, Ehefrau von — 
Schuhmacher zu Katserslautetus 
Meineides zu 1 Jahr Zuchthaus, 5 Jahrenk 
verlun und dauernder Eidesunfähigkeit 8 
Ppf. 
— In Waldfischbach wurde der 
hirle Jacob Erb, 88 Jahre alt. todt auf der 
aufgefunden. 
— Kaisershbautern, 14. Marß 
Anregung in der hiesigen „Pfalzischen 
dem dersiorbenen Kaifer in unserer Stadt eil 
mai zu fetzen, hat allseitige freudige Zustr 
gefunden. Eine aus 10 Personen bestehende 6 
ischgesellschaft hat sich sogleich bereit —V 
Mk. zum Denkmalfonds beizusteuern. 5 
I Kallstadt, 14. März. In dem 
bruche des Herrn Schweißdörfer wurden J 
beiter durch herabrutschendes Steingeröll ühet 
Der Skteinbrecher Schwan von Kollstad‘