hesonderen Umständen anordnen, daß der Vormund
inderweitige Sicherheit zu leisten habe, ist lange
das Amt des Vormundes nicht beendigt. So kann
der Familienrath jederzeit die Erhöhung, Minderung
oder Aufhebung der Sicherheit anordnen. Wer zur
Sicherheitsleistung angehalten wird, kann die Ueher⸗
nahme der Vormundschaft ablehnen. Die Bestim⸗
mungen der Art. 480, 431 des pfalzischen Civil⸗
zesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Die
dosten der Sicherheitsleistung sowie der Aenderung
oder Aufhebung derselben sind von dem Mündel zu
tragen.
Art. 32. Durch die Bestimmungen der Art.
25 bis 28 werden die in den Art. 384 bis 387,
453 des pfalzischen Civilgesetzbuches bestimmten
Rechte der Eltern nicht berührt. Das Gleiche gilt,
wenn der Ehemann Vormund der entmündigten
Ehefrau ist, von den ihm an dem ehelichen Ver⸗
mögen zustehenden Rechten. Die Bestimmungen der
Ari. 22, 27 bis 30 finden auf die Eltern des
Mündels und den Ehemann als Vormund der ent⸗
mündigten Ehefrau keine Anwendung. Der Familien⸗
rath kann jedoch unter besonderen Umständen ihnen
gegenüber die in Art. 27 bezeichneten Maßregeln
anordnen und ihnen die periodische Einreichung von
Uebersichten des Vermögensstandes auferlegen. Auf
die Werthpapiere, Kostbarkeiten und Gelder, bezüg⸗
lich welcher eine die in Art. 27 bezeichneten Maß⸗
regeln getroffen sind, finden die Bestimmungen des
Art. 28 Anwendung. Die Umschreibung der Werth ˖
papiere hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß
zur Ersetzung derselben durch Inhaberpapiere die
Benehmigung des Amisrichters erforderlich ist. Ist
die Einreichung von Uebersichten des Vermögens⸗
standes angeordnet, so findet die Bestimmung des
Art. 29 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die
für den emancipirten Minderjährigen in Art. 484
Abs. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuchs getroffene
Befstimmung findet auf die in Art. 23 bezeichneten
Beschäfte keine Anwendung.
Art. 33. Der Vormund und der Gegenvor—⸗
nund sind verpflichtet, jede Mehrung des Mündels⸗
dermögens, welche zu einer der in Art. 5 Abs. 1,
Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 und 2,
Art. 32 Abs. 2 bezeichneten Maßregeln Anlaß geben
kann, unverzüglich dem Amisrichter anzuzeigen.
III. Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 34.
Für die Prüfung der vom Vormunde abgelegten
Rechnung durch den Amtsrichter (Art. 30) wird
die in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.
August 1879 über das Gebührenwesen bestimmte
Bebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird
für die in den Art. 27 und 238 bezeichneten Ent⸗
scheidungen erhoben; für die in dem nämlichen
Jahre erlassenen Entscheidungen wird jedoch nicht
mehr als eine ganze Gebühr angesetzt. Für die nach
den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art.
5 Abs. Bund des Art. 8 Abs. 3 dem Amätsgerichte
obliegenden Geschäfte werden besondere Gebühren
nicht erhoben. Beträgt das Vermögen des Mündels
nicht über 200 Mark, so wird weder für die in
Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch
für die Gutachten und Beschlüsse des Familienrathes
und die gerichtliche Bestätigung derselben eine Ge⸗
hür erhoben. Erstreckt sich die Vormundschaft auf
mehrere Mündel, so wird das Vermögen nicht zu⸗
ammengerechnet.
Art. 35. Dieses Gesetz' tritt am
in Kraft.
Art. 36. Die vor dem Inkrafttreten dieses
Besetzes begründeten gesetzlichen und gerichtlichen
Hypotheken werden bezüglich der nach diesem Zeit⸗
hunkte von dem Schuldner erworbenen Liegenschaften
aur nach Maßgabe der Art. 3 und 4 wirksam.
Art. 37. Die Bestimmungen der Art. 4, 13
und 15 finden auf die Erneuerung der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibungen
ntsprechende Anwendung.
Art. 38. Die in Art. 2103 Ziff. 1 und 2
des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vor⸗
zugssrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Besetzes entstanden sind und die vor diesem
Zeiwunkte entstandenen gesetzlichen Hypotheken der
Mündel und Ehefrau müssen vor dem ..
.... ..in das Hypothekenregister einge⸗
schrieben werden, widrigenfalls sie Dritten gegen⸗
uüber rechtsunwirksam werden. Sind sie zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeschrieben,
so genügt es, wenn die Einschreibung innerhalb
des in Art. 2154 des pfaälzischen Civilgesetzbuchs
bestimmten Zeitraumes erneuert wird. In der
Einschreibung oder Erneuerung muß der Zeitpunkt
angegeben werden, nach welchem sich der Rang des
Vorzugsrechts oder ber Hypothek bestimmt.“ Auf
die Einschreibung der gesetzlichen Hypotheken der
Mündel und Ehefrauen, sowie auf die Erneuerung
derselben finden die Bestimmungen der Art. 5 bis
11 Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses
Besetzes von subrogirten Gläubigern erwirkten
Finschreibungen der gesetzlichen Hypothek der Ehe-
irau sind nur für die Gläubiger wirksam, welche
ie erwirkt haben. Bei der Erneuerung dieser Ein-
chreibungen ist die Angabe des Geldbetrages der
zer Ehefrau zustehenden Ansprüche nicht erforder⸗
ich. Die Bestimmungen des letzten Satzes des
Abs. 1 und der Art. 10 und 11 finden auf
ieselbe keine Anwendung. Bei den vor dem In⸗
rafttreten dieses Gesetzes erfolgten Sudrogationen des
Drittbesitzers der von dem Ehemanne veräußerten
riegenschaft ist die Einschreibung der gesetlichen
Oypothek der Ehefrau nicht erforderlich—
Art. 39. Die in Art. 2 bezeichneten Auflösungs⸗
zechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstanden sind, können vnmnmn.
...... aun den dort bezeichneten Dritten
segenüber nur geltend gemacht werden, wenn der
zestimmung des Art. 2. Abs. 1 Genüge geleiftet
der das Auflösungsrecht vor diesem Tage in das
»ypothekenregister eingeschrieben worden ist. Auf
sie Einschreibdung des Auflösungsrechts finden die
ür die Einschreibung vertragsmäßiger Hypotheken
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Art. 40. Die Bestimmungen des Art. 448
Abs. 2, der Art. 455, 456, 470, 939 bis 941,
des Art. 2103 Ziff. 4, 5, der Art. 2108, 2110,
3136 bis 2145 und des Art. 2148 Abs. 3 des
fälzischen Civilgesetzbuchs, der Art. 884, 838,
382 bis 889 der pfälzischen Civilprozeßordnung
ind des Art. 175 des Gesetzes vom 23 Februar
879 zur Ausführung der Reichs⸗Civilprozeßordnung
uind Concursordnung sind aufgehoben. In Art.
2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16 Mai 1868, Ab⸗
inderung einiger Bestimmungen des in der Pfalz
jseltenden Civilgesetzuuches über Privilegien und
Iypotheken betreffend, werden die Worte „im be⸗
reffenden Bezirke“ durch die Worte „im Deutschen
Kteiche“ ersetzt. Dem Art. 201 des Gesetzes vom
3. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-—
Fivilprozezorduung und Concursordnung wird
olgende Bestimmung angefügt: „Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Einschreibungsfrist vor der Be⸗
schlagnahme oder der Eröffnung der mit Inventar⸗
recht angenommenen oder erblosen Erbschaft oder
der Concurseröffnung abgelaufen war.“
Die Motive beziehen sich im allgemeinen Theil
uuf die allseitig anerkannte Unvollkommenheit der
mefranzösischen Civilgesetzbuch enthaltenen Vor⸗
chriften über den Erwerb und die Belastung des
inbetweglichen Vermögens, die schon in Frankreich
uu Veränderungsversuchen geführt hat, ebenso in
Zreußen und die pfälzischen Abgeordneten 1886
uu der Bitte veranlaßte, ein verbesserndes Gesetz
»em Landtage vorzulegen. Der entscheidende Grund
ar die Vorlage ist die Rücksicht auf die Gestaltung,
velche das Immobiliarsachenrecht im deuitschen
zürgerlichen Gesetzduch enthalten wird. Die beiden
Zwecke, welche der Entwurf verfolgt, erheische vor
Ulem die strenge Durchführung des Einschreibungs⸗
wanges (Publicitätsprinzip) und des Grundsatzes
der Bestimmtheit (Spezialität) der Einschreibungen
für die Vorzugsrechte und Hypotheken. Jedem
einzelnen Paragraph ist noch eine umfangreiche Be—
ründung beigegeben.
Lokale und pfälzische Nachrichten.
* St. In 4bert, 20. März. Eine einfache
iber würdige Trauerfeier für den versterbenen Kaiser
Vilhelm, vereinigte am Samstag Abend die Mit—⸗
zlieder des Kriegervereins im Oberhauser'schen
Saale. Auf der Bühne erhob sich auf hohem
Zostamente von Pflanzengrün und Trauerfahnen
ingeben, eine Büste des theuern Toten. Unter
jedämpftem Trommelklang nahmen die Fahnenträger
nit der Vereinsfahne vor der Bühne Aufstellung.
stach angemessenem ernsten Klavierspiel des Herrn
Zchlaudecker, hielt der Präsident Herr Fischer eine
gedächtnißrede ungefähr folgenden Inhalts: Wir
rfüllen als alte Soldaten heute eine traurige Pflicht,
ndem wir uns hier versammeln, denn unser oberster
driegsherr Kaiser Wilhelm J. ist heimgegangen, er
jat eine große Lücke zurückgelassen in seiner Fa⸗
nilie und im ganzen deutschen Volke, das mit
»ltener Liebe und Hingebung zu diesem Edelsten
zder Edlen aufschaute. Seit langen Jahren mußten
wir uns genugsam auf den Verlust die
Lehens vorbereitet halten, und doch, 8
rische Funke von Berlin die erste — Fse
„Kaiser Wilhelm todt,“ da durchbebi whlic
Derzen das Bewußtsein der ganzen og 3
Ber lustes. Bedarf es wohl der —B8
gewaltigen Werke unseres Kaisers? her
lärt von allgemeiner Menschenliebe, wahenhof
tyum und tiefer Gottesfurcht. —* d
wir das Gedächtniß dieses Mannes iit
mit der That! Wir wollen halten was h
Wilhelm errungen wurde, wir wolln reits
Mannes⸗ und Frauentugenden üben ne
wir wollen streben nach hohen Zielen 9
furchtlos und treu! Hierauf gab —
kurzen Abriß des thatenreichen Lebens ben
Zaisers, dessen unermüdlichen Energie — eseh
ist, die heißesten Wunsche unseres Vohe wz
füllung zu bringen. Deuischland zu sintn
außerordentlichen Machtstellung zu ——
schwer und herb der Verlust für daz daß
uch ist ines bleibt uns doch jum Dta
Wilhelm war und bleibt der gefeierife pin
der ganzen Welt, sein Name bildel n pe
glänzendes Blatt in der Weltgeschichte, e
erblassen wird. Friede seiner Aschel di
folgte das Commando: Zum Gebet. unn
zortrag folgte und nachdem Herr Fischet
timmungsvolles Gedicht gesprochen, schloß err
o. Blieskastel, 19. März. Al husn
des Landrates für die Pfalz wurden heute häufi
Herr Heinrich Krämer sen., Hülllende d
St. Ingbert und als Ersatzmann Hert Nushbezü
Schwarzenacker. hoh
— Zweibrücken, 10. März. des
zericht. Anklage gegen 1. Jakob yh Cha
Maurermeister in St. Ingbert, wehrf
rügerischen Bankeruttes und Meineids un und
Bfleger, Ackerer in Dansenberz siche
Beibilfe zum betrüger. Bankerutt. frag
Jacob Pfleger wurde unter kentg
nildernder Umstände zu einer GesammtBi
trafe von 1 Jahre verurtheilt, Carl spide
vurde vom Gerichtshof freigesprochen. un
icher Bericht folgt in nächster Nummet)
— Pirmafens, 17. Marz. Handw
,reignete sich ein schweres Ungluͤck, da weit
Menschenleben zu beklagen ist. In dem bemn
»berm Tunnel (Altenstall) löste sich eine Erges
ind fiel auf den Steinbrecher Johann —X
heiselberg, Vater von 8 Kindern, sodehede
etödtet wurde. —X
— Frankenthal, 19. März. —RF
Distriktsgemeinden Frankenthal und Grüchn
eute als Mitglied des Landrathes der Pro
Direltor Dr. Zöller hier, als Ersazmen ge
Jean Becker in Grünstadt gewaßklt
Vermischtes.
4Geichsgerichtliches Erkernn!
Ddas Antragsdergehen der Beiseiteschasu
Bermögensbestandiheilen Seitens des Et
zei einer ihm drohenden Zwangsvollstredum
R.St.G.“B.) ist nach einem Urtheil du
gerichts nur auf den Antrag desjenigen Ch
derfolgbar, von“ dem die Zwangsvollstrecun
und dessen Befriedigung vereitelt werdt
der Antrag eines anderen benachtheiligten Glt
der irgend welche Schritte zur Geltendmachun
Fordecung nicht gethan hatte, ist nicht aum
München, 16. März. Von“
Zzandidaten, welche hier zur Einjährig-Ftei
ßrufung zugelassen wurden, daben 11 def
estanden.
München, 17. März. Die photoh
Zunstanstalt von Fr. Hanfstängel ist mit
sroduction der von A. von Werner in den
jenommenen Zeichnung des Sterbelagers
Wilhelms betraut worden und wird d
Serien bis Anfang nächster Woche herftel
p'Frantfurt a ., 17. Marz.!
Domplatz erregte, wie man dem „Int.⸗Bl.
sestern Vormitiag eine schwarz gekleideted
Then, welche auf der Brust sechs Ehrenzeith
Auf Befragen, wie sie zu diesen Decoralit
kommen sei, erklärte sie, ihr vor vier!
verstorbener Ehemann, der mehrere Feldzit
nacht, hätte sie hinterlassen, und um das
des hochseligen Kaisers besonders zu ehtt
ie heute die „Orden“ ihres Mannes an'
ehängt. (Fr. Zig.)
nJunheim, 19. Marz. Gehtern