Full text: St. Ingberter Anzeiger

hesonderen Umständen anordnen, daß der Vormund 
inderweitige Sicherheit zu leisten habe, ist lange 
das Amt des Vormundes nicht beendigt. So kann 
der Familienrath jederzeit die Erhöhung, Minderung 
oder Aufhebung der Sicherheit anordnen. Wer zur 
Sicherheitsleistung angehalten wird, kann die Ueher⸗ 
nahme der Vormundschaft ablehnen. Die Bestim⸗ 
mungen der Art. 480, 431 des pfalzischen Civil⸗ 
zesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Die 
dosten der Sicherheitsleistung sowie der Aenderung 
oder Aufhebung derselben sind von dem Mündel zu 
tragen. 
Art. 32. Durch die Bestimmungen der Art. 
25 bis 28 werden die in den Art. 384 bis 387, 
453 des pfalzischen Civilgesetzbuches bestimmten 
Rechte der Eltern nicht berührt. Das Gleiche gilt, 
wenn der Ehemann Vormund der entmündigten 
Ehefrau ist, von den ihm an dem ehelichen Ver⸗ 
mögen zustehenden Rechten. Die Bestimmungen der 
Ari. 22, 27 bis 30 finden auf die Eltern des 
Mündels und den Ehemann als Vormund der ent⸗ 
mündigten Ehefrau keine Anwendung. Der Familien⸗ 
rath kann jedoch unter besonderen Umständen ihnen 
gegenüber die in Art. 27 bezeichneten Maßregeln 
anordnen und ihnen die periodische Einreichung von 
Uebersichten des Vermögensstandes auferlegen. Auf 
die Werthpapiere, Kostbarkeiten und Gelder, bezüg⸗ 
lich welcher eine die in Art. 27 bezeichneten Maß⸗ 
regeln getroffen sind, finden die Bestimmungen des 
Art. 28 Anwendung. Die Umschreibung der Werth ˖ 
papiere hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß 
zur Ersetzung derselben durch Inhaberpapiere die 
Benehmigung des Amisrichters erforderlich ist. Ist 
die Einreichung von Uebersichten des Vermögens⸗ 
standes angeordnet, so findet die Bestimmung des 
Art. 29 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die 
für den emancipirten Minderjährigen in Art. 484 
Abs. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuchs getroffene 
Befstimmung findet auf die in Art. 23 bezeichneten 
Beschäfte keine Anwendung. 
Art. 33. Der Vormund und der Gegenvor—⸗ 
nund sind verpflichtet, jede Mehrung des Mündels⸗ 
dermögens, welche zu einer der in Art. 5 Abs. 1, 
Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, 
Art. 32 Abs. 2 bezeichneten Maßregeln Anlaß geben 
kann, unverzüglich dem Amisrichter anzuzeigen. 
III. Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 34. 
Für die Prüfung der vom Vormunde abgelegten 
Rechnung durch den Amtsrichter (Art. 30) wird 
die in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. 
August 1879 über das Gebührenwesen bestimmte 
Bebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird 
für die in den Art. 27 und 238 bezeichneten Ent⸗ 
scheidungen erhoben; für die in dem nämlichen 
Jahre erlassenen Entscheidungen wird jedoch nicht 
mehr als eine ganze Gebühr angesetzt. Für die nach 
den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art. 
5 Abs. Bund des Art. 8 Abs. 3 dem Amätsgerichte 
obliegenden Geschäfte werden besondere Gebühren 
nicht erhoben. Beträgt das Vermögen des Mündels 
nicht über 200 Mark, so wird weder für die in 
Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch 
für die Gutachten und Beschlüsse des Familienrathes 
und die gerichtliche Bestätigung derselben eine Ge⸗ 
hür erhoben. Erstreckt sich die Vormundschaft auf 
mehrere Mündel, so wird das Vermögen nicht zu⸗ 
ammengerechnet. 
Art. 35. Dieses Gesetz' tritt am 
in Kraft. 
Art. 36. Die vor dem Inkrafttreten dieses 
Besetzes begründeten gesetzlichen und gerichtlichen 
Hypotheken werden bezüglich der nach diesem Zeit⸗ 
hunkte von dem Schuldner erworbenen Liegenschaften 
aur nach Maßgabe der Art. 3 und 4 wirksam. 
Art. 37. Die Bestimmungen der Art. 4, 13 
und 15 finden auf die Erneuerung der vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibungen 
ntsprechende Anwendung. 
Art. 38. Die in Art. 2103 Ziff. 1 und 2 
des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vor⸗ 
zugssrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Besetzes entstanden sind und die vor diesem 
Zeiwunkte entstandenen gesetzlichen Hypotheken der 
Mündel und Ehefrau müssen vor dem .. 
.... ..in das Hypothekenregister einge⸗ 
schrieben werden, widrigenfalls sie Dritten gegen⸗ 
uüber rechtsunwirksam werden. Sind sie zur Zeit 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeschrieben, 
so genügt es, wenn die Einschreibung innerhalb 
des in Art. 2154 des pfaälzischen Civilgesetzbuchs 
bestimmten Zeitraumes erneuert wird. In der 
Einschreibung oder Erneuerung muß der Zeitpunkt 
angegeben werden, nach welchem sich der Rang des 
Vorzugsrechts oder ber Hypothek bestimmt.“ Auf 
die Einschreibung der gesetzlichen Hypotheken der 
Mündel und Ehefrauen, sowie auf die Erneuerung 
derselben finden die Bestimmungen der Art. 5 bis 
11 Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses 
Besetzes von subrogirten Gläubigern erwirkten 
Finschreibungen der gesetzlichen Hypothek der Ehe- 
irau sind nur für die Gläubiger wirksam, welche 
ie erwirkt haben. Bei der Erneuerung dieser Ein- 
chreibungen ist die Angabe des Geldbetrages der 
zer Ehefrau zustehenden Ansprüche nicht erforder⸗ 
ich. Die Bestimmungen des letzten Satzes des 
Abs. 1 und der Art. 10 und 11 finden auf 
ieselbe keine Anwendung. Bei den vor dem In⸗ 
rafttreten dieses Gesetzes erfolgten Sudrogationen des 
Drittbesitzers der von dem Ehemanne veräußerten 
riegenschaft ist die Einschreibung der gesetlichen 
Oypothek der Ehefrau nicht erforderlich— 
Art. 39. Die in Art. 2 bezeichneten Auflösungs⸗ 
zechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
entstanden sind, können vnmnmn. 
...... aun den dort bezeichneten Dritten 
segenüber nur geltend gemacht werden, wenn der 
zestimmung des Art. 2. Abs. 1 Genüge geleiftet 
der das Auflösungsrecht vor diesem Tage in das 
»ypothekenregister eingeschrieben worden ist. Auf 
sie Einschreibdung des Auflösungsrechts finden die 
ür die Einschreibung vertragsmäßiger Hypotheken 
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. 40. Die Bestimmungen des Art. 448 
Abs. 2, der Art. 455, 456, 470, 939 bis 941, 
des Art. 2103 Ziff. 4, 5, der Art. 2108, 2110, 
3136 bis 2145 und des Art. 2148 Abs. 3 des 
fälzischen Civilgesetzbuchs, der Art. 884, 838, 
382 bis 889 der pfälzischen Civilprozeßordnung 
ind des Art. 175 des Gesetzes vom 23 Februar 
879 zur Ausführung der Reichs⸗Civilprozeßordnung 
uind Concursordnung sind aufgehoben. In Art. 
2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16 Mai 1868, Ab⸗ 
inderung einiger Bestimmungen des in der Pfalz 
jseltenden Civilgesetzuuches über Privilegien und 
Iypotheken betreffend, werden die Worte „im be⸗ 
reffenden Bezirke“ durch die Worte „im Deutschen 
Kteiche“ ersetzt. Dem Art. 201 des Gesetzes vom 
3. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-— 
Fivilprozezorduung und Concursordnung wird 
olgende Bestimmung angefügt: „Dies gilt jedoch 
nicht, wenn die Einschreibungsfrist vor der Be⸗ 
schlagnahme oder der Eröffnung der mit Inventar⸗ 
recht angenommenen oder erblosen Erbschaft oder 
der Concurseröffnung abgelaufen war.“ 
Die Motive beziehen sich im allgemeinen Theil 
uuf die allseitig anerkannte Unvollkommenheit der 
mefranzösischen Civilgesetzbuch enthaltenen Vor⸗ 
chriften über den Erwerb und die Belastung des 
inbetweglichen Vermögens, die schon in Frankreich 
uu Veränderungsversuchen geführt hat, ebenso in 
Zreußen und die pfälzischen Abgeordneten 1886 
uu der Bitte veranlaßte, ein verbesserndes Gesetz 
»em Landtage vorzulegen. Der entscheidende Grund 
ar die Vorlage ist die Rücksicht auf die Gestaltung, 
velche das Immobiliarsachenrecht im deuitschen 
zürgerlichen Gesetzduch enthalten wird. Die beiden 
Zwecke, welche der Entwurf verfolgt, erheische vor 
Ulem die strenge Durchführung des Einschreibungs⸗ 
wanges (Publicitätsprinzip) und des Grundsatzes 
der Bestimmtheit (Spezialität) der Einschreibungen 
für die Vorzugsrechte und Hypotheken. Jedem 
einzelnen Paragraph ist noch eine umfangreiche Be— 
ründung beigegeben. 
Lokale und pfälzische Nachrichten. 
* St. In 4bert, 20. März. Eine einfache 
iber würdige Trauerfeier für den versterbenen Kaiser 
Vilhelm, vereinigte am Samstag Abend die Mit—⸗ 
zlieder des Kriegervereins im Oberhauser'schen 
Saale. Auf der Bühne erhob sich auf hohem 
Zostamente von Pflanzengrün und Trauerfahnen 
ingeben, eine Büste des theuern Toten. Unter 
jedämpftem Trommelklang nahmen die Fahnenträger 
nit der Vereinsfahne vor der Bühne Aufstellung. 
stach angemessenem ernsten Klavierspiel des Herrn 
Zchlaudecker, hielt der Präsident Herr Fischer eine 
gedächtnißrede ungefähr folgenden Inhalts: Wir 
rfüllen als alte Soldaten heute eine traurige Pflicht, 
ndem wir uns hier versammeln, denn unser oberster 
driegsherr Kaiser Wilhelm J. ist heimgegangen, er 
jat eine große Lücke zurückgelassen in seiner Fa⸗ 
nilie und im ganzen deutschen Volke, das mit 
»ltener Liebe und Hingebung zu diesem Edelsten 
zder Edlen aufschaute. Seit langen Jahren mußten 
wir uns genugsam auf den Verlust die 
Lehens vorbereitet halten, und doch, 8 
rische Funke von Berlin die erste — Fse 
„Kaiser Wilhelm todt,“ da durchbebi whlic 
Derzen das Bewußtsein der ganzen og 3 
Ber lustes. Bedarf es wohl der —B8 
gewaltigen Werke unseres Kaisers? her 
lärt von allgemeiner Menschenliebe, wahenhof 
tyum und tiefer Gottesfurcht. —* d 
wir das Gedächtniß dieses Mannes iit 
mit der That! Wir wollen halten was h 
Wilhelm errungen wurde, wir wolln reits 
Mannes⸗ und Frauentugenden üben ne 
wir wollen streben nach hohen Zielen 9 
furchtlos und treu! Hierauf gab — 
kurzen Abriß des thatenreichen Lebens ben 
Zaisers, dessen unermüdlichen Energie — eseh 
ist, die heißesten Wunsche unseres Vohe wz 
füllung zu bringen. Deuischland zu sintn 
außerordentlichen Machtstellung zu —— 
schwer und herb der Verlust für daz daß 
uch ist ines bleibt uns doch jum Dta 
Wilhelm war und bleibt der gefeierife pin 
der ganzen Welt, sein Name bildel n pe 
glänzendes Blatt in der Weltgeschichte, e 
erblassen wird. Friede seiner Aschel di 
folgte das Commando: Zum Gebet. unn 
zortrag folgte und nachdem Herr Fischet 
timmungsvolles Gedicht gesprochen, schloß err 
o. Blieskastel, 19. März. Al husn 
des Landrates für die Pfalz wurden heute häufi 
Herr Heinrich Krämer sen., Hülllende d 
St. Ingbert und als Ersatzmann Hert Nushbezü 
Schwarzenacker. hoh 
— Zweibrücken, 10. März. des 
zericht. Anklage gegen 1. Jakob yh Cha 
Maurermeister in St. Ingbert, wehrf 
rügerischen Bankeruttes und Meineids un und 
Bfleger, Ackerer in Dansenberz siche 
Beibilfe zum betrüger. Bankerutt. frag 
Jacob Pfleger wurde unter kentg 
nildernder Umstände zu einer GesammtBi 
trafe von 1 Jahre verurtheilt, Carl spide 
vurde vom Gerichtshof freigesprochen. un 
icher Bericht folgt in nächster Nummet) 
— Pirmafens, 17. Marz. Handw 
,reignete sich ein schweres Ungluͤck, da weit 
Menschenleben zu beklagen ist. In dem bemn 
»berm Tunnel (Altenstall) löste sich eine Erges 
ind fiel auf den Steinbrecher Johann —X 
heiselberg, Vater von 8 Kindern, sodehede 
etödtet wurde. —X 
— Frankenthal, 19. März. —RF 
Distriktsgemeinden Frankenthal und Grüchn 
eute als Mitglied des Landrathes der Pro 
Direltor Dr. Zöller hier, als Ersazmen ge 
Jean Becker in Grünstadt gewaßklt 
Vermischtes. 
4Geichsgerichtliches Erkernn! 
Ddas Antragsdergehen der Beiseiteschasu 
Bermögensbestandiheilen Seitens des Et 
zei einer ihm drohenden Zwangsvollstredum 
R.St.G.“B.) ist nach einem Urtheil du 
gerichts nur auf den Antrag desjenigen Ch 
derfolgbar, von“ dem die Zwangsvollstrecun 
und dessen Befriedigung vereitelt werdt 
der Antrag eines anderen benachtheiligten Glt 
der irgend welche Schritte zur Geltendmachun 
Fordecung nicht gethan hatte, ist nicht aum 
München, 16. März. Von“ 
Zzandidaten, welche hier zur Einjährig-Ftei 
ßrufung zugelassen wurden, daben 11 def 
estanden. 
München, 17. März. Die photoh 
Zunstanstalt von Fr. Hanfstängel ist mit 
sroduction der von A. von Werner in den 
jenommenen Zeichnung des Sterbelagers 
Wilhelms betraut worden und wird d 
Serien bis Anfang nächster Woche herftel 
p'Frantfurt a ., 17. Marz.! 
Domplatz erregte, wie man dem „Int.⸗Bl. 
sestern Vormitiag eine schwarz gekleideted 
Then, welche auf der Brust sechs Ehrenzeith 
Auf Befragen, wie sie zu diesen Decoralit 
kommen sei, erklärte sie, ihr vor vier! 
verstorbener Ehemann, der mehrere Feldzit 
nacht, hätte sie hinterlassen, und um das 
des hochseligen Kaisers besonders zu ehtt 
ie heute die „Orden“ ihres Mannes an' 
ehängt. (Fr. Zig.) 
nJunheim, 19. Marz. Gehtern