Full text: St. Ingberter Anzeiger

ohre in's Herz schreiben: Lerne zu leiden, ohne 
llagen! 
u * abet, wir deutschen Patrioten, wollen uns 
n faͤnem Sarge vereinen zu einer einzigen großen 
nauergemeinde und ihm mit dem Lorbeerkranze 
die Nartyrerlrone auf den Sarg legen. 
Das Andenlan Kaiser Friedrich's wird nimmer 
valishen in ischen Herzen, hier ist ihm, wie 
finem glüclicheren Vater, ein ewiges Denkmal ge⸗ 
viht und gefichert. Friede Seiner Asche! 
26Gt. Ingbett. 19. Juni. Gestern Nach⸗ 
rittag tauchte hier, von den henachbarten preußischen 
Zen zugetragen das Gerücht auf, es sei auf den 
zuser Filhelm II. ein Attentat verübt, geschossen 
zorden. Daß dasselbe nach den letzten aufregenden 
greignissen fich windschnell verbreitete und die all⸗ 
mane Erregung nur noch steigerte, lußt sich leicht 
enken. Gottlob, daß sich die Hoffnung auf die 
awahrheit des Gerüchts bewährte. Auf die 
on verschiedenen Blattern in Berlin eingezogenen 
gkundigungen erfolgte die Antwort, daß —8 Ge- 
g chte jeden Grundes entbehrt. Es ist gewissenlos 
— 26 Logen zu erfinden und zu 
ASt. Ingbert, 19. Juni. i 
Juli d. J. das Neichsgesetz üb —8 7 
er den Vogelschutz 
Ziaft trit, so haben die Behoͤrden Anlaß 
nommen, auf den hauptsächlichen Jnhalt d 
ceb hinzuweisen: Danach wird mit Geld 
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft strafe 
hester zerstört oder Eier und Junge aus wer 
u solche Nesser, Eier oder Junge feilbi win 
auft wer Vögel zur Nacht eit mi et nd 
zhlingen, Nehen oder ie n inn din 
vohei fangt, so lange der e r erlegt 
we I Vogel mit Futterstoffen — 
iftige Be andtheile beigemengt sind *8 
lend J J oder mittelst 
— e — mit Fallkäfigen, 
— — —58 Zaar den fängt. 
—— k dn — i uee 
ind das im Privateigenthum b gobh usgenommen 
—S ——— — ise *8 Federvieh 
— Sperlinge. ecee enVe 
uhen, Wasserhühner, Reiher Sa ααÑ ⸗ 
notane und Ta Sager. Möoven, Kor⸗ 
—— ugn. gdrammenmobael dürfen vom 
——— — wie bisher 
sabei unbeabsichtigt Dihese erden andere Vogel 
Jangberechtigten straflos gen, so bleiben die 
NMittelberb 
lud dommt selten 53 ig Juni. (Ein Un⸗ 
vonntag wurden dem —5 — on Samstag auf 
—— * und Wirth Herrn 
ontag 11 Uhr 8 — und heute 
—X aus und α ed in dessen Hause 
nieder. Die Feuerwehr h en ganzen Dachstuhl 
Sltunden den Brand 8R innerhalb zweier 
— Die St 3,33 
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ihen Witwe, weiche * tiefgebeugten kaiser⸗ 
is ans Ende ee ree uree 
legramme gepflegt hat, Beileids 
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J. solgendes Thema oralkonferenzen 
—**x ipr Bearbeitung aufgestellt: 
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she ür den Gef anges. 2. Vorschriften der 
—XX ang beim liturgischen Hocham— 
b) a), a) welche Texte fi 
in welchet Sprache i nd zu singen? 
des Pfa Pgche ist zu singen? 3. Pfli 
rrers bezůglich des firchli flichten 
det Gesangss Zich des uüen Gesanges und 
en chule. Wie kann und 
ee bei Auswahl daee dree 
es kirchli F un 
irchlichen Gesanges geltend machen? or 
- Ludwi (G. A. 
—XX wigshafen. In das Dunkel v 
g des Theilhab er 
greuler, des Herrn B ers der Firma Wolff und 
Rach am 14. d. M rener, ist jetzt Licht gelommen. 
desen Leiche in Hou eingelangter Nachricht wurde 
nach hier gebracht —* gelandet. Dieselbe wird 
—* d uns 
19 — .Juni. Ge 
ndee h Tochterchen von —RA 
deiche d eite in den Rhein und t 
— es Kindes wurde bis jetzt —8 
ebung der Ze der kürzlich sehiaejundenen —* 
azun nfähre ging dieselbe an Phil. Hart- 
d Jahren ewarnn dadier, auf die Dauet vor 
uder. de ben Miethzins von 1035 
O Mk. vermiethen or die Ueberfahtt fur jahrlich 
Pfaãlzisches Schwurgericht. 
2. Quartal 1888. 
2 Zweibrücken, 16. Juni. (Fortsetzung 
Brünistolz Jakob und Gen. wegen Meineids.) 
—E 
Becnehmung des neunten Zeugen unterbrochen wordin 
var, wurde dieselbe heute Früh *a8 Uhr fortgefetzt. 
Die k. Staatsbehörde führt aus: Zur Be⸗ 
euchtung des heutigen Falls müsse man die Ver⸗ 
zangenheit des Angeklagten Brünisholz ins Auge 
fassen. Seitdem er in Conkurs geraten, reihe sich 
ein Scheinvertrag dem andern an und nun solle 
gerade der in Rede stehende Alt ernst gemeint sein. 
Dagegen spreche vor allem a er, daß derselbe heim · 
ich an anderm Orte errichtet sei und daß das 
Verhäliniß zwischen Brünisholz und Enkler ganz 
»as gleiche geblieben sei, wie vorher; Enkler war 
zuch jetzt nicht Herr und Pachter, sondern immer 
der Muͤhlbursche. Das Inventar, wie es wohl bei 
dem Verkauf der Waarenvorräte und der Vermiet⸗ 
ing an Enkler notwendig gewesen, sei willkürlich 
zufgestellt, weise nicht einmal eine Bestimmung über 
Passiva auf, also zeige schon das, daß der Vertrag 
nicht ernstlich gemeint gewesen sei. 
Entler ware nur Strohmann gewesen, habe 
nie selbständig etwas im Geschäfte getan, weder 
Beld bezahlt noch bekommen. und als es mit 
grünisholz Differenzen gab, sei einfach der gleiche 
Bertrag mit dem Schuhmacher H. geschlossen wor⸗ 
den, was zugestandenermaßen ein Scheinvertrag 
vpar. Brünisholz habe den Vertrag von vornherein 
nur als Scheiugeschäft abschließen wollen, Enkler 
nußte das wissen, ebenso die Ehefrau B. Durch 
zas Beschwören, daß ein ernstes Geschäft vorliege, 
Jaben sich alle drei also eines Meineides schuldig 
zemacht. 
Der Verteidiger des Brünisholz bemerkt hierauf: 
xs seien allerdings dunkle Punkte im Leben des 
B., aber heute koͤnne nur die vorliegende Beweis- 
ufnahme maßgebend sein. Der Vertrag mit Enkler 
ei vollständig ernst gemeint gewesen. Dieser habe 
nach außen seine veränderte Stellung nur behufs 
Wahrung des Geschäftskredits nicht wollen merken 
assen. Im übrigen sei er faktisch der Paͤchter und 
gl'ihm blos behürflich gewesen. Das Inventac 
ei nicht doloser Weise abgefaßt, sondern mangel⸗ 
haft, wie die Buchführung des B. überhaupt, der 
eben nicht besser verstand. Ein Beweis für die 
Schuld des Angeklagten sei durch den vorgebrachten 
angeblichen Indicienbeweis nicht erbracht, da ein 
alcher, wo innerliche Vorgänge in Frage stehen 
uüberhaupt nicht genüge. 
Des Weilern beantragt der Verteidiger des B. 
ine Frage aus 8 157 Str.G.eB. (Strafermäßig · 
ing für den Fall, daß der Angeklagte sich durch 
die richtige Angabe einer strafrechtlichen Verfolgung 
nusgesetzt hätte.) 
Dr Berteidiger der Ehefrau B. glaubt, daß 
ein Scheinvertrag nicht vorliege. Keinesfalls aber 
habe die Frau das Geschäft als ein fingirtes an⸗ 
jesehen, besenders wo ihr Ehemann zwei Tage vor 
hr das Gegenteil beschworen habe. 
Dazu beantragt die k. Staatsbehörde die Stell⸗ 
ung der Frage auf fahrlässigen Falscheid. 
Der Verteidiger des E. stellt auf, sein Client 
jabe den Vertrag jederzeit als ernstlich aufgefaßt, 
habe dadurch seine Vermögensderhältnisse zu fördern 
Jeglaubt und denselben, nachdem er ihm lästig ge⸗ 
vorden, ja auch regelrecht gekündigt. 
Nach stattgehabter Beratung bejahen die Ge⸗ 
chwornen bezüglich des Brünisholz und Enkler die 
Zchuldfragen, verneinen dieselben bezüglich der 
Ehefrau B. 
Hierauf verurteilt der Gerichtshof den Ange⸗ 
lagien Brünisholz zu einer Zuchthausstrafe von 
Jahren unter Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ 
techte auf die Dauer von 5 Jahren, den Ange⸗ 
klagten Enkler zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahre 
ier Aberkennung der dürgerlichen Ehrenrechte auf 
Fie Dauer von 8 Jahren und spricht die Ehefrau 
Brünisholz von dem ihr zur Last gelegten Ver⸗ 
brechen frei. 
Schluß der Verhandlüng 813 Uhr Abends. 
2Zweibrücken, 16. Juni. Abends 8 Uhr. 
VI. Fall.) Angeklagt: Zengerle Georg, 87 
Jahre alt, Bahnwart von Lambsheim wegen Kör⸗ 
derverletzung mit nachgefolgtem Tod. 
Gerichtshof: HH. Scherrer als Vor⸗ 
ãtzender, k. Landgerichtsräte Bauer und Schnei— 
der, Sekretär Wagner als Gerichtschreiber 
Staatsbehörde: Meyer, II. St.⸗A 
Verteidiger: Rechtsanwalt Schuler. 
—Geschworne: Kuhn, Reither, Mohr, Heim⸗ 
õth, Eisele, Stein, Sauerbrunn, Schickenbanz, v. 
dofenfels, Klein. Simon und Kohler. 
Der Thatbestand ist folgender: Am Abend des 
15. Mai, an welchem ein Wirth von Lambsheim 
ur Feier seines Namenstags den Mitgliedern seines 
hesangvereins ein Faß Bier zum Besten gegeben 
jatte, zog diese Gesellschaft nach Maxdorf, wo ein 
veiteres Fäßchen getrunken wurde, was bis Morgens 
3 Uhr wahrte. Auf dem Heimwege machte der 
Angeklagte einem aus der Gesellschaft Vorwurf, 
daß er seinen 16jährigen Sohn bei sich habe. Nach- 
dem sich der Fabrikarbeiter Lebkuchen zu Gunsten 
des Letzteren eingemischt hatte, entstand ein Disput, 
vobei Zengerle dem Lebkuchen einen Lausbuben 
aannte, worauf er sich entfernte. Lebkuchen folgte ihm 
nit zwei Kameraden und stellte ihn kurz vor Lambs⸗ 
Jeim mit den Worten zur Rede: Da ist der, wo 
mich Lausbub geschimpft hat. Es fand nun eine 
Balgerei statt, worauf Zengerle sich entfernte. Leb⸗ 
uchen ging immer neben ihm her, beständig wegen 
Fes Ausdrucks „Lausbub'“ Vorwürfe machend. 
Ploͤtzlich sah man beide von der Strase abweichen, 
urz darauf kam Lebkuchen zuruck und erklärte ges 
tochen zu sein. Er fiel zusammen und wurde auf 
inem Wagen nach Haus gebracht, wo er in Folge 
zer auf der rechten Seite des Unterleibs erhaltenen 
Wunde am 23. Mai starb. 
Der Angeklagte stellte sich freiwillig der Polizei, 
und gab zu, den Lebkuchen verwundet zu haben, 
mit der Erllärung, daß er mit einem Prügel an⸗ 
Jegriffen worden sei, dabei habe er sich vertheidigt, 
und habe mit dem Messer rüchwärts ausgefahren. 
Der Angeklagte ist Familienvater und allgemein 
As ruhiger, solider Mann bekannt, wogegen der 
Getödtete ein vorwitziger Bursche war. 
Der Vertreter der k. Siaatsbehörde hielt die 
stlage in vollem Umfang aufrecht, empfahl aber 
elbst Annahme mildernder Umstande, da der An— 
jeklagte einen sehr guten Leumund genieße, und an 
enem Abend zu viel getrunken habe; in diesem er⸗ 
regten Zustande habe er den Stich geführt. 
Die Vertheidigung führte aus, daß es freilich 
zu wünschen sei, daß rohe Mißhandlungen bestraft 
vurden. Aber wenn wie hier ein friedsamer Mann 
hon einem jungen Raufbolde angegriffen werde, 
zann habe er das Recht der Selbsthilfe; der 
Angeklagte habe weder Disput noch Balgerei ger 
vouůt. Vielmehr habe Lebkuchen seinen Tod durch 
ceine Rauflust selbst verursacht. Zengerle habe in 
stotwehr gehandelt, und die unglücklichen Folgen 
lasteten auf demselben schwer genug. Ueber mil⸗ 
dernde Umstände wolle er kein Wort verlieren, 
Zengerle wolle nicht Gnade, er wolle sein Recht haben. 
Die Geschwornen verneinten unter ihrem Ob⸗ 
nann Schickendanz die Schuldfrage, worauf der 
Angeklagte vom Gerichtshofe freigesprochen wurde. 
Der Herr Vorsitzende des Schwurgerichts ent⸗ 
ließ die Geschwornen mit kurzen Worten des Dankes 
für ihre treue Pflichterfüllung. 
Schluß 12 Uhr Abends. 
Vermischtes. 
St. Johann, 18. Juni. Die Truppen 
der Saarbrücker Garnison haben gestern Morgen 
jurz vor 7 Uhr Sr. Majestät dem Kaiser und 
ꝛbnig Wilhelm IDI. den Eid der Treue geleistet; 
ie Infanterie bei Baracde J. die Kavallerie in 
der Reitbahn. (S. J. S. A.) 
Mestz. Einem Befehle des Militärgouber- 
eurs don Metz zufolge ist es jedem Militär von 
sun an verboten, über die Festungszone hinaus⸗ 
ugehen, es sei denn, er sei im Besitze eines von 
idem Bataillons · kommando ausgestellten Erlaubniß⸗ 
cheines. Diese Maßregel ist nach dem Grenzkon⸗ 
utte zwischen Amanvilliers und Batilly erfolgt. 
Die Ucheber jener Grenzverletzung sind mit strengem 
Arrest bestraft werden. 
Muünchen. CAuch ein Beitrag zur sozialen 
Frage.) Eine hiesige vokalkorrespondenz meldet: 
die starke Bauthatigkeit auf hiefigem Platze bringt 
vestä ndige · Lohnerhöhungen mit sich, was viele 
Arbeilsleute zu Uebermut und Verschwendung ver 
Fitet. So kam es neulich an einem Bau in der 
haderstraße vor, daß Steinträger um 6 Ml. per 
Tag nicht mehr arbeiten wollten. Wirthe, bei 
weichen Bauarbeiter essen, können nicht fein genug 
ochen, da Rind⸗ und Kalbfleisch verschmäht werden. 
die Leute fahren per Droschke vom Bauplatze und 
dergessen ganz, daß der arbeitlose Winter sehr 
ang und hart ist. 
Für die Redaktion derantwortlich: F. X. Demek