ohre in's Herz schreiben: Lerne zu leiden, ohne
llagen!
u * abet, wir deutschen Patrioten, wollen uns
n faͤnem Sarge vereinen zu einer einzigen großen
nauergemeinde und ihm mit dem Lorbeerkranze
die Nartyrerlrone auf den Sarg legen.
Das Andenlan Kaiser Friedrich's wird nimmer
valishen in ischen Herzen, hier ist ihm, wie
finem glüclicheren Vater, ein ewiges Denkmal ge⸗
viht und gefichert. Friede Seiner Asche!
26Gt. Ingbett. 19. Juni. Gestern Nach⸗
rittag tauchte hier, von den henachbarten preußischen
Zen zugetragen das Gerücht auf, es sei auf den
zuser Filhelm II. ein Attentat verübt, geschossen
zorden. Daß dasselbe nach den letzten aufregenden
greignissen fich windschnell verbreitete und die all⸗
mane Erregung nur noch steigerte, lußt sich leicht
enken. Gottlob, daß sich die Hoffnung auf die
awahrheit des Gerüchts bewährte. Auf die
on verschiedenen Blattern in Berlin eingezogenen
gkundigungen erfolgte die Antwort, daß —8 Ge-
g chte jeden Grundes entbehrt. Es ist gewissenlos
— 26 Logen zu erfinden und zu
ASt. Ingbert, 19. Juni. i
Juli d. J. das Neichsgesetz üb —8 7
er den Vogelschutz
Ziaft trit, so haben die Behoͤrden Anlaß
nommen, auf den hauptsächlichen Jnhalt d
ceb hinzuweisen: Danach wird mit Geld
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft strafe
hester zerstört oder Eier und Junge aus wer
u solche Nesser, Eier oder Junge feilbi win
auft wer Vögel zur Nacht eit mi et nd
zhlingen, Nehen oder ie n inn din
vohei fangt, so lange der e r erlegt
we I Vogel mit Futterstoffen —
iftige Be andtheile beigemengt sind *8
lend J J oder mittelst
— e — mit Fallkäfigen,
— — —58 Zaar den fängt.
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ind das im Privateigenthum b gobh usgenommen
—S ——— — ise *8 Federvieh
— Sperlinge. ecee enVe
uhen, Wasserhühner, Reiher Sa ααÑ ⸗
notane und Ta Sager. Möoven, Kor⸗
—— ugn. gdrammenmobael dürfen vom
——— — wie bisher
sabei unbeabsichtigt Dihese erden andere Vogel
Jangberechtigten straflos gen, so bleiben die
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lud dommt selten 53 ig Juni. (Ein Un⸗
vonntag wurden dem —5 — on Samstag auf
—— * und Wirth Herrn
ontag 11 Uhr 8 — und heute
—X aus und α ed in dessen Hause
nieder. Die Feuerwehr h en ganzen Dachstuhl
Sltunden den Brand 8R innerhalb zweier
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ihen Witwe, weiche * tiefgebeugten kaiser⸗
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J. solgendes Thema oralkonferenzen
—**x ipr Bearbeitung aufgestellt:
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—XX ang beim liturgischen Hocham—
b) a), a) welche Texte fi
in welchet Sprache i nd zu singen?
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rrers bezůglich des firchli flichten
det Gesangss Zich des uüen Gesanges und
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irchlichen Gesanges geltend machen? or
- Ludwi (G. A.
—XX wigshafen. In das Dunkel v
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greuler, des Herrn B ers der Firma Wolff und
Rach am 14. d. M rener, ist jetzt Licht gelommen.
desen Leiche in Hou eingelangter Nachricht wurde
nach hier gebracht —* gelandet. Dieselbe wird
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19 — .Juni. Ge
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— es Kindes wurde bis jetzt —8
ebung der Ze der kürzlich sehiaejundenen —*
azun nfähre ging dieselbe an Phil. Hart-
d Jahren ewarnn dadier, auf die Dauet vor
uder. de ben Miethzins von 1035
O Mk. vermiethen or die Ueberfahtt fur jahrlich
Pfaãlzisches Schwurgericht.
2. Quartal 1888.
2 Zweibrücken, 16. Juni. (Fortsetzung
Brünistolz Jakob und Gen. wegen Meineids.)
—E
Becnehmung des neunten Zeugen unterbrochen wordin
var, wurde dieselbe heute Früh *a8 Uhr fortgefetzt.
Die k. Staatsbehörde führt aus: Zur Be⸗
euchtung des heutigen Falls müsse man die Ver⸗
zangenheit des Angeklagten Brünisholz ins Auge
fassen. Seitdem er in Conkurs geraten, reihe sich
ein Scheinvertrag dem andern an und nun solle
gerade der in Rede stehende Alt ernst gemeint sein.
Dagegen spreche vor allem a er, daß derselbe heim ·
ich an anderm Orte errichtet sei und daß das
Verhäliniß zwischen Brünisholz und Enkler ganz
»as gleiche geblieben sei, wie vorher; Enkler war
zuch jetzt nicht Herr und Pachter, sondern immer
der Muͤhlbursche. Das Inventar, wie es wohl bei
dem Verkauf der Waarenvorräte und der Vermiet⸗
ing an Enkler notwendig gewesen, sei willkürlich
zufgestellt, weise nicht einmal eine Bestimmung über
Passiva auf, also zeige schon das, daß der Vertrag
nicht ernstlich gemeint gewesen sei.
Entler ware nur Strohmann gewesen, habe
nie selbständig etwas im Geschäfte getan, weder
Beld bezahlt noch bekommen. und als es mit
grünisholz Differenzen gab, sei einfach der gleiche
Bertrag mit dem Schuhmacher H. geschlossen wor⸗
den, was zugestandenermaßen ein Scheinvertrag
vpar. Brünisholz habe den Vertrag von vornherein
nur als Scheiugeschäft abschließen wollen, Enkler
nußte das wissen, ebenso die Ehefrau B. Durch
zas Beschwören, daß ein ernstes Geschäft vorliege,
Jaben sich alle drei also eines Meineides schuldig
zemacht.
Der Verteidiger des Brünisholz bemerkt hierauf:
xs seien allerdings dunkle Punkte im Leben des
B., aber heute koͤnne nur die vorliegende Beweis-
ufnahme maßgebend sein. Der Vertrag mit Enkler
ei vollständig ernst gemeint gewesen. Dieser habe
nach außen seine veränderte Stellung nur behufs
Wahrung des Geschäftskredits nicht wollen merken
assen. Im übrigen sei er faktisch der Paͤchter und
gl'ihm blos behürflich gewesen. Das Inventac
ei nicht doloser Weise abgefaßt, sondern mangel⸗
haft, wie die Buchführung des B. überhaupt, der
eben nicht besser verstand. Ein Beweis für die
Schuld des Angeklagten sei durch den vorgebrachten
angeblichen Indicienbeweis nicht erbracht, da ein
alcher, wo innerliche Vorgänge in Frage stehen
uüberhaupt nicht genüge.
Des Weilern beantragt der Verteidiger des B.
ine Frage aus 8 157 Str.G.eB. (Strafermäßig ·
ing für den Fall, daß der Angeklagte sich durch
die richtige Angabe einer strafrechtlichen Verfolgung
nusgesetzt hätte.)
Dr Berteidiger der Ehefrau B. glaubt, daß
ein Scheinvertrag nicht vorliege. Keinesfalls aber
habe die Frau das Geschäft als ein fingirtes an⸗
jesehen, besenders wo ihr Ehemann zwei Tage vor
hr das Gegenteil beschworen habe.
Dazu beantragt die k. Staatsbehörde die Stell⸗
ung der Frage auf fahrlässigen Falscheid.
Der Verteidiger des E. stellt auf, sein Client
jabe den Vertrag jederzeit als ernstlich aufgefaßt,
habe dadurch seine Vermögensderhältnisse zu fördern
Jeglaubt und denselben, nachdem er ihm lästig ge⸗
vorden, ja auch regelrecht gekündigt.
Nach stattgehabter Beratung bejahen die Ge⸗
chwornen bezüglich des Brünisholz und Enkler die
Zchuldfragen, verneinen dieselben bezüglich der
Ehefrau B.
Hierauf verurteilt der Gerichtshof den Ange⸗
lagien Brünisholz zu einer Zuchthausstrafe von
Jahren unter Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗
techte auf die Dauer von 5 Jahren, den Ange⸗
klagten Enkler zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahre
ier Aberkennung der dürgerlichen Ehrenrechte auf
Fie Dauer von 8 Jahren und spricht die Ehefrau
Brünisholz von dem ihr zur Last gelegten Ver⸗
brechen frei.
Schluß der Verhandlüng 813 Uhr Abends.
2Zweibrücken, 16. Juni. Abends 8 Uhr.
VI. Fall.) Angeklagt: Zengerle Georg, 87
Jahre alt, Bahnwart von Lambsheim wegen Kör⸗
derverletzung mit nachgefolgtem Tod.
Gerichtshof: HH. Scherrer als Vor⸗
ãtzender, k. Landgerichtsräte Bauer und Schnei—
der, Sekretär Wagner als Gerichtschreiber
Staatsbehörde: Meyer, II. St.⸗A
Verteidiger: Rechtsanwalt Schuler.
—Geschworne: Kuhn, Reither, Mohr, Heim⸗
õth, Eisele, Stein, Sauerbrunn, Schickenbanz, v.
dofenfels, Klein. Simon und Kohler.
Der Thatbestand ist folgender: Am Abend des
15. Mai, an welchem ein Wirth von Lambsheim
ur Feier seines Namenstags den Mitgliedern seines
hesangvereins ein Faß Bier zum Besten gegeben
jatte, zog diese Gesellschaft nach Maxdorf, wo ein
veiteres Fäßchen getrunken wurde, was bis Morgens
3 Uhr wahrte. Auf dem Heimwege machte der
Angeklagte einem aus der Gesellschaft Vorwurf,
daß er seinen 16jährigen Sohn bei sich habe. Nach-
dem sich der Fabrikarbeiter Lebkuchen zu Gunsten
des Letzteren eingemischt hatte, entstand ein Disput,
vobei Zengerle dem Lebkuchen einen Lausbuben
aannte, worauf er sich entfernte. Lebkuchen folgte ihm
nit zwei Kameraden und stellte ihn kurz vor Lambs⸗
Jeim mit den Worten zur Rede: Da ist der, wo
mich Lausbub geschimpft hat. Es fand nun eine
Balgerei statt, worauf Zengerle sich entfernte. Leb⸗
uchen ging immer neben ihm her, beständig wegen
Fes Ausdrucks „Lausbub'“ Vorwürfe machend.
Ploͤtzlich sah man beide von der Strase abweichen,
urz darauf kam Lebkuchen zuruck und erklärte ges
tochen zu sein. Er fiel zusammen und wurde auf
inem Wagen nach Haus gebracht, wo er in Folge
zer auf der rechten Seite des Unterleibs erhaltenen
Wunde am 23. Mai starb.
Der Angeklagte stellte sich freiwillig der Polizei,
und gab zu, den Lebkuchen verwundet zu haben,
mit der Erllärung, daß er mit einem Prügel an⸗
Jegriffen worden sei, dabei habe er sich vertheidigt,
und habe mit dem Messer rüchwärts ausgefahren.
Der Angeklagte ist Familienvater und allgemein
As ruhiger, solider Mann bekannt, wogegen der
Getödtete ein vorwitziger Bursche war.
Der Vertreter der k. Siaatsbehörde hielt die
stlage in vollem Umfang aufrecht, empfahl aber
elbst Annahme mildernder Umstande, da der An—
jeklagte einen sehr guten Leumund genieße, und an
enem Abend zu viel getrunken habe; in diesem er⸗
regten Zustande habe er den Stich geführt.
Die Vertheidigung führte aus, daß es freilich
zu wünschen sei, daß rohe Mißhandlungen bestraft
vurden. Aber wenn wie hier ein friedsamer Mann
hon einem jungen Raufbolde angegriffen werde,
zann habe er das Recht der Selbsthilfe; der
Angeklagte habe weder Disput noch Balgerei ger
vouůt. Vielmehr habe Lebkuchen seinen Tod durch
ceine Rauflust selbst verursacht. Zengerle habe in
stotwehr gehandelt, und die unglücklichen Folgen
lasteten auf demselben schwer genug. Ueber mil⸗
dernde Umstände wolle er kein Wort verlieren,
Zengerle wolle nicht Gnade, er wolle sein Recht haben.
Die Geschwornen verneinten unter ihrem Ob⸗
nann Schickendanz die Schuldfrage, worauf der
Angeklagte vom Gerichtshofe freigesprochen wurde.
Der Herr Vorsitzende des Schwurgerichts ent⸗
ließ die Geschwornen mit kurzen Worten des Dankes
für ihre treue Pflichterfüllung.
Schluß 12 Uhr Abends.
Vermischtes.
St. Johann, 18. Juni. Die Truppen
der Saarbrücker Garnison haben gestern Morgen
jurz vor 7 Uhr Sr. Majestät dem Kaiser und
ꝛbnig Wilhelm IDI. den Eid der Treue geleistet;
ie Infanterie bei Baracde J. die Kavallerie in
der Reitbahn. (S. J. S. A.)
Mestz. Einem Befehle des Militärgouber-
eurs don Metz zufolge ist es jedem Militär von
sun an verboten, über die Festungszone hinaus⸗
ugehen, es sei denn, er sei im Besitze eines von
idem Bataillons · kommando ausgestellten Erlaubniß⸗
cheines. Diese Maßregel ist nach dem Grenzkon⸗
utte zwischen Amanvilliers und Batilly erfolgt.
Die Ucheber jener Grenzverletzung sind mit strengem
Arrest bestraft werden.
Muünchen. CAuch ein Beitrag zur sozialen
Frage.) Eine hiesige vokalkorrespondenz meldet:
die starke Bauthatigkeit auf hiefigem Platze bringt
vestä ndige · Lohnerhöhungen mit sich, was viele
Arbeilsleute zu Uebermut und Verschwendung ver
Fitet. So kam es neulich an einem Bau in der
haderstraße vor, daß Steinträger um 6 Ml. per
Tag nicht mehr arbeiten wollten. Wirthe, bei
weichen Bauarbeiter essen, können nicht fein genug
ochen, da Rind⸗ und Kalbfleisch verschmäht werden.
die Leute fahren per Droschke vom Bauplatze und
dergessen ganz, daß der arbeitlose Winter sehr
ang und hart ist.
Für die Redaktion derantwortlich: F. X. Demek