Full text: St. Ingberter Anzeiger

berheiratheten Mannnes mit seiner Geliebten feiern; — wahrlich in 
jenen Kreisen scheinen eigenthümliche Begriffe von Moral zu herr⸗ 
schen! Wir sehen merkwürdige Gestalten auftauchen, wir sehen einen 
Rampacher, der nach den Aeußerungen Juliens Alles thun wollte, 
der nach seinen / eigenen Aeußerungen dem Statthalter nur mit 
„Sammelipfoten“ entgegentreten wollte und bereit wäre, zu einer 
Bewaltthat, wenn er die nöthige physische Kraft dazu besäße, — 
turz, wir siehen vor einem Abgrund sittlichen Verderbens. Nich 
zlos die Scandalsüchtigen wird dieser Proceß befriedigen, auch die 
Andern, welche von sittlichen Motiven sich leiten lassen, werden 
die Befriedigung genießen, daß auch kein Hochgestellter das Recht 
raflos verletzt, daß unsere Richter Jeden ohne Ansehen der Per— 
son nach gleichem Maße messen! F 
6 gierauf entwickelte der Staatsanwalt in einem zwei volle 
Stunden in Anfpruch nehmenden gediegenen Vortrage alle die ein⸗ 
gelnen Indicien, melche die öffentliche Verhandlung für die Theil⸗ 
nahme des Angeklagten an dem Morde geliefert a zu einem 
hden Zusammenhang der sämmmtlichen Umftünde und Ereignisse, 
welche in den Rahmen der Anklage gehören, — umfassenden kla—⸗ 
ren Bilde. Nach der Erörterung der Schuldfrage ging der Staats- 
nwall zur Uniersuchung der Frage über, ob der Graf Choriusky 
im sitrafrechtlichen Sinne für die That verantwortlich gemacht wer⸗ 
den könne, d. h. ab er im Bewußtsein der Strafbarkeit der Hand⸗ 
jung und aus freiem Willen die Ebergenyi anstiftete, und bei der 
Ausführung sie unterstützie. Hüten wir uns indessen hier vor einer 
Verwechslung der rechtlichen und der moralischen Freiheit — sagte 
ex — rechtuch frei ist Jeder, der nicht durch das Gesetz augge⸗ 
nrommen wird. Moralisch unfrei ist Jeder, welcher durch üble Ge— 
wohnheit, weil er sich nicht so weit beherrschen kann. daß er seine 
uinlauleren Begierden zu zügeln vermöchte, unter dem Drucke dieser 
uüͤblen Gewohnheit sich zu Verbrechen bestimmen läßt. Ich betrachte von 
diesem Standpunkte die sog. moralische Krankheit, deren Werth 
ich auf dem Rechtsgebiete für problematisch erachte, und die, wie 
wir gehört haben, auch auf dem Gebiete der Wissenschaft noch 
Fontroberse ist. Wenn Jemand in Folgs feiner unmoralischen Nei⸗ 
gungen und weil er sich nicht beherrschen lann, eine widerrechtliche 
Handlung begeht, so ist hiermit keine Entschuldigung für die Hand⸗ 
ung gegeben. Es Kegt überhaupt die Gefahr nahe/-daß diese me 
ralische Krankheit fich einfach in Immoralität verwandle. Wer die 
Folgen einer That kennt, ist strafgefetzlich verantwortlich, wenn sich 
zuch in seinem geistigen Leben nicht überall ganz normale Erschei⸗ 
aungen zeigen, soferne sie mu in dieser Richtung sein Urtheil nicht 
veeinträchtigen. Man wird bei der Entscheidung dieser Frage das 
ugenmerk darauf zu richten haben, ob es fich um Handlungen 
frägt, die im Gebiete der finnlichen oder übersinnlichen Anschauun; 
zen liegen. Es gibt eine Reihe von Verfehlungen gegen das Gesetz 
delche auf dem letzteren Gebiete liegen, so daß die Strafbarkeit der 
dandlung nicht sofort jedem Menschen erkennbar ist; aber es gibt 
zuch gewisse Handlungen, welche auch den geistig Beschränkten als 
Anrecht erscheinen, weil sie ein grober Eingriff in die Rechtssphäre 
sind. Unter diesen Verbrechen ist der Mord wohl das schwerste; es 
vird der geringste Grad von geistiger Erkenntniß nöthig sein, um 
essen Strafbarkeit zu erkennen. Jederman, der nur einigermaßen 
eine geistigen Fähigkeiten bewahrt hat, ist im Stande die Rechts⸗ 
vidrigteitl des Mordes zu erkennen. Und da es sich um einen Mord 
Jandelt, der unzweifelhaft, Monate lang überdacht, die Frucht reif 
licher Üeberlegung gewesen ist, so wird hier um so mehr darauf zu 
bestehen sein, daß die Unfähigkeit, das Rechtswidrige zu erkennen, 
lar vorliegt. Nun frage ich, erkannte der Angeklagte die Strafbar⸗ 
leit seines Unternehmens oder nichtẽ Ich glaube Ihnen die Ant- 
vort hierauf am deutlichsten durch die Riederschreibungen des Am 
zeklagien vom 19. bis 22. November 1867 geben zu koͤnnen, welche 
don Angst und Sorge strotzen und in welchen sich klar das Be⸗ 
vußisein der Rechtswiedrigkeit der Handlung ausspricht. Ebenso 
hat der Angeklagte in seiner ganzen Vertheidigungsweise von Anfang 
zin ein Verhalten eingeschlagen, welches erkennen läßt, daß er sich klar 
Hewußl war, welche Gefahr über ihm schwebie. Man hat in seinen 
Antworten anfünglich nichts Auffälliges gefunden, er hat mit größter 
Unumwundenheit über gleichgültige Dinge sich geäußert; als aber 
zie eigentlichen Verhöre begannen, da hat er so knappals möglich 
zeantwortet und Erklärungen gegeben in Hülle und Fülle, welche 
eine Unschuld darthun sollten. Auch sein ganzes Auftreten hier im 
Saal beweist klar, daß er vollständig erkennt, um was es han⸗ 
delt. Er ist sich bewußt, eine rechtswidrige That begangen zu ha⸗ 
zen, eben so sich bewußt, als damals, da er den Ausdrud seiner 
bangen Besorgniß in jenen Aufschreibungen niederlegte. Sein gan⸗ 
es Handeln in dieser Sache ist das eines Vernünftigen; es sich ent⸗ 
pricht jedes Wort, jede Handlung, jede That dem Zwecke, den sie 
herfolgt. Wer so zwedgemäß handelt, wer einsieht, was er be— 
jonnen und sich so zu vertheidigen weiß, ist nicht unzurechnungs 
Ahiga. Es mag richtig sein, wenn zwei Sachverständige sagen, daß 
der Graf in gewisser Richtung nicht normalen Geistes ist; aber 
wir haben zu fragen: ist die Richtung des Geistes so, daß das 
Bewußtsein dessen, was er thut, in dieser Beziehung zur Zeit der 
Handlung aufgehoben war. Jene zwei Sachverständigen, welche sich 
für die Unzurechnungsfähigkeit ausgesprochen haben, suchen dieselbe 
zuf dem Gebiete des Willens, — ob er nämlich frei bestimmen 
onnte für die Handlung, die er beging. Es liegen schlagende Be⸗ 
weise vor, daß Chorinsky vollkommen Herr seines Willens ist; die 
zanze Art seines Auftretens beweist dieß. Die anderen Experten 
Jaben mit Recht betont, daß er außerordentliche Proben von Selbst⸗ 
heherrschung gegeben hat. Es wäre auch nicht möglich, daß ein 
Mann, der die Freiheit des Willenz im strafrechtlichen Sinne nicht 
hat, eine Stellung wiederholt und zur Zufriedenheit seiner Vor⸗ 
gesetzten hätte behaupten können. Man weiß nichts von Strafen 
uind Ungehörigkeiten; mit Ausnahme von Schuldenmachen und 
ceichtsinnigen Streichen war sein Verhalten im Dienste immer ent⸗ 
prechend, obwohl gerade der Militärstand den großten Gehorsam 
und die strengste Selbstverleugnung auferlegt. Hier ist erster 
Brundsatz, den eigenen Willen fremden unterzuordnen, und wir 
haben auch wicht die leifeste Andentung, daß der Angeklagte sich 
zegen diesen ersten Grundsatz jemals verfehlt hat. Im Gegentheil 
er wird als tuchtiger Soldat geschildert, und ganz gewiß kann 
Niemand sagen, daß, wer eine Compagnie im Felde fuͤhren kann, 
nicht die nöthige Herrschaft über sich selbst besitze. Gewiß war es 
rechtlich durchaus in die Willensfreiheit des Angeglagten gestellt, ob 
v seine; Gatsin ermorden wolle oder nicht. Daß er nicht den mo⸗ 
alischen Fond gehabt habe, einem solchen Entschlusse von Anfang 
an zu widerflehen, macht ihn in den Angen des Gesetzes nicht 
ttaflos, denn Jeder ist eben verpflichten, die sittlichen und recht⸗ 
lichen Grundsätze zu beobachten, und wenn er dieß nicht thut, weil 
zr dorzieht, seinem Treiben und feinen Reigungen zu folgen, fo 
muß er nach den Strafgesetzen veramtworilich gemacht werden. 
Ueber die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten haben die Sach⸗ 
verständigen gar nicht zu entscheiden, sie haben nur nachzuweisen, 
ob er überhaupt an Geistesstörung leide, welche seine Urtheilskraft 
so trübt, daß er die Strafbarkeit seiner Handlung nicht einsehen 
konnte. Angesichts dessen, was über das ganze Leben und die dienst⸗ 
liche Stellung des Angeklagten bekannt F bestreite ich entschieden, 
daß don den erwähnten zwei Sachverständigen der Beweis geliefert 
st, der Graf sei so mangelhaft geistig ausgestattet, daß er die 
Strafbarkeit seiner Handlungen nicht hätte einsehen können. Es 
iegen sogar Aussagen vor, daß er von seinen Kameraden gerne 
jur Schlichtung von Ehrenhändeln, gewiß ein Beweis van Ver⸗ 
rauen, gebraucht wurde. Ihh habe daher keinen Anlaß, an seiner 
Zuxechnungsfähigkeit zu zweifeln und pflichte dem Gutachten der 
drei übrigen Sachverständigen bei. Die zwei anderen Sachverstän-⸗ 
digen coustatiren nur, daß der Graf, vorzüglich in Liebesangelegen-⸗ 
heiten, besonders erregbar sei; diese Erregung sei aber horüber⸗ 
gehend, und außer diesem Zustande handle er so vernünftig, wie 
seder Andere. Sie werden mir daher beipflichten, wenn ich schließe, 
daß jenes ahnungsvolle Wort der Gräfin auf der ersten Seite 
ihres Tagebuches: „Meine Liebe ist mein Hort und an diesem 
DZorte will ich sterben,“ sich erfüllt habe, freilich ganz anders, als- 
sie dachte. Aber daß die selbstgewollte Zerrüttung der Ehe, daß 
das Hinderniß, welches die Ehe für die Vereinigung mit einer 
Anderen bildete, daß alle diese Umstände Gründe für die Veran⸗ 
sassung des Verbrechens geworden seien und daß Graf Chorinskh 
wirklich die Ebergenyi beranlaßt habe, seine Gattin zu tödien, da. 
rin werden Sie mit mir gewiß einverstanden sein · 
(Fortjetzung folgt.) 
(Ueber das große Sängerfest in Chicago), der 
westlichen Hauptstadt der Vereinigten Staaten, liegen uns Berichte 
vor, die jedoch viel zu ausführlich sind, als daß wir sie unsern 
desern anders, als im Auszuge mittheilen könnten. Auch unter— 
ichied sich das Feft in seinem allgemeinen Character durchaus nicht 
von ähnlichen Festen in Deutschland. Es ist nur in doppelter 
Beziehung merkwürdig und wichtig: einmal, weil es die Macht 
und den Einfluß deutscher Kunst und Gesittung in Nord⸗Ameriia 
auf glänzende Weise darlegte, und zweitens, weil es durch den 
iberaus herzlichen Empfang, mit welchem die dentschen Abgesand— 
ten empfangen wurden, die unendliche Liebe offenbarte, mit welcher 
unsere deutschen Brüder in Amerika fortdauernd an uns hängen. 
Wir heben deshalb nur dasjenige aus den Berichten hervor, was 
ans in dieser Hinsicht von allgemeinem Interesse zu sein scheint. 
Deutschland hatte sieben Abgesandte hinüber geschickt: Victor Wel⸗ 
ler, vom Kölner Manner-Gesaug⸗Verein — Rudolph Palzow, 
vom Nürnberger Männergesangverein — Oscar Kreßz, Männer— 
Gesangverein Concordia in Kirchen (Baden) — Julius Fuchs 
»om merkischen Sängerbund in Berlin — Franz Arras, von der 
Liedertafel in Dresden — Reimbeck und Sohn, vom niedermär⸗ 
ischen Sängerbund in Hamburg. Zu diesen gesellte sich einige 
Tage später noch Herr Gotthold, von der „Teutonia“ in Paris. 
Sie wurden mit einem Enthusiasmus in Rewyork empfangen, von 
»em wir hier bei uns schwerlich eine rechte Vorstellung haben.