aer eyjexcʒ vqey dx ꝓung verurtheilt worden inro, un ι.— „gen eines anderen
Vergehens die im — 28 Ziff. 1 und 5 des Sraaet wereien Fahigleiten doet aigzeln Aselben verloren haben
chune sofetn sie in diesen Kechts nic wieder gingee worden sikd J 53*
Wah 1816ur zum Abgeordreten ist jeder ahlberechigte, er dem Faderisch en Stasake mindestens
dreeie Ja — ——— Vognadchung terlassene Swrafen wegen polnlscher Verbrechen schehenkvon der
Wahl nicht aus.! — nismblib —B istioh toueusy Ol net
77 —— 55 ler
Nur Dielenigen find zur Fheishaahmeander, Wahlberechtig ten, welchetei ——— in ĩst en
aufgenommen send.. 3 *323.7
* uß Waͤhlerlisten liegen bereits seit dem 10. Januar J. J. überall in den. Gemeinden bei der Orlsbehördezu Jedernianns
Einsicht in der Dauer von mindestens acht Tagen zum Zwecke allenfallsiger Reclamationen⸗ und Einsprachen auf, und werden die
Wähler im Zweifelsfalle gut thun, von dem Rechte der Einsichtnahme und eventuell der Reclamation rechtzeitig Gebrauch zu machen.
— NII. —DD——
Die Wahl iß eine direete. Es hat also, da üm Wahlßezuk Zweibrücken⸗Pixmasensenut ein Abgeordneder für
das Zollparlament gewählt wird, am Wahltage des 10, Februdr nächsthin zeder, Wähler gleich den in's Zoslparlament: zu sendenden
Abgeordnetenselbst zu wählen, sohin auf Jeinen Stimmzeitel nur einen Namen, g nämlich desjenigen Mannes, den er ais Abge⸗
oxdneten in das Zollparlament wünscht, zu fehen. e et e te
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Das' Wahlrecht wird von dem Wähler, welcher Hiebei seinen Namen anzugeben hat, du Vert fom durch verdieckhüen“in ein
Wahlune niederzulegende Stimmzetlel ohne Unterschrift ausgeübt. Es muß also jeder Wähler,,“ welcher von seinem Wahl
echte Gebrauch machen will, persönlich im Wahllokale erscheinen, und kann sich durch eine andere Per fo wein
keiner Weise vertreten bassen. ..
J Der Stimmzettel muß von weisßem Papier sein, darf mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein, und muß Deraxt
zusammengelegtt sein, daß der auf demselben verzeichnete Nanie nicht sichtbar ist. Auch hat der Wahlvorsteher strenge darauf
zu sehen, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel von einem Wähler abgegeben werden. 5*
Stimmzettel welche nicht von weißem Papier sind, oder welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, oder aus welchem̃
die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen istz l det le F
dder auf welchein mehr als ein Rame oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; ain
noder welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. 57 **
Die Wähler werden deßhalhiganz besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie den von
uhnen zu wählenden Abgeordneten, aufdeem Stimmzettel deutlich und üunzweifelhaft bezeichnen,
de h. Vor⸗ und Zunamen, Stand und Wohuort desselben ganz genau angebaeaann.
IX. ar
Die Stimmzetiel, welche, wie bereits erwähnt- vv r dem Wähler nicht zu unterschreiben sind, müssen aufßer⸗
halb des Wahllokal s mit dem Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, ausg füllt werden.
Auch dürfen während der Wahlhandlung im Wahllokale, Seitens der Wähler weder Diskussionen stattfinden, noch An—
sptachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
1—
Nach dem Schlusse der Abstimmung, welcher ⸗ani Wahltage, Montag den 100 Febrnar 1868, Abends 6 Uh rerfolgen muß
ürfen keine Stimuizettel mehr angenommen werden.
Zweabrücken, den 13:; Januar 1868.
— J abdnigtebaher. Bezirksamt
e Dera mem. 4
— Fen- Sonntag v.
und morg 48 Februar.
—r11 der so billigen und —A
Witterung Be⸗
endigung des
Preißlegekus
Nur noch bor
tag findet
modernen 24
im Hotel Laur statt.
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83 —A —— IRSCV.
Vorth eil zuwendel oder versgricht, soll mit
Befängniß bis zu zwei Jahren bestraft
werden. .* 6
Gleiche Strafe trifft den Wähler, welcher
dergleichen Geschenke, Vortheile oder Ver⸗
prechungen für sich oder einen seiner Fa
milien Angehörigen annimmt. —
Art. 153.. Wer bei einer gesehzlich an—
Jeordneten Wahl einen Wahlzettel verfälscht
oder unterdrückt, austauscht oder untecschiebt
oder solche Nichtanwesendereinschikt, wer
auf einen Wahlzettel einen andern Namen
setzt, als ihm, von dem Wählenden ange—
Jeben wurde, deßgleichen werin einem
Wahlprotokolle ·oder Wahlregister eine
Stimme weglaäßt oder falsch einstellt, ist mit
Gefängniß von 2Monaten bis zu drei
Jahren zu bestrafem d
Ste Inghert, 6. Februar 1868.
NKonigke Polizeicommissariat· ·
Kriegerenl a .u
auf der Sust bei
Vietor ObDerhAV.
Diejenigen Betheiligten, welche
noch Loose zu werfen oder hohe Nummern
geworfen haben, werden gebeten? pünktlich
zu erscheinen, andernfalls sie durch Drittere
vertreten werden. “
Bekanntmachung.
Nachstehende Bestimmungen des Straf-
zesetzbuches werden zur Kenntnißnahme und
Darnachachtung bekannt gegeben: 8
Art. 151. Wer eihem Staatsangehb⸗
rigen Gewalt zufügt oder androht, um ihn
von der Ausübung eines ihm nach Maß—⸗
zabe des üffentlichen Rechts: zustehenden
Wahlrechts abzuhalten oder ihm bezüglich
der Art der Ausübung degselben Zwang
anzuthun oder um an ihm wegen Ausübung
oder Nichtausübung eines solchen Wahl⸗
rechts Raͤche zu nehmen, soll mit Gefäng⸗
niß von 2 Monaten bis zu 8 Jahren be⸗
Jraft werden.
Art. 152. Wer, um einen Staatsan⸗
zehörigen von der Ausühung seines Wahl⸗
———
der Ausuüͤbung in irgend einer Weise zu
immen. demselden oder chiein seiner Fa
milien⸗Angehörigen Geld oder einen'andern
Gedörrtes Obst,
als: Aepfel, Birnen, Zwetschen
Kirschen, Hagebutten, Mirabel—
len, Heidelbeeren empfiehlt
α ανεtæx.
48— Von heute an frisches
Futtermalz
bei Nud. Munzinger.
—VV Stroh⸗
und Weidenstühle find vor⸗
käthig und werden billigst augefertigt: 4
bei Wilh. Dinjes, Sluhlmachet u
wohnhaft bei Hrn. F. Foos, Schuhmacher
an der Kohlenstraße? 4
Umschreibkaͤtaster
a dorrathig in der Druckerei d. Bl.