Bahler auch noch ein wolles Drittheil der für die Gemeinde fest⸗
gesetzien Zahl der Gemeinderäthe als Ersatzmänner zu wählen.
Art. W des Gefetzes vom 17. November 1837.)
.M. Das Recht, bei den Gemeindewahlen durch Abgabe einer
Stimme thätig mitzuwirken (Wahlstimmrecht oder active Wahl⸗
ahigkeit), ist vor Allen durch das Staat«Bürgerrecht
zedingt.
¶ In jeder Gemeinde sind zum Wahlstimmrecht nur Die⸗
enigen berufen, welche im Bezirle der Gemeinde ihren stän⸗
digen Wohussitz aufgeschlagen haben, und dabei besteuerte
Brunde besitzen, oder besseuerte Gewerbe ausüben, sowie Die⸗
jenigen, welche im Bezirke der Gemeinde ein häuliches
Anwesen haben, und gleichfalls dabei besteuerie Gründe be⸗
aitzen, oder besteuerte Gewerbe ausüben. (Art. 2 der Inktruction
vom 25. November 1818s)J.
Das Wahlstimmrecht ist sonach nicht nur durch das Staats⸗
nilrgerrecht, sondern auch durch den ständigen Wohnsiß in der
Hemeinde, vder den Besitz eines häuslichen Anwesens und in
eiden Fällen durch den Besitz besteuerter Gründe, oder die Aus⸗
übung befteuerter Gewerbe bedingt.
LVI. Jeder Berechtigte muß seine Stimme persönlich und
ohne Beistandsschaft abgeben. Die Stellvertretung ist nur für
diejenigen Gemeindegliedet zulässig, welche in der Gemeinde
in besteuertes Haus und besteuerte Gründe befihen, aber au⸗
derswo ihren Wohnsitz haben. pre.
Der Stellvertreter bedarf in diesem Falle einer Spezial⸗
Bollmacht, über deren Aechtheit und Gültigkeit natürlich kei⸗
X J
Er muß in der Gemeinde, in welcher er die Vertretung des
Stimmrechts übernimmt, seinen Wohnsitz und das Staats⸗
Ergerrecht haben. (Art. 4 und 5 der Instruction.)
IV. Zur activen Wohlfähigkeit sind nicht berechtigt:
1. Diejenigen Gemeindebewohner, welche blos Capitalrenten⸗
und Einkommensteuer bezahlen, und weder besteuerte Häu⸗
ser noch besteuerte Gründe in der Gemeinde besitzen, noch
rin selbstständiges Gewerbe darin ausüben;
die bloßen Miethbewohner, welche keine besteuerte Gründe
haben, oder auch kein besteuertes Gewerbe ausüben;
Diejenigen. welche zwar einzelne besteuerte Gründe in der
Hemeinde I kein eigenes Wohnhaus urd an ⸗
derwärts ibren Wohnsißz habenn
Diejenigen, welche vie Volljährigleit oder 21. Jabre noch
nicht erreicht habenn
—VCC
welche noch keine volle 6 Jahre in der Gemeinde wohn⸗
haft sind; .
Diejenigen, welche ihr Stimmrecht auf Häuser oder Gründe
tuͤtzen, über deren Besitz dermalen Ungewißheit und Streit
vesteht, oder über welche eine gerichtliche Verwaltung ein⸗
jetreten ist
Alle Personen weiblichen Geschlechss;
Diejenigen, welche wegen Verstandesschwäche, Wahnsinn
oder Raserei interdicirt sind, oder denen wegen Verschwen⸗
zung ein gerichtlicher Beistand angeordnet ist. (Art. 7 der
Instruction.) e,
Wer wegen eines Verbrechens oder wegen Verge⸗
hens des Diebstahls, der Unterschlagung, des
Betrugs, der Hehlerei oder der — der⸗
urtheilt worden ist, oder in Folge rechtskräftiger Verur⸗
heilung wegen eines andern Vergehens die in Art. 28
Ziff. Kund 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig⸗
leiten oder einzelne derselben verloren hat (Art. 21 bes
Tinführungsgesetzes vom 10. November 1861), wozu
— — 83 bemerlt e daß die —— wegen
D erbrechen vor dem wurgerichte (Assisen), und
Bekanntmachung. — 95 die Verurtheilung wegen —* vor dem Zuchtpoli⸗
(Die Wahl der Gemeinderäthe betreffend.) — ageribt⸗ Bezirksgerichte) erfolgt, daß jedoch Verur⸗
In den nächsten Tagen beginnen im Amtsbezirke Zweibrüd⸗n theilungen, welche blos vor dem Polizeigerichte Land
die Gemeinderathswahlen, was die unterfertigte Behorde veran- zerichte) z. B. wegen Diebstahls erfolgt aind, des Wahl⸗
aßt, die nachstehenden bezüglichen Vorschrifien zur öffentlichen zimmrechtes nicht verlustig machen; endlih
stenntniß zu bringen: Personen, über deren Vermoͤgen der Konkurs oder Fallit⸗
l. Der Gemeinderath wird in seinen gewählten Mitgliedern ustand gerichtlich erdffnet worden ist, weil fie cenfiri sind,
e don 5 zu 5 Jahren zur Hälfte erneuert. Es treten demnach diesmal ein steuerbares Vermoͤgen mehr zu besitzen. (Kegierungs
alle diejenigen Mitglieder des Gemeinderathe aus. welche im berfügung vom 10. April 1829 Nro. 8240 D.)
Jahre 1888 in den Gemeinderath gewuͤhlt worden sind, sowie X Wahlfahigkeit) der Ge⸗
die inzwischen an die Stelle solcher Gemeinderäthe geiretenen Er⸗ neinderaͤthe, sei es in den Städten, fei es in den Landgemeinden,
atßleute. Im Gemeinderathe bleiben dagegen alle Diejenigen, interliegt äLeiner besonderen Steue rfuumme.
velche ern im Jahre 18633 in den Gemeinderath gewähll wor· Jgdoch find in den Slaͤdten Zweibrücken und St. Ing
den sind beziehungsweise die an deren Stelle geireienen Ersaß-ert nur v iejenigen wählhar, welche in der
euite. wochst besteuerten HAlfte der Ortsbürgerssich be—
Die Auskretenden find wieder wählbar. — rinden. (Art. 2 des Gesetzes vom 16. November 1837).
Auker der Kabl der austretenden Gemeinderäthe hot ieder! Bei der Berechnung dieser Hälfte muk die Gesammisteuer
.—Das Betriebsergebniß der Neustadt⸗Dürkheimer Bahn vom
Monat Januar ist folgendes: 10,897 Personen ertrugen 2,408
l. 12 tr. 80, 468 Centner Güter ertrugen 988 fl. 8 tx. 41200
Fentner Kohlen ertrugen 971 fi. 20 kr. Summa der BetriebsEin⸗
nahmen 4,367 fl. 40 krt. Der Monat Jan. 1867 hat ertragen
12208 fl. 28 kr. Mehr⸗Cinnahme im Januar⸗1868 159 fl.
12 r.