Sl. Ingberler Anzeiger.
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Nro. 9.
Samstag, den 16. Januar 1869.
Deutschland.
Münschen, 10. Jan. Aus den Beschlüssen des Schul—
gesetzausschusses der Abgeordnetenkammer (2. Lesung) theilt die
ort. Hoffm. Folgendes mit: „Die Berathung und Beschlußfas⸗
jung über Art. 3 GKeligionsunterricht) wurde wegen dessen Zu
jammengehörigkeit mit dem die Aufsicht über den Religionsunter-
licht regelnden Art. 113 bis zur Berathung über den letzteren
Artikel ausgesetzt gelassen. Arf. 6 Abs. 2 wurde in der Fassung
ingenommen, daß jede Gemeinde in der Regel eine Schule be⸗
itzen solle. Der Beisatz, „und wenn es das Bedürfniß fordert
rt. 8) mehrere Schulen,“ wurde mit Rücksicht auf den Inhalt
des Art. 8, der nicht von der Anzahl der Schulen, sondern von
ener der Lehrstellen handelt, zur Vermeidung einer Unklarheit
zestrichen. Ärt. 12 (Uebertragung des Unterrichts an religiöse
Zenossenschaften) wurde in der bisherigen Fassung beibehalten,
dabei jedoch auf Antrag des Abg. Brater ein neuer Absatz des
Inhalts augefügt: „Diese Uebertragung muß binnen Jaghresfrist
rückgängig g macht werden, wenn die Schulgemeinde sich verau⸗
aßt siehl, ihren Beschluß zu widerrufen.“ — Hinsichtlich der Vor⸗
aussetzungen, unter denen die Confession der Minderheit berechtigt
zein soll, eine Theilung der Kinder nach Confessionen und die
Aufstellung eines Lehrers ihrer Confessionen in Auspruch zu neh—
men (Art. 17 Absatz 2) wurde der Beisatz beschlossen: „Dem
gestellten Antrage muß entsprochen werden, wenn derselbe von der
Mehrheit der selbstständigen, volljährigen Augehörigen der Con—
fession der Minderheit auszeht.“ Auch wurde bei dem von der
Errichtung eigener Schulen auf Kosten der Confessionsangehörigen
handelnden Abs. 5 des Art. 17 der Beisatz augefügt: „Solche
Schulen sind, so lange sie bessehen in jeder Hinficht als selbst⸗
—
handehn.“ In Art. 23 wurde Abs. 4, welcher eine Hinweisung
auf Art. 108 des Polizei-Strafgesetzbuches wegen Bestrafung der
Errichtung von Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten ohne
— EVV0—
überflüssig gestrichen und Abs. 5 dem entsprechend redactionell
abgeändert. Die Art. 24-45 haben keine wesentlichen Zufsätze
»der Abänderungen erlitten.
Münuchen, 11. Jan. Das k. Staastsministerium des
Handels gibt bekannt, daß die „Rheinische Feuerversicheruugs—
BZesellschaft in Mainz“ durch Generalversammlung vom 9. No—
»ember v. J. beschlossen hat, sich mit dem 15. Dec. v. J. auf—
zulösen und die Liquidation auf Grund eines mit der Frankfurter
Bersicherungs-Gesellichuft „Providentia“ abgeichlossenen Vertrags
zu vollziehen. Dieser Vertrag setzt fest, daß die Providentia vom
i. Aug. v. J. an sämmtliche Versicherungen der Rheinischen
Besellschaft mit allen Rechten und WVerbindlichkeiten übernehme.
Diesem Abkommen steht in Bayern kein rechtliches Hinderniß ent—
gegen; nach all jemin privatrechtlichen Grundsätzen kann aber das
Versicherungsverhältniß zwischen der genannten Gesellschaft und
ihren Versicherten nur bei ausdrückicher Eisnwilligung des aundern
Vertragstheils gelöst werden. Die Zurückgabe der von der
Rheinischen Gesellschaft aufrecht ge nachten Caution von 50,300 fl.
wird jedenfalls erit erfolgen, wenn kein Zweifel darüber besteht,
daß von dieser Gesellschaft die übernommenen Verbindlichkeiten
gegen die bei ihr versicherten bayerischen Staatsangehörigen voll⸗
tändig erfüllt sind.
Mäünchen, 12. Jan. In der heute Vormittags abgehal—
renen Sitzung des Schulgesetzausschusses der Kammer der Abge—
yrdneten hat ein Antrag des Abgeordneten Dr. v. Hofmann eine
»eingehende Debatte hervorgerufen. Derselbe geht dahin, daß bei
den Ortsschulcommissionen der Ortspfarrer keinen Sitz und auch
in Landgemeinden der Bürgermeister den Vorsitz haben solle. Da⸗
Jegen soll der Ortspfarrer oder wenn mehrere vorhanden sind,
der von der kirschlichen Oberbehörde zu bezeichnende Pfarrer von
den Sitzungen der Schulcommission in Kenntniß gesetzt werden
imd berechtigt sein, in ihnen zu erscheinen, Anträge zu stellen, an
»er Beralburg uund Beschlußfassung Theil zu nehmen und die
Mitglieder der Ortsschulcommission mit den bezeichneten Ortsgeist-
ichen das Recht haben, die Schulen von Zeit zu Zeit zu besuchen.
Dieser Antrag wurde nach lebhafter Discussion mit 11 gegen 4
Stimmen im Gegensatz zu der Anschauung der Staatsregierung
ingenommen.
— Die amtlichen Erlasse der kgl. Pfarrämter, Decanate und
Schulinspectionen an Gemeinden und unter Pridatadressen an
Tantoren und Schullehrer werden als Staatsdienstsache portofrei
zehandelt, wenn sie auf der Adresse mit der Bezeichnung „allge—⸗
neine Kirchen- und Schuldienstsache“ versehen sind.
München, 12. Jan. Um den Wehrpflichtigen, welche bei
»er Aushebung der Altersklasse 1847 der activen Armee zugewie—
en, aber von den betreffenden Heeresabtheilungen nicht einberufen
vurden, sowie den hiezu gehörigen Ersatzmannschaften 1. und
2. Klasse die thunlichste Erleichterung bei deren bevorstehenden
zurch Kriegsministerialentschließung v. 23. Nov. v. J. angeord⸗
ieten Verpflichtung zu gewähren, hat das k. Kriegsministerium
»erfügt, daß dieser Ack am Sitze der Districksverwaltungsbehörden
»er Ersatzbezirke nach den hierwegen bestehenden Vorschriften durch
die Landwehrbezirkscommandanten in der Weise bewerkstelligt wer—
en soll, daß die am Sitze der Landwehrbezirks-Commandos
reffenden Beeidigungen auf die Fahne, die übrigen aber unter
maloger Anwendung des 8. 412 Abs. 183 der Dienstesvorschriften
zuf den Säbel vorzunehmen sind. Auch soll jenen, welche sich
rußerhalb ihres Heimathsbezirkes aufhalten, auf Ansuchen gestattet
verden, sich bei den Landwehrbezirkscommandos ihres Aufenthalts—
ortes zur Verpflichtuug zu stellen, weshalb hierüber das nöthige
kinvernehmen mit dem treffenden Landwehrbezirkscommando ein—
—
dieses den Schluß der Aushebung bildenden Actes finden nicht
tatt, doch haben die Pflichtigen gegen Vorzeigung ihres Vor—
adungsschreibens, beziehunzsweise einer von der betreffenden Ge⸗
neindebehörde ausgefertigten Bestäligung, Anspruch auf ermäßigte
F.senbahnfahrtaxe für die Hine und Rückfahrt, die Bezahlung
dieser ermäßigten Tixe muß von den Pflichtigen sofort baar er—
'olgen. Die Commandozulageu und Reisekosten für das die Ver—
yflichtung vornehmende Personal haben sich nach den hier maß—
Jebenden Regulativen zu richten. Wehrpflichtige, welche hiernach
den Diensteid abgelegt haben, werden vzu dem Erscheinen bei der
zächsten Controlversammlung befreit. Bis zum 15. Februar l. J.
— als dem Schlußtermine zur Verpflichtung — müssen sich alle
his dahin noch nicht beeidigten Weqhrpflichtigen der Altersklasse
1847 nach Maßgabe des Ark. 66 des Wehr.«Verf.-“Gesetzes vom
30. Januar 1868 zu dem bezeichneten Z3wecke von selbst bei
VBermeidung der auf die Unterlassung dieser Verdindlichkeit
zesetzten Strafe bei dem betreffenden Vandwehr-Bezirkscom naudo
einfinden.
Muündhcen, 12. Jan. Wie ich höre soll nach dem gegen—
värtig versammeliten Landtage der Eutwurf eines neuen Milnär—
traf⸗ Processes vorgelegt werden; derselbe ist, soveit es die mili—
ärischen Verhältnisse erlauben, dem allgemeinen Strafprocesse
ingepaßt und nur in den reinmilitärischen Vergehens- und Ver—
rechens · Verhandlungen etwas abweichend. Es soll in dem Ju—
tanzengang eine ähnliche Einrichtung der Zusammensetzung der
Herichtshöfe wie im allgemeinen Strafprocesse (Bezirksgericht,
Appellationsgericht, Generalauditorial) getroffen sein.
München, 12. Jan. Um eine kleine Illustration zu der
neulich vom Abgeordneten Mandel berührten Sparsamkeit, die in
unserm Abgeordnetenhause herrscht, zu geben, theile ich Ihnen hier
in Verzeichniß der im Lesezimmer der Kammer der Abgeordneten
aufliegenden Zeitunzen mit: Donauzeitunz, Volksbote, Regens-
zurger Morgenblatt, Correspoident, Augsbarger Allgemeine Zei—
ung, Bayr. Landeszeitung, Nürnb. Anzeiger, Süddeutsche Zei—
ung, Passauer Zeitung, Regensburger Tagblatt, Augsb. Abend—
eitung, Kurier für Niederbayern, Augsburger Anzeiger, Fränkische
Zeitung, Pfälzer Kurier, Wochenschrift der Fortschrittspartei,
steue Würib. Zeitung, Bayreuther Taqblatt. Dies die inländischen