Full text: St. Ingberter Anzeiger

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der St. Fuͤgrherterr Anzeiger (und das mit dem Haupiblatie verbundene uUniex heltangsblalt mit dex Dienstagse Dounerůlagt · id Sonntaot· 
Lammer) erscheint wochentlich vie rm a l D ienstag, Don'n e r stag, Sams tag und Somm ta g. Abonnementspreis vierteljährig 42 Krzw oder 
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Pr. 114. — — Samstag. den26* . Juli. G ι X. 1869. 
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für die Pfalꝛ. Art. 52. Die Bewirthschaftung“ den; Stiftungswaldungen 
Die⸗Gemeindeordu u ig für die Pfalz. unterliegt, den gesetzlichen Vorschriftemn n 
GForisttzutg).“ Arti ü8 Neus örtliche Stiftungen bedünfen der königlichen 
Bestätigung, mitAbleibenden, Lasten verknüpften Stiftungszuflüfse 
ener der vorgesezten Verwaltungsbehörde 32cbezüglich“ anderer 
Stiftungszuflüsserc kann die gährlichen Amzeige angeordnet wer 
den.Die: Stiftungencerlangent durch, die: landesherrliche 
Bestätigung, die KRechtsfähigkeit und den ».werfassungsmäßigen 
Stantsschutz. i ι ιιιιN ιανN.,, 
Wierte: Abtheilung. Vronsden Vermaltungederzan 
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—— 7 vF Ic Bildung des. Gemeinderaths ιινιαναν Ec 
2 Aum v1.*Detgeseßliche Velttelet dero Gemeinde ist“ der 
Gemeinderath. Er verwaltet deten Angelegenheiten vorbehaltlich 
jener Fälle, für welche ein Beschluß der Gemeindeversammlung 
erforderlich is.. Das Vollzügsorgan des Gemeinderaths ist der 
Bürgermeister, in dessen Verhinderung der gesetzliche Stell⸗ 
bertreter. 
Art. 55. Der Gemehndkrutze besteht: a) aus einem Bürger⸗ 
meister; b) aus einem und in Gemeinden' von. mehr⸗ lä 2500 
Seelen aus zwei Adjnucten usd anßerbemeo) im Gemeinden?bis 
zu 800 Stelen aus B; in Gemeinden von 300 bis 500 Seelen 
aus 8, in Gemeinden won 560 bis⸗ 1900 Sexelen aus IOιιαn— 
Geweinden von 1000 bis 1500, Seelen aus 12; inc Gemeinden 
von 1500 bis 2000 Stelen aus IG, in Gemeinden: pon 2500 
bis 5000 Seelen aus 20, in Gemeinden von 8000 und darüber 
aus 24 Gemeinderäthen. , — —— — 
Art. 56.:3 Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf 
fünf Jahre gewählt. — Die Bürgermeister, Adjuncten und Ge— 
neinderathe versehen ihre Stellen als Ehrenmämter mentgeldlich, 
vorbehaltlich der Entschädigung für Auslagen. Außerdem steht 
es den Geueinderüthen der größeren Stadfe“frei, denr Bürger- 
meister je auf ein Jahr einen Betragals Repräsentationsgebuͤhr 
zu bewilligen.“ — Im Folle der Verhinderung des Bürgermeisters 
hut der Adjunct, wo deren mehrerxe sind. zunüchst der erste 
Adjunct denselben zu vertreten. Kann auch die Stellveriretung 
durch den Adjuncten nicht stattfinden, sae gebührt dieselbe einem 
von dem:. Gemeiudexathe, besonders bezeichneteneu Mitglirde des 
Genteinderathes. Von dieser Stellpertretung ist der vorgnseßten 
Districtsverwaltungsbehörde unde dem Landgerichte Ameige zul 
erstatten. — V VFWe 
Art. 57. Die Bürgermeister undAdjuncten bedürßen der 
Bestätigung der Kreisregierung und, werden ditrch die⸗ worgosezte 
Districisverma ltungshehörde, verpflichtet und in ihr Amt einge⸗ 
wiesen. — Die Bestätigung kann nur unter Angabe der Grünude 
persagt werden. Gegen die Versagung der: Bestätigung ist Bes 
chwerde beim königl, Staatsministerium: vesnJunern zulüsfig, — 
Die Gemeinderäthe sind durch den Bürgermeister zu— verpflichten 
und in ihre Stelle einzuweisen, — Wird die Bestätigung der 
Wahl des Bürgermeisters oder des Adjuncten versagt, jo ist zu 
einer weileren Wahl zu schreilen, wobei der NichtbeslaͤtzgteNicht 
wieder gewählt werden darf. 5, 
Art. 58.“ Die Mitglieder des Gemeinderaths. sinde jederzeit 
um Austritte bexechtigt. — Findet der, Austzitt eines einlzeluen 
Mitgliedes statt, so hat dasselbe dem' Vurgermeister und, durch 
diesen dem' Gemeinderathe Auzeige zu nachen. — Eifolgt der, 
Aüstritt einer so groͤßen Auz rhl. daß det, Gemeinderath beschliiß⸗ 
infähig wird, so ist die vorgeseßte Verwaltungebehorde in Kennlt⸗ 
niß! zu scheun — Der freiwillige Rücktritt des Bürgermeisters vder 
— S— deni Gemeinderathe uhid der voxgesetzten Verwal— 
ungsbehörde anuzeigen. — In den Fallen, des dn 4 4 
jaͤt die“ vorgesetzte Behorde eine RNeuwaht guzuoirduen. Bis! 
die in, Folge derjelben, reit Gewählten inihn Amt, xinge⸗ 
wiesen sind, hahen die Austretenden shre Function fortznsetzeüce 
Art. 309.Dex nothwendige Austritt haf wegen BRelastes 
der die Wihlbarkeit bedingenden Eigeuschaften oder wegen solcher 
.VWerhäͤltinsse, zu' erfölgen, welche die Fortführung des Am— 
— 
Dritler! Abschnitt. Von den Gemeinde⸗Schulden. 
Art. 45. Die Aufnahme eines Anlehens von Seite der 
temeinde kann nur zur Abtragung äaufgtkündeter Capitallen vder 
— ——— 
er“ Gemeinde gereichender“ Ausgaben“ ftattfinden,“ wenn die 
Deckung dieser Ausgaben aus anderen Hilfsquellen der Ge— 
maͤnde wicht ohne Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen geschehen 
ann. 
Art. 46. Für alle Gemeindeschulden müͤssen Tilgungs pläne 
mgeferfigt werden, welche aufnachhaltigen Einnahmen! fün 
berzinsung und, Tilgung hernhen und der vorgesetzten Verwalsungs⸗ 
Fhoͤrde ¶voͤrzulegen sind. — Mit Ausnahme'““ anßerordentlicher 
Rothfälle' darf ohne“ vorgängige Feftstellung und Vorlage des 
rilgungsplanes kein nenes Anlehen aufgenominen werden. — 
Fur die, richtige Erhebung und? Vexrtvendung! des Tilgungsfonds 
haften zuͤnächst der Bürgermeister und Einnehmet, jeder in seinem 
—V— 57 
Art. 471 “Oie“ Aufnahme rines Anlehens ist“ —ur mif 
zussimmung der Gemeindeversammlung und. Genehmigung der 
orgesetzten Verwattungsbehörde zulässig, wenit der Betrag,“ um 
pelchen die? Schuldenast in demselben Rechnungsjahr! vermehrt 
wbird jn Gemrinden mit weniget als 258000 Serlen 600 fl.in 
demeinden don 2500 bis 3000Serlen 1000 fi, in Genreinden 
vonn 3000 bis 20,000 Seelen 5000 fs. übersteigt. — In andern 
Fällen kann die Verwaltungsbehörde binnen 140 Tagen“ nach 
empfang des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen, 
venn den Bestimmumgen des Art. 46 Abs. JLnicht. genügt oder 
wenn die Voraussetzungen des Art. 45 nicht gegeben sind. — 
Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Tilgung ganz 
oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Ver⸗ 
ballungshehörde. 
Art. A8. Vorschüffe:aus befonders dotlirten Gemeinde-oder 
Sftungskassen an andere Kassen derselben Gemeinde sind, wenn 
olche? Vorschüsse nicht binnenJahresfrift zurückersetzt werden, 
leich den Gemeindeschüldenn zu⸗“ behundeln. — Die Gewährung 
olcher Vorschüsse darf nur“?auf Grand eines Veschlusses des 
HBemeinderathes und beziehungsweise der gesonderten Verwaltung 
der betheiligien Kassen erfolgen. —2 Das Nämliche gilk bei Vor— 
chüssen aus einer Gemeindelasse an eine von derselben Einnehmere, 
»erwaltete Kaffe einer andern Gemeinde. 
Vierter Ahfchnitt. Bong dem dr'rlich ein 8S1uftung s 
erend gen.. 37* 
Arth. 49,. Die Verwallung des örtlichen Stifinngsvermögens 
tebt den Gemeinden zu, wenn nicht durch die Stjftungsurtunden 
eine andere Verwaltung angeordnet wird. 
Art. 30. Das der Verwaltung der Gemeinde anverkrauß 
ctistungs permzögen. darf mit dem Gemeindevermögen nicht ver— 
nischt und zu keinem andern. als dein Stiftungszwecke verwendet 
verden. —Vaßsselbe soll im Gruudstock ungeschmalert er hallei 
nd in dauß unvermeidlicher Verluste thunlichst. durch Renten 
idmissirung wieder ergaͤugzt or xden · Abweichungen, von den 
borschriften des Abs INtenten nur init Genehmigung' der vor— 
geseßten Verspaltungshehoöͤrds statifinden. ..1 
Art. 51.“ Istder Zweck einer Stifkung uünansführbar 
warden. so dann, fine Veranderung deẽ specieslen Stifmugs⸗ 
e chadet detz Haupitzweckes der Stifluug, mitZustim— 
Ung der Hotheiligten und Cenehmigung der, votgesetzten Ver— 
valtungsbẽhörde vorgenommen' werden. Siad beftimnue Velheiligie 
icht bztanbt und haben sich ‚auf oͤffen! liche, Aufforderung solche 
t angeineldet oder nicht jegitimirt, so I die Verwal⸗ 
—— Veitreter der Stiftungsinteressen aufzustellen, 
en Zustimmmung zu erhosen ist, und weun sie ohne genugenden 
Mund vexweigert igird, durch Ausspruch der höheren Justan 
rlett werden sann. 56