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der St. Fuͤgrherterr Anzeiger (und das mit dem Haupiblatie verbundene uUniex heltangsblalt mit dex Dienstagse Dounerůlagt · id Sonntaot·
Lammer) erscheint wochentlich vie rm a l D ienstag, Don'n e r stag, Sams tag und Somm ta g. Abonnementspreis vierteljährig 42 Krzw oder
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Pr. 114. — — Samstag. den26* . Juli. G ι X. 1869.
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für die Pfalꝛ. Art. 52. Die Bewirthschaftung“ den; Stiftungswaldungen
Die⸗Gemeindeordu u ig für die Pfalz. unterliegt, den gesetzlichen Vorschriftemn n
GForisttzutg).“ Arti ü8 Neus örtliche Stiftungen bedünfen der königlichen
Bestätigung, mitAbleibenden, Lasten verknüpften Stiftungszuflüfse
ener der vorgesezten Verwaltungsbehörde 32cbezüglich“ anderer
Stiftungszuflüsserc kann die gährlichen Amzeige angeordnet wer
den.Die: Stiftungencerlangent durch, die: landesherrliche
Bestätigung, die KRechtsfähigkeit und den ».werfassungsmäßigen
Stantsschutz. i ι ιιιιN ιανN.,,
Wierte: Abtheilung. Vronsden Vermaltungederzan
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—— 7 vF Ic Bildung des. Gemeinderaths ιινιαναν Ec
2 Aum v1.*Detgeseßliche Velttelet dero Gemeinde ist“ der
Gemeinderath. Er verwaltet deten Angelegenheiten vorbehaltlich
jener Fälle, für welche ein Beschluß der Gemeindeversammlung
erforderlich is.. Das Vollzügsorgan des Gemeinderaths ist der
Bürgermeister, in dessen Verhinderung der gesetzliche Stell⸗
bertreter.
Art. 55. Der Gemehndkrutze besteht: a) aus einem Bürger⸗
meister; b) aus einem und in Gemeinden' von. mehr⸗ lä 2500
Seelen aus zwei Adjnucten usd anßerbemeo) im Gemeinden?bis
zu 800 Stelen aus B; in Gemeinden von 300 bis 500 Seelen
aus 8, in Gemeinden won 560 bis⸗ 1900 Sexelen aus IOιιαn—
Geweinden von 1000 bis 1500, Seelen aus 12; inc Gemeinden
von 1500 bis 2000 Stelen aus IG, in Gemeinden: pon 2500
bis 5000 Seelen aus 20, in Gemeinden von 8000 und darüber
aus 24 Gemeinderäthen. , — —— —
Art. 56.:3 Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf
fünf Jahre gewählt. — Die Bürgermeister, Adjuncten und Ge—
neinderathe versehen ihre Stellen als Ehrenmämter mentgeldlich,
vorbehaltlich der Entschädigung für Auslagen. Außerdem steht
es den Geueinderüthen der größeren Stadfe“frei, denr Bürger-
meister je auf ein Jahr einen Betragals Repräsentationsgebuͤhr
zu bewilligen.“ — Im Folle der Verhinderung des Bürgermeisters
hut der Adjunct, wo deren mehrerxe sind. zunüchst der erste
Adjunct denselben zu vertreten. Kann auch die Stellveriretung
durch den Adjuncten nicht stattfinden, sae gebührt dieselbe einem
von dem:. Gemeiudexathe, besonders bezeichneteneu Mitglirde des
Genteinderathes. Von dieser Stellpertretung ist der vorgnseßten
Districtsverwaltungsbehörde unde dem Landgerichte Ameige zul
erstatten. — V VFWe
Art. 57. Die Bürgermeister undAdjuncten bedürßen der
Bestätigung der Kreisregierung und, werden ditrch die⸗ worgosezte
Districisverma ltungshehörde, verpflichtet und in ihr Amt einge⸗
wiesen. — Die Bestätigung kann nur unter Angabe der Grünude
persagt werden. Gegen die Versagung der: Bestätigung ist Bes
chwerde beim königl, Staatsministerium: vesnJunern zulüsfig, —
Die Gemeinderäthe sind durch den Bürgermeister zu— verpflichten
und in ihre Stelle einzuweisen, — Wird die Bestätigung der
Wahl des Bürgermeisters oder des Adjuncten versagt, jo ist zu
einer weileren Wahl zu schreilen, wobei der NichtbeslaͤtzgteNicht
wieder gewählt werden darf. 5,
Art. 58.“ Die Mitglieder des Gemeinderaths. sinde jederzeit
um Austritte bexechtigt. — Findet der, Austzitt eines einlzeluen
Mitgliedes statt, so hat dasselbe dem' Vurgermeister und, durch
diesen dem' Gemeinderathe Auzeige zu nachen. — Eifolgt der,
Aüstritt einer so groͤßen Auz rhl. daß det, Gemeinderath beschliiß⸗
infähig wird, so ist die vorgeseßte Verwaltungebehorde in Kennlt⸗
niß! zu scheun — Der freiwillige Rücktritt des Bürgermeisters vder
— S— deni Gemeinderathe uhid der voxgesetzten Verwal—
ungsbehörde anuzeigen. — In den Fallen, des dn 4 4
jaͤt die“ vorgesetzte Behorde eine RNeuwaht guzuoirduen. Bis!
die in, Folge derjelben, reit Gewählten inihn Amt, xinge⸗
wiesen sind, hahen die Austretenden shre Function fortznsetzeüce
Art. 309.Dex nothwendige Austritt haf wegen BRelastes
der die Wihlbarkeit bedingenden Eigeuschaften oder wegen solcher
.VWerhäͤltinsse, zu' erfölgen, welche die Fortführung des Am—
—
Dritler! Abschnitt. Von den Gemeinde⸗Schulden.
Art. 45. Die Aufnahme eines Anlehens von Seite der
temeinde kann nur zur Abtragung äaufgtkündeter Capitallen vder
— ———
er“ Gemeinde gereichender“ Ausgaben“ ftattfinden,“ wenn die
Deckung dieser Ausgaben aus anderen Hilfsquellen der Ge—
maͤnde wicht ohne Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen geschehen
ann.
Art. 46. Für alle Gemeindeschulden müͤssen Tilgungs pläne
mgeferfigt werden, welche aufnachhaltigen Einnahmen! fün
berzinsung und, Tilgung hernhen und der vorgesetzten Verwalsungs⸗
Fhoͤrde ¶voͤrzulegen sind. — Mit Ausnahme'““ anßerordentlicher
Rothfälle' darf ohne“ vorgängige Feftstellung und Vorlage des
rilgungsplanes kein nenes Anlehen aufgenominen werden. —
Fur die, richtige Erhebung und? Vexrtvendung! des Tilgungsfonds
haften zuͤnächst der Bürgermeister und Einnehmet, jeder in seinem
—V— 57
Art. 471 “Oie“ Aufnahme rines Anlehens ist“ —ur mif
zussimmung der Gemeindeversammlung und. Genehmigung der
orgesetzten Verwattungsbehörde zulässig, wenit der Betrag,“ um
pelchen die? Schuldenast in demselben Rechnungsjahr! vermehrt
wbird jn Gemrinden mit weniget als 258000 Serlen 600 fl.in
demeinden don 2500 bis 3000Serlen 1000 fi, in Genreinden
vonn 3000 bis 20,000 Seelen 5000 fs. übersteigt. — In andern
Fällen kann die Verwaltungsbehörde binnen 140 Tagen“ nach
empfang des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen,
venn den Bestimmumgen des Art. 46 Abs. JLnicht. genügt oder
wenn die Voraussetzungen des Art. 45 nicht gegeben sind. —
Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Tilgung ganz
oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Ver⸗
ballungshehörde.
Art. A8. Vorschüffe:aus befonders dotlirten Gemeinde-oder
Sftungskassen an andere Kassen derselben Gemeinde sind, wenn
olche? Vorschüsse nicht binnenJahresfrift zurückersetzt werden,
leich den Gemeindeschüldenn zu⸗“ behundeln. — Die Gewährung
olcher Vorschüsse darf nur“?auf Grand eines Veschlusses des
HBemeinderathes und beziehungsweise der gesonderten Verwaltung
der betheiligien Kassen erfolgen. —2 Das Nämliche gilk bei Vor—
chüssen aus einer Gemeindelasse an eine von derselben Einnehmere,
»erwaltete Kaffe einer andern Gemeinde.
Vierter Ahfchnitt. Bong dem dr'rlich ein 8S1uftung s
erend gen.. 37*
Arth. 49,. Die Verwallung des örtlichen Stifinngsvermögens
tebt den Gemeinden zu, wenn nicht durch die Stjftungsurtunden
eine andere Verwaltung angeordnet wird.
Art. 30. Das der Verwaltung der Gemeinde anverkrauß
ctistungs permzögen. darf mit dem Gemeindevermögen nicht ver—
nischt und zu keinem andern. als dein Stiftungszwecke verwendet
verden. —Vaßsselbe soll im Gruudstock ungeschmalert er hallei
nd in dauß unvermeidlicher Verluste thunlichst. durch Renten
idmissirung wieder ergaͤugzt or xden · Abweichungen, von den
borschriften des Abs INtenten nur init Genehmigung' der vor—
geseßten Verspaltungshehoöͤrds statifinden. ..1
Art. 51.“ Istder Zweck einer Stifkung uünansführbar
warden. so dann, fine Veranderung deẽ specieslen Stifmugs⸗
e chadet detz Haupitzweckes der Stifluug, mitZustim—
Ung der Hotheiligten und Cenehmigung der, votgesetzten Ver—
valtungsbẽhörde vorgenommen' werden. Siad beftimnue Velheiligie
icht bztanbt und haben sich ‚auf oͤffen! liche, Aufforderung solche
t angeineldet oder nicht jegitimirt, so I die Verwal⸗
—— Veitreter der Stiftungsinteressen aufzustellen,
en Zustimmmung zu erhosen ist, und weun sie ohne genugenden
Mund vexweigert igird, durch Ausspruch der höheren Justan
rlett werden sann. 56