Full text: St. Ingberter Anzeiger

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⸗Gekanutmachuug. 
Das Wehrgeld bete R 3* * F * 
u Nach Arte 88 des Wehr⸗BVetfafsungs -Gesehes? vom Bh. Januar-vor. Irs. r. 
Amtsbl. v. 1868 Aòà 9) und Art. 1 des —— Gesetzes vom 29. April l. Irs. 
r. Amtsbl. v. 1860 MSs) haben die gänzlich oder zeitweise von der Wehrpflicht 
Befreiten, die untauglich oder zeitlich untauglich ünd die unwürdig erklärten, endlich die 
entweder der Ersatzinannschafl J. oder II. Klasse der activen Armee zugetheilten Wehr⸗ 
dfuͤchtigen det drei iterstlassen 1846, 1847 und 1848 'rine Abgabe — zur Staatskasse, 
Wehrgeld genannt, zu entrichten, welthes fich gemaß Art. 3 des Wehrgeld⸗ Gesetzes 
nach dem' jährlichen durchschnittlichen Einkommen des Pflichtigen richtet und gemäß 
Urt. 7 dieses. Gesetzes durch einen belonderen Ausschuß — Wehrgeld-Ausschuß— 
festzufetzen ist.“ ν 4 * 2 
Dexr Wehrgeld⸗ Ausfchuß fur der diesamtlichen Bezirk war · · gemäß Art: 8des 
Wehrgeld⸗Gesehes vom 12. bis inel. 15. ifd. Mis. dahier versammelt und hat den jähr⸗ 
ichen Beitrag eines jeden Wehrgeldpflichtigen der B: Altersklassen 1846, 1847, und 1848 
jach dessen Einkommen festgesetzt. Das Wehrgeld ist auf die Dauer von 6 Jahren zu 
ntrichten und wird von den Wehrgeldpflichtigen der beiden Altersklassen 1846 und 1847 
chon dom 1. October 1868 an, von den Wehrgeldpflichtigen der Altersklasse 1848 aber 
erst vom I. October Ifd. Irs. an geschuldet. „Die Wehrgeldpflichtigen der erstgenaunten 
eiden Altersklafsen haden daher ihr Wehrgeld vom 1. October vor. Irs. bis zu diesem 
Tage im laufenden Jahre schon im Monate Nopember oder Dezeniber lausenden Jahres 
zunz, das Wehrgeld für die übrigen 5. Jahrs aber, gleich den Wehrgeldpflichtigen der Al⸗ 
erstlafse 1848 in vierteljährigen Raten- mit, Beginn ver Monate Jauuar, April, Juli 
und October jeden Jahres an die Einnehmerei⸗zü bezahlen. 2 
Nach VBotausfchidung dieses wird im Hinblice quf Art. O des Wehrgeld-Gesetzes 
andurch betaunt gemaͤcht· daß die nach den Beschlüssen des Wehrgeld⸗ Ausschusses aufge⸗ 
dellten Wehrgeldüsten für sammtliche Gemeinden des Amtsbezirkes der unterfertigten Be— 
joͤrbe waͤhrend 14 Tagen in der diegamtlichen Kanzlei zur Einsicht, der Betheiligten 
ufliegen und daher Reklamationen innerhalb dieser Frist bei Vermeidung der Nichtberüd · 
ichtigung hierorts vorgebracht werden müssen . ιν να ν— 
3Zuweibrücken, den 16. October 18666. ααια — 
Konisliches Bezirksa mte43 
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Elise Vogelsang, 
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* Duren alle Baeonundliungen und P 9 
αεανN iat au bearαον: .* 
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Herauugegeben unter Mitwirrung der 
BRodnaotion des Bausr 
mit thellweiaor Benutaung der in dieser 
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T Heutigen, ehenso dessen l . 
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Malterial und Farbwaarengeschäft⸗ 
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