gesendet werden und daher erst dann, wenn der Adressat an letz⸗
lerem Orte nicht ermistelt werden Kann, mit großem Zeiterluste
an die Feldpostexpeditionen bei den Armeccorps selbst zur weiteren
Behandlung gelangen koͤnnen.
Ii Muünchen, 18. Sept. 1870. — uu
124) . General ⸗Direktion der kgl. bayer. Verkehrsanstalten.
Post⸗zAbtcheid,unge
Baumann. Koch.
lu — —A——
TI,
3Bekanntmachung.
nite Für Diejenigen, welche Handel mit Pulver ꝛc. treiben, oder
dünftig zu treiben beabsichtigen, werden nachstehend die bezüglichen
Vestimmungen der soberpolizeilichen Ministerialvorschriften/ vom 6.
August 1. J. Greisamtsbl. Nr 75, S. 1409): zur Darnachach ·
ung mit dem Bemerlen bekannt gegeben; daß außerdeme bis auf
Weiteres im Bezirkßamte Zweibrücken die Bestimmungen der ober⸗
polizeilichen Vorschrist der königl. Regierung der Pfalz vom 10
Sept. I. J, (Amtsbl. S. 1446) wornach Pulver nur muf Grund
zines Zeügnifses des Bügermeisteramts des Ver—
kaufsortes, daß der Abgabe ein Hinderniß nicht entgegensteht
verkauft oder abgegeben werden darf, von den Pulververkäufern
pünktlich befolgt werden müssen α
itzt Der Termin, innerhalb dessen die im unten folgenden 8. 14
vorgeschriebenen Anzeigen bei der unterfertigten Distriktspolizei be
vörde erstatiet werden müssen, wird hiermit bis zum 10. Oktober
d. J. festgesetzt. —— 4.
Zweibrücken, 238. Septi 187583383.
— Königl. bayer. Bezirkkamt
. d J 755 D am m..
Auszug aus der Ministerialverordnung vom
August 18s30.—
F Aubschnitt II.
Handel mit Pulyer, Schießbaumwolle und Feuerwerksgegenständen
n8* 8. 14. ,
Wer — mit Ausnahme der kgl. Zeughäuser — mit Pulber,
Schießbaumwolle oder sonstigen Gegenständen Handel treiben will,
hat dieses unter Vorlage der Bescheinigung der Gemeindebehörde
iber die geschehene Anmeldung zur Gewerbesteueranlage bei der Di
triltspolizeibehörde anzuzeigen.
Diese Anzeige haben auch die Verfertiger solcher Stofft
machen, wenn sie mit demsesben Detailhandel betreiben wollen
Die Anzeige muß vor der Eröffnung des Handels gefchehen.
Den bisherzu solchem Handel Berechtigten ist, wenn sie de
jelben auch künftig betreiben wollen, zur Anzeigeerstattung eine Iri
von 30 Tagen nach dem⸗Inslebentreten gegenwärtiger Vorschrijt,
gewährt. u α ν
:! 8. — u,—t
SFür den Handel mit, Schießpulbver, Schießbaumwolle in—
Feuerwerksgegenständen sind! folgendebesondere, Bestimmung,
maßgebend.: α . *
Der Händler darf nur bis zu zehn Zollpfund (fünf Kil
gramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder bis zu Ila Zol
pfund (625 Gramm) Schießbaumwolle in dem Hause, in welchn
er wohnt oder den Handel betreibt, oder überhaupt, in seinen
Wohnorie außerhalh des Pulpermagazins oder⸗ Lagerraumes ho
räthig haben. un
—4. 2. Von diesem Vorrathe dürfen höchstens zwei Zollpfunde
Zilogramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder 4 Zollpfun
125 Gramm) Schießbaumwolle im Verkaufslokalen oder in da
Wohnung des Händlers gehalten, der Rest muß auf dem Dad
boden (Speicher) oder an einem andern ortspolizeilich für geeign
anetkannten Platze verwahrt werden. .
3. Jede dieser Quantitäten hat der Händler in blechenen ed
irdenen, mit gut jchließenden Deckein versehenen Gefäßen mit deut
licher Bezeichnung des Inhaltes unterzubringen und le tztere au
einem Platze, der nicht Jedermann leicht zugänglich und von Feuerß
und Beleuchtungsanlagen entfernt, wo möglich unter besonderen
Verschluß zu verwahreue
4. Die Abgabe solcher Stoffe darf nur bei Tageshelle ersol
gen und überhaupt darf niemals Licht bei Beschäftigung mit den
selben gebraucht werden. * J
— 5. Kinder und Personen, denen nicht zuzutrauen ist, daß
mit diesen Stoffen umzugehen wissen, dürfen zur Abgabe ode
überhaupt zur Behandlung derselben nicht verwendet werden.
Auch ist unstatthaft, an solche Personen von fraglichen Stofi
abzugeben. z 222 1346
6. Bei dem Herausnehmen von Schießpulver aus den Gei—
zen darf kein Werkzeug aus Funken erzeugendem Metall, gebraut
werden und muß vorher Alles vorsichtig entfernt werden, was ein
Entzündung veranlassen könnte. — —8
7. Entsteht Feuer, welches den Vorräthen eines Handelsbereq
tigten gefährlich werden könnte, so sind dieselben möglichst rasch au⸗
dem Bereiche der Gefahr zu bringen.
Waarenveräußerung. rs Dn GC ä
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wird noch näher bestimm 26 rietas eam ue auf geren des unterfertiglen Forstamites de
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V J— Kreisamtsblatt vom Jahre 1830 Nr. 40 und vom J 14 ember 1859
Vormund seiner Enkel, der ofentic derpauet. — 50 Nr. 40 und vom Jahre 1859 Nr. 76) — meistbiein
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Inpen o e Kinder —* — des genannten Reviers bilden; ejpen —
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— hecen Bedingungen, unter welchen die V R 6
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WeroZahlungen an den Unterzeichne!er m iche Nachrichten ichtamtlichen potstischen Theil. und es jel
ach dan veliebe soige aney für das General-Gonvernement Elsaß. demselbrih sobase die Verhaltnisse es igestatz
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wenebon an denselben begnsprucht, mnoge bour lo Gouvernement Général do — —
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medaktion. Druck und Verlag von F. X. Dermez in Sta Ingbert.