Full text: St. Ingberter Anzeiger

gesendet werden und daher erst dann, wenn der Adressat an letz⸗ 
lerem Orte nicht ermistelt werden Kann, mit großem Zeiterluste 
an die Feldpostexpeditionen bei den Armeccorps selbst zur weiteren 
Behandlung gelangen koͤnnen. 
Ii Muünchen, 18. Sept. 1870. — uu 
124) . General ⸗Direktion der kgl. bayer. Verkehrsanstalten. 
Post⸗zAbtcheid,unge 
Baumann. Koch. 
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TI, 
3Bekanntmachung. 
nite Für Diejenigen, welche Handel mit Pulver ꝛc. treiben, oder 
dünftig zu treiben beabsichtigen, werden nachstehend die bezüglichen 
Vestimmungen der soberpolizeilichen Ministerialvorschriften/ vom 6. 
August 1. J. Greisamtsbl. Nr 75, S. 1409): zur Darnachach · 
ung mit dem Bemerlen bekannt gegeben; daß außerdeme bis auf 
Weiteres im Bezirkßamte Zweibrücken die Bestimmungen der ober⸗ 
polizeilichen Vorschrist der königl. Regierung der Pfalz vom 10 
Sept. I. J, (Amtsbl. S. 1446) wornach Pulver nur muf Grund 
zines Zeügnifses des Bügermeisteramts des Ver— 
kaufsortes, daß der Abgabe ein Hinderniß nicht entgegensteht 
verkauft oder abgegeben werden darf, von den Pulververkäufern 
pünktlich befolgt werden müssen α 
itzt Der Termin, innerhalb dessen die im unten folgenden 8. 14 
vorgeschriebenen Anzeigen bei der unterfertigten Distriktspolizei be 
vörde erstatiet werden müssen, wird hiermit bis zum 10. Oktober 
d. J. festgesetzt. —— 4. 
Zweibrücken, 238. Septi 187583383. 
— Königl. bayer. Bezirkkamt 
. d J 755 D am m.. 
Auszug aus der Ministerialverordnung vom 
August 18s30.— 
F Aubschnitt II. 
Handel mit Pulyer, Schießbaumwolle und Feuerwerksgegenständen 
n8* 8. 14. , 
Wer — mit Ausnahme der kgl. Zeughäuser — mit Pulber, 
Schießbaumwolle oder sonstigen Gegenständen Handel treiben will, 
hat dieses unter Vorlage der Bescheinigung der Gemeindebehörde 
iber die geschehene Anmeldung zur Gewerbesteueranlage bei der Di 
triltspolizeibehörde anzuzeigen. 
Diese Anzeige haben auch die Verfertiger solcher Stofft 
machen, wenn sie mit demsesben Detailhandel betreiben wollen 
Die Anzeige muß vor der Eröffnung des Handels gefchehen. 
Den bisherzu solchem Handel Berechtigten ist, wenn sie de 
jelben auch künftig betreiben wollen, zur Anzeigeerstattung eine Iri 
von 30 Tagen nach dem⸗Inslebentreten gegenwärtiger Vorschrijt, 
gewährt. u α ν 
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SFür den Handel mit, Schießpulbver, Schießbaumwolle in— 
Feuerwerksgegenständen sind! folgendebesondere, Bestimmung, 
maßgebend.: α . * 
Der Händler darf nur bis zu zehn Zollpfund (fünf Kil 
gramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder bis zu Ila Zol 
pfund (625 Gramm) Schießbaumwolle in dem Hause, in welchn 
er wohnt oder den Handel betreibt, oder überhaupt, in seinen 
Wohnorie außerhalh des Pulpermagazins oder⸗ Lagerraumes ho 
räthig haben. un 
—4. 2. Von diesem Vorrathe dürfen höchstens zwei Zollpfunde 
Zilogramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder 4 Zollpfun 
125 Gramm) Schießbaumwolle im Verkaufslokalen oder in da 
Wohnung des Händlers gehalten, der Rest muß auf dem Dad 
boden (Speicher) oder an einem andern ortspolizeilich für geeign 
anetkannten Platze verwahrt werden. . 
3. Jede dieser Quantitäten hat der Händler in blechenen ed 
irdenen, mit gut jchließenden Deckein versehenen Gefäßen mit deut 
licher Bezeichnung des Inhaltes unterzubringen und le tztere au 
einem Platze, der nicht Jedermann leicht zugänglich und von Feuerß 
und Beleuchtungsanlagen entfernt, wo möglich unter besonderen 
Verschluß zu verwahreue 
4. Die Abgabe solcher Stoffe darf nur bei Tageshelle ersol 
gen und überhaupt darf niemals Licht bei Beschäftigung mit den 
selben gebraucht werden. * J 
— 5. Kinder und Personen, denen nicht zuzutrauen ist, daß 
mit diesen Stoffen umzugehen wissen, dürfen zur Abgabe ode 
überhaupt zur Behandlung derselben nicht verwendet werden. 
Auch ist unstatthaft, an solche Personen von fraglichen Stofi 
abzugeben. z 222 1346 
6. Bei dem Herausnehmen von Schießpulver aus den Gei— 
zen darf kein Werkzeug aus Funken erzeugendem Metall, gebraut 
werden und muß vorher Alles vorsichtig entfernt werden, was ein 
Entzündung veranlassen könnte. — —8 
7. Entsteht Feuer, welches den Vorräthen eines Handelsbereq 
tigten gefährlich werden könnte, so sind dieselben möglichst rasch au⸗ 
dem Bereiche der Gefahr zu bringen. 
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V J— Kreisamtsblatt vom Jahre 1830 Nr. 40 und vom J 14 ember 1859 
Vormund seiner Enkel, der ofentic derpauet. — 50 Nr. 40 und vom Jahre 1859 Nr. 76) — meistbiein 
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Inpen o e Kinder —* — des genannten Reviers bilden; ejpen — 
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medaktion. Druck und Verlag von F. X. Dermez in Sta Ingbert.