Full text: St. Ingberter Anzeiger

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—8 „St! In'g berter An 34ig ér“ mit seinem Unterhaltungsblatte erscheint wöchentlich dreimal Dienstag, Donnerstag 
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Nro., 14354 Samstag, den 30. November 867. 
— Deut schland. » —* 
Mäunddhen, 22. Rov. Der. Augschuß liber die Wehrver—⸗ 
jassung des Konigreichs Bahern lLegle bei seiner gestern degonnenen 
terathung dieser nicht den Regierungsentwurf, sondern den Ent⸗ 
purf. des Referenten zu Grunde. Es wurden7 Artikel festgestellt 
bieselben bestimmten im Wesentlichen—8 
Die bewaffnete Macht besteht; IYaude dent ftehenden Heere 
und D) aus der Landwehr. Das stehende Heer theilt sich in die 
jetive Armee und in die Reserve Die Zahl der, adgesehen von 
ʒex Ersahmannschaftee Jührlich in die Armet Einzüreihenden wirt 
esfur den Lauf einer“ Fisnzberlode durch besonderes Gesetz be 
dimmt. Jeder Bayer ist wehrpflichtig. Berttretung ist ausgeschlos⸗ 
en.“ Die Wehrpflicht heginntmit dem 20.“ Lebenssahr. Wer in 
der Ausbildung zu einer wissenschaftischen oder künstlerischen Tha— 
ugkeit oder zu hoͤheren technischen Gewerben begriffen ist und durd 
fene sofortige Einreihung einen erheblichen Nachtheil erleiden würde, 
darf im Frieden seinen Dienstantritt in der activen Armee, his zum 
vollendeten 23. Lebensjahre ausseten, muß sich aber darüber recht⸗ 
Jeitig erklären. — Sind die; Vorausseßungen des Abf. Jnicht ge— 
geben, es würde aber underschuldeter Umstande wegen bei soforti⸗ 
ger: Einreihung! eiin ungewohnlicher Nachthetl entstehen, jo kaun die 
Aussetzung des Dienstantrittes auf1 Jahrr gestattet werden. Bei 
eintretender Mobilifirung werden diejenigen Wehrpflichtigen, welch 
von der Befugniß des Absz2R unde A Gebrauch gemacht haben 
ohne Rüsicht quf das Loos in die getive Armee eingereiht. Ein⸗ 
wvanderer, die das 80., Lebengjahr noch ücht zurlicgelegt haben. 
werden nach Erlangung des — — sowelt picht durch Staats 
verirage anders besfimmt ist, ohne Ruchsicht auf die, im Ausland⸗ 
etwa geleisteten, Dienstet, unter, den sonstigen gesetßlichen Voraus. 
setzungen wehrpflichtig. Wer nach vollendedem I6. Lebensjahre 
ausgewandert ist, ohne in der gethen Armnee gedienl zu haben, 
unterliegt im der⸗ —D 
active, Armee bei der nächsten Heetegergaͤuzung, soferne er da⸗ 
30. Lebensjahrnoch nicht pollendet hat und die sonstigen geset 
richen Voranssetzungen gegeben sind. — Der flandige Aufenthal 
in Bayern als isfremde ist solchen⸗ Außgewanderten bis zum vol⸗ 
lendeten 30. Lebensjahre. worbehaltlich Kesonderer Staatsͤverträge 
untersagt. I7 Rückwandererz welche schn in, der activen Armee 
gedient haben, treten in die Zesetzlich hestigamte Dienstpflicht ihrer 
Altersklassen wiedey ein. ν ασ —— 
aun Münnchrem,. 28. Nop, In seiner Sitzung hat der Aus 
Ichuß für die Verathung der Wehrversaffung des Koͤnigreichs 18 
weitere Artikel festgestellt.e Von besonderem Interesse sind folgend 
Bestimmungen:ν ι, Un, a g 
aVon der Welrpfiihe lind basteicth. Heher eimzig Ahergeblin 
dene Sohn solcher Eltexn, welche einen Gohn während. des Wi— 
slaͤrdienstes oder in Folge, desselben verloren haben, und vorschrifs- 
maßig geprüfte Rabbinatskandidaten z02) geder, Sohn von Eltern., 
welche auf die bemerkte Weise zwei.Sohns. verloxen haben; 8) la— 
tholische, Geistliche mit höheren Weihen, die erdinizten protestan 
nischen Geistlichen und die vorschriftsmaͤßig angestellten Rabbiner 
Die Wefretumg der Standesherren bleipt vorbehalten. Zeitweise 
ind von der Wehrpflicht befreit: 1) katholische und protestant ische 
Studirende der Theologie; 2) Schullehrer, Schulgehilfen und die 
Candidaten des Schulamts, welche sich in einer staatlichen Vorbe— 
reitungsanstalt befinden; 6) der Sohn einer Familie, welcher die 
selbe durch seine Arbeit ernaährt, so daß sie außerdem der Armen⸗ 
oflege zur Laft-fallen · würde. Als. antüchtig ist von der Wehr— 
pflicht befreit, wer wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum 
Waffendienste nicht oder, nicht mehr geeignet befunden wird, oder 
nicht wenigstens 5 baherisches Duodezimalmaß mißt. Als un⸗ 
würdig ist von der Ehre der, Waffen ausgeschlossen, wer wegen 
Berbrechens oder wegen eines Vergehens des Betruges, der 
Unterschlagung, der Falschung, des Diebstahls oder der Heh 
erei berurtheiit und nicht rehabilitirt worden ist. Wehrpflichtige 
welche sich der Ehre der Waffen unwürdig, gemacht haben, soller 
i vulitärischen Urbeiten verwendet werden.. Die Vandwehrinfan 
terie wird nach ihren Wohnsitzen in Landwehrbataillone ünd Kom⸗ 
pagnien eingereiht, die in Kriegsfällen gleich dem stehen den Heere 
verwendet werden. Die Landwehrmänner ber übrigen Waffen⸗ 
Jattungen stehen unter Koutrolle der Infanterie Landwehrbataillons- 
ommandos. Im Falle einer Mobilmachung imd wzhrend des 
Ktrieges konnen die Landwehrmännet sammtlicher Waffengattungen, 
die der Infanterie aber nur in dringenden Fällen, auch zur Ber⸗ 
ärkung und Ergänzung der Abtheilungen des stehenden Heeres 
einberufen werden. Hiebel hat die jungste Abtheilung zuerst ein⸗ 
Jutreten. Die Officiere der Landwehr werden aus den einjahri⸗ 
Jen Freiwilligen und jenen Landwehrmännern entnommen, welche 
zezüglich des Schulbesuches oder ihrer Nenntniffe den in Art. 31p. 
zemachten Anforderungen entsbrechen Fur die möthigen Räum⸗ 
ichkeiten zu Kanzleien und Magäzinen, sowie für die Schießplätze 
der Landwehr hat die Gemeinde in der fich das betreffende Kom⸗ 
mando befindet, aus eigenen Mitteln zu sorgen. 
Lauitek. Verfügung wurde der Landtag auf zwei Monate 
(bis zum 27. Jan.) verlängernnDer Koͤnig genehmigte, daß 
die allgemeine Katholikenberfammlung im nächsten Jahre in Bam⸗ 
berg zusammentreten dürfe. 
Munchen, 27. Nov.Raeferate für die Abgeordnetenkam ⸗ 
mer sind fertig: Das von Hohenadel über Rebison des Straf⸗ 
gesetzbuches und das von Morett über das Maliaufschlagsgesetz. 
Aus Munchen wird der „Frankf. Ztg.“ geschrieben, ein 
Abgeordneter aus dem jenseitigen Bayetn, habe eineVergleichende 
Zusammenslellung der Leistungen der acht Reglerungsbezirke? an— 
gefertigt, um zu beweisen, daß die Pfalz eigentlich weniger bezahle 
als die jenseitigen Kreise und daher auch den Malzaufschlagan⸗ 
nehmen konne. —* g 
Dienstesnachrichten· 
Zufolge Regierungsbeschluß vom 26. Nobembet 1867 wirde 
der Schuldiensterspectant, und, Privatgehilfe Jakob Pressler in 
Mehlbach zum Lehrer an der gemeinschaftlichen deutschen Schule 
in Franteneck vom 9. Dez. dann zufolge Regierungsbeschluß vom 
27. Nov. 1867 wurde der Schuldienstexspectant Jakob Schwebel 
von Candel zum Schulverweler der kathol. Schule in Queiders- 
bach vom 1. Dez. 1. Is. an, ernani. 
—Berlim, 25. Nov. *Dem nächsten Reichstage soll eine 
Borlage über die Einführung von gleichem Maß und Gewicht ge⸗ 
macht werden. Es sollen über diesen Gegenstand umfangreiche 
Vorarbeiten vorhanden fein.“ Zu diesen gehört ohne Zweifel: auch 
das im Jahr 1860 von einer durch die Bundesversammlung be⸗ 
rufenen Commission anerkaunter Fachmänner ausgearbeitete Gut⸗ 
achten, auf Grund dessen dann im Jahr 1865 durch eine weitere 
Commission eine deutsche Maß⸗ und Gewichtisordnung fformulirt 
wurde, deren Annahme Seitens der, betreffenden Staaten durch 
die Auflosung des Bundes unterbrochen wurdee ιιι 
Das Oberamt Meisenheim⸗ ist bekanntlich dem Verwalt ⸗ 
ungsbezirke der Rheinprovinz, beziehungsweise des Regierungsbe - 
zirkes Coblenz überwiesen, und es wurden Behufs weiterer zwed 
maßiger Ordnung'der Berhältnifse Meisenheims alle: seit dem 
30 April 1815 ergangene Gesetze und landesherrliche Verordnun 
gen, welche in dem westrheinischen Theile des Coblenzer Regier⸗ 
ungsbezirkes Kraft haben, mit derselben Wirkung vom 1. v. M. 
ab in das genannie Oberamt eingeführt. Zu diesem Vehufe hat 
der Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einverständnisse 
mit dem evangelischen Oberkirchenrathe, das Gebiet des vormals 
hessischen Oberamtes Meisenheim mit; dem Geschäftsbezirke des 
Tonsistoriums in Coblenz Betreffs der evangelisch⸗kirchlichen Ver⸗ 
hältnisse vereinigt. 
Wien, 27. Nov. Anläßlich etner Petition über Einführung 
des Turnuterrichts erklärte in der heutigen Unterhaussitzung 
)er Unterrichtsminister, daß die Chefs aller Kronländer angewie⸗ 
en seien, mit aller Energie die Einfilhrung des obligatorischen 
»urnunterrichts in allen Volkz. und, Mittelsihuden sowie in den 
ehrerbisdungsanstalten zu beireiben. 8