Full text: St. Ingberter Anzeiger

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icg Haus⸗ und Acker⸗ — 
* Versteigerung. 
Samstag den 28. Vez. 1867, des Nach⸗ 
nittags um 3 Uhr,“ zu St. Ingbert bei 
Zeifenfieder Heinrich Schmitt lassen die 
witiwe und Kinder des dahier verlebten 
zensionirten Bergmannes Joh. Jung V, 
un Eigenthum versteigern:: v t. 
Ihr auf Hofchen gelegenes Wohnhaus 
nit Hof, Gang neben dem Hause, Pflanz⸗ 
jarten und Kleestück auf einet Fläche von 
Dezimalen. 
r18 Ruthen Acker hinter Hobelsh. 
Horn, kal. Rotar. 
Gleich iach dieser Versteigerung, Nach⸗ 
nittags 4 Uhr, lassen Georg Wolf 
xoaksmeister dahier und dessen Kinder 
hren Garten in den Großgürten mit 20 
Kulhen neben dem Schulgarlen mit ei nem 
ebendigen Zaune umgeben und in sehr 
zutem, Stande befindlich, in Eigenthum 
zersteigern.. 36 
Gorn, igh. Notat. 
Mobilien-Versteigerung. 
u u Nächsten utag 7* 
BDden B0. Deemeber 1867, 
xes Vormittags um 9 Uhr zu St. Ing⸗ 
zerter Grube, auf Schnappbach genannt, 
nseiner Behanfung, läßt Bernhard 
Weyand, Zechenschmied daselbst, wegen 
Wohnsitzveränderung seine sämmilichen Mo— 
ziliargegenstände auf Zahlungstermin öffent⸗ 
ich versteigern und zwar: 1 Pferd, 1 Kuh, 
vollständige Wagen mit Zugehör, 2 Pflüge, 
2 Eggen, 8 Ambose, 1 Blasbalg, Bohr⸗ 
naschine, Quintibohrer verschiedener Art, 
ind sonstige zur Schlosserei gehörige Werk⸗ 
euge in großer Auswahl, fodann 1 Klei⸗ 
derschrank, 1 Küchenschrank, 3 voaständige 
Betten mit Bettladen, mehrere Tische und 
Stühle, Küchengeräthschaften und sonstige 
Begenstände. 
SHo)orn, kgl. Notar. 
Bekanntmachung. 
Verubung von Unfug in der Neujahrsnachi betr.) 
Im Nachstehenden bringt man einen von 
zoher'k. Regierung der Pfalz. Kammer des 
Innern, umerm 21. Ifd. Mtis. erlassenen 
xberpolizeilichen Beschluß zur allgmeinen 
Zenntniß und Darnachachtuug. 
Zweibrücken, den 24. December 1867, 
Königl. Bezirkseamnt 
Damm. — 
D Schäfer. 
Im Namen Seiner Majestät des 
— — Königs. e ae 
Die unterfertigte Stelle 
Nach Anficht des Art. 71 des Polizei—⸗ 
frafgefetzbuches, der zum Vollzuge dieses 
Urtikels erlassenen Königlichen Verordnung 
zom 30. December 1862, des den 8. 1 
dieser Verordnung suspendirenden Regier⸗ 
ungsbeschlusses vom 9. Januar 1863 
Amisblati 18636. 38 und 36): 
In Erwägung, daß dem die öffentliche 
Kuhe und Ordnung und die Sicherheit 
zer Personen bedrohenden Schießen in der 
Lenjahrsnacht mit allen gesetzlichen Mitteln 
nigegenzuireten isß. 
beschließg: 
1. Der Regierungsbeschluß vom 9. Jan. 
I8s wird auf die Dauer des 81. De⸗ 
»eember 1867 und des 1.. Januar 1868 
7 
zufgehoben und trut somir der 8.1 
zer obenerwähnten Konigl. Verord 
ruug vom 30. December 1862 flir 
ie bezeichneten zwei Tage in volle 
Virksanuteitt. 
die Koönigl, Bezirkzämter werden be⸗ 
uftragt, diesein Beschlusse durch Ein⸗ 
ücken in die Localbiatter und auf 
onst geeignete Weise die möglichste 
Verbreitung zu sichern, den Vollzug 
der Allerhöchsten Verordnung geeiguet 
iberwachen zu lassen und bei Zuwi⸗ 
derhaudlung dagegen neben der po⸗e 
lizeilichen Beschlagnahme der verbote⸗ 
nen Waffe auf Grund des Art. 71 des 
Polizeistrafgesetzbuches die polizeirich⸗ 
serliche Einschreitung zu veraulassen. 
Die Stellen der einschlägigen Gesetze 
und Verordnungen werden besonders 
bekannt gemacht und lauten wie folgt: 
Urtikel 71 des Polizeistrafgesetz 
baches. n 
Wer außer dem Falle des Ari. 70 den 
Zerordnungen zuwiderhandelt, wodurch zur 
Zerhütung von Gefahren für die Sicherheit 
er Personen die Führung bestimmter Waf⸗ 
en bestimmten Classen von Personen oder 
n bestimmten Landestheilen verboten ist, 
vird neben Confiscation der betreffenden 
Waffen an Geld bis zu fünf und zwanzig 
zulden gesraft, womit im Rückfalle Arrest 
is zu drei Tagen verbunden werden kamn. 
z. 1 der Königl. Verordnung 
vom 30. December 18662. 
Die Führung nachstehender Waffen als; 
1. von Dolchen, Stileten und andern 
im Griffe feststehenden oder mittels 
iner Vorrichtung feststellbaren Messern, 
yon zugespitzten Streichern und von 
Pfriemen, 
oon Degenstöcken und anderen Stöcken 
mit verborgenen, auf einen Druck oder 
Schwung hervorspringenden Hieb⸗, 
Schnitt⸗ oder Stichwerkzeugen, 
von Terzerolen, Sackpistolen und Re— 
volbern 
st allen unanjäfsigen Personen verboten. 
Speher, den 21. December 1867. 
döniglich Baycrische Regierung der Pfalz, 
—Kammer des Innern. 
Pfeufer. 
m— Meischnabl. 
4 
Bekanntmachung.“ 
Diejenigen Pferdebesitzer, welche beab⸗ 
ichtigen, im kommenden Jahre 1868 Pri⸗ 
atbeschäler zum Zwecke der Zucht gegen 
zezahlung oder fonstige Vergütung zu hal⸗ 
en, werden hiemit auf die Bestimmung 
es 8. b5 der allerhöchsten Verordnung vom 
6. September 1864 (Amtsbl. S. 1257) 
ar Darnachachtung hingewiesen und aufge⸗ 
ordert, die vorschriftsmäßige Anzeige nebst 
em Zeugnisse des Bürgermeisteramts über 
en Besitz des zur Ausübung der Beschälerei 
rforderlichen umschlossenen Raumes späte⸗ 
lens am 81. December l. J. bei der unterf. 
zehörde einzureichen, da spätereingereichte 
Anzeigen unberückfichtigt bleiben müssen. 
Zweibrücken, den 24, Decembet 1867. 
. Konigl. Bezirlsamt; 
2 3.— Damm.... 
Am Shlvesterabend a ——— 
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pei Lomuis Vs eirich. 
Zi vermiethen sind13 rin Ge⸗ 
chäftslwral in der ünterstade imd 
57 2 ZJimmmer für“ eine Arheiterfa⸗ 
milie.. *— 
Zu verkaufen sind: Z Morgen Acker 
auf Hobels und 2 Wohnhäuser an 
der Blieskastelerstraße. r 
Naheres im Geschäftsbureuu 
— 2 Westphälinger. 
Zu eusjahrsgeschen⸗ 
ken erlaube mir meine solid 
zearbeiteten Gold⸗ und Silber⸗ 
vaaren, bei billiger Preisstellung, in 
mopfehlende Erinnerung zu bringen; auch 
Brillen und Termometer sind auf 
dager. 
Zugleich empfehle mich zur Anfertigung 
neuer Artikel, im modernsten Styl. sowie 
in allen vorlommenden Reparaturen. 
St. Ingbert 28. December 1867. 
. Mor,Gold⸗ u. Silberarbeiler. 
Ich habe im zweiten Stocke meines 
hauses an der Blieskastelexstraße 
zwei Zimmer zu vermiethen. 
die sogleich bezogen werden können. 
St. Ingbert den 23. Dez. 1867. 
A. UhnI jun. 
Ein solider junger Mann wüunnscht in 
zeinem Privathause Kost und Logis zu er⸗ 
halten. eeeee 
Näheres in der Expd. d. Blis. 
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Die Abonennten unseres Blattes 
rhalten in dem nächsten Quartal einen 
Wandkalender. 
frucht⸗, Brod⸗, Fleisch⸗ ic. Preise der 
Ztadt Zweibrücken vom 27. December. 
Weizen, 8 fl. 18 kr., Korn 7 fl. 7 kr. 
zerste 2reihige, — fl. — kr., Gerste vier⸗ 
eihige, — fl. — kr. Spelz — fl. — kr. 
zpelzkern · · fl.. kr., Dinlkel — fl. 
— kr., — Mischfrucht 7fl. 20 kr., Hafer 
uUfl. 46 ir. Erbsen — fI. — kr. Wicken 
⸗fl. — kr., Kartoffeln 1fl. 18 kr., Heu 
fla 20 kr., Stroh Lfl., 6 kr.,per 
Jentner. Weisbrod-Lha Kilogr., 21 tr. 
dornhrod 3 Kgr., 30 kr., ditto 2 Kgr. 
20 kr., ditto 1 Kgr. 10 tr.. Gemischtbrod 
3 Kgr., 36 kr., J. Paar Weck, 7 Loth 
2 kr., Rindfleisch, 1. Qual. 18 kr., 2 
Aual. 16 kr. Kalbfleisch 12 kr., Hammel⸗ 
leisch 16 kr., Schweinefleisch 18 kr., per 
zfd. Wein 26 kr., Bier, 6kr., per Liter 
zutter: 28 kr., per Pfund. 
Fruchtpreise der Stadt 
Raiserslautern vom 24. December. 
Weizen 8 fl. 10 ir. Korn 7 fl. 2kr. 
5pelzkern 7fl. 30 kr. Spelz 5 fl. 
30 kr. Gerste 5 fl. 89 kr., Hafer 4 fl. 
4 tr. Erbsen — fl. — kr., Wicken 4 fl. 
38 kri, Linsen8 fl. 45 kr. per Zentner. 
Brodpreise: 6Pfd. Kornbrod 31kr. 
3Pfd. Gemischtbrod IG6r0 kr. und 2 Pfd. 
Weißbrod 16 
—7— — 
Frantfurter Börse. 
Geldsorten. — 
vom 23. Dezember. 1867. 
greußische Kassenscheine.. .1 44434 
Ireußische Friedrichsddex 9 5371 öα 
ziftolen 48- 507 
holländische 10 fl.Stũcke 9 53 —55 
Ducaten . . 37-39 
MxFrancs⸗Stücke · p9 20/1304 
eInglische Souvereings .1l1l 34-5588 
zold per Zollfund sein — 
dochhaltiges Silber per FZollpfund — — 
dotiarsß n Gold 8 271/428. 
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v maktion Diud unn Rerlas nan Ar ODemes inSt Inabert.