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icg Haus⸗ und Acker⸗ —
* Versteigerung.
Samstag den 28. Vez. 1867, des Nach⸗
nittags um 3 Uhr,“ zu St. Ingbert bei
Zeifenfieder Heinrich Schmitt lassen die
witiwe und Kinder des dahier verlebten
zensionirten Bergmannes Joh. Jung V,
un Eigenthum versteigern:: v t.
Ihr auf Hofchen gelegenes Wohnhaus
nit Hof, Gang neben dem Hause, Pflanz⸗
jarten und Kleestück auf einet Fläche von
Dezimalen.
r18 Ruthen Acker hinter Hobelsh.
Horn, kal. Rotar.
Gleich iach dieser Versteigerung, Nach⸗
nittags 4 Uhr, lassen Georg Wolf
xoaksmeister dahier und dessen Kinder
hren Garten in den Großgürten mit 20
Kulhen neben dem Schulgarlen mit ei nem
ebendigen Zaune umgeben und in sehr
zutem, Stande befindlich, in Eigenthum
zersteigern.. 36
Gorn, igh. Notat.
Mobilien-Versteigerung.
u u Nächsten utag 7*
BDden B0. Deemeber 1867,
xes Vormittags um 9 Uhr zu St. Ing⸗
zerter Grube, auf Schnappbach genannt,
nseiner Behanfung, läßt Bernhard
Weyand, Zechenschmied daselbst, wegen
Wohnsitzveränderung seine sämmilichen Mo—
ziliargegenstände auf Zahlungstermin öffent⸗
ich versteigern und zwar: 1 Pferd, 1 Kuh,
vollständige Wagen mit Zugehör, 2 Pflüge,
2 Eggen, 8 Ambose, 1 Blasbalg, Bohr⸗
naschine, Quintibohrer verschiedener Art,
ind sonstige zur Schlosserei gehörige Werk⸗
euge in großer Auswahl, fodann 1 Klei⸗
derschrank, 1 Küchenschrank, 3 voaständige
Betten mit Bettladen, mehrere Tische und
Stühle, Küchengeräthschaften und sonstige
Begenstände.
SHo)orn, kgl. Notar.
Bekanntmachung.
Verubung von Unfug in der Neujahrsnachi betr.)
Im Nachstehenden bringt man einen von
zoher'k. Regierung der Pfalz. Kammer des
Innern, umerm 21. Ifd. Mtis. erlassenen
xberpolizeilichen Beschluß zur allgmeinen
Zenntniß und Darnachachtuug.
Zweibrücken, den 24. December 1867,
Königl. Bezirkseamnt
Damm. —
D Schäfer.
Im Namen Seiner Majestät des
— — Königs. e ae
Die unterfertigte Stelle
Nach Anficht des Art. 71 des Polizei—⸗
frafgefetzbuches, der zum Vollzuge dieses
Urtikels erlassenen Königlichen Verordnung
zom 30. December 1862, des den 8. 1
dieser Verordnung suspendirenden Regier⸗
ungsbeschlusses vom 9. Januar 1863
Amisblati 18636. 38 und 36):
In Erwägung, daß dem die öffentliche
Kuhe und Ordnung und die Sicherheit
zer Personen bedrohenden Schießen in der
Lenjahrsnacht mit allen gesetzlichen Mitteln
nigegenzuireten isß.
beschließg:
1. Der Regierungsbeschluß vom 9. Jan.
I8s wird auf die Dauer des 81. De⸗
»eember 1867 und des 1.. Januar 1868
7
zufgehoben und trut somir der 8.1
zer obenerwähnten Konigl. Verord
ruug vom 30. December 1862 flir
ie bezeichneten zwei Tage in volle
Virksanuteitt.
die Koönigl, Bezirkzämter werden be⸗
uftragt, diesein Beschlusse durch Ein⸗
ücken in die Localbiatter und auf
onst geeignete Weise die möglichste
Verbreitung zu sichern, den Vollzug
der Allerhöchsten Verordnung geeiguet
iberwachen zu lassen und bei Zuwi⸗
derhaudlung dagegen neben der po⸗e
lizeilichen Beschlagnahme der verbote⸗
nen Waffe auf Grund des Art. 71 des
Polizeistrafgesetzbuches die polizeirich⸗
serliche Einschreitung zu veraulassen.
Die Stellen der einschlägigen Gesetze
und Verordnungen werden besonders
bekannt gemacht und lauten wie folgt:
Urtikel 71 des Polizeistrafgesetz
baches. n
Wer außer dem Falle des Ari. 70 den
Zerordnungen zuwiderhandelt, wodurch zur
Zerhütung von Gefahren für die Sicherheit
er Personen die Führung bestimmter Waf⸗
en bestimmten Classen von Personen oder
n bestimmten Landestheilen verboten ist,
vird neben Confiscation der betreffenden
Waffen an Geld bis zu fünf und zwanzig
zulden gesraft, womit im Rückfalle Arrest
is zu drei Tagen verbunden werden kamn.
z. 1 der Königl. Verordnung
vom 30. December 18662.
Die Führung nachstehender Waffen als;
1. von Dolchen, Stileten und andern
im Griffe feststehenden oder mittels
iner Vorrichtung feststellbaren Messern,
yon zugespitzten Streichern und von
Pfriemen,
oon Degenstöcken und anderen Stöcken
mit verborgenen, auf einen Druck oder
Schwung hervorspringenden Hieb⸗,
Schnitt⸗ oder Stichwerkzeugen,
von Terzerolen, Sackpistolen und Re—
volbern
st allen unanjäfsigen Personen verboten.
Speher, den 21. December 1867.
döniglich Baycrische Regierung der Pfalz,
—Kammer des Innern.
Pfeufer.
m— Meischnabl.
4
Bekanntmachung.“
Diejenigen Pferdebesitzer, welche beab⸗
ichtigen, im kommenden Jahre 1868 Pri⸗
atbeschäler zum Zwecke der Zucht gegen
zezahlung oder fonstige Vergütung zu hal⸗
en, werden hiemit auf die Bestimmung
es 8. b5 der allerhöchsten Verordnung vom
6. September 1864 (Amtsbl. S. 1257)
ar Darnachachtung hingewiesen und aufge⸗
ordert, die vorschriftsmäßige Anzeige nebst
em Zeugnisse des Bürgermeisteramts über
en Besitz des zur Ausübung der Beschälerei
rforderlichen umschlossenen Raumes späte⸗
lens am 81. December l. J. bei der unterf.
zehörde einzureichen, da spätereingereichte
Anzeigen unberückfichtigt bleiben müssen.
Zweibrücken, den 24, Decembet 1867.
. Konigl. Bezirlsamt;
2 3.— Damm....
Am Shlvesterabend a ———
———
pei Lomuis Vs eirich.
Zi vermiethen sind13 rin Ge⸗
chäftslwral in der ünterstade imd
57 2 ZJimmmer für“ eine Arheiterfa⸗
milie.. *—
Zu verkaufen sind: Z Morgen Acker
auf Hobels und 2 Wohnhäuser an
der Blieskastelerstraße. r
Naheres im Geschäftsbureuu
— 2 Westphälinger.
Zu eusjahrsgeschen⸗
ken erlaube mir meine solid
zearbeiteten Gold⸗ und Silber⸗
vaaren, bei billiger Preisstellung, in
mopfehlende Erinnerung zu bringen; auch
Brillen und Termometer sind auf
dager.
Zugleich empfehle mich zur Anfertigung
neuer Artikel, im modernsten Styl. sowie
in allen vorlommenden Reparaturen.
St. Ingbert 28. December 1867.
. Mor,Gold⸗ u. Silberarbeiler.
Ich habe im zweiten Stocke meines
hauses an der Blieskastelexstraße
zwei Zimmer zu vermiethen.
die sogleich bezogen werden können.
St. Ingbert den 23. Dez. 1867.
A. UhnI jun.
Ein solider junger Mann wüunnscht in
zeinem Privathause Kost und Logis zu er⸗
halten. eeeee
Näheres in der Expd. d. Blis.
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Die Abonennten unseres Blattes
rhalten in dem nächsten Quartal einen
Wandkalender.
frucht⸗, Brod⸗, Fleisch⸗ ic. Preise der
Ztadt Zweibrücken vom 27. December.
Weizen, 8 fl. 18 kr., Korn 7 fl. 7 kr.
zerste 2reihige, — fl. — kr., Gerste vier⸗
eihige, — fl. — kr. Spelz — fl. — kr.
zpelzkern · · fl.. kr., Dinlkel — fl.
— kr., — Mischfrucht 7fl. 20 kr., Hafer
uUfl. 46 ir. Erbsen — fI. — kr. Wicken
⸗fl. — kr., Kartoffeln 1fl. 18 kr., Heu
fla 20 kr., Stroh Lfl., 6 kr.,per
Jentner. Weisbrod-Lha Kilogr., 21 tr.
dornhrod 3 Kgr., 30 kr., ditto 2 Kgr.
20 kr., ditto 1 Kgr. 10 tr.. Gemischtbrod
3 Kgr., 36 kr., J. Paar Weck, 7 Loth
2 kr., Rindfleisch, 1. Qual. 18 kr., 2
Aual. 16 kr. Kalbfleisch 12 kr., Hammel⸗
leisch 16 kr., Schweinefleisch 18 kr., per
zfd. Wein 26 kr., Bier, 6kr., per Liter
zutter: 28 kr., per Pfund.
Fruchtpreise der Stadt
Raiserslautern vom 24. December.
Weizen 8 fl. 10 ir. Korn 7 fl. 2kr.
5pelzkern 7fl. 30 kr. Spelz 5 fl.
30 kr. Gerste 5 fl. 89 kr., Hafer 4 fl.
4 tr. Erbsen — fl. — kr., Wicken 4 fl.
38 kri, Linsen8 fl. 45 kr. per Zentner.
Brodpreise: 6Pfd. Kornbrod 31kr.
3Pfd. Gemischtbrod IG6r0 kr. und 2 Pfd.
Weißbrod 16
—7— —
Frantfurter Börse.
Geldsorten. —
vom 23. Dezember. 1867.
greußische Kassenscheine.. .1 44434
Ireußische Friedrichsddex 9 5371 öα
ziftolen 48- 507
holländische 10 fl.Stũcke 9 53 —55
Ducaten . . 37-39
MxFrancs⸗Stücke · p9 20/1304
eInglische Souvereings .1l1l 34-5588
zold per Zollfund sein —
dochhaltiges Silber per FZollpfund — —
dotiarsß n Gold 8 271/428.
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v maktion Diud unn Rerlas nan Ar ODemes inSt Inabert.