In keinem Falle soll jedoch deren gesammte Dienstverpflichtung
im stehenden Heere sich länger als auf zwöͤlf Jahre erstrecken.
Art. 6. Intierhalb der sechsjährigen Dienstzeit im stehenden
Heere sind die Pflichtigen im Frieden nur während der ersten drei
Jahre der jederzeitigen Einberufung und Präsentpflichtigkeit unter⸗
worfen. Mit Beginn des vierten Dienstjahres treten sie in den
Stand der Kriegs⸗Reservisten des stehenden Heeres und haben
als solche im Frieden das Recht, auf ständigen Urlaub, so daß
sie, mit Ausnahme einer im Ganzen dreimonatlichen Uebungszeit,
sowie mit Ausnahme von Fällen, in welchen eine vorrübergehen⸗
de Dienstzeit zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung nothwendig
wird, nur auf besonderen königlichen Befehl einberufen oder, im
Dienste behalten werden können, Während der Beurlaubung un—
erstehen die Kriegsreservisten, mit Ausnahme militärischer Verge⸗
jen oder Verbrechen, nur der Civilstrafgerichtsbarkeit. Sie koön—
en eine definitive Anstellung in einem oöͤffentlichen KAinte erlangen,
auch unter Beachtung der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen
zich ansössigmachen uünd iren Aufenthaltsort ober Wohnsitz nach
Belieben verändern, haben aber von jeder Veränderung des Auf—
enthaltsortes oder Wohnsitzes dem betreffenden Bezirks⸗Feldwebel
des Reserve Bataillons Anzeige zu machen. Die Verehelichung
und Auswanderung derselben dann nach Maßgabe der allgemeinen
Gesetze und Normen, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des
Reserve⸗Bataislons⸗ Conmandos erfolgen. Diese Zustimmung ist
zur in dem Falle zu versagen, wenn ein koniglicher Vefehl zur
Finberufung der Kriegsrefervisten unmittelbat bevorsteht, oder
venn die Gesuche um Verehelichung oder Auswanderung sich so
vermehren sollten, daß dadurch der Formationsstand des betreffen⸗
den Truppenthels beeinträchtigt werden würde. Im Falle der
Verehelichung werden die Kriegsreservisten durch das Referve-Ba—
sgissonss Commando auf Ansuchen gegen Erlag eines Beitrags
zum Uebungsfonds des Bezirks von zwei Gulden für jeden vom
Zeitpunkte der stattgehabten Verehelichu g bis zum Äblauf der
Dienstpflicht im stehenden Heere noch fehlenden vollen Monat der
etzteren entlassen und treten in die Landwehr über. Erfolgt das
Ansuchen und die Erlegung des Beitrages nicht innerhalb eines
Monats vom Tage der Vereheligung, so dauert die Heerespflicht
fort, ein Versorgungsanspruch für die Familie aus Militär⸗Fonds
iündet jedoch nicht statt. Soferne es zur Aufrechthaltung des
Formationsstandes der Reserve-Bataillons nothwendig werden soll
se, können die wegen Verehelichung aus dem stehenden Heere aus⸗
cheidenden Kriegsreservisten zunächst in die Reservebataillons ein⸗
zetheilt werden, aus welchen sie dann, sobald deren Stand sich
vieder ergänzt hat, und zwar nach der Reihenfolge der Jahrgän—
ge, zur Landwehr übertrelten. Die blose Ansässigmachung oͤhre
Verehelichung oder irgend welche erlangte Anstellung begründet die
Entlassung aus der Heerespflicht nicht. Die näheren Anordnun
gen wegen An- und Abmeldung bei den Bezirksfeidwebeln im Falle
der Veränderung des Wohnsitzes vder Aufenthaltsortes werden
vorbehalten. Die unterlassene An⸗ uͤnd Abmeldung wird auf Re—
zuisition des Reservebataillonscommando'g durch das betreffende
Civilstrafgericht mit einer Disciplinarstrafe von 1fl. 30 tr.bis
3ufl. zu Gunsten des Uebungsfonds belegt. Ueber den Vollzug
st dem gedachten Commando Nachricht zu geben..
Art. 7. Wer nach Ablauf seiner gesetzlichen Präsentpflichtig-
teit noch freiwillig fortdienen will, darf — jedoch in der Regel
iur zum Zwecke der Heranbildung und Verwendung als Unter⸗
officier — von dem Truppentheile als Capitulant aufgenommen
verden. Die Cpitulation soll jedesmal nur auf ein Jahr abge⸗
chlossen, kann aber nach beiderseitigem Einverständnisse alljährlich
erneuert werden. Einem Capitulanten, der ohne Unterbrechung
12 Jahre gut gedient hat, kann — außer im Falle der Verut
heilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens — die Erneu⸗
erung der Cupitulation nicht mehr versagt werden.
Art. 8. Unteroffiziere, welche in der stehenden Armee mit
Finrechnung der etwaigen Dienstzeit in den Reserve⸗Bataillons
vährend 12 Jahren. worunter mindestens 9 Jahre als Unteroffi—
ziere, wirklich präsent und mit entsprechendem Betragen gedient
haben, erlangen dadurch einen gesetzlichen Anspruch auf vorzugs⸗
veise Berücksichtigung bei Besetzung geeigneter subalterner Cidil—
stellen, nach Maßgabe ihrer nachzuweisenden Befähigung und zwar
vor anderen Bewerbern, welche nicht oder nicht so lange Militär⸗
Zienste geleistet haben. Gleichen gesetzlichen Anspruch genießen die
Gendarmen, welche, mit Einrechnung ihrer Dienstzeit im stehenden
Heere, 12 Jahre, worunter, 9 Jahre in der Gendarmerie, mit
entsprechendem Betragen gedient haben. Das Verfahren bei Besezz⸗
ung der hiernach für gediente Unteroffiziere und Gendarmen bog
»ehaltenen Stellen, soll durch ein besonderes Reglemenn im Verord.
aungswege festgesetzt werden.
Art. 9. Mit Ausnahme der Fälle, wo die Entlassung aus
dem stehenden Heere wegen Dienstuntauglichkeit oder wegen Ver—
ehelichung erfolgt, wird durch den nach's 64 des Heeresergän⸗
zungsgesetzetz nach Beendigung der Armeepflichtigkeit Krhaltenen
Abschied unmittelbar der Eintritt in die Reservebataillons begrün⸗
det, und die für das stehende Heer stattgehabte Vereidigung dauer⸗
in Bezug auf die Dienstpflicht in den Reservebataillons mitsallen
chren gesetzlichen Wirkungen fort. Diese Dienstpflicht in den Re—
servebataillons wird jedoch künftig auf fünf Jahre vom Zeitpunkt
der vollendeten Dienstpflicht im stehenden Heere beschränkt, endet
in der Regel also mit dem zurückgelegten 31. Lebensjahre. Eine
längere Dienstzeit im stehenden Heere wird auf die Dienstpflicht
in den Reservebataillons gutgerechnet. Nach Vollendung dieser
Dienstpflicht wird den Pflichtigen — Legionisten benannt — von
hem treffenden Reservebataillonscommando ein Entlassungsschein
mit Vorbehalt der Landwehrpflicht ertheilt. Während der Kriegs-
eit gelten hinsichtlich der Entlassung der Legionisten dieselben
Bestimmungen, welche durch 8 68 des HeeresErgänzungs-Gesetzes
jür das stehende Heer gegeben sind, Zuͤr Verehelichung und Aus⸗
wanderung der Legionisten ist eine Zustimmung der Militärbe—⸗
hörde nur während eines Krieges und bei unmittelbar bevorste⸗
hender Einberufung der Legionisten im Falle der Kriegsgefahr
erforderlich. Bei erfolgter Verehelichung wird dem Legionisten
auf Ansuchen sofort die Entlassung aus den Reservebataillons und
war ohne andere Bedingung ertheilt, als daß derselbe zur Land⸗
vehr übertritt. Nur in dem Falle, wenn die Zahl der Verehe⸗
ichungen den Formationsstand der Reservebataillons beeinträchti⸗
jen würde und der Abgangang nicht durch die in Arukel 6 vor—
zehaltene Zuweisung verehelichter Kriegsreservisten ersetzt werden
önnte, bleibt die Entlassung der fich verehelichenden: Legionisten
ür so lange sistirt, als es zur Aufrechthaliung des Formations
tandes nothwendig wird.Die blose Ansäsigmachung ohne
Verehelichung oder irgend welche erlangte Anstellung befreit
»on der Dienstpflicht in den Reservebatalllos nicht. Hinsichtlich
der An- und Abmeldungen bei Veränderung des, Aufeniahltsortes
der Wohnsitzes unterliegen die Legionisten denselben Bestimmungen
vie die Kriegsreservisten. Die geseßlichen Bestimmungen über Unge—
jorsam, Widerspenstigkeit und Deserlion, wie überhaupt die nach
Art. 3 Satz 5des Gesetzes vom 10. Rovember —1861, die Ein⸗
ührung des Strafgesetzbuches und des Polizeistrafgesetzbuches be⸗
reffend, zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen über Be—
trafung mililärischer Verbrechen, Vergehen u. s. w. findet auch
zuf die Legionisten Anwendung.“ Vomn Zeitpunkte der jedesmali“
zjen Einberufung bis zu jenem der Wiederentlafsung uterstehen
dieselben der militärischen Gerichtsbarkeit nach den für das jte⸗
jende Heer geltenden Bestiumungen.
Art. 10. Die Reserveabtheilungen sind schon im' Frieden
ind zwar möglichft nach den Distirickspolizeibezirken einzutheilen
ind zu formiren. In Awendungdes Titel IX 8 4 der Ver⸗
assungsurkunde werden die Legionisten innerhalb ihres Compag⸗
niebezirkes jährlich an zwei Tagen zu einer Controlversammlung
ind außerdem an acht weiteren Lagen — in der Regel Sonn⸗
der Feiertagen — zu eintägigen Uebungen einberufen, sodann
vährend der fünfjährigen Dienstpflichtigkeit im Gamzen auf einen
Monat zu groͤßeren Truppenübungen beigezogen. Zur Erhaltung
der inneren Sicherheit können die Legionisten in derselben Weise
wie die Landwehr im Sinne des Tilel 1X 8 5 Absatz 3 der
Verfassungsurkunde, außerdem aber nur durch besonderen könig⸗
lichen Befehl im Falle und auf die Dauer einer striegsgefahr
zum Dienste berufen werden. Bei den Controlversammlungen der
Legionisten — nicht aber auch bei den übrigen eintägigen Uebun—
zen — haben auch die Kriegsreservisten des stehenden Heeres zu
erscheinen. Soferne die zu den Controlversammlungen und ein⸗
ägigen Uebungen Cinberufenen von ihrem Wohnorte dahin und
vieder zurück in einem Tage gelangen können, wird ihnen
dafür keine Vergütung geleistet. Anderenfalls sowie für
die größeren Uebungen, ferner im Falle eines Aufgebotes
zur Erhaltung der inneren Sicherheit und während des Kriegs-
hienstes erhalten sie Bezüge auf Rechnung des Militäretats, welche
in Verordnungswege zu bestimmen sind. In wie weit aus Rück⸗
ichten auf den öffentlichen Dienst oder auf persönliche Verhält—
iisse eine Erleichterung oder theilweise Befreiung einzelner Pfllch⸗
tiger hinsichtlich der Controlversammlungen und Uebuͤngen zuläs⸗
iig ist, wird im Verordnungswege bestimmt. Die zeitlich in einem
inderen als ihrem Heimathsbegirke sich aufhaltenden Reservisten
und Legionisten haben an den Controlbersammlungen und bezie⸗
hungsweise auch Uebungen ihres neuen Aufenthaltsortes Theil
zu nehmen. F F
Art. 11. Die Gemeinden, in welchem die Controlversamm⸗
ungen und eintägigen Uebungen im Co mpagniebezirke siatt⸗
inden, haben für die nöthigen Räume zur Aufbewahrung der
nilitärischen Ausrüstung, ferner für die nöthigen Schießplätze aus
igenen Mitteln zu sorgen. Für die sonstigen Kosten der Uebun—
jen wird ein Uebungssond gebildet, welchem die im Art. 6. ge⸗
vachten Beiträge zuflieken