Slt. Ingberter AAnzeiger.
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Diens tag, den 8. März
nro .
18868.
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Deutschland.
Zweibrücken, 2. März. Nach den bis jetzt bekannten
Wahlresultaten — nur 4 Gemeinden mit ungefähr 400 Wählern
stehen noch aus — erhielt Herr Schwinn 7584, Hr. Jäger
5987 Stimmen; demnach ist Herr Schwinn zum Zollpar—
amentsabgeordneten als gewählt zu betrachten.
München, 26. Febr. Das der Abgeordnetenkammer vor⸗
zelegte Berggesetz „erstreckt sich?“ wie der Finanzminister
b. Pfretzschner bei Uebergabe desselben sich äußerte, „auf das ge⸗
jammte Gebiet des Königsreiches und beabsichtigt demnach. nicht
blos jämmtliche Partikularberggesetze dieseits des Rheines, sondern
zuch das in der Pfalz geltende französische Gesetz vom 21. Apri'
1810 über die Bergwerke, Gräbereien und Steinbrüche zu beseiti—
tigen. Es handelt sich hiebei darum, die anerkannten Vorzüg
des französischen Vergrechtes mit den bewährten Grundsätzen des
deutschen Bergrechtes zu verschmelzen und auf Grundlage der ei—
nen wie der anderen Berggesekgebung ein den Bedürfnissen ent⸗
sprechendes, neues Gebäude aufzurichten. Der seit dem ersten Er⸗
blühen des deutschen Bergbaues herrschende Grundsatz, nach wel⸗
hem das Eigenthum an Grund und Boden kein Recht über die
durch Bergbau zu gewinnenden Mineralien gibt und Jeder auf diest
Mineralien von erfolgter Verleihung einschlagen und schürfen kann
indet in der deutschrechtliche Bergbaufreiheit seine Begründung und ist
in dem Gesetzentwurfe ebenso, wie das Findderrecht beibehalten. Von
dem vielfach angefochtenen manche Unklarheit erzeugenden und dem
ranzösijchen Bergrechte durchaus fremden Begriffe des Bergregales
st in dem Gesetzentwurf vollständig abgesehen, da die daraus für
die Staatsgewalt abgeleiteten Befugnisse, soweit deren Aufrechthal .
ung dermalen noch nothwendig erscheint, eine ausreichende Grund—
lage in den allgemeinen Hobeitsrechten finden. Im Zusammen
hange mit der allgemeinen Bergbaufreiheit ist der bisher schon
vestandene gesetzliche Betriedszwang in dem Gesetzeutwurfe nur in
oweit beibehalten worden, daß der Bergwerkseigenthümer sedig
lich dunn zum Betriebe verpflichtet sein soll wenn dem Nichtbe
triebe nach der Entscheidung der Berghehörden überwiegende Gründe
Des öffentlichen Wohles entgegenstehen und wenn deßhalb von den
Bergbehörden eine entsprechende Aufforderung erlassen ist, Ir
ilebrigen soll der Bergbauindustrie volle Selbststündigleit im Be—
triebe und in der Wahrnehmung ihrer Privatinteressen gewährt
und die Thätigkeit der Bergbehörden auf die Ueberwachung der
mitbecührten öffentlichen Interessen beschrünkt werden. Für den
Erwerb des Bergwerkseigenthums schlägt der Entwurf vor, den
Weg der deutschrechtlichen Mathung und Verleihung beizubehalten
und das Verfahren dadurch zu vexeinfachen, daß von dem Nach
weise der Bauwürdigkeit und Verbreilung des gemutheten Mine
ralvorkommens, desgleichen jvon dem Ermessen der Bergbehörden
bei Feststellung der Feldesgröße und Feldesgrenzen abgesehen, auch
unter Aufhebung der bisherigen verschiedenartigen Feldesverleihung
nach Längen- und Geviertfesd nur eine einzige Art der Feldesbe⸗
gränzung durch gerade Linien auf der Oberfläche und durch senk—
rechte Ebenen in die ewige Teufe zugelassen werden soll. Das
verliehene Bergwerkseigenthum soll durch ein einfaches Publika—
tions und Präclusionsvexfahren unmittelbar nach Ausfextigung
der Verleihungsurkunde vor künftigen Ansprüchen angeblich besser
Berechtigter gesichert und daduxch in seinem Werthe gehoben wer⸗
den. Der Entwurf schlägt ferner vor das Bergwerkseigenthum
durch besseren Schutz der Hypothekgläubiger bei Vereiniguüg meh
rerer Gruben, durch Entlastung von Mitbaurecht und Freikuxen,
durch Ausschließung der Verleihung von Erbstolleurechten und
durch Beschränkung der Entziehung des Bergwerkseigenthums auf
den Fall des gesetzwidrigen Nichtbetriebes dem civilrechtlichen Ei
zenthume bezüglich der Sicherheit und Creditfähig'eit gieich zu
tellen. Für das Rechtsverhältniß der Mitbetheiligten eines Berg
verles ist die Form der Gewerkschaft in erster Reihe aufrecht zu
erhalten empfohlen, jedoch der Selbstbestimmung der Betheiligten
luch die Annahme jeder anderen Gesellschaftsform freigelassen und
zurch die Mobilisirung der Kure Erleichterung des Verkehrs und
Verbesserung des Realcredites der Bergwerke angestrebt. In dem
Verhältnisse des Bergbaues zum Grundeigenthum hat sich der Ge⸗
etzentwurf die Aufgabe gestellt, beiden Theilen mehr gerecht zu
werden, als dies die frühere Gesetzgebung gethan, und die Interessen
des Grundkhesitzers gegenüber dem Bergbaue auf der Grundlage
der auch für sonstige Verhältnisse bestehende Grundsätze des bür—
gerlichen Rechtes besser zu wahren. Von der Vorschrift des äl—
teren Rehtes, nach welcher die Bergbehörde yon Amtswegen auch
die Nachhaltigkeit des Bergbaues wahren und den sogenannten
daubbau hindern soll, hat der Gesetzentwurf Umgang genommen.
Zu allen Zeiten wurde anerkannt, wie wesentlich der Staat dabei
zetheiligt sei, daß dem Bergmann bei seinem schweren und ge—
ahrvollen Berufe die Aussicht auf Erleichterung seines Looses in
krankheit und Alter für sich selbst sowohl als für die Seinigen
zjewährt werde. Der Gesetzentwurf behält daher das deutschrecht
iche Knappsfchaftswesen bei, überträgt es auf die Pfalz und sucht
s dadurch weiter auszubilden, daß den Knappschaftsvereinen größere
Selbstständigkeit eingeräumt und das Aufsichtsrecht der Bergbehörden
auf das wirkliche Bedürfniß beschränkt wird. Im Gebiete der
Bergpolizei hat der Entwurf die Befugniß zum Erlaß bergpolizei⸗
sicher Anordnungen, sowie deren Vollzug im Allgemeinen geregelt.
Um die Rechtsverhältnisse des bereits bestehenden Bergbaues unbe⸗
chadet wohlerworbener Rechte allmählich mit den neuen Grund—
ätzen des Entwurfes in Uebereinstimmung zu bringen und die
Hrenzen der Anwendbarkeit der glten und neuen Vorschriften auf
Jewisse Gegenstände festzustellen, sind die erforderlichen Uebergangs—
estimmungen aufgenommen worden.
München, 27. Febr. In der heutigen Sitzung der Ab⸗
geordnetenkammer widmete der Präsident Pözl dem Meinister Pech
mann einen ehrenden Nachruf. — Die Kammer nahm den Ge—
setzentwurf die Eheschliehzung von Angehörigen nicht anerkannter
Religionsgesessschaften betr, mit allen gegen 28 Stimmen und
den Autrag auf Erlaß eines Gesetzes, wodurch gemeinsame Reli—
gionsüübung und Ordyung der Kirchenangelegenheiten den nicht
anerkannten Religionsgenossenschaften gewährleistet werden soll, mit
59 gegen 33 Stimmen an.
München, 29. Febr. Trauergeläute vom Dom ver—
ündet das heute früh 9 Uhr in Nizza erfoͤlgte Ableben des
dönigs LudwigeJ. von Bahyer.
Geboxen 25. Aug. 1783. succ. seigem Vater, dem König
Maximilian Josehh J. (geh. 27. Mai 1756), 13. October 1825
und verzichtet zu Gunsten seines ältesten Sohnes, des Kronprin—
zen Marimilian Joseph. auf die Krone laut Patent vom 20.
März 1848; verm. 12. Oct. 1810 mit Königin Therese Char—
otte Louise Friederike Amalie (geb. 8. Juli. 1792,) des f Her⸗
zogs Friedrich von Sachsen-Altenburg Toͤchter; Wittwer 26. Oc⸗
tober 1834.
München, 29. Febr. Gemäß den Bestimmungen der
Trauexorduung vom 29. August 1827 (siehe Regierungsbs. Nr.
29 von 1827) ist eine Hof- und Landestrauer auf 53 Monate
angeordnet worden. Morgen begibt sich eine k. Kommission nach
Nizza um die königl. Leiche abzuholen, und sobald sich feststellen
läßt, bis wann die Leiche hier eintreffen kaun werden die Anord
nungen bezüglich des Leichenhegäüngnisses erlassen werden.
Maunchen, 29. Febr. Die Abgeordnetenkammer hat den
Antrag Crämers und Genossen auf Einführung der obligatorischen
LTivilehe mit 74 gegen 52 Stimmen abgelehnt Die Reichsraths-
rammer beharrt auf ihrem früheren Beshlusse bezüglich der öffent⸗
ichen Häuser.
Frankfurt, 27. Febr. Heute Mittag fand in oͤffent⸗
licher Sitzung der Stadiverordneten durch Hra. Regierungspräsi-
)enten v. Diest die Vereidigung des ersten Bürgermeisters Dr.
Mumm und durch diesen die des zweiten Bürgermeisters Dr. Berg
ind der Magistratsräthe statt. Dem feierlichen Acte wohnte von
denn eingeladenen Senate Niemand, jedoch im Zuhörerraum ein—