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Der „S Jugberter Anzeiger“ mit seinem Unterhalsungsblatte exscheint wöchentlich breimalz Dirnstag, Dönnerstag
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J— tSiattschrift oder, deren Raum berechnet. 1ι—
Nro. 52 αιι α Donnerstag, den 830. April ιι νν ιιι a868
kammer hervorgegangen ist, einstimmig angendmmen, so daß nun⸗
mehr Gesammtbeschluß über: die obige Fassung besteht ui
uMünchen, 25. April.“n Dernkgl,Siaaaisminister Fursi
v. Hohenlohe, welcherumit dem heutigen⸗ Abendzug nach Berlitu
abgereist, wird vorerst nur der feierlichen Eröffnung desꝰ Zoll⸗
parlaments beiwohnen und dann wieder hier eintreffen, um noch
den ketzten Sitzungen unferer Kammern beizuwohnen. Gleich nach
der Vertagung der Kammern begibt sich der Fürst dann wieder
nach Berlin. 0 xꝛ
Mümnchen 28.April,“ Die Abgeordnetenkammerthat den
Beschluß der Reichrathskammer: bezüglich der Einsührung dves
Malzaufschlags in der Pfalz angenommen. Es ist fonach ein Gee
sammtbeschlußee imzSinnen des Umbscheiden'schen Autrages“ ges
faßt worden. α ι ι ν ιXurituti ul
u München? 28. Aprilen Die Abgeordnetenkammerbeantragl
Landau als affene Stadt zu erklüren. Nu Çν —
FMuümnchenz29.Aprile Die Reichsrathskammer hat gestern
das Ausgabebüdget im Wesentlichen nach den Beschlüssemn der Ab⸗
geordnetenkammer erledigt, Sie beantragt auch Theurungszulagen
für die Regierungsräthe sowie den Ankäuf des Sieboldschenund
des Sturm'schen Museunss. 230 νι ν
Dienstesnachrichten. — * F rn
Se, Maj. der König haben sich allergnädigst bewogen ge—
funden, unterm 24. April l. J. die erledigte protestantische Pfarrr⸗
stelle zu Bellheim, Decanats Germer Sheim, dem seitherigen! Pfarrer
zu Mittelbach, Decanats Zweibrücken, Jakob Friedrich Haas—
zu verleihen. ..
—Berlhin, 25. April. Im Sizungssaale des Zollparlaments
sind sämmtliche Plätze bereits belegt. Die Art der Gruppirung—
ist höchst interessant. Die Württemberger sitzen compakt zusam⸗
men, Hrn. p. Varnbüler an ihrer Spitze. Die Badenser“ haben
sich, mit nur ganz vereinzelten Ausnahmen, den NationalsLibera
len angeschlossen. Die Bahyhern sind getheilt, in der Art, daß die
Ultramontanen und Altbayern zusammensitzen, ein anderer: Theil
der bayerischen Abgeordneten sich aber wieder den National-Libe⸗
ralen angeschlossen hat. F VV
Bexlin 27. April. Gestern hatten sämmtliche Fractüonen
des Parlaments vorläufige Besprechungen; die-süddeutschen Abge—
ordneten hatten sich fast ohne Ausnahme im Hotel Si. Peters⸗
bourg versammelt. Einer Versammlung der-Nalionallibexalen
wohnten Bamberger, Metz, Bluntschli, Fauler aus Freiburg und
Adolph Schwinnm bei. Daß die Rede des Koönigs durch
eine Adresse beantwortet werden soll, ist unwahrscheinlich; doch hat
die Adresse lebhafte Fürsprecher unter den Süddeutschen.- Die
Köln. Zig. schreibt: „Im Allgemeinen wird uns ützer die bis—
herigen Begegnung zwischen Norde und Süddeutscheu bemerkt,
daß Badenser und Hessen den nationalen Fractionen des Reichs-
tages sofort unbefangen näher getreten sind, dagegen die Bayern,
noch mehr aber die Württemberger, sich bis jetzt noch sehr zurück⸗
alten.“ hhn, *u
Gleich nach dem Beginn der heutigen ersten, Pleuarsitzung,
während der Verloosüng der Mitglieder in, die Abtheilungen,
herrschte reges Leben im Sitzungssaal; aber es wollte bedünken,
als blieben die Süddeutschen für sich. Nur Bluntschli mischte sich
unter die Nordländer, währeud- Mohl geschäftig uter den Süd⸗
ländern rechts in der Ecke sich hin und her bewegfe.
Berlin, 27. April. Eine Vertagung des Reichstags wäh—
cend der, Dauer des Zollparlaments findet ulcht statt. Die Com—
missionen fahten mit ihrer Arbeit inzwischen fort, das Prälidium
—B
astliegt, eine Plenarsihung des Neichstags ansetzen ꝛ5. —
Berlin 27. April. Zur Eröffnung des Zollparlaments
jalte sich eine höchst zahlreiche Versammlung eingefunden. In
der Hofloge befanden sich die Königin und, die Prinzessinen, in
der Diplomatenloge alle Botschafter, und Gesandien. Um 124
Uhr stellte sich der Bundesrath links vom Throne auf, nämlich:
— ——
Deutschlaus.
ur Meen che m280 April. Die Kammer der' Reichsräthe hat
dem Gesetzentwurfe/ Abänderungen einiger Bestimmungen des in
der Pfatz geltenden Civilgesetzbuches über Privileglen und Hypo⸗
thelen beireffend, in ihrer Sitzung pom VDonnerstäg den 28. d. M.
in det nachstehenden, nach Anirag ihres Referenten v, Bomhard
modificirten Fassung, die Zustimmung ertheilt: —
ine Art. 1.In den Fällen, in welchen eine Ehefrau die ihr
zustehende gesegliche Hypothek auf andere Gläubiger übertragen oder
auf dieselbe zu Gimsten anderer Gläubiger? verzichten kann,
miß der⸗ Uebertrag oder Verzicht unter der Strafe der Nichtigkeil
durch wuthentische ürkunde geschehen.. 53.
nies, Dritten Personen gegenüber gelangh der Erwerber einer sol⸗
Hen Hypothek in deren Besitz nut durch die zu seinen Gunsten im
dypolheleubuche genommenen Einschreibungen.
Sind mehrere Glaäubiger in det vorbezeichneten Weise in
dien gesetzliche Hypothek der Ehefrau fubrogirt worden, so bestimmt
das Datum der“ zu Gunsten dieser Glaͤubiger genommenett Ein⸗
schreibung die Reihenfolge, in welcher sie die Hypothekarrechte der
Ehefrau auszuüben befugt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fälle, in wel⸗—
hen eine Ehefrau einen Mitbesitzer in ihre gesetzliche Pnpohek
jubrogirt hat, in so weit keine Auwendung, als diese Subroga—⸗
lion die in den Händen des Dritlbesitzers befindlichen Liegen⸗
schaften betrifft. V
Bezüglich der in den Händen eines solchen Mitbesitzers be⸗
findlichen Liegenschaften kann die gesetzliche Hypothek der Ehefrau
naur von denjenigen in dieselbe fubrogirten Gläubigern ausgeübt
—
ung schon vor der Subrogation des Drittbesttzers vorgenommen
worden ist.
Art. 2. „Ddie im vorhergehenden Artikel geforderten Hypo—⸗
thekareinschreibungen sollen Vor- und Familiennamen, Stand, oder
Hewerbe und Wohnort des subrogirten Gläubigers und der be—⸗
cheiligten Eheleute, Beschaffenheit und Datum der Subrogations
urkunde;, den Betrag der Forderung an Haupt- und Nebensache
und' die Zeit der Zahlbarkeit, endlich die Erwählung eines Do—
mizils im betreffenden Bezirke enthalten.
Ist die Uebertragung der ehefraulichen“ Hypothek auf be—
stimmie Liegenschaften beschränkt, so soll die Einschreibung auch die
Art und Lage des Gutes bezeichnen, anf welche das Hupothekar⸗
recht sich erstreckt.. — B
Ia grh. 3. Mebertragungen und Verzichtleistungen der im
Art. Ibezeichneten Art, welche an dem Tage, wo dieses Gesetz
in Kraft tritt, bereits in ficherem Datum erworben waren, ver
lieren den subrogirken Gläubigern gegenüber den erworbenen Rang,
den Drittbesitzer gegenüber ihre Wirksamkeit, wenn, sie nicht bin⸗
nen“ Jahresfrist, vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an,
in die Hypothenbücher eingetragen sind. 5.. .
4 Art. aAa. „Statt des dritten Absatzes des Artikels 2180
des in der Pfalz geltenden Civilgesetzbuchts wird Folgendes.
bestimmt:“ 3⏑—
int Bezuͤglich jener Liegenschäften, welche fich in“ den Händen
eihkes Druͤtbesitzers befinden, tritt die Verjährung in allen Fällen
nach einem dreißigjährigen Besitz ein.
Alle am Tageder Wirksamkeit vorsteheuder Bestiinmung noch
nicht vollendeten Verjährung von Privilegien und Hypotheken wer⸗
den nach gegenwärtigem Gesetze beurtheiitt
Art. 3.. Gegenwärtiges Gesetz tritt 80 Tage!n a'ch ber
Vercündigüng im Amtsblatte der Pfalz für diesen Regierungs
bezirk in Wirksamkeit. “
Die Absätze 4 und 5 des Ark.I sind das Ergebniß eines
oon der Staatsregierung in der Sitzung des Reichsrathsausschus⸗
es gemachten Abanderungsvorschlages, dem der Referent und der
Ausschuß und sodann die Kammer selbst beigetreten sind.“ Die
sammer der Abgeordneken hat den Gesetzesentwurf in der oblgen
modificirlen Kassung, wie er aus den Beschlüssen der Reichraths—