Bekanntmachung.“
* Verübung von Unfug in der Neujahrsnacht betreffend. — 4
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterfertigte Stelle *
Nach Ansicht des Art. 71 des Polizeistrafgesetzbuches, der zum Vollzu e dieses Artikels
erlassenen Königlichen Verordnung vom 30. Dec. 1862, des den 8. 1 dieser Verord⸗
X
S. 353 und 363—
In Erwägung, daß dem die öffentliche Ruhe und Ordnung und die Sicherheit der
Personen bedrohenden Schießen in der Neujahrsnacht mit allen gesetzlichen Mitteln
ntgegenzutreten isst, —
Consumenten und Kenner einer reinen
Chocolade geben dem Fabrikate des Hof-
lieferanten Franz Stollwerk in Köln
wegen sorgfaltiger Verarbeitung und vor⸗
züglicher Qualitüt den unbedingten Vorzug
Ich empfehle mein Lager der beliebtesten
Koch⸗ und Eß⸗Chocolade, und zwar Ge—
würz⸗ von 11 Sgr., Gesundheits⸗ von
12 Sgr. und Vanille⸗-Chocoladen von 15
Sgr. per Zollpfund an.
G. Rixel, Conditor in St. Ingbert.
und die Pracht
der vorjähri⸗
gen Weltaus⸗
stellung in 38
meisterhaften Körper⸗-Darstellungen
ist so höchst sehenswerth und belehrend,
daß Niemand es versäumen sollte, diese
Kunstwerke in den letzten Tagen um
das wenige Eintrittsgeld zu besehen.
Bei dem Unterzeichneten ist
schönes kiefern Bau—
holz
in jeder beliebigen Länge uud Dicke,
sowie auch bschuhige
Zaunpfähle, Fichten⸗
—⸗
Stangen zu Rund—
bäumen, Wiesbäu—
men, Heuleitern,
ιια e
Steigleitern u. s. w.
sehr geeianet, zu verkaufen.
V. Aõ In.
Höhhöf, bei Niederwürzbach.
hęẽnter in St. InITæ.
Freitag, den 1. Jannar 1869:
Vanohon Viviéèux,
genannt:
Die Grisse.
oder:
die Zwillingsbrüder.
Ländliches Characterbild in 5 Akten mit
theilweise Benutzung einer Erzählung
von G. Sand von Charlotte Birch-
Mfo⸗iff⸗ar
beschließt:
Der Regierungsbeschluß vom 9. Januar 1883 wird auf die Dauer des 81. Dezem
»er 1868 und des 1. Januar 1869 aufgehoben und tritt somit der 8. 1 der
obenerwähnten Königl. Verordnung vom 80. December 1862 für die bezeichneten
zwei Tage in volle Wirksamkeit.
Die Königl. Bezirlsamter werden beauftragt, diesem Beschlusse durch Einrücken in
die Localbläiter und auf sonst geeignete Weise die möglichste Verbreitung zu sichern,
den Vollzug der Allerhöchsten Verordnung geeignet überwachen zu lassen und bei
Zuwiderhandlungen dagegen neben der polizeilichen Beschlagnahme der verbotenen
Waffe auf Grund des Art. 71 des Polizeistrafgesetzbuches die polizeirichterlich⸗
Einschreitung zu veranlassfßäee.
Die Stellen der einschlägigen Gesetze und Verordnuugen werden bessonders belanu
gemacht und lauten wie folgt:
Artikel 71 des Polizeistrafgesetzbuches.
Wer außer dem Falle des Ar“. 70 den Verordnungen zuwiderhandelt,
wodurch zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen die Fühtung be—
timmter Waffen bestimmten Klassen von Personen oder in bestimmten Landestheilen
verboten ist, wird neben Confiscation der betreffenden Waffen an Geld bis zu fünf und
wanzig Gulden gestraft, womit im Rückfalle: Arrest bis zu drei Tagen verbunden
werden kann. —* *3
ß. 1 der Königlichen Verordunng vom 830. Dezember 1862.
Die Führung nachstehender Waffen, als: n
1) bon Dolchen, Stileten und andern im Griffe festsiehenden oder mittels einer Vorrichtung
feststellbaren Messern, —
—A
3) von Degenstöcken und anderen Stücken mit verborgenen, auf einen Druck oder
Schwung hervorspringenden Hieb⸗, Schnitt- oder Stichwerkzeugen.
9) von Terzerollen Sachvistolen und Revolvern ist allen unausässigen Personen verboten.
Speier, den 19. Dezember 1868. 7
Königlich Baherische Regierung der Pfalz,
Kammerdes Innern.
Pfeufer.
Benachrichtigung.
Ich bringe hiermit zur Kenntniß des
ziesigen Publikums, daß ich von Neujahr
ib die Gemeinde-Fassel hallen werde.
Sonntags werden dieselben nur bei der
Füiterzeit Morgens und Abends zum
Sprung zugelassen und beträgt das Trink⸗
geld jetzt 6 Krenzer. W
Veter Badage
imn der Blieskasteler Straße.
Tanzunterricht.“
Zur gefälligen Kenntnißnahme det
verehrlichen Herren und Damen, welche
den 2. Cursus mitzumachen wünschen
ergebenste Anzeige, daß bis Montag
den A. Januar 186608
Abends 7 Uhr
der æ. Cursues
für Contre, Quadrille francaise, Qua—
drille de Lanciers ꝛc. ꝛc. beginnen wird
Lade zu ffreundlichem Beitritt er—
gebenst ein.
G. Istand,
Tanzlehrer.
die
Material-& Jarb-
Waaren-Handlung
Frucht⸗, Brod⸗ Fleisch⸗ ꝛc. Preise
der Stadt Zweibrücken vom 81. Dec.
Weizen 5 fl. 45 kr., Korn 4 fl. 44 tr.
Berste Zreihige. — jl. — kr., Gerste vier⸗
— ceihige, 4 fi. 8 kr. Spelz 3 fl. 47 kr.
Spelztern 5 fl. 80 kr., Dinkel — fl.
Dem geehrten Publitkum die ergehbense Srent — — kr.
Anzeige, daß ich vom 1. Januar 1860 0ig tr Elsens e
an im Heuser'schen (früher Vogelsang'-8 fl. 31 kr., Kartoffeln — fl. 44 kr., Heu
schen Hause) im Hirteneck ein 2 fl. 4 kr. Stroh 1 fl., 22 kr., per
8 Zentner. Weisbrod 134 Kilogr. 16 kr.
Küfergeschäft stornbrod 3 Kgr., 23 kr., ditio 2 Kgr.,
F 9JJ 16 tr., ditio Kgr. 8 kr., Gemischtbrod
eröffnen werde und bitte um gütigenn3 Kgr., 28 kr., 1J Paar Wech, 9 Loth
Zuspruch. 2ur. Rindfleisch, 1. Qual. is tr. 2.
„ Nuch halte stets Lager von Qual. 14 kr., Kalbfleisch 12 kr., Hammel⸗
ertigen Dern und Eimern. fleisch 14 kr., Schweiunefleisch 16 kr., per
Pfd. Wein 24 kr. Bier 6 kr., per Liter,
udenbusch. due dir psunv
ynn
Peter Stief
ist auf längere Zeit zu vermiethen.
Ein lediger Mann wünscht Kost
und Logis, am liebsten in einem Pri⸗
»athause. Die Expedition d. Bl. gibt
nähere Auskunft.
Unsern Emil Heuser in Olden⸗
burg ein „Prosit Neujahr? von jeinen
Freunden —
Friedrich uud Franeisco Demet:
— —7—7I
Redaction, Druck und Verlaz von F. X. Demetz in St. Inabert