Folgt Abdruck der Art 8. 11 und 12 p nguen Wehrgesetzes.)n Artilel 12 Zeitweise sind bon der Wehrpflichl befreit:
Art. 8. Wer in der Ausbildung Zu 3 wissenschaftlicheg 1.J Natholische uund brotestantische Studirende‘ der Theologie,
oder künstterischen Thätigkeit dder zu Linem höheren technischen welche sich rucq ein Zeugniß der Universitäat, des Syceums, des
Bewerbe begriffen ist und durch seine sofortige Kinreihung einen Ordenslectorats oder des Vorstandes einer Missionsanstalt, sowie
erhebuicheß Rachtheil erleiden würde darf im Fileden die Ausse: mit dem Gymnaflälabsolutoriüm versehene Ruͤbbinats⸗ Candidaten
zung seiner Einreihung bis zu demjenigen Kalenderjahre verlangen, in welche sich vurch Zeugniß eines im Konigreiche angestellten Rab—
welchem er das 24. falls er Candidat der Medicin oder Thierheükunde biners und der betr. Cultusgemeinde als solche ausweisen.
ist, bis zu demjenigen, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet. 2. Schullehrer, Schulgehilfen und die Candidaten des Schulam⸗
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, es würde aber unverschulde⸗ tes. welche in einer staatlichen oder dieser gleichstehenden Vorbe⸗
fer Umstände wegen bei sofortiger Einreihung ein ungewöhnlicher reitungsanstalt sich befinden. 3. Der Sohn einer Familie, wel⸗
Kachtheil entstehen, so kann die Aussetzung auf ein Jahr gestattet wer-⸗ cher dieselbe durch seine Arbeit ernährt, so daß sie außerdem der
den Bei eintretender Mobilisirung werden diejenigen Wehrpflich Armenpflege zur Last fallen würde. 4. Der jünzere von zwei
tigen, dexen Einreihung auf länger als 1 Jahr. nerschoben wurde Söhnen hig zu dem Kalenderjahre, in welchem die Dienstpflicht
I Lodsung in die active Armee eingereitt. des nach' Art. 7 eingereihten Bruders in der activen? Armee mil
Act. 11. Von der Weyrpflicht sind befreit: 1. Die Skan⸗ Ausnahme, der Ersatzmannschaft endigt. Unberehlichte Geschwister
— — Baͤlage IV. zur Verfassungs- welche nach dem Tode beider Eltern deren Haushalt gemeinsam
urkunde) 2. Der geistliche Stand (IX Titel 81 der Verfassungs- fortsühren sind 'als eine Familie zu betrachten. “
urkuude) und zwar bei den Katholiken diejenigen, welche eine der Treten die bezeichneten Personen aus den angegebenen Ver⸗
böheren Weihen erhalten oder in inländischen Kloͤstern iebenslang- hältnissen öder tritt eine Mbilisirung ein, so werden sie, wenn
liche Gelübde abgelegt haben; bei den Protestantenkjene, welche förm sie das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter den
lich ordinirt sind, dann vorschriftsmäßig angestellte Rabbiner. 8. Der fonstigen gesetzlichen Voraussetzungen wehrpflichtig, und sind bei
einzig uübrig gebliebene Sohn solcher Eltern, welche einen Sohn wäh⸗ der nächsten Herreserganzang, soferne sie am J. Januat des be
rend des von ihm in der bewaffneten Macht Bayernsgeleisteten Dien treffenden Jahres in den Fällen der Ziffer 1und 2 das 25.,
fes oder in Folge desselben verloren haben. 4. Jeder Sohn von El in den Fällen der Ziffer Z und 4 das 24. Lebensjahr noch
ern, welche auf die bemerkte Weise zwei Söhne verloren haben. nicht vollendet haben, in die active Armee einzureihen.
—A——— nachung. 354
. Zur Vornahme der Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Follparlamente gibt
zie unterfertige Behörde den Wählern nächstehendes bekannt: ee PF
— — y —W J * — —R — * ⸗ ge e * **7
Die Wahl, findet in sämmtlichen Gemeinden am Montag den 10. Februar 1868 siatt; beginnt, Vormittags um
10. Uhr, und wird Abends um 6 Uhr geschlossen. 8 3
. Die Stadt Zweibrücken wird in drei Wahlbezirke eingetheilt, wie folzt: ————— —
.1. Der erste Wahlbezirk mit einer Bepolkerung von 3865 Seelen umfaßt den Stadttheil Lit. A. mit Ausnahme der Hausnnm⸗
mern 270 und 2702, d. i. der Gefangenanstalt und das Polizeigerichtsgefängnissss. 7— .
Wahlvorsteher: Der Stadtrath Wilhelm Eugen Schul z. — ———
te u Stellvertreter, Der Stadrath Friedrich Lindemannu. —
Woaͤhllotat: Das katholische Schulhaus. —8—
2. der Zweste Wahlbezirk mit einer Bevölterung von 83160 Seelen unfaßt den Städttheil Lit B....
Wahlvorsteher: Der. Büͤrgermeister Philipp Kteezl her. e iteue *.
.Siellvertreter; Der Stattrath Gottfried Cunl lem ann.. eeevee—24
Ae Wahllokal:; Der Fruchthallsaal. i. i
3. Der drille Wahlbezirk, welcher maäant Einmsschu ßedes Militärs eine Bevölkerung von 2605 Seelen enthält, umfaßt
den Stadttheil Lit. O. sowie die sämmtlichen wahlfähigen Militärp erfsonen, ferner aus Lit. A. die bei—
den Hausnummern 270' und 270 43, d.i. die Gefangenanstalt und das Polizeigerichtsgefüngniß..
e Wahlvorsteher: Der Ii. Adjunkt Johann Bruch. e t
ẽ i Steslvertreier: Der Stadtrath Max' von Hofenfels. 33*
ee Wahllokal: Das protostantische Schulhauuug..
—DVV————— ä ILIVIII. rigen i
Die Stadigemeinde St. Img bexat wird gleichfalls in dxei Wahlbezirke eingetheilt 638 ve
1. Der erste Wahlbezirk mit einer Bevölkerung von 8003. Seelen umfaßt die linke Hälite der Stadt, nämlich die Stadtviertel J.u. II.
Wahlvorsteher: Der Stadtrath Carl, Michael Laur. —
:2 Sieilvertreter: Der Stadtrath Johann Joseph Grewenig.
.e Wahllokal: Der Stadthaussaal. eeeare Jachtee raeba az g a
—8. Der zweite Wahlbezirk mit einer Bevölkerung don 1941 Seelen umfaßt die Stadtviertel III. nad J.
3 Wahlvorsteher: Der II. Adjunkt Philipp Goattmann. za e rettte zu hrh e
443 Steilvertreter: Der Kaufmann Johann Uhel' jup.'in V—— *
Wahllokal: Das neue Schulhaus. ι“
8. Der drute Wahlbezirk mit einer Bevölkerung von 2535 Seelen umfaßt die Stadtviertel IV. und VI. mit den Annexen
St. Ingberter Gruͤbe, Schürers ZiegelhütteElsterstein und Sitzweiler- Hof. 4 w
Wahlvorsteher: Der Bürgermeister Wilhelm Chamdone IjG ,
39Stellvertreter: Der, J. Adjunkt Johann Hogf mann. ια *
21 Wahllokal: Der Oberhauser'sche Saal. J —
* * IV. 7— elee z3 J J 4
Ii Uebrigen bildet jede politische Gemeinde für sich einen Wahlbezirkßkßk..
Am Sitze des Bürgermeisteramts ist der Bürgegmeist er Wahlvorsleher, und der Adjunkt Stellverireter.
An den Nebenorten ist derr Ad jumkt Wahlvorsteher, und das an Jahren älteste'Mmitglred des Gemeinderaths
Stellvertreie. — ————
Als Wahllokale in den Gemeinden dienen überall die Gemeinde⸗ resp. die Schulhäuser .
“,, — —V — — .. F
u Wähler ist jeder Angehöriger'des bayerischen Stauates, welcher dem Staate eine direkte Steunr
entrichtet, und das 25. Lebensjahrt zurückgelegt hat. ,S , di eu zehenzn,
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeichlossen: pee t ee
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curalel stehen
2. Personen. über deren Vermögen der“ Concurs oder Fallitzustand gerichtlich ersffnet worden ist, und zwar während der
Dauer dieses Concurss oder. Jallrtverfahrens — — y 30
3. Personen, welchenneine Axmenunieckützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln, beziehen, oder im letzten, der Wahl, voxhez
Fegangenen Jahre bezogem. haben; ν n en 4
diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des Zeblatle der linletschlagung des Betrugs