Full text: St. Ingberter Anzeiger

aer eyjexcʒ vqey dx ꝓung verurtheilt worden inro, un ι.— „gen eines anderen 
Vergehens die im — 28 Ziff. 1 und 5 des Sraaet wereien Fahigleiten doet aigzeln Aselben verloren haben 
chune sofetn sie in diesen Kechts nic wieder gingee worden sikd J 53* 
Wah 1816ur zum Abgeordreten ist jeder ahlberechigte, er dem Faderisch en Stasake mindestens 
dreeie Ja — ——— Vognadchung terlassene Swrafen wegen polnlscher Verbrechen schehenkvon der 
Wahl nicht aus.! — nismblib —B istioh toueusy Ol net 
77 —— 55 ler 
Nur Dielenigen find zur Fheishaahmeander, Wahlberechtig ten, welchetei ——— in ĩst en 
aufgenommen send.. 3 *323.7 
* uß Waͤhlerlisten liegen bereits seit dem 10. Januar J. J. überall in den. Gemeinden bei der Orlsbehördezu Jedernianns 
Einsicht in der Dauer von mindestens acht Tagen zum Zwecke allenfallsiger Reclamationen⸗ und Einsprachen auf, und werden die 
Wähler im Zweifelsfalle gut thun, von dem Rechte der Einsichtnahme und eventuell der Reclamation rechtzeitig Gebrauch zu machen. 
— NII. —DD—— 
Die Wahl iß eine direete. Es hat also, da üm Wahlßezuk Zweibrücken⸗Pixmasensenut ein Abgeordneder für 
das Zollparlament gewählt wird, am Wahltage des 10, Februdr nächsthin zeder, Wähler gleich den in's Zoslparlament: zu sendenden 
Abgeordnetenselbst zu wählen, sohin auf Jeinen Stimmzeitel nur einen Namen, g nämlich desjenigen Mannes, den er ais Abge⸗ 
oxdneten in das Zollparlament wünscht, zu fehen. e et e te 
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Das' Wahlrecht wird von dem Wähler, welcher Hiebei seinen Namen anzugeben hat, du Vert fom durch verdieckhüen“in ein 
Wahlune niederzulegende Stimmzetlel ohne Unterschrift ausgeübt. Es muß also jeder Wähler,,“ welcher von seinem Wahl 
echte Gebrauch machen will, persönlich im Wahllokale erscheinen, und kann sich durch eine andere Per fo wein 
keiner Weise vertreten bassen. .. 
J Der Stimmzettel muß von weisßem Papier sein, darf mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein, und muß Deraxt 
zusammengelegtt sein, daß der auf demselben verzeichnete Nanie nicht sichtbar ist. Auch hat der Wahlvorsteher strenge darauf 
zu sehen, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel von einem Wähler abgegeben werden. 5* 
Stimmzettel welche nicht von weißem Papier sind, oder welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, oder aus welchem̃ 
die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen istz l det le F 
dder auf welchein mehr als ein Rame oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; ain 
noder welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. 57 ** 
Die Wähler werden deßhalhiganz besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie den von 
uhnen zu wählenden Abgeordneten, aufdeem Stimmzettel deutlich und üunzweifelhaft bezeichnen, 
de h. Vor⸗ und Zunamen, Stand und Wohuort desselben ganz genau angebaeaann. 
IX. ar 
Die Stimmzetiel, welche, wie bereits erwähnt- vv r dem Wähler nicht zu unterschreiben sind, müssen aufßer⸗ 
halb des Wahllokal s mit dem Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, ausg füllt werden. 
Auch dürfen während der Wahlhandlung im Wahllokale, Seitens der Wähler weder Diskussionen stattfinden, noch An— 
sptachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
1— 
Nach dem Schlusse der Abstimmung, welcher ⸗ani Wahltage, Montag den 100 Febrnar 1868, Abends 6 Uh rerfolgen muß 
ürfen keine Stimuizettel mehr angenommen werden. 
Zweabrücken, den 13:; Januar 1868. 
— J abdnigtebaher. Bezirksamt 
e Dera mem. 4 
— Fen- Sonntag v. 
und morg 48 Februar. 
—r11 der so billigen und —A 
Witterung Be⸗ 
endigung des 
Preißlegekus 
Nur noch bor 
tag findet 
modernen 24 
im Hotel Laur statt. 
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83 —A —— IRSCV. 
Vorth eil zuwendel oder versgricht, soll mit 
Befängniß bis zu zwei Jahren bestraft 
werden. .* 6 
Gleiche Strafe trifft den Wähler, welcher 
dergleichen Geschenke, Vortheile oder Ver⸗ 
prechungen für sich oder einen seiner Fa 
milien Angehörigen annimmt. — 
Art. 153.. Wer bei einer gesehzlich an— 
Jeordneten Wahl einen Wahlzettel verfälscht 
oder unterdrückt, austauscht oder untecschiebt 
oder solche Nichtanwesendereinschikt, wer 
auf einen Wahlzettel einen andern Namen 
setzt, als ihm, von dem Wählenden ange— 
Jeben wurde, deßgleichen werin einem 
Wahlprotokolle ·oder Wahlregister eine 
Stimme weglaäßt oder falsch einstellt, ist mit 
Gefängniß von 2Monaten bis zu drei 
Jahren zu bestrafem d 
Ste Inghert, 6. Februar 1868. 
NKonigke Polizeicommissariat· · 
Kriegerenl a .u 
auf der Sust bei 
Vietor ObDerhAV. 
Diejenigen Betheiligten, welche 
noch Loose zu werfen oder hohe Nummern 
geworfen haben, werden gebeten? pünktlich 
zu erscheinen, andernfalls sie durch Drittere 
vertreten werden. “ 
Bekanntmachung. 
Nachstehende Bestimmungen des Straf- 
zesetzbuches werden zur Kenntnißnahme und 
Darnachachtung bekannt gegeben: 8 
Art. 151. Wer eihem Staatsangehb⸗ 
rigen Gewalt zufügt oder androht, um ihn 
von der Ausübung eines ihm nach Maß—⸗ 
zabe des üffentlichen Rechts: zustehenden 
Wahlrechts abzuhalten oder ihm bezüglich 
der Art der Ausübung degselben Zwang 
anzuthun oder um an ihm wegen Ausübung 
oder Nichtausübung eines solchen Wahl⸗ 
rechts Raͤche zu nehmen, soll mit Gefäng⸗ 
niß von 2 Monaten bis zu 8 Jahren be⸗ 
Jraft werden. 
Art. 152. Wer, um einen Staatsan⸗ 
zehörigen von der Ausühung seines Wahl⸗ 
——— 
der Ausuüͤbung in irgend einer Weise zu 
immen. demselden oder chiein seiner Fa 
milien⸗Angehörigen Geld oder einen'andern 
Gedörrtes Obst, 
als: Aepfel, Birnen, Zwetschen 
Kirschen, Hagebutten, Mirabel— 
len, Heidelbeeren empfiehlt 
α ανεtæx. 
48— Von heute an frisches 
Futtermalz 
bei Nud. Munzinger. 
—VV Stroh⸗ 
und Weidenstühle find vor⸗ 
käthig und werden billigst augefertigt: 4 
bei Wilh. Dinjes, Sluhlmachet u 
wohnhaft bei Hrn. F. Foos, Schuhmacher 
an der Kohlenstraße? 4 
Umschreibkaͤtaster 
a dorrathig in der Druckerei d. Bl.