Full text: St. Ingberter Anzeiger

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27 ahd e dder deren Raum berechneee. 
Nro. 18. 0Dienstag- den Februe 241868. 
7 Deutschland. 
*Munchen, 6. Jeb. Der Socialgesetzgebungs- Außschuß 
zal in 8 gestrigen Sitzung die Porschläge der Subcommission 
bezüglich des Gesetzes über Heimath, Verehelichung und Aufent⸗ 
halt berathen und in allen Hauptpunkien angenommen, so daß 
dieses Gesetz wahrscheinlich in einer der nächten Sitzungen der 
stammer der Abgeordneten verhandelt werden wird. Die Bestimm⸗ 
ungen desselben werden für den ganzen Umfang des Konigsreiches 
gellen jedoch in der Weise, daß für die Pfalz einige Modifica⸗ 
nonen bestehen, welche sich an das bisherige Pfälzer Recht voll⸗ 
ständig anschließen. Hiernach findet das Heimathsgeseß in seinem 
bollen Umfange in der Pfalz nur dann Anwendung wenn ein 
Angehoͤriger der Landestheile diesseits des Rheins oder ein Aus— 
länder in einer Pfalzer Gemeinde die Heimath erwerben will. Für 
Angehörige der Pfalz, welchet in einer dortigen Gemeinde die 
Heimath erwerben, sind dagegen sowohl bezitglich der Modalitäten 
des Heimathserwerbs als bezuüglich der Heimathsgebühren besondere 
Artäkel eingestellt. Die Heimathsgebühr wird in der Pfalz nach 
dem vorhandenen Gemeindevermögen berechnet und zwar ohne Un⸗ 
terschied, ob.dasselbe rein für öffentliche Zwecke oder für Privatvor⸗ 
theile der Gemeinde-Angehörigen dient. Die betreffende Gebühr 
darf jedoch den 10 fachen Betrag an Jahresnutzung und in keinem 
Falle 100 fl. übersteigen. Was den Heimathserwerb betrifft, so 
fieht solcher einem jeden Pfälzer in derjenigen Gemeinde zu, in 
der er sich niedergelassen hat. Es bedarf hierzu nur einer Anzeige 
bei dem Bürgermeisteramte der früheren und der neuen Heimaths 
gemeinde und der Bezahlung der Heimathsgebühr. Wenn jedoch 
innerhalb eines Jahres eine Armenunterstützung für den Neuein— 
ziehenden nothwendig wird, so kann die neue Heimathsgemeinde 
das erworbene Heimaihsrecht wieder aufheben, und es tritt als 
dann die frühere Heimath wieder ein. Die Bestimmungen über 
Ausftellung eines Verehelichungszeugnisses und über die Einspruchs⸗ 
rechte der Gemeinden finden in der Pfalz keine Anwendung 
so daß also die bisherige Ehe-Gesetzgebung der Pfalz völlig un⸗ 
bexührt bleibt; dagegen wurde ein neuer Artikel für diejenigen 
Fälle formulirt, in denen ein Pfälzer in den Landestheilen dies— 
seits des Rheins, oder ein Angehöriger dieser Landestheilen in 
der Pfalz. eine Ehe schließen will. Die Bestimmungen über den 
Aufenthalt finden in der Pfalz ebenso wie in den Landestheilen 
diesseits des Rheins Anwendung.. Der Ausschuß hat im Wesent 
lichen die Anträge der Pfälzer Abgeordneten und des Regierungs 
vertreters adoptirt. 
München, 8. Febi. Der Söcialausschuß hat in seiner 
gestrigen Sitzung die zweite Abtheilung der Gemeindeordnung 
welche von den Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern han⸗ 
delt, nach den Anträgen der Subcommission in zweiter Lesung 
festgestellt und zwar sowohl bezüglich der Landestheile diesseits 
des Rheines als bezüglich der Pfalz. In den erstgenannten Lan⸗ 
destheilen ist der Erwerb des Bürgerrechtes nur volljährigen selbst⸗ 
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und außerdem noch von einer Verleihung durch die Gemeinde ab⸗ 
hängig. Auf die Verleihung haben Anspruch alle zum Erwerb 
des Bürgerrechtes befähigten Personen, welche entweder in der 
Gemeide heimathberechtigt sind oder 2 Jahre dort gewohnt haben 
insofern ihnen nicht ein Einspruchsrecht der Gemeinde entgegen⸗ 
steht, welches sich hauptsächlich auf den Empfang von Armenunter⸗ 
ftützung, dann auf die Verurtheilung wegen eines Verbrecheus 
oder entehrenden Vergehens, sowie darauf begründet, daß der 
Nachsuchende unter Curatel gestellt oder in Concurs befangen ist. 
Außerdem haben die Hausbesitzer und diejenigen Personen, welche 
mehr Steuer zahlen, als einer der drei höchstbesteuerten Einwoh⸗ 
ner,auf Verleihung des Bürgerrechtes Anspruch. Die Hausbe⸗ 
siger sowie die sonstigen zum Erwerb des Bürgerrechtes befähigten 
Personen koͤnnen nach 1 resp. 2 Jahren zum Erwerb des 
Bürgerrechtes und zur Bezahlung der Aufnahmsgrbühren genö⸗ 
higt werden. Diese Gebühren betragen für Gemeinden von mehr 
als 20,000 Seelen 100 fl.; für Gemeinden don mehr als 5000 
Seelen 786 flz von mehr als 1800 Seelen 80 fl, fur kleiner⸗ 
GBemeinden 25 fl., sind jedoch für gering Bemittelte auf, die 
dalfte zu ermaßigen. Außerbem dürfen die Gemeinden noch eine 
sog . Gemeinderechtsgebühr für besondere Gemeindenutzungen er⸗ 
heben, welche jedoch den fünffachen Werth einer Jahresnutzung 
nicht übersteigen darf. Diese leztere Gebühr dient namentlich den 
Interessen der Landgemeinden, welche in Folge dessen weit hoöhere 
Aufnahmsgebühren als bisher erheben dürfen. w 
München, 9. Febr. Die U. Abtheilung der Gemeinde— 
Drdnung setzt für die Pfalz speciell sest, daß die Heimathberech⸗ 
tigten überhaupt zur Bezahlung, von Bürgeraufnahmsgebühren 
nicht verpflichtet sind. Auch eine Nöthigung zur Erwerbung des 
Bürgerrechts tritt in der Pfalz nur dann ein, wenn Jemand 2 
Jahre lang mit Haus⸗-, Grund- oder Gewerbsteuer in der Ge⸗ 
meinde angelegt iststss. 
Munchen. Die „Hoffmann'sche Corresp.“ schreibt unterm 7. 
Das Unwohlsein Sr. Maj. des Kbnigs Ludwig J. in Nizza 
war unbedeutend und derselbe ersreut sich wieder vollstaändigen 
Wohlbefindens. 
Berrlin, 6. Febr. Gestern ist hier eine vom Ansschuß 
des deutschen Handelstages niedergesetzte Subkommission zusammen 
getreten, bestehend aus folgenden fünf Mitgliedern; Hertel (Augs- 
burg), Liebermann (Berlin), Mosle (Bremen), Stephan (Königs- 
berg) und Wesenfeld (Barmen), der die Aufgabe gestellt ist, aus 
den von allen deutschen Handelskammern eingeforderten Gutachten 
betreffs Revision des Zollvereinstarifs und der Zollordnung, eine 
Vorlage für den erweiterten Bundesrath und das Zollparlament 
auszuarbeiten. Am 16. Februar wird eine Plenarsitzung des 
Ausschusses des deutschen Handelstages folgen. 
Berbdin, 6. Febr. Wie die „N. Pr. Ztg.“ wissen will, 
beabsichtigt die französische Regierung, die in Straßburg versam— 
melten Hannoveraner zur Fremdenlegion nach Algerien zu schicken 
Die „Zeidl. Corresp.“ welche an dies Gerücht nicht zu glauben 
scheint, schlägt zur Repressalie die Bildung eines kleinen Lagers 
französischet Republikaner in einer preußischen Grenzstadt vor. 
Wie die „Post“ hoͤrt, ist preußischer Seits eine Anfrage an das 
französische Gouvernement über die Bestimmung dieser sogenannten 
hannover'schen Legion ergangen. I 
Berlin, 8. Febr. Die franzoͤsische Regierung soll über 
die hannover'sche „Legion“ im Elsaß die befriedigsten Erklärungen 
zegeben habeenn. 
Graf v. Bism arck begiebt sich zunächst nach Hessen. Die 
sereuzzeitung erklärt heute ganz kleinlaut, die zwischen dem Grafen 
und einem Theil der Conservativen eingetretene Spanuung werde 
hoffentlich naur vorübergehend sein, da die Conservativen bereit 
jeien, den Ersteren „uum Wohl des Vaterlandes“ mit aller Kraft 
zu unterstützen. Doch sollen in einer Sitzung der corservativen, 
Fraction Ausgleichsvorschläge noch nicht ECingang gefunden haben. 
Kösnigsberg, 4. Febr. Wie die K. H. Z. hört, wird 
der kommanditende General Vogel von Valkenstein am 1. April 
aus dem Militärdienste ausscheiden. 
Wien, 4. Febr. Ein unter dem Titel „Wie soll Oesser 
reichs Heer organisirt werden ?“ erschienene Broschüre, deren Au⸗ 
torschaft dem Armeecommandanten Erzherzog Albrecht zu geschrie ben 
wird, erllartdas preußische Militärsystem für zu theuer, aber das 
chweizerische Milizsystem für ungenügend, verlangt 620,000 Mann 
Infanterie, 55,000 Reiter, 60,000 Artilleristen u. s. w.; im 
Ganzen brauche Oesterreich 800,000 zu defensinen Action nach 
Außen; außerdem noch 40,000 Mann für die Marine. Den 
nothwendigen Dienst im Innern sollen die Landwehren verrichten. 
Ferner wird für die Jäger eine volle Präsenz von drei Jahren 
und 4 bis 5 Jahre für die Cavallerie und Artillerie als uner⸗ 
läßlich bezeichnet. Der Verfasser erklärt sich nicht nur gegen die 
von ungarischer Seite befürwortete Verlegung der Regiementer 
in ihre Ergänzungsbezirke, sondern ihm erscheint auch das sowohl 
dem Pesther Reichslag als dem Wiener Reichsrath zugestandent 
Recruten⸗Bewilligungsrecht als etwaßs ganz Unmödgzliches.“