Full text: St. Ingberter Anzeiger

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l. Ingberler Anzeiger. 
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der St. Ingberter Anzeigeb (unbebas mit dem Hauplblatie vetbundene Untexyaliungsblati, mit der Dienstags⸗ Donnerstags⸗ und Sonntags⸗ 
tummer) erscheint wöchentlich v ĩ e r m a l. Dien sstagj Donnmer stag, Samstag und Sonntag. Abonnementspreis vierteljaährig 42 Krir. ode 
. : 3 182 Silbergr. Anzeigen werden mit 83 Krzt. die dreispaltige Zeile Blatischrift oder deren Raum berechnetie. 
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85 *— — zvden e Hethe 
gafuüür die 14.*2* des Grundeigent humz oder auf ein Interesse der Feldcuitur 
Die Gem eindeordnung für die Pfalz. beziehen unn pielmehr den betheiligten. —— 
Rehr Gortsetzungh. , nach dem Maßstabe der Grundsteugr zur Lasi; 2) Ausgaben auf 
Art. 36. Die sammtlichen in der Gemeinde zu erhebenden die Viehzucht; diese follen in der . Regel von. den Vachbefitzern 
oder mach Art. 834 Abs. U. und III. und! Urt.8 Ziffer 2 zu nach dem Viehbestaude, geleistet werden. — Die Anordnung nd 
berechnenden: directen Steuern der Umlagenpflichtigen“ bilden den Vertheilung dieser Ausgahen auf die Pflichtigen geschieht vorhalt· 
Maßstab für die Vertheilung der Gemeindeuml agen. — Werden ich der Beschwerdeführung durch, den Gemeinderath umter Beigieh— 
Umlagen nothwendig für Bedürfnisse, deren. Bestreitung nach umg eines Ausschusses von drei bis, fünf betheiligten Grund· oder 
rt. 85. Abs. I einer Ortschaft allein obliegt. so bilden die Viehbesißern, dessen Bildung demselben unler Leuung des Bürger- 
sammtlichen Haus- und Grundsteuern, welche für die innerhalb meisters überlassen wird. — Dem Gemeinderathe bieibtez jedoch 
der Ortsmarkung gelegenen“ Realitäten ungelegt ader“ ermittelt zorbehalten, hein pollkommen, zureichendem Vermögen. die umer 
sind, sowie die sämmtlichen ührigen directen Stenern, womit die Ziffer 1 und 2 angeführten Ausgaben gang oder theilweise omf 
innerhalb des Ortsbezirls wohnenden umlagenpflichtigen Personen die Gemeindekasse zu ubernehmse 
in der Gemeinde naungelegt sind, den: Maßstab für die Vertheilung Art. 41. Wenn in einer Gemeinde zum Vortheile mehrerer 
der Umlagen. — Die koͤniglichen Stenerbehörden sind verpflichtet, iil' Privatgewässern beftehender Triebwerker oder anderer Siauvor— 
den Memeindevermaltungen ·zum ·Behufe ·-der · Herstelluug.der richtungen, auf Koftender Gemrinde · Wufferbauten · errichiei 
— Abschriftnahme ver en warden sind ader/ muerhalten werden, so ist die Gemeindeverwali⸗ 
Steuerlisten zu it —— 7 * ãz LA nq Wernehmung eines unter der Leitung des Burger⸗ 
Art. 87.- Die Beschlußfafsung über die Einführung neuer meilters vom den. Wasserwerksbesitzern aus ihrer Mitte zu wählen⸗ 
ud die. — EXVE Gemeindeumlagen, sowie über Unter den Ausschuffes don B —5 Mitgledern berechtigt, wegen Benuhung 
nehmungen gund 5Einrichtungen, zu deren Ausführung eine · Umlage deß Wassersdund Dez hiezu dienenden Einrichtüngen. sowien Wegen 
erforderlich ist/ steht dem Gemeinderath zu. — Wird mehr als zer von denWasserwerisbesißern, zu leistenden Kostendeckungs⸗ 
ein Drittel der sümmtlichen in der Gemeinde, angelegten und Hei heiträge und Gebühren die etforderlicher Anordmungen? zu⸗ tteffen. 
der in Frage stehenden Umlage in Berechnung zu ziehenden direclen — Jene Beiträge und Gebühren werden, wenn nicht im Einver— 
Steuern von fünf eder: weniget als fünf Personen gezahlt, so ist ständnisse- mit dem Ausschusse ein anderer Maßsiab festgestellt wird, 
sede dieser Personen, wenn sier hnehin⸗Mitglied des Gemeinde- nach Verhältniß der dem Einteluenzalgewiesenen dynagmischen 
raths ist zu dieser Berathung und Beschlußsassung besonders zu Wasserkrafte berechnet. — An bestehenden Rechten und, Ver— 
aden. Die Ladung hat an tdie Person, oder im Falle dieselbe pflichtungen wird durch die vorstehenden Vestimmungen“ nichts 
nach Art. 18 einen Bevollmächtigten aufzustellen hat, an, diesen geändert — 
u ergehen. Ist ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung *3 Art. 42. Nachlässe an — D—— oder sonsti⸗ 
ein Bevollmächtigter nicht aufgestellt worden, so kang die Ladung zen Leistungen an die seiner Verwaltung untergebenen Kas⸗- 
durch öffentliche · Auhefnung D bewirlt werden sen darf der Gemeinderath. mure aus erheblichen Gründen 
Die Höchstbesteuerten' koönnen hiebei bii jedem Falle durch Bevoll- hewilligen. 7. 
nächtigte vertreten werden; welche das Bürgerrecht: auszuüben be⸗ Art. 43. Die Behandhung vder Kreis; und Districtsumlagen, 
ugt sind. Frauen müssen sich einer solchen Vertretung bedienen. die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeangehörigen bezüglich 
Juristische Versonen, privatrechtliche Vereinigungen, Minderjährige der Mililäreinquartirung und Votfpannsleistung in Friedenszenen, 
ind unter Curatel stehende Personen, werden durch ihre gesetzlihhen der, Kriegsfuhren und Kriegslieferungen, dann des Ersaßzes für 
Vertreter oder durch von Jo gent ngldr sonn Jen vel Aufläufen verurfachten Schadon und bezüglichder mit dem 
hertreten. — Wird von dem Gemeinderathe eine Unllage vdei Fjuschreiten der hewaffneten Macht zur Erhaltung der gesehlichen 
ane Umlägenerhöhuntz pder binẽ7 urchith Ümnlaten'! zu“ dedende Drdnumg verbungenen Kosten, sowie bezüguh des Aferschutzes und 
Auggabe beschlossen, so dann, jeder 4 dert; jin. Abß. M. heztichnelen der sonfiigen Wasserbauten- unterliegte, den, Bestimmungen dexr 
dochsthesteuerten , welche an der Berathung, Rheil genommen und besonderen⸗ Geset 4 I * 
eeene etliart hot deider vorhesehten Verwaltungs e herpflihtung zu Unllgen, welche. aus!“ dem 
dehbrde Beschwexde führen. I88 MDerNangefvchteue Gemeindernths siichengemeindeverbaiße sich ergeben bemißt sich nach den hierüber 
—XX setzen, wenn, sich prgibt, daß bestehenden besonderen. Bestimmungen. Niemund ist verbunden, 
die durch dieUmlage“ zu deckende Ausgabe wden gesetzlich zur Bestreituͤng der' Tultusbedürfnisse giner. Religionsgesellschaft, 
aothwendig,“ noch im Juteresse der! Geneinde erforderlich ist. ——— uangehört, durch Urlagen, besgutragen, insoferne er 
Arte 88. & Die Rmlagenpflichtigen haben ihre schuldigen nicht auf eine Gemeinschaft der Benutzung angewiesen ist, oder 
Beiträge din dem' feftgesetzten Termine An die aufgestellten Einneh besondere Rechtsverhältnisse; eine von dem KReligionsbekenntnisse 
mer abzuliefern. — Die Vetreibung rüuͤchtändiger negn g unabhängige Verbindlichteit hegründen, — 
jene der übrigen Gemeindefälle erfolgt, nachdem „sie von emsg ccßß 5567 
Bürgermeister für vollziehbat ildet sud auf dem Wege D 9 r Gortsetzung folgtd J 
idministrativen Zwangsvollzugs62 —— 8 
M. Gemei ne F F 
Art. 89. Die Leistung persönlicher Gemeindedien rch a Deutschland. J 
—— 7 — —RA— We t, een Muünchen, 19. Juli. Heute fand unter dem Vorsitze Sr. 
sdosten für Ardeten imwie! keine wissetschafiti — — b. Hoh. des Priuzen Luitpold, der gestern Abend von Amsee hier 
werksmaͤhige find ümlagen erhebt kann der Gemeinderath den ingetrcisen wer ee eet 8 bchher 
Umlagepflihtigen geftatten, die sie“ treffeuuben Umlagenbeträge dürch Luch. dig zuz Zeit in ar 8 chen Mitslie Staais 
Fuht⸗ oder Handartbeilen abzuberdieuen.“ Die Fuhts und Hand⸗ tathes, Staatsminzster v. actz⸗und Stadtsrath v. Darxenberger 
arbeitsloͤhne eet, den Gemeinderath sostzuseben.i X hierhet 6ezufen e ——6 sich, so hort man, 
die ihn treffenden Umlagequötennicht abverdient witd zur Zahl-—m Vesibluͤhhe der * 2533 a batthtnminson⸗ 
ang der schuldigen Umlate angehalten ßc Dieunltttuachrichte, ⸗ 228 ie 
W. Wes ondere Besthm muhn gent i i, Dem holar Heinrich Ha asse in Fraukenthal ist bewilligt 
Art. 40. Zu den Lasten der Gesammigemeinde gehören worden,den nachgesuchten-Mürlaub- iu- Der - Dauere bon zwuone- 
nicht: 1) Ausgaben, welche sich auf den Schuß und die Venütung tenin zwei Ubtheilumthen! atu benützen. und die Aufstellung vee