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der St Ingdex ter Anzeigr (unbe das mit dem Hauptblatte verbundene Unierhaltlungsblatt, mit ver Dienstags⸗ Donnersiags⸗ und Sonntags⸗
Lummer) erscheint wöchentlich vieer malr Dienstag, Don n'er stag, Samsstag und Sonntag. Abonnementspreis vierteliährig 42 Krzr. oder
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Nr. 116 Iσ ι y Dienstag, den 27. Juliii. 67 4869.
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pom 16. Mai 1868 umigangen und die zur: Anzeige gebrachten
.. Mängel abgestellt werdhen. —
J Gortsetzung).“n Art. 72. Es steht den Gemeinden frei,! eigene besoldete
Art. 69. . Die Rechnuugen über die Verwaltung des Gemeinde- bolizeicommissäre aufzustellen, die unter der Oberleitung des
aind Stiftungsvermögens im abgelaufenen Jahre müssen bis zum Bürgermeisters die Polizeigeschafte besorgen. * Dieselbe: bedürfen
Mai von den Gemeinde- und“ Stistungs-Einnehmern gestellt der Bestätigung durch die Distriktspolizeibe hörde. — Sowohl der
iud nach vorgangiger Bekanntmachung vierzehn Tage lang öffent. vemeinderath als die Distriets-Polizeibehörde können deren Ent-
i uigelegt werden. Fedem Umlagepflichtigen sieht es frei, afsung vorbehaltlich der Beschmerdeführung verfügen.
nnen dieser Frifl bei Meidung des Ausschlüͤsses seine Crinneruigen Art, 73. In den vom Wohnsitze des Buͤrgersmeisters ent⸗
chriftlich einzureichen. Sodann sind die Rechnungen bon dem ernten Orten wird mit Zustimmung der vorgesetzten Districktsver⸗
Hhemeinderalhe unter Würdigung der abgegebenen Erinnerungen Laltungsbehörde ein eigener Adjunct vom Gemeinderathe gewählt.
nd noch Vernehmung des Rechners über etwa erhobene Vean- Derselbe hat in dringlichen Fällen statt des Bürgermeisters zu
tandungen festzustellen und nehst Belegen mit allen Verhandlungen jandeln, außerdem dessen Aufträge zu vollziehen, die nothwendigen
an die vhrgefetzty Verwaltungsbehörde einzusenden, «voine welcher Ingzeigen Au denselben zu machen? und Beseitigung gesetzwidriger
hie Rechnungen geprüft: und rechnerisch beschieden werden. Betrifft Zustände in der Orthschaft zu veranlassen. 1
er Bescheid dig Haftungsverbindlichkeit des Rettnersso finden eb Arte . 74. Der Gemeinderath erläßt die ortspol izeilichen
hestinnungen des Art. Od Anwendung, Ist die Vehörde durch Vorschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. — Er
e borgelegte Nechnung zur Ausübung ihres Auffichtsrechtes ver⸗ eschießt Uber polizeiliche Eirichtungen und Anstalten, mit deren
mlaßt, so hat sje binnen vier Monalen, dem Gemeinderathe die lusfüunmung Kosten für die Gemeinde verbunden sind ·
jeeignete Eroffnung zu machen. Dex Geineinderath. hatjährlich Art. 75. Die Gemeinden find verpflichtet, für die nothwen⸗
te ehrngetesion die deseainen Ergebnissz der digen Dienstleistungen bei Handhabung der Ortspoligei, des Feld⸗
demeinde⸗ und. Stiftungs Nechnungen ijn ortsüblicher Weise zur and Waildschutzes geeignete Diener in wiederruflicher Weise anzustellen,
affentlichen Kunde zu bringen. 4* lu deuselben- vorbehaltlich des Art. 40, zur Sicherung ihrer Existenz
n 70 Der Gemennderathe — an der Armen⸗ zeuügende Bezüge zu gewähren und die hiezu verwendeten Perso⸗
sflege, sowie an dem Kirchene und Schulwesen, nach den hierüber den im Falle erwiesener Untauglichteit oder Unzuverläfsigkeit vom
shenden Gesehen nud Vergrduungen·. — Dienste zu entfernen. — Bei Vesetzung solchet Stellen sollen die
0 n Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868
B. Poizei. 1* ind in Art. I1 des Gesetzes vom 16. Mai 1868, die Versorg⸗
Arl. 71.Dil Pandhabung der Ortspolizei ist, vorbehaltlich ung invalider Unterofficiere 2c. betreffend, bezeichneten Personer
her dem Adjuncken duich den Strafproceß zugewiesenen corecurri⸗ moglichst berücksichtigt werden. * Die in Abs. J bezeichneten Be⸗
renden Mifwirkung, dem Bürgermeister allein übertragen. Hier⸗ diensteten werden von dem Gemeinderathe aufgestellt und können
nach steht dentselben Der Vollzug der die Polizeiverwaltung betref ⸗ oon demselben vorbehaltlich der Beschwerdeführung jederzeit ent⸗
enden Gesetze, gesetzlich erlaffenen Verordnungen, polizeilichen Vor⸗ assen werden. — die Ortspolizeidiener und Feldhüter sind von
thrijtzg gugompesen zmäßigen. Anordnungen der vorgesetzten Be⸗ der vorgesetzten Districtsverwaltungsbehörde zu verpflichten und
jörden innerhalb' des Gemeindebezirkes Zu, soweit hiefür nicht haben sodann den amtlichen Glauben öffentlicher , Diener. — In
zurch Gesehz oder gesetzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer dieser Eigenschaft steht denselben die Befugniß zu, aus Anlaß der
pöheren Behörde begruͤndet ist. — Er hat insbesondere die polizei⸗ berübung strafbarer Handlungen in den gesetzlich zulassigen Fällen
iche Aufficht zu pfiegen, die nöthigen Visitationen vorzuͤnehmen, ind unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften Personen fesi
zie ortspolizeilichen Bewilligungen zu ertheilen und die ortspolizei unehmen, sowie zur Sicherung des Beweises gegen die auf frischer
ichen Anzeigen zu erstatten Er hat für die Erhaltung der That Bet retenen Pfändungen vorzunehmen. — Hinsichtlich der
iffentlichen Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit zu sorgen Bestätigung, Verpflichtung und Diensteseigenschaft der zum Forst⸗
ind den Fremdenverkehr zu überwachen; ex hat das Recht der chutze aufgestellten Individuen kommen die bestehenden, Bestim⸗
yorlaufigen polizeilichen Einschreitung zur Verhütung strafbarer nungen zur Anwendung. 7 Wenn eine Gemeinde es unterläßt,
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Er hat hat bei Verletzungen dor Strafgesetze die zur Ermög- trages innerhalb der ihr vorgesteckten Frist die in Abs. ezeich
ichung vbn Weaed — ae neten Bediensteten aufzustellen, so ist die vorgesetzte Verwaltungs-
orläufigen Moßregeln sp weit nöthig vorzukehren und die Gerichte Hehorde befugt, diese für die Gemeinde zu bestellen, deren Gehalt
vei, Führung der Untersuchungen, insbesondere bezüglich der Auf— estzusetzen und auf die Gemeindekasse anzuweisen. Die Folge der
iahme unde Sammlung der Beweismitlel, entsprechend zu unter- Fristversaumung ist in der Aufforderung ausdrückich zu erwaͤhnen.
ine e e ien delen inf ag die Festnahme einer Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich mit Genehe
dewirken. Er' ist verpflichtet, noͤthigenjalls für den Transport der chaftlichen Bestellung der in Abs. J bezeichneten Bediensteten ver
vom den Bediemsteten des Staates im Gemeindebezirke Aufgegrif- inigen. 6
cnen an die Districkspoligeibehörde oder den Enelnrichter des Art. 76..Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung und
hegirkes gegen Eesoh der Kosten qus Staatzmitleln ju sorgen. — der hiefür erforderlichen Einrichtungen und Anstalten sind von den
zhm liegt dob, die augenblicklichen Vorkehrungen gegen Gesahren Gemeinden zu tragen. —
ür das Leben und Eigenthum zu treffen, die“ Anstalten für die *7 — — —8
Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt in der Gemeinde zu Gorisetzung folgt.) 53
eaufsichugen und namentlich sein Augenmerk auf die össentliche s —
keinlichkeit, die Einrichtungen für Gesundheit, die Feuerbeschau J
ind Feuetlöschanstaltent, die öffenklichen Wege, Stege, Brücken,
zrunnen und Wasserleiktungen, den Verkauf don Vebensmitteln,
»en Marktverkehr, dann auf. Maß und Gewicht zu richtentund
zie entsprechenden Verfügungen und. Maßregeln zu tteffen oder
u veranlassen.Derselbe hat ferner Sorge zu tragen, daß all⸗
ahrlich mindestens einmal die Markungsgrenzen dondenFeld⸗
seschwornen nach Maßgabe des Ark. 21 des Vermarkungsgesetzes
Die Genieindeorduung für die Pfalz,n