Full text: St. Ingberter Anzeiger

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—* — bierteir Anz nitger (und das mit dem Hauptblatte verbundent- Unter zaltungsblatt' mit ver Dienstags- Dounerstags- und / Sonntaghr 
—— wdchentlich v enr minil Dieniatarg, Dion'n exsstag, Samstang und Sonn ta g. Abonnementspreis vierteliährig 42. Krzr. g9der 
b m i 12 Silbergroz Anzeigen werden mit 2Arzri Ne dreispaltige Jeile Btattschrift oder deren Raum berechliet. . , —98 
sr. 119. 4 6: Sonntag stu αν ιι ι 1869 
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ν — Lek. 97. Vers lich —— d Adjunet si d 
RirrkKentuina fGr S X. α rt. 97. Bezüglich der Vürgermeister und Adjuncten finden 
Die Gemeindeordnung für die Pfa 1z. ae etmartehad r Zurermenun ———— 
R— , Gortsetzung ing des Geineinde, inaloge Amvendung. — Buͤrgermeister und Adjuncten kdnnen 
Art, 91. In Bezug auf die Verwaltung des weesn ch begen grober Pflichtverletungen, unsittlicher —oder unehrenhafter 
ud Stiftungsvermögens sind die Gemeinden yg — iur dandlungen durch Disciplinarerkenniniß der vorgesetzten Kreis- 
heseß besonders bezeichneten Faͤllen in folgenden an dorherige egierung unter Zustimmung des Districksraihsausschusfes —des 
henehmigung der dorgesetzten Verwaltungsbehörde gel e * dienstes“ entlassen werden— Die gegen Gemeindebedienstete 
Nrei freiwilliger Veräußerung von etuen b — !S ulässigen Disciplinarsttafen bestehen in Verweis, Geldbußen bis 
venn deren Werth a) in Gemeinden eaez — 6 g u fünfzig Gulden zum Besten der Armenkasse oder eines etwa 
Odo s b) in Gemeinden von 2500 ehn gJ 2 oorhandenen Unterstützuugsfonds für“ untergeordnete Gemeinde⸗ 
) in Gemeinden mit größerer Seelenzahl 000 fl. übersteigt, M ꝛedienstete, Suspension vom Dienste und Gehalie auf bestimmte 
henn bereits in einenn und demjelben e e Zeit und Dienstentlassung. — Mit der Dienstentlafsung erlöschen 
ünrngenungen hannasurden haben daß dere —— Diensverhältnifse fließenden Ansprüche an die 
ettäge durch die- neuen Veraußerungenüberse ritten würden; Gemeinde. 7* 
ee Iurtheinung von Gemoindmunden IR) der ernung pg I87 Vas Versahrfne gan Dielplmeifellendegeit 
leberschüssen der Gemeindeeinnahmen an die Vein ern Beheindebedienstete ichtet sich nach salgenden Grundsahen: Vor 
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zauwerle vow hiftotischem ·odet Aunstwerthe⸗ ð) en re vr ertigung zu hören; Reschwerden sind an eine Nothfrist von viere 
hemeindeanstalten aus werchenn der — Gemelnde meinen * ehn Tagen, gebunden und werden don der nächstvorgefehten Behörde 
doftimgeverbingiichkeit · erwachst — Warn p mischieden. Ist dies eine Districtsverwaltungsbehörde, so ist noch 
zerbindlichleit für sonftige — Anstalten 36) bei Reau α r ine weitere Berufung an die Kreisregierung, Kammer des Innern 
hebühren fir die Venützuug von Gemeindran saltm. wen ilaͤstig. In Faällen in denen auf Diensienlassung oder Sus— 
zn Vetheitigtrnzun Zwanaspfticht gemacht iß.) dei sueiwingen e aitted pin en e ehens edrue 
leissumgen aus ¶ Gemeindemitteln, wenn deren Beirag. dee in —2 rntziehung des — nicht ausgeschlossen; die Beschwerden hat 
wnguenn Summen·nderste mrz en Wetengeennedes e de ttuneeenie e e 
n Srs eahrunn angerordentnher Smumegationen neee eee are 
ie e — ee —— ugt,“ Gemein æebienstele in dringenden Fallen vorbehaltlich 
dienstete, dann bei Ge dla — Verfügumg! zdes Gemeind fort wom Die 
ene bei⸗ Capitat· Ausleihuugen, wenn sie gegen Die durch echms wer Demeimeroches Wie e. Dienste zu 
heroroming festgeseßten Normen staitfinden en eebe en go Wie vorgesetzteuuffichtsbehdrden sinde berechst 
Lahitalsausleihuͤngen an Mitglieder der Geme ndedern ur die Handhabung der den Gemeindebehörden zustehenden Disciphin' 
Att. 92. Gegen die in erster Instanz über eigen — ju Üüberwachen und dieseiben auf“ Grimd eigener Wahrnehmung 
— D— As iebehot der eingelommener Anzeigen und Beschwerden« zur disciplinären 
dunen die Gemeindeverwaltungen dinnen viezehn Tagen äöÿ Finschreiung gegen Geameindebedienstete gu veranlassen. — Sie 
hwerde ergreifen und dieselbe sofort oder binnen einer 5 F — — 
frist von dierzetn Tagen ausführen. Die naqhsthohere Behorde die Gemeinde degründete Beschwerden Einzelner gegen untergeord 
asheiden in lebter Instart. söferne niwt die endliche Entscheidung d Wuen e de eaedeene aet 
eesehlihh dem Verwaltungs getichtshofe usteht. per Gewmeindener— die Gemeindebehörde ergriffen. ‚warden st: 2) wenn gegen die 
Art. 93. Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindever⸗ emeindebehörde selbst wegen dernachläffigter“ Handhabung der 
vallungen und, der ¶ Gemeindevetsamnmlungen in— eigentlichen Ge⸗ n iscipn ub i dnete Personal ein 
weindeengelegeuhe nen sin von der minittelbor vorgesehien. Lufsicht und Discip in über das ihr untergeor nete Pers 
herwaltungsbehörde zu entscheiden.“ Gegen — diese Entscheidung Disciplinarverfahren eingeleitet ist. 8 J — — 
jeht sowohl dem ——— —F —8 Gortsetzung folgt.) 
ie. Verufung an die nächsthöhere Behörde Zu, welche hie rüber in — — — 
ter eg enischeidet, —* das Gesetz über die Verwaltiinggg ue Deutschland. 
ichtzbatkeit nicht anders beftigimt. — Diese Beschwerden sind. München, 29. Juli. Prinz Orfto ist am 11. d. 
yernt ine Nichtigkeit nicht inn Mitte tiegt, an eine Rothfrist von M. von,Koustantingpel, kommend, woͤhlbehalten auf der Injel 
rzehun Tagen gebunden. eschlüsse der Gem.indeverwaltungen khodus — 
Gemeindebersammlungen können. hon den. Staatsbehörden. nur zie syrische Küste zu besuchen. . . . 
aweit. aufgehoden oder abgeändert werden, als ein Gesetz oder Wie wir aus der „Rordd. Ztg.“ ersehen, wird dermalen 
e andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile, des Beschwerde⸗ n der Schweiz und im südlichen Deutschland unter. dem Titel 
rers verletzt in. eriGueteizu Mission des französischen Kaiserreichs in Deutschland. Memnoriäl 
Art. 94.. Wenin der Buͤrgermeister fich aus dem Gemeinde zur Loͤsung der deutschen Frage“ (Schweiz 1869, ohne Angabe 
irke entfernt ss halHer dene ssellvertretenden Adjuncten davon Drucorts) ein Hietzinger Machwerl verbreitet, welches“ den 
Zenntniß zu · setzen. ¶ Dauert die Abwesenheit — kaiser pon Fraukreich anfieht Preußen zu erstücetüu, * 
siauch dem. Gemeinderath und der Districtsverwaltungsbehörde et Dienstesnachtichten. —533 
wrgh derhhen zu etstatten. 1 —J 5468 3433 7 VC. 236. — . * 8 F 
Krt “95 Gemeinderathsmitglieder, welche ohne legalen *Der bisherige Studie iilehter J Studienanstall Speyer, 
znschutvigüngsgruͤntz in drete naͤch Anander foigendeinSitzüngen Georg Hahn, ist zum Gymnasialprofessor amn Gymnasium zu 
aicht erscheinen, können durch Beschtuß des Gemeinderaths als Zweibrücken befördert, dann zum. Deeed en Studien⸗ 
—Vooo .7 anstalt Speyer der Studigulehrer an der Asotirten Latesnschule Zzu 
ti⸗ do Die isaͤplinergewalt über., Bürgerwmeistet Reustadt. g.H- Ludlwig Kruffteernacint wzorden.!—Dem königl. 
—X und soustige Stellvertreter des ersteremssehl den Bihardel GerchiabotesRacob⸗ Retzer in Landau' ist' hestatter worden,“ den 
xs Staates zu — Die Disciplin über das, vom Bürgermeister geprüften. Gerichtshotencandidaten Bernhard Nägle von Annweiler 
rnaunte Dienstpersonal wird durch diesen, über. die anderen zals stellvertretenden Gehilsen mit der dem Letzteren eingeraͤumten 
hemeindebediensteten durch den Gemeinderaih gehandhoht, kann doh der VBefugniß zur selbststän digen Ausübung der Grrichtsbotenfumetionen 
rgerme isterAuch ber sie Beidbußen · bis ziur · drer Gutden · und auf · die · Dauer · eines Jahres vom .August anfangend · unzu⸗ 
?usbension vom Dienste derhängen. 5. 35 323. 7 nehmen. !77 Dept Vehrer Johr Otio Jöckle von Vöollersweilerist 
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