Full text: St. Ingberter Anzeiger

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— 3 nabextert Anzejaet lund —X nitt dem Haupiblatte detoͤunden VNucer haltungeblalt, mite vir Dienstags« Donneretagte und Souuaga⸗ 
ahheh hqheiet vwdchenttig pae tpugl Den ztag. Deen nhet Zta g. Sttirs ua g. und Sonn tag. Abonuementsptein viertehadrig 22. acu. ve 
5* — 12 Silberar Anzei eit werdan mit 8* Krzb die dxeispaltige Zeile Blatischrift oder deren Raum berechnet. Aittd jarno 
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sir. 122 eten aa e eι —* E ittt it e 1869 
ανν. 24 2 — 
A “übe enenißen Zahlder wirklich abgegebenen Stimmen als genügend, zu exachie 
Die Geuieindeordnung für die Pfalz. — Nach geschlossenerr uAbstimmung⸗darf Niemand 34 
mdh ν αα Gchluß). ι no uäl einesni Wahlzettelszugelassenn, Merden zu) dem Schlusse hat 
z0 lobß 7 itan Zwelter Abschuittenuu ανR. jedoch die Aufforderung an die etwa auwesenden Wühler, welche 
iy nt B eis orn dere Besstiimem um garn. iinn nyinet, noch nicht abgestimmt haben, zur Stim nabgabe, und die Gewahr⸗ 
να A MWahl des Gemeinderathes;itos duenn ung deiner kurzen Frift hiezu poranzugehen. — Der Wahlcommijjar 
—A— 8 Waͤhl der.GemejideraihsWinnn eder . wied Adenn pidn Wahlausschusse das Wahlergebniß festzuste lien 
nntelbat“ durch die Gemeindebürger“n vollzogen. —Außer denm' ind betannt zu veben .. 
aee die Dauer der laufenden Wählperiode in ein undder ·9 Art 121. Die Gewahlten werden fogleich durch den Wahl⸗ 
ben Wahlhandlung Ersatzmanner gewähit, deren Zahlein vollez wusschuß mit: ihron Ertlärungen üben Lnnahme-. odert. Ablehnung 
hen der — * Geninde fesigefehten Zahl dere Gemeinde⸗ ernommen worauf im· Falle der Ablehnung ungesaumt eine neuc 
athe·einschließlich der Bürgermeister und Aojunckenꝰ zu betragen Vaht · stattzufinden hat.n ęu 
n Idder Wahlzenel soll so viele Namen enthalten, als die 4 Art.I22. Pach beendigter Wahl sind, die Wahlacten der 
ihl der hierunch zu— wahlenden Gemindertathsmitglieder und vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorzulegen und, von dieserzu 
mannet beträgtu — )rüfen.ac. Wird eine Nichtigleit der Wahl erlannt. nd ist dieselbe 
rus Det Wahlsel — zes chließen!wenninnerhalb naeineromit Entscheidungsgründen versehenen Entschließung —R 
i bom Wahlcommifser fefigeftetiten unde öffentlich— bekaunto ge prechen und porbehaltlich der Beschwerde dien Vornahme, iner 
dlen Friste mehr als die Haͤtfte beteWaähler obgestimmt hat. teuen Wahl anzuordnen. — Als Nithtigteitsgründe sind bei obiger 
In utgegengesehten Falle hat der Wahlcommissat eine?nawel· ßtüfumg von, Anits wegen nur zu berücksichtigen a) wenn eine nicht 
ere Frist zut Slimmenabgabe festzusetzen und eee dekannt dahlbare Person gewählt wurde ztb) wenn hei der Wahl icht die 
m mochean Nach Ablauf vieser zweiten Frist wird der“ Wahlact tforderliche. Anzahl von Wahlern abgestimmt hattt. und, ) wenn 
hn Ruͤcficht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen geschlossen xer Gewuhlt · die nerforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hai. 
uid Riemand mehr dur Abgabe aines Wahljzettelsnugeiassen. Inuerhalb vierzehn Tagen nach der Belanntmachung. des Wahg⸗ 
- Vor jedem Schlusse attel par 73Wahlcommissar die eiwao resaltats lann jeder Gemeindebürger wegen Veeletzung wesentlicher, 
mwesenden Wahler. welche aoch nicht abgeftimmt. haben, unter sesetzliger Formuichte ter bri. der Wahlbaudlung die Wahl aufechten 
— — beronlicher Benachtteiligung durch das 
ern. , Hierauf wird das Wahler gebniße keftgellte und bekannt Berfahren oder die Bejchlüsse eines Wahlcomunissaͤrs oder Wahl · 
heben X 55 —Ann 0 0——— ausjchufses die Beschwerde ergreifen. In beiden · Füllen entjcheiden 
Aci. 117geldiesen Waͤhlen,entscheiden die relative Stinm die vorgejezten Verwaltungsbehörden in dem durch Art. 98vor⸗ 
nenmehrheit und zwar in der Art, vaß denjenigen Personen, welche Jezeichneten Instanzenzuge omtit nicht dag Gesetz. über, die Verr 
— waltungsgerichtsbarteit anders bestimmt. Diese Beschwerden haben 
rochten sind als die'in Art. 53 und' 113* fedgefeßte Zahl Line aufschiebende Wirlung. ανια, 
er zu waͤhlenden Gemeinderathsmitglieder und Erjatz nanner“ ber 2. Von den Wahlen in * Vůgermieisterei vereinigten 
raͤgl. — Die Reihenfolge der Gewählten bemißt sich nach der gere — 2 
zahl der eed Werden mehrete Personen. mit —— —R ee Zut dermẽ isteteg here hanten 
nh Sunnnensohi gewshite jo ethtet ls die. Weihensolde nach Sumetiden aiut vonngunande ue Ia pie Wahl. des. Sentninde- 
e enn d de beihen god durd e nten u dudntbin auneresonprenn vcn dadsutetenm Iu volthiehen.— 
nüeronichiAderschritten wirde sr Jin gutgegeugeschten Folle eut ⸗ dach Beendigung . dieset / Wahlen sändet die ¶ Wabl des gemeins umen 
heidet, das Loos. Werden mehrexe Personen. welche mit eins Bürgermeisters durch die in eine Wahlverjamailung zu dereinigen⸗ 
uider als Baler Sohn oder Beuder verwandt, oder als Stief⸗ en Semeinderaͤthe nach absoluter Stimmenuehrheit statt, wobei 
der · oder / Siseftohn Schwiegerogter, odor Sthwiegerfohn ber- die Bestimmungen des Artz 120 und, 181 zur Anwendung kom⸗ 
hhwägern sind, gewählt, qa hqt der mit ‚der größereu, Stimmen, en. Waͤhlbar für de Stelle des 8 irgermeisters ist jedes Ge⸗ 
inn biemahie des Mieche zuin Tintht. Del Stdsnnestaleichheit ueinderathemitanked .det Burgorme iteteibe uter— Wid abs 
uische der das Doohnen Die u Gruud der beiden vor, Zůürgermeister ein Adjunct der pereinigten Gemeinden-erwählf, so 
eb vden Absahe · vvm GrnirieAbgehaitenen indhi Fau t dessen Stelle durch Peuwahl und die hierdurch ecledigte Stell⸗ 
er Erledigung einer · Sieiledinaden ⁊ Geateinderalh zu berufen, iues Gemeindeiathes durch Einberufung, des Etsatzmames zZu 
venn im Ranfe Ded Wahlperiode das Hindernin—ihres Eintritts esetzen. — Wird als Bürgermeister ein Gemeinderath der vereiniglen 
euig wide , hemeinden gewählt, sa ist deffen Stelle durch Eintritt des Ersazmannes 
wirt Il S. zm Did Gewähllen ind—sogleich durch den Wahle u besetzen. —It der exwaählte Bürgermeister mit einem Mitglirde 
usjchustz mit ihreue Erflarumngem über n Annghme pdet Ablehnuug )es, Gemeinderaths kiner der dereinigten Gemeinden in der iin Att. 
er Wahl du vernehmen Wird der Eimteinn im dem Gemeinder 17 Ibs. 4 bezeichneten Weife —B letze 
nth: vont Eerte rines Gewahlten abgelehnt, Fo Aritt jofort / dex nach eres zum Alustritte verpflichtet unddessen Stelle mich. Vorschrift 
d Rechenfoige berufene Erschmann eince ie, en u 2es Abs. 4 oder Sez dit n Im ebrigen tonimen die 
uritn. B. Wahi der Bürgermeister, und Adjuucken⸗ ——— Ier edune eee 
Art. I 1Oe Dieneugewähltem Gemieinderäthe. habeei alsbald; e Dritter Abschuitt. *3 * 
wgisondert· x Wahlhand lungen!t, mitr2absoluter Stimmenmehrheit a Außerordentbüche, Geme inoewa hißhe 
m ihtet⸗ Mitteden Vürgermelster, Dann den⸗Nldjunclen/und, 4 Urt. 124. Iu, Laufe einer Wahlperiode eintretendeaitle- 
wierin Rin zweiter Adjunct zu wählen: ast,r diefewn zu wählenneguche gungen; voig, Geineiindestellen, wofür Ersatz umnänzex, Rorhanden 
Arbend 20,13 Bei diesen. Wahleun wozut alle im Drt auwesen⸗ nd, werden durch die! nachrückenden, Ersatzmänner,erhängt— 
en Gememderathsmitglieder, geladen: werden müssen, follen⸗ ine der Diese sind durch den Bürgermeister einzuberufen, woðbe der Hor⸗ 
ktgeh wenigstens zweir Drittheiler- der ¶ Vahlen ihre Stimmen tabe esezten Verwaltuugsbehörde Anzeige, zu miachen ust.. Sind Ersatz⸗ 
uben. oIst diese Bochl mit · Ablauftesder / non dem Wahlcommissar naͤrner nicht vorhauden, so ist eine nußerordentliche Ecrgänzungä⸗ 
Avor gest gefetzton umd vffeutlich bekannt gemachten ⸗Frist rerreicht, so vahl vorzunehmen, wenn der Gemeinderath. die Gemeindeberfamm⸗ 
t die Abstimunang zu schließen. BoAnßerdem hat der Wahlcont ⸗ ung oder die vorgesetzten Verwaltungsbehörden es als nothwendig 
nissürt elnto weitere Frisi zur Stimmabgaben festzujezen und die rklären. Ein hierauf gestellter Auträg von Gemeindebürgern muß 
hehterschienenen: schrifitich vorladent zutnloffen. Bletbt. diese, Vorlad⸗ on der Gemeindeverwaltunge zurAbstimmumg gebracht werden, 
ing erfotglos, so diffe der Abstimmungsaet nu ichließen, und die venn er wenigstens vwon gineme Zehntheil d der Gemeindebürge