Full text: St. Ingberter Anzeiger

Bekanntmachung. 
— 23238 — 2224 * 
Die Wag deß Stadtrathes ——— 
Im Vollzuͤge des Art, 128 der Gemeindeordnung fuͤr die Pfaltz vom 209, Aprit 
1869, wvbenoch dir in diesem Gesetze angeorbneten Organt der Gemesndeserwallung sur dat 
erste Mal in den Moͤnaten Nodembec und Dezember 1869 gewählt werden, setzt hiermit 
der unterzeichneie Wahlcommissir zur Vornahme der Wahl des Stadtrathes 
in St. Ins bert Tag 25 i den 7 Jevember J. J. Morgens um! 
3 Uhrim adtbauß aale zu Sa. In bert e ενα 
ue e n darf e he darf, und , Wer als Ge⸗ 
melnderath gewãhlt werden kann in im den nechiolgenden Nesilein der men 
Bemeindeordnung gesagt: —— 
AIꝰ. Gemeindeangehriger ist, der paß Burgerrecht gder auch „hlos dafHei 
maͤthrecht; in der Gemeinde besß.. — 
Turi. 10. 5 Volljahrige felbstsländige Manner, welche in der Gemeinde heimahbe⸗ 
rechtigt, wohnhaft und mit einer diregten Steuer angelegt sind, erlangen das Bürgerrecht 
kraft des Geseßes —* XI. rsaeee 
3 Als felbstständig Aint nicht zu Lrachten —— qι ν nα 
bersonen, welche auf Gruvb richterlichet Verfügung unker Curatel stehen“ F 
* Dienst boten, Gewerbsgehilfen und Haussothne, welche im Jrode des Dienstheten 
Fanmue ahaples siehen und kein⸗ eigene Wohnuug haben. roch n d n 
Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige im elterlichen Vrode 
ftehende Kindet ju entrichten haben⸗ werden dem Familienhaupte zuůgerechnetnn nιιιινã 
Art. 16. Jeder, Gemein debürgex genießt das. Recht nuch a! 
Geseßes — —3 , — ie“ 
J 32 Verathung und Abstimmung über Gemeindeangelegenheilem mityuwirkem; 
9— — B————— zu werden. , 
b 1000 Wahlstimmbekechiigt sinda lle Femein debt er umit Ausfschluß 
jenzx. bei welchen die Ausübung des Bürgerrechts xuht (Art. 14 e zerner Derjenigen, 
welche wegen eines Verbzechers pher wegen. Vergehens des Diebstahls, der: Unterschlagung 
‚des Betrugs, der Hehlerei oͤder der Faͤlschung verurtheilt worden sind, oder in Folge 
rechseitaftiger Verurtheisumg wegen eines andereh Vergehens die in Art. 28 Ziff. Aund 
,5 des Sirafgesetzbuches bezeichnetän Fähigkeiten üder zinzelnẽ derselben verloren und mcbn 
vollstündige Rehabilitatist erlangt haben. , DV 
ↄl. Das Wohlrecht Derjenigengegen welche das Gantverfahren Fallimenn) eingeleitet 
nist, anm/ bot. rechtslräftiger Beendigung diefes Verfahrens nicht ausgeüht werden undd 
dart.:I4 Abs. Al. Die Ausübung des Bürgerrechtg ruhttn 3— — — 
P —â— selnen Pohnt in eint andre Gemeinbe verlegiz , supi 
Iz gacht uehramit ·einer ditecten Steuet in der Gemelnde angeien inz 
8) wenn Ktenichtt mehe als / Jelbsistän dig' zu erochten iste on —D 
Art. 102, ⸗Woͤhlbar für die Stelle einez Gemeinderaihsvezlehun gswenseninee 
BlurgermeiflersNoder Cofuneten sirde alle wahisti murberechtigten ¶ Gemein deh segerwejch 
das · 2528 8ebe m jh hir uruckgelegi und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben 
Art. 105 Abs. Vl und YI., Die berechtigte Wahlerlste disdel die Grundlage de 
„Wahl, Niemand kann wählen oder gewählt werden ver nicht in dieser Lisse ingetragen 
ist, dder durch Zeugniß der Genieindevetwaltutige dem Wahlauefchasse nachgewiesen * 
daß er erst'nach Ablanf der Reclkamatfönsfrist in den —— chti 
gelangt oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste durche ntscheidung! tine 
„höheren Instanz auerkannd worden ist34 J— n 
„Die Liste muß am Tage der Wahl in kinem durch vorgangige Bekanntmachung 
Aezeichneten Locale gur! Einsicht der Wähler aufliegen.“ Uu 
Nach Art. 116 der Gemeindeordnuͤng ist der Wahlakt zu Ichletenwenn innerhalt 
der domWaählcomm'ssär festgeftellten umd oöffentlich betnnm gemachten Frist meher a18 
die Hälfte der Wähler abgestimmt hal, Im entgegengesetzten Falle hat· der Wuhl· 
rommissur eine weitere Frist zur Stimmabgabe fesfzusetzen imd öffentlich bekannt zu machen. 
Nach Ablauf der zweiten Frist wird der Wahlati vhne Rücksicht auf die Zahl dér 
ab gegebeinen Stimmen geschlossent und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahl⸗ 
gettels zugelassen.n Vor jedem Schlusse hat der Wahlkominissär die etwa anwesenden Wähler 
velche noch nicht /abgestimmt haben, unter Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmabgabe 
aufzufordern, hierauf wird dakß Wahlergebniß festgestellt und bekannt gegeben.nne. 
Die Abstimmundzeist eine geheime, und dürfen die Wahlzettel, welche bon den 
Wählern perssöonbich abge geben werden · müfsen, wicht unt erzeichnet werden.“ 
Nach Art. 55 der G. O. besteht der Stadtrathebon St, Ing bert mit Einfchluß 
des Bürgermeisters und zweier Adjuneten aus 27 Mitgliedrn, und werden außer⸗ 
dem für die Dauer der Wahlperiode in ein und derselben Wahlhandlung E rsazmänner 
gewühlt/ deren Zahl ein volles Drittheil der fuͤr die Gemeinde fesigefetzien Zahl der 
Semeinderäthe einschließlich des Bürgermeisterb und der beiden Adjunklen im Sa Jug— 
bert also De zu betragen hat. . 
»Es hat demnach in St. Ingbert jeder Wähler, 27 Stadträlhe und 9 
Ersatzmänner zu wählen, sohin im Ganzen 326 Namen auf feinen Wahlzettei zu setzen. 
Hierauf ergeht nunmehr qan fämmtliche volljährige selbstständige Man 
ner, welche in der Stadtgemeinde St. Ingbert heimathberechtigt 
wohnhaft und mit einer direeten Steuer angelegt find, uand demgemaf 
im vollen Besitze des Gemeindebürgerrechts füch def nden die Aufforderung, 
am kommeunden Montag den 29. 14ufen den Monats Mo— rgens präcaie 
3 Uhr im Stadthaussauke zu St. Ingbert sich einzusinden, um dei der Bildung 
des Wahlausschusses sich zu betheiligen und sodann die mit Numiexn versehenen Wahlzettel 
zur Vornahme der Stadtrathswahl in Empfang zu nehmen. 
Zweibrücken 15. November 1869. 7DeriWa hblcommissrege 
Dammt. baver. Berixkzamtmann, 
Warnung. 
Ich Jetze hiexmst Jederman in Kennniß 
neiner Tochter Anna Würtz wede 
twas auf meinen Namen zqu· borgen nod 
v dihen, indem ich/ keine Zahlung oder 
Zarantie für dieselbe leiste. 
Rohrbach 17. Nov. 1869. 
cie vrg Würtz⸗ 
Atzeige Crpfehlung 
SHiermit beehre ich mich einem verehr⸗ 
lichen Publitum die ergebenste Anzeige ni 
vachten. daß ich in hiesiger Stadt einen 
Tanz.OCoursus 
erbffnen werde,“ in, soelchem“ die neueften 
Taͤnzt mit Präcision gelehrt werden, und 
lade ich die Herren und Damen zu recht 
jahlreichet Betheiligung fretundlichst ein. 
Es circulirt eine Liste nebst Programm 
nir Einzeichnung auc werden Anmeldungen 
m inelner Wohnung bei derrn Franz 
Weisgerber eitgegengenommen 9 
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Gotilotv v. Au. 
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Liqueure 
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Bexlindr Doppoileũ i mol. 
franz. Annisette, V— 
Duragao, Wrnt unnae —1134 sut ni e 
Feiu-Ritiex, urMan 9 ni 
Preéme de AMentho, J—— 
Premedo Val, a 
Boonelcamp of Maag- Bitter 
sRum-Punsxeh- Exsena, 
AracnSen - Eacvenn 
mpfiot billigstg HMιXx 
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e—nrich Fsanc. 
Ein Alapacea⸗Negen schirm warde am 
Dienstagbei n mir verwechseit. Man 
vittet unn sefs Apetgus —V —— 
Job. Jos Seinrich 
dWer Backer Könignin St!: Ingbert 
lann sogleich ein fleißiget Knecht ein 
treter, 
Frucht⸗ Brod. Fleisch rꝛe. Preise 
»er Stadt Zweibrücken v. 18. Novembern 
Weigen 6fl Bitr, Korn 4 f. 22 tu 
Berste Zreihige, — fl.x Gerste diec 
——— a 
Spelzkern fl. arx.Dinkel“8 s. 
———— 
3 . 39 kr. Erbsen 8I. 53 kr. Widen 
3 fl. 66tr Kartoffeln 1efl. Heu fl. 
Ar. Strohe Lafl. IB kr. per Zentnert“ 
Weißbrod 114 Nilogr. I6 kr. Kornbrod 
3 Kilogr. 21 kr.ditto 2 Kilogt 14. 
»itie 1Kilogr. 7 kIr. Gemischibrod 8 Kil 
27 kr.nl Paar Weck⸗9 Loth 2utr. Rind 
leisch . Qual. 18 krin 2.Qual. I6 kr 
dalbfleisch Id kr. Hammelfeisch 16 tr 
Schweinefleisch 16kr.“ per Pfund. Wein 
24 kr. Vier 6kreper Liter, Butter 30 kr. 
ger Pfund, e 
Fre8. Ase der Stadt 
daeser lautern vom 15. Nodember. 
Weizen 5 fl. 534 kr. Horn 4fl. 24 tr. 
Spelztern — fl. — kr. Spelz 8 fl. 51 kr. 
Gerste 4 fl. 39 kr. Hafer 3 fl 833 kr. 
Erbsen 4 f. 11 kru Linsen 4f. 24 fr. 
r Ventner. 
*— 
Redaction. Druck und Verlag non“ . X. * in Ste Iueghert .. . ... 
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