Bekanntmachung.
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Die Wag deß Stadtrathes ———
Im Vollzuͤge des Art, 128 der Gemeindeordnung fuͤr die Pfaltz vom 209, Aprit
1869, wvbenoch dir in diesem Gesetze angeorbneten Organt der Gemesndeserwallung sur dat
erste Mal in den Moͤnaten Nodembec und Dezember 1869 gewählt werden, setzt hiermit
der unterzeichneie Wahlcommissir zur Vornahme der Wahl des Stadtrathes
in St. Ins bert Tag 25 i den 7 Jevember J. J. Morgens um!
3 Uhrim adtbauß aale zu Sa. In bert e ενα
ue e n darf e he darf, und , Wer als Ge⸗
melnderath gewãhlt werden kann in im den nechiolgenden Nesilein der men
Bemeindeordnung gesagt: ——
AIꝰ. Gemeindeangehriger ist, der paß Burgerrecht gder auch „hlos dafHei
maͤthrecht; in der Gemeinde besß.. —
Turi. 10. 5 Volljahrige felbstsländige Manner, welche in der Gemeinde heimahbe⸗
rechtigt, wohnhaft und mit einer diregten Steuer angelegt sind, erlangen das Bürgerrecht
kraft des Geseßes —* XI. rsaeee
3 Als felbstständig Aint nicht zu Lrachten —— qι ν nα
bersonen, welche auf Gruvb richterlichet Verfügung unker Curatel stehen“ F
* Dienst boten, Gewerbsgehilfen und Haussothne, welche im Jrode des Dienstheten
Fanmue ahaples siehen und kein⸗ eigene Wohnuug haben. roch n d n
Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige im elterlichen Vrode
ftehende Kindet ju entrichten haben⸗ werden dem Familienhaupte zuůgerechnetnn nιιιινãÂ
Art. 16. Jeder, Gemein debürgex genießt das. Recht nuch a!
Geseßes — —3 , — ie“
J 32 Verathung und Abstimmung über Gemeindeangelegenheilem mityuwirkem;
9— — B————— zu werden. ,
b 1000 Wahlstimmbekechiigt sinda lle Femein debt er umit Ausfschluß
jenzx. bei welchen die Ausübung des Bürgerrechts xuht (Art. 14 e zerner Derjenigen,
welche wegen eines Verbzechers pher wegen. Vergehens des Diebstahls, der: Unterschlagung
‚des Betrugs, der Hehlerei oͤder der Faͤlschung verurtheilt worden sind, oder in Folge
rechseitaftiger Verurtheisumg wegen eines andereh Vergehens die in Art. 28 Ziff. Aund
,5 des Sirafgesetzbuches bezeichnetän Fähigkeiten üder zinzelnẽ derselben verloren und mcbn
vollstündige Rehabilitatist erlangt haben. , DV
ↄl. Das Wohlrecht Derjenigengegen welche das Gantverfahren Fallimenn) eingeleitet
nist, anm/ bot. rechtslräftiger Beendigung diefes Verfahrens nicht ausgeüht werden undd
dart.:I4 Abs. Al. Die Ausübung des Bürgerrechtg ruhttn 3— — —
P —â— selnen Pohnt in eint andre Gemeinbe verlegiz , supi
Iz gacht uehramit ·einer ditecten Steuet in der Gemelnde angeien inz
8) wenn Ktenichtt mehe als / Jelbsistän dig' zu erochten iste on —D
Art. 102, ⸗Woͤhlbar für die Stelle einez Gemeinderaihsvezlehun gswenseninee
BlurgermeiflersNoder Cofuneten sirde alle wahisti murberechtigten ¶ Gemein deh segerwejch
das · 2528 8ebe m jh hir uruckgelegi und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben
Art. 105 Abs. Vl und YI., Die berechtigte Wahlerlste disdel die Grundlage de
„Wahl, Niemand kann wählen oder gewählt werden ver nicht in dieser Lisse ingetragen
ist, dder durch Zeugniß der Genieindevetwaltutige dem Wahlauefchasse nachgewiesen *
daß er erst'nach Ablanf der Reclkamatfönsfrist in den —— chti
gelangt oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste durche ntscheidung! tine
„höheren Instanz auerkannd worden ist34 J— n
„Die Liste muß am Tage der Wahl in kinem durch vorgangige Bekanntmachung
Aezeichneten Locale gur! Einsicht der Wähler aufliegen.“ Uu
Nach Art. 116 der Gemeindeordnuͤng ist der Wahlakt zu Ichletenwenn innerhalt
der domWaählcomm'ssär festgeftellten umd oöffentlich betnnm gemachten Frist meher a18
die Hälfte der Wähler abgestimmt hal, Im entgegengesetzten Falle hat· der Wuhl·
rommissur eine weitere Frist zur Stimmabgabe fesfzusetzen imd öffentlich bekannt zu machen.
Nach Ablauf der zweiten Frist wird der Wahlati vhne Rücksicht auf die Zahl dér
ab gegebeinen Stimmen geschlossent und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahl⸗
gettels zugelassen.n Vor jedem Schlusse hat der Wahlkominissär die etwa anwesenden Wähler
velche noch nicht /abgestimmt haben, unter Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmabgabe
aufzufordern, hierauf wird dakß Wahlergebniß festgestellt und bekannt gegeben.nne.
Die Abstimmundzeist eine geheime, und dürfen die Wahlzettel, welche bon den
Wählern perssöonbich abge geben werden · müfsen, wicht unt erzeichnet werden.“
Nach Art. 55 der G. O. besteht der Stadtrathebon St, Ing bert mit Einfchluß
des Bürgermeisters und zweier Adjuneten aus 27 Mitgliedrn, und werden außer⸗
dem für die Dauer der Wahlperiode in ein und derselben Wahlhandlung E rsazmänner
gewühlt/ deren Zahl ein volles Drittheil der fuͤr die Gemeinde fesigefetzien Zahl der
Semeinderäthe einschließlich des Bürgermeisterb und der beiden Adjunklen im Sa Jug—
bert also De zu betragen hat. .
»Es hat demnach in St. Ingbert jeder Wähler, 27 Stadträlhe und 9
Ersatzmänner zu wählen, sohin im Ganzen 326 Namen auf feinen Wahlzettei zu setzen.
Hierauf ergeht nunmehr qan fämmtliche volljährige selbstständige Man
ner, welche in der Stadtgemeinde St. Ingbert heimathberechtigt
wohnhaft und mit einer direeten Steuer angelegt find, uand demgemaf
im vollen Besitze des Gemeindebürgerrechts füch def nden die Aufforderung,
am kommeunden Montag den 29. 14ufen den Monats Mo— rgens präcaie
3 Uhr im Stadthaussauke zu St. Ingbert sich einzusinden, um dei der Bildung
des Wahlausschusses sich zu betheiligen und sodann die mit Numiexn versehenen Wahlzettel
zur Vornahme der Stadtrathswahl in Empfang zu nehmen.
Zweibrücken 15. November 1869. 7DeriWa hblcommissrege
Dammt. baver. Berixkzamtmann,
Warnung.
Ich Jetze hiexmst Jederman in Kennniß
neiner Tochter Anna Würtz wede
twas auf meinen Namen zqu· borgen nod
v dihen, indem ich/ keine Zahlung oder
Zarantie für dieselbe leiste.
Rohrbach 17. Nov. 1869.
cie vrg Würtz⸗
Atzeige Crpfehlung
SHiermit beehre ich mich einem verehr⸗
lichen Publitum die ergebenste Anzeige ni
vachten. daß ich in hiesiger Stadt einen
Tanz.OCoursus
erbffnen werde,“ in, soelchem“ die neueften
Taͤnzt mit Präcision gelehrt werden, und
lade ich die Herren und Damen zu recht
jahlreichet Betheiligung fretundlichst ein.
Es circulirt eine Liste nebst Programm
nir Einzeichnung auc werden Anmeldungen
m inelner Wohnung bei derrn Franz
Weisgerber eitgegengenommen 9
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Gotilotv v. Au.
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franz. Annisette, V—
Duragao, Wrnt unnae —1134 sut ni e
Feiu-Ritiex, urMan 9 ni
Preéme de AMentho, J——
Premedo Val, a
Boonelcamp of Maag- Bitter
sRum-Punsxeh- Exsena,
AracnSen - Eacvenn
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e—nrich Fsanc.
Ein Alapacea⸗Negen schirm warde am
Dienstagbei n mir verwechseit. Man
vittet unn sefs Apetgus —V ——
Job. Jos Seinrich
dWer Backer Könignin St!: Ingbert
lann sogleich ein fleißiget Knecht ein
treter,
Frucht⸗ Brod. Fleisch rꝛe. Preise
»er Stadt Zweibrücken v. 18. Novembern
Weigen 6fl Bitr, Korn 4 f. 22 tu
Berste Zreihige, — fl.x Gerste diec
——— a
Spelzkern fl. arx.Dinkel“8 s.
————
3 . 39 kr. Erbsen 8I. 53 kr. Widen
3 fl. 66tr Kartoffeln 1efl. Heu fl.
Ar. Strohe Lafl. IB kr. per Zentnert“
Weißbrod 114 Nilogr. I6 kr. Kornbrod
3 Kilogr. 21 kr.ditto 2 Kilogt 14.
»itie 1Kilogr. 7 kIr. Gemischibrod 8 Kil
27 kr.nl Paar Weck⸗9 Loth 2utr. Rind
leisch . Qual. 18 krin 2.Qual. I6 kr
dalbfleisch Id kr. Hammelfeisch 16 tr
Schweinefleisch 16kr.“ per Pfund. Wein
24 kr. Vier 6kreper Liter, Butter 30 kr.
ger Pfund, e
Fre8. Ase der Stadt
daeser lautern vom 15. Nodember.
Weizen 5 fl. 534 kr. Horn 4fl. 24 tr.
Spelztern — fl. — kr. Spelz 8 fl. 51 kr.
Gerste 4 fl. 39 kr. Hafer 3 fl 833 kr.
Erbsen 4 f. 11 kru Linsen 4f. 24 fr.
r Ventner.
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Redaction. Druck und Verlag non“ . X. * in Ste Iueghert .. . ...
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