end Zetanntmagung 843
X wWoͤhl des Stadtrathes in t. Inhbert petrefende
Vn « Wolkzu re dre Gemeindeordnung fuͤr vie Pfalz⸗vout 4 Wpril
1869, wornach e Gesetge angeordneten Organe der Gemeindeverwaltung für das
erste Mal in den Monaten Nodember und Dezember 1869 gewählt werden, setzt hiermit
der unterzeichnete Wahlcommissiär zur Vo rn er Waht desStadtrathes
— —— Montag,den 29. Ropenbertl. J. Morgens um
ubienn Siabt aussadte zuSf, o paet J bd 341
Wer wahlen darf Wer nicht wählen darf und· Wer als Ge⸗
meinderath gewählt werden kann, ist in den nachfolgenden Artikeln det neuen!
Fesnein deordnung gesagt: *
»Art. 9. „Gemeindeangehöriger ist, der das Burgerrecht oder auch blos! das Hei⸗
mashrecht in der Gemeinde besitzt.
Art. 10. Botgagraeseesurdie Mäanner, welche in der Gemeinde heimathbe⸗
rechtigt, wohnhaft und' mit ainel directen Steuer angelegt sind, erlangen das Bürgerrecht
raft des Geseßeßsß. J e
„Ats selbststandig sind nicht zu brachten n ni p
0) Versonen, welche auf Gtund ftichtetticher Verfügung unter Curatel stehen,
.2) Duͤnfholen, so Gewerbsgehilfen und Haussohne, welche im Brode des Dienherrn
oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung habenn e
nn, Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige im elterlichen Brode
sehende Kindet zu entrichten haben, werden: dem Familienhaupte zugerechnet.
rte 16. , Jeder Gemeindebürger“ genießt das Recht nüuch den Bestimmungen
dieseß Gelehes. —— — 3 * anees g el aetet
31) bei der Berhnihung und Abslimmung über. Geineindeangelegenheiten minuwirben 31
* 72) zu Gemieindeämtern zu wählen und igewählt zu werden.
Art. 100. Waͤhlstimmberechtigt findeallbe' Gemeindebürger, mit Ausichluß
Fenct, vber welchen die Ausübung des Bürgerrechts ruht (Art. 14 Abs. I), ferner Derjenigen
welche wegen eines Verbrechens oder wegen' Vergehens des Diebstahls, der Unterschlagung
Des Betrugs, der Hehlerel oder der Falschung verurtheilt · worden sind, oder in Folg,
rechtzkräftiger Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die? in Art. 28 Ziff. 4 und
8des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derselben verloren Und nicht
done Rehabilitation erlarigt haben. — ν —
Das Wahlrecht? Derjenigen, gegen welche das Gantverfahren Galliment) eingeleitet
eist, kann vor rechtskräftiger Beendigüng dieses Verfahrens nicht ausgeübt werden.
nrt. 14 Abs. U. Die Ausübung des Bürgerrechts rüht: —en —
1) wenncinr Bizeger seineti Wohnsitz in eine andre Gemeinde verlegt; n
2) wenn er nicht mehr mit einer directen Steuer in Der Gemeinde angelegf it
8) wenn er nicht mehr als felbststänndtg zuͤerachten ist. 1 jt d 68 —
Art. 102. , Wahlbar füt die Stelle eines Gemeinderaths, beziehungsweise eines
Burgetmeisters Dder Adjuntten, sindalle⸗ wahlftimmbetechtigten Gemeindeburger, welche
das 25. Lebens jahr zurückgelegt und in der Gemeinve ihren Wohnfitz haben. 5
6.Art, 108 Abs. VIl und VN.ꝰ ,Die vberechtigte Wahlerliste bildet die Gruͤndlage der
Wahl,“ Nlemand kann wählen oder zewählt werden,der nicht in dieser Liste eingetragen
ist, drer durch Zeugniß der Gemeindeverwaltung dem Wahlausschusse nachgewiesen hat,
en nach Ablauf der Reckamaktionsfriste in deü Besitz des Wahlrechts
ge angkdder daß sein Wahlrecht seitAbschtutz der Listte durch Entscheidung einen
e eeezent worden ist.neee e
ade Die Liste muß am Tage der Wuthl'in kinem durch vorgüngige Belanutmachung
dezeichneten Locale zur Einsicht der Wähler aufliegen.“ vn ne whudhe ee Fre dage
9sach Art. TIRG. der Gemetindeordnung ist der Wahlakt zu schließen, wenn innerhalb
der vom Wahlcommissär festgestellten und öffentlich bekunnt gemachten Frist mehr als
die Halfte der Wähler abgestimmt hal. Im entgegengesetzten Falle hat der Wahl—
cdminssär eine weitere Frist zur Stimmabgabe festzusetzen und oöffentlich bekaunt zu macheni.
Rach Ablauf der zweiten Frist wird det Wahlakt ohne Rücksicht'auf die Zahl der
1bgegebeinen Stimmen geschlofsen und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahl⸗
zettels zugelassen. Vor jedem Schluffe hat der Wahlkommissär die eswa anwesenden Wähler
Helche noch micht abgestiinmt haben, unter Gewährung einer ue gee zur Stimmabgabe
aufzufordern, hierauf wird das Wahlergebniß festgestellt und bekannt gegeben.
Die Abstimmung ist eine geheime, und dürfen die Wahlzettel, welche von den
Wählern perssönlisch abgegeben werden müssen, n icht unterzeichnet werden.
Nach Art. 55 der G. O. besteht der Stadtrath von St. Ingbert mit Einschluß
— Mitglhiedern, und werden außer⸗
dem für die Dauer der Wahlperiode in ein und derselben Wahlhandlung Ersatzmänner
gewählt, deren Zahl ein volles Drittheil der fuͤr die Gemeinde festgesetzten Zahl der
ðGemeinderäthe einschließlich des Bürgermeisters und der beiden Adiunklen, in St. Ing⸗
zert salbso , zu betragen hat.
Es hat demnach in St. Ingbert jeder Wähler 27 Stadträthe und 9
Ersatzmänner zu wählen, sohin im Ganzen 36 Namen auf seinen Wahlzettel zu setzen.
ydvierauf ergeht nunmehr an sämmtliche volljährige selbststäudige Vtau.
ner, welche in der Stadtgemeinde St. Ingbert heimathverechtigt,
wohnhaft und mit einer direeten Steuer angelegt find, und demgenaß
m völlen Befitze des Gemeindebürgerrechts sich defrnden, die Aufforderung,
im kommenden Montageden 29. laufenden Monats Morgens präcis.
z Uhrim Stadthaussaale zu Ste Ingbert sich einzusinden, um bei der Bildung
yxs Wahlausschusses sich zu betheiligen und sodann die mit Nummern dersehenen Wahlzettel
ur Vornahme der Stadtrathswahl in Empfang zu nehmen. 9J vι
Zweibrücken 16. November 18609. — Der Wabl'ed in missi re
Damm,t. bayer. Bezirksamtmann.
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Samstag den 27. RNopember⸗iI860,
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Vormis den 19. November
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Mainz. den 19. November.
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is fl e. . *.
xeug und Berlag bon F. X. Demetßz in St. Inabert