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Bekannlmachung.
Die Wahl des Stadtrathes in St. Ingbert betreffend.
A giu Vollzuge des Arte I28 der Gemäindeordnuug ßir die Pfalz, vom29. April
1869, wornach die in diesem Gesetze angeordneten Organe der Gemeindeverwaltung für das
erste Mat in den Monaten Rodember und Dezember 1869 gewählt werden, setzt hiermit
der unlerzeichnete Wahlcommisser zut Vornahme der Wahl des Stadtrathes
in St. Ingbert Tag fahrt auf Montag den 29. Novemberel. J. Morgens um
z Uhreum Stadthaussaalezu St. Ingbert feste —
Wer wählen darf, Wer nicht wählen darf, und Wer als Ge—
meinderath gewählt werden kannm, ist in den nachfolgenden Artikelii der neuen
Bemeindeordnung gesagt:: aeieu
.Art. 9. „Gemeindeangehöriger ist, der das Bürgerrecht oder auch blos das Hei—⸗
mathrecht in der Gemeinde besitzt — tetetee
Art. 10.* Volljährige felbstständige Männer, welche in der Gemeinde heimathbe⸗
„rechtigt, wohnhaft und mit einer directen Steuer angelegt sind, erlangen das Bürgerrecht
„kraft des Gesetzes. ι ναα
Als selbstständig sind- nicht zu erachten: uu —
.1) Bersonen, welche auf Grund richterlicher Verfügung unter Curatel stehen,
2) Dienftboten, Gewerbsgehilfen und Haussöhne, welche im Brode des Dienhertn
oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben. i ν
Sieuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige -im elterlichen· Brode
stehende Kinder zu entrichten haben, werden dem Familienhaupte zugerechnet.
. Arti. 16.,Jeder Gemeindebürger genießt das⸗ Recht nachden⸗Beftimmungen
dieses Gesetzes. — — n i
i) bei der Berathung und Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken;
,2) zu Gemeindeämtern zu wahlen und gewaͤhlt zu werden:;
Art 00., Wahlstimmberechtigk sindegble'l Gemein debürger⸗ mit: Ausschluß
„jener, bei welchen die Ausübung des Bürgerrechts ruht (Art. 14 Abs. , ferner Derjenigen
welche wegen rines! Verbrechens oder wegen · Vergehens des Diebstahls, der Unterschlazung
des Betrugs, der Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt worden sind, oder in Folg,
—
5. des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähigkeiten vder einzelne derselben verloren und nicht
vollstündige Rehabilitation' erlangt haben.at n U 8P
Does Wahlrecht Derjenigen, gegen' welche das Gantverfahren (Falliment) eingeleitet
ist, kann vor rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens nicht ausgeübt werden.
Art: 14 Abs. N. Die Ausüupung des Bürgerrechts ruht:
1) wenn! ein Bürger! seinen Wohnfitz in elne andte Gemeinde verlegtz
72) wenn ser nicht mehr mit einet directen Steuer in der Gemeinde angelegt ist;
178) wenn er nicht mehr als: selbstständig zul erachten ist.nu 3,“
Art. 102., Wählbar für die Stelle Lines Gemeinderaths, beziehungsweise eines
Bürgermeisters oder Adjuncten, sind alle wahlstimmbetechtigten Gemeindebürger, welche
das 25. Lebensjahr zurückgelegt' und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Art. 105 Abs. Vund VII.Die berechtigte Wählerliste bildet die Grundlage der
Wahl, Niemand kan wählen oder gewählt werden, der nicht in dieser Liste eingetra gen
,ist, oder durch Zeugniß der Gemeindeverwaltung“ dem Wahlausschusse. nachgewiesen hat,
daß er erst nach Ablauf der Reclamationsfrist in den Besitz des Wahlr echts
gelangt oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste durch Entscheidung einer
höheren Instanz anerkannt worden ist. — —
„Die Liste muß ,am Tage der Wahl in einem durch vorgängige Bek nutmachung
Wezeichneten Locale zur Einsicht der Wähler aufliegen.“ I
Nach Art. 116 der Gemeindeordnung ist der Wahlakt zu schlietzen, wenn innerhalb
der vom Wahlcommissär festgestellten und öffentlich bekunnt gemachten Frist mehr als
die Hälfte der Wahler abgestimmt hat. Im entgegengesetzten Falle hat der Wahl⸗
rommissär eine weitere Frist zur Stimmabgabe festzusetzen und öffentlich bekaunt zu machen.
Nach Ablauf der zweiten Frist wird der Wahlakt ohne Räcksicht auf die Zahl der
abgegebeinen Stimmen geschlossen und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahl
zettels zugelassen. Vor jedem Schlusse hat der Wahlkommiffär die etwa anwefenden Wähler
welche noch nicht abgestimmt haben, unter Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmabgabe
aufzufordern, hierauf wird das Wahlergebniß festgestellt und bekannt gegeben.
Die Abstimmung ist eine geheime, und dürfen die Wahlzettel, welche von den
Wählern persönlich abgegeben werden müssen, nicht unterze ich net werden.
Nach Ari. 55 der E. O. besteht der Stadtrath von St. Ingbert mit Einschluß
des Bürgermeisters und zweier Adjuncten aus 27 Mirglredern, und werden außer—⸗
dem für die Dauer der Wahlperiode in ein und derselben Wahlhandlung Ersatzmänner
gewählt, deren Zahl ein volles Drittheil der für die Gemeinde festgefetzten Zaͤhl der
Gemeinderäthe einschließlich des Bürgermeisters und der beiden Adiunkien, in St. Jug⸗
bert salso O, zu betragen hat.
EEs hat demnach in St. Ingbert jede? Wähler 27 Stadträthe And d95 *
Ersatzwmänner zu wählen, sohin im Hanzen 868 Namen auf seinen Wahtlzettel zu setzu. Frankfurter Börse
Hierauf ergeht nunmehr an sämmtliche volljährige selbstständige Män vom 25. November. 1869.
ner, vVelche in der Stadtgemeinde St. Ingbert heimathverechtigt Geldsorten.
wohnhaft und mit einer direeten Steuer angelegt find, und demgemaß Zreußische Kassenscheine.. fl. 1447/3—45
am vollen Besitze des Gemeindebürgerrechts fich befinden, die Aufforderuag, Hreußische Friedrichsdor. .. 8371 38
im ko mmenden Montag den 29. läufenden Monats Morgens präcis Visen, so's Sc 2228
g' Uhr im Stadthaussaale zu St. Ingbert sich einzusinden, um bei der Bildung —ͤuau lo fleStüude . 254-368
des Wahlausschusses sich zu betheiligen und sodann die mit Nummern versehenen Wahlzettel ßranes⸗Sinde7. ——
zur Vornahme der Stadtrathswahl in Empfang zu nehmen. Eunglische Scuvereigns ·51134658
Zweibrücken 15. November 1869. —Der Wahlcommissär e Fehohen fein
Dammt, t. bayer. Bezirkdamtmann. —8* ne Ssbe per gollpfund 2 28
Bekanntmachung.
Diejenigen Pferdebesitzer, welbe beabsich—
igen. im kommenden Jahre 1870 Prival—
zeschäler , zum Zivecke der Zucht gegen
Bezahlung oder sonstige Vergütung zu halfen,
verden hiemit auf die Bestimmung des 88
der Allerhöchsten Verordnung, vom 16
Zeptember 1864 (Amtbl. S. 1257) ut
Darnachachtung hingewiesen, und ausge-
ordert, die vorschriftsmäßige Anzeige nehst
dem Zeugnisse des Bürgermeisteraints über
den Besitz des zur Ausübung der Beschäle—
zei, erforderlichen unischlossenen Raumesz
spätestens am 31. Dezember l. Irs. be
der unterfertigten Behörde einzureichen, da
päter eingereichte Anzeigen unherücksichügt
leiben müssen. Reet erree
Zweibrücken, 22. November, 18690.
Königl. Bezirksam·
Damm
Ein Pincherhund ist mir zugelauen
und kann von dem rechtmäßigen Eigenthümet
zegen die Einrückungsgehühren und Futter⸗
geld bei mix in Empfang genommen werden.
St. Ingbert, den, 27. Nob. 1869.
baehane Ph Wentzel.
5** X —2 2* 1 11
Bei dem Unterxzeichnelen ist fortwährend
an jeinem Bauplatz an der Bahnhofftraße
unentgeldlich guter Baugrund zu haben.
I. A. Fr'edrich, Schlosser.
4 Ich warue hiermit Jedermann
meinem Sohne Nicolaus Stub y weder
iwas zu borgen oder zu leihen, indem
ich keine Zahlung oder Garantie mehr für
enselben leiste.
Rohrbach 26. Noy. 1869.
Nicolaus Stub y Wittwe.
Frucht⸗ Brod⸗ Fleisch· Preise
der Stadt Homburg vom 24. Nobbr.
Weizen 5 fl. 50 kr. Korn 4fl. 14 kr.
Spelz 3 fl. 85 kr. Spelzkern — fl. —
— Gerste, Zreihige — fi. — kr. Gerfte
hreihige 8 fl. 80 kr. Mischfrucht 4 fl.
24 kr. Hafer 3 fl. 88 kr. Erbsen 4 jl..
— kr. Bohnen — fl.“ — kr. Wicken —
J. — kr. Kartoffeln 1fl. Weißbrod 12
dar. — kr. Kornbrod 8 Kgr. 21 tr.
itto 2 Kgr. 14 kr. ditto JKgr. 7 kr.
Bemischtbrod 3 Kgr. — kr. Das Paar.
Weck 9 Vth. 2kr. Ochsenfleisch das Pfd.
— kr. Kühfleisch 1 Qu. 14. 2 OQu.
12 kr. Kalbfleisch 13 kr. Hammelfleisch 14
kr. Schweinefleisch 16 kr. Butter das Pfd.
30 kr.
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Redaktion Druck und Rerlag von &æ X Demest in St. Inabert.