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—I —— ig e xr (und das mit dem Hauptolatle verbundene Unterhaltungsblatt, mit der Dienstags-, Donnerstags- und Sonntan
amer) erscheint woͤchentlich oier a al: Dienstagr, Donnerstag, Samstag und Sonataa. Adonneaientspreis vierteliährig 42 Krir. oduä
12 Silberarne Anseigen wetden mit 3 Kryr. die dreispaltige Zeile Blatischrift oder deren Kaum berechn.
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—yyrrep Samstaq, den 230 Mri —B 1870.
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Deutschland. 7
München, 28. April. Seine Majestät der König haben
uf Grund des Gesetzes über, Maßund Gewichtsordnung hin
hilich der Eichung der Schankgefäße in Gast und Scheutwirth—
haften verordnet, was folgt? 8. 1.“ Alle für den Ausichauk
n Bier und Wein in Gast- und Schenkwirthschaften bestimmten
hejäße zu Ua, und Na Liter müssen geeicht sein.“ Dasselbe
—IV—— Ausschank: von Wein gebraucht
derden. 8. 2. Das Eichzeichen besteht in einem horizontalen,
iußerlich eingeschliffenen. eingeschnittenen oder eingebrannten Striche
velcher den Inhalt begrenzt. 8. 8. Dieser. Strich muß a) bei
zchankgefäßen für Bier von 4 Liter Inhalt mindestens 12 Cen-
imeter von a, und Lidter mindestens Iun Centimeter, b) bei
5bankgefaßhen für Wein' wenigstens )2 Centimeter, ec) bei
Flaschen wenigstens 3 Centimeter unter dem pberen- Rande liegen.
4. Den Gast⸗ und Schenkwirthen ist es freigestellt, ob sie die
-chankgeiäße geeicht kaufen oder obige Bezeichnung von einem
zerificator oder in sonst beliebiger Weise bewirken Jassen wolleu.
die bleiden aber für die Richtigleit der Schankgefäße selbst' ver—
miwortlich und haben d ßhalb stets geeigte und gestempelte Flüs «
igkeitsmaßßze zu 1, “2, und “e Liter bereit zin hallen. Mit letzteren
Naßen, welche der periodiichen Eichung und Stempelung nach
Naßgabe der Vererdnung vom 23. Noveinber 1869 — die
Kormal⸗Eichungs Commission u. s. w. betr. — unterworfen sind,
zaben die Gast⸗ und Schenkwirthe nicht nur die Schankgefäße
ur deren Gebrauch zu untersuchen, ob sie richtig bezeichnet sind,
ondern auch die ihren“ Gästen vorgesetzten Quamitäten nachzu⸗
nesser, wenn dies verlangt“ wird. 8. 5. Die Polizeibehörden
jahen bei Vornahme der Maß⸗ und Gewichts⸗Visitationen von den
orhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke herauszugreifem und
der Prüfung zu unterstillen. 8S. G. Ausgenommen von den vor⸗
tehenden Vorschriften bleibt der Verkauf feiner Flaschen⸗(Bou⸗
tillen ·) Weine, mousirender Weine, der Verkauf von Exportbieren
den Originalflaschen und des abgezogenen Bieres. 8.7. Gegen ˖
värtige Verordnung hat vom 1. Januar 1872 an für den ganzen
Umsang des Königreichs vom 1. Mai 1870 ab im diesrheinischen
—
velche das neue Maß nach den Beftimmungen' des Arnkels 16
des Gesetzes vom 29: April va J. — die Mäße und Gewich
etenung eir ffend — schon von dem etztgenannten Zeitpunkte- an
n Anwendung bri gen.““ m
Ueber die Zahl der in Bahern gefällten Todesürtheile und
eren Vollzug“ macht der“ Abgerrdneté Krägersin setnem Neferat
ber“ den Anf rag auf Aufhebung! der Todesstrafe folgende Mit-
heiluigen Unter? der Herrfchaft des Strafgesetzbuchs von“1813
vnrden in der Zeit von 1849 bis 1. Juli 1862 nicht weniger
iß 327 Todesurtheile gefälli, vämlich 1651 wegen Mordes, 78
vegen Raubes nud 84 wegen Brandstiftung.n Von diesen wurden
z6 voll?ogen, anso im Durchschnitt jährlich 5. Unterder Herrschaft
ez nunmehr gelienden Strafgesetzbnches, in welchem die Todesstrafe
uf wenigere Fälle beschräutt ift (Mord, Raub höchsten“ Grades.
hochverrath. Landesverrath, Majestätsbeleidigung höchst ne Grades)
urden in der Zeit vom V. Juli 1862 his Ende 1866 —36
lodesurtheile gefällt: 27 wegen Mordes, 4 wegen Mordes und
daubes Sz wegen Raubes! allein. Wollzogen“ wurden bbm diesen 3.
jn Jahre 1867 wurden in Bayern⸗ 14 Todesurtheile! gefällt;
olzogen wurde eines (in Niederbayern):in 12 Fällen“ trat
zegnadigung ein, ein Verutiheilter war geflüchtet. Im Jahre 1868
urden 16. Todesurthekle efällt.“Da“n“ einige“ vernichtet wurden,
lieben nur .12 3u Recht vestehen.“ Imnallen Fällenerfolgte
degnadigunge Im Jahre 1 869 wurden 3. Todesurtheile gefälit;
wallen Faͤllen wurde Begnadigung, zu lebenslänglkchem Zuchthause
ewährt. Dus laufende Jaͤhr wird cach“ jezt schon vorliegenben
chen wahrscheinlich eine größere Anzahl von Werurtheilungen zur
lodesstrafe bringen.“ ααα ιινν ͤn e T.e
Münche n 27. Aprile Inkeiner der eketzlen Sitzungen der
kammer der Abgeordneten ist auch eine das pfälzische Juteresse
berührende Angelegenheit zur Sprache gekommen, nämlich die Frage
»ezüglich der Uebernahme der zwölf Bezirksamtsgebäude in der
VPfalz auf Kosten des Staates. Es ist bereits bekannt, daß diese
Hebäude im diesrheinischen Bayern auf Kosten⸗ des Staates
jestellte und unterhalten werden müssen, während für die Pfalz
ien ganz sonderbarliche Anomalie besteht, daß dorten von
eher die Bezirksamtsgebäude, auf Kosten, der treffenden Ge—
neinde geftellt und! unterhalten werden mussen., Gegen die Unge⸗
rechtigteit ist nun ein Anfrag der pfäzlischeir Abgeordueten gerichtet.
Ir. Abgeordneter Schmidt aus Zwe brücken hat dies nun in der
29. Sitzung der Kannmer vorgetragenn, auseinandergesetzt und. hier
en betreffenden Antrag zur geneigten Würdigung empfohlen. Die
dammer hat' denn auch hierauf der Antrag als formell und materiell
nlassig an den betreffeuden Fachausschuß zur jachmäßigen Behaud⸗
uung verwiesen. Hoffentlich wird nunmehr die angeregte zum
Nachtheile der Pfalz bestehende Ungleichheit durch die Kammer
nusgeglichen werden.
Muünchen, 28. April. Die don der Kreuzzeitung“ ge⸗
zrachte Nachricht über den bevorstehenden Besuch des Königs
eudwig am preußischen Hofe wird von gutunterrichteter Seite mit
dem Hinzufügen bestaätngt, daß über den Zeitpunkt des Besuchs
noch nichts bestimmt sei.
München, 28. April. Mit Ausnahme jener Abgesrdneten
welche Ausschußmitglieder sind, sind wohl jetzt die meisten voñ
München abwesend, so daß es wohl als ziemlich gewiß angenommen
und mitgetheilt werden darf, daß vor dem 5. oder 6. kommenden
Monats keine Plenarsitzung stattfinden kann. Inzwischen ist, sobiel
man hört, besonders der Il. Ausschuß (Finanze) thätig, der auch
ust vollzählig ist, und nach diesem der besondere Außschuß für das
ukünftzige Taxgesetz und der Justizausschuß, so daß alle Aussicht
esteht, die Nebengesetze zu dem Civilprocesse würden noch vor
Mitte Mai zur Verathung und Beschlußfassung vor das Plenum
der stammer gelangen können. In Abgeordnetenkreisen hält man
eine Verständigung der Kammer mit der Regierung bezüglich des
porgelegten Entwurfes eines Taxgesetzes nicht! nur für möglich.
ongern sogar für gesichert. Da das gleiche auch hiunchelich der
Udvokatenordunng gilt: und Herr v. Vutz schon wiederholt in
Zrivatgesprächen mit Abgeordueten zu erkennen gegeben haben soll,
daß die Regierung nichts dagegen'-habe,“ werin die kdammer auf
der Befeitigung des Ernennungsrechtesbei der Ausübinig ˖der
Unwaltspräxis bestehen bleibt, so dürfteneauf einmat die gewich⸗
lasten Bedenken gegen'die Möglschkeit der Einhaltung des Ein—⸗
führungstermines unseres Processes gejchwunden jein. Da am 1.
Juli I. J. das Hundelsappellationsgericht in Nürnberg als solcheß
ür ganz Bahern'aufhört — (sonderbarer Weise tritt am jrtben
Tage dus BumdesOberhandelsgericht in Leipzeg für das ganze
Hebiet des nordeutschen Buudes ins eben) — und vom“1. Juli
in statt dessen an verschiedenen Appellgerichlen besondere Senate
ür Haudelssachen gebildet werden sollen, jo sieht man in dieser
Richtung einer baldigen Verfügung Seitens des Justizminifteriumt
entgegen. ieee
Berlin. 27. April Die Erxnzjetiung“ erfährt, daß auch
derx König von Bayern binnen kurzeim au dem“ hiesigen Hoflager
inen Besuch abstatten wird. Der Großterzog von Hessen ist gestern
Abende9 Khr, vom König und dem Prinzen Kart am Bahnhof
mpian en, hier eingetroffez, und im köͤniglichen Sdosse äbgestiegen.
—B——
in einem. Galadiner bei Hofe theil; am 1. Maj reist er über
Dresden nach House, —, Die Provinz. Corresp.“ sagt, die Vor⸗
lellungen Frankreichs in Romn dürsten demnüchst von, den Vere
etern der meisten übrigen Mächte unterstützt werden. (Ius Wien
vird in diesem Betreff gemieldet 3 Dem Vernehmen nach hat
»er Cardinal Antonelli dem Grafen Trauttmannsdorff bei dessen
Anterstützung der französischen Depesche erklärt, daß det H. Stuhl
die Bedenken der Regierungen in gewissenhafte Erwigung gezogen,
daß ex aher nach teiflicher Prüfung oller Verhältnisse es als seine