Full text: St. Ingberter Anzeiger

„on Einzelnen oder Vereinen die Sache jn die Hand genommen 
verde. — J 
Moge nur, wie es die Dringlichkeit erheischt, energisch und 
asch gehandelt werden — außerordentliche Zeiten erfordern außer⸗ 
dentliche Mittel. Unsere Armee, welche so glorreich ihre Schul⸗ 
igkeit thut, darf erwarten, daß wir in Erfüllung der unserigen 
iht zurücbbleien. — 
aiserslautern. 4. Sepi. 1870. , 
Der Ausschußz 
W. Jacob. J. Müller. Adoif Kröber. Heinrich Köhl. 
WLeopold Frant. Johann Gelbert. Friedrich Orth. 
Franz Sommerrock. Peter Emig. Carl Karcher. 
Ablieferungen von Geldbetraͤgen sowie alle Zusendungen an 
un Verein geschehen aun die Fiima: Daniel Frank, neben 
em Stadthaus zu Kaiserslautern. — Die gesammte Presse wird 
csucht. diesen Aufruf abzudrucken. * 
Mtarschkarte nach Paris.) is eine der vorzüg⸗ 
cchsien Karten vom Kriegsschauplatze glauben wir die kürzlich von 
ali Eugen Ritter bei Stahel in Würzburg erschienene Karte 
er Nheinlande empfehlen zu dürfen; bis Uim und Paris 
ich hinauserstreckend, berücsichtigt fie insbesondere die Gebirgszüge, 
wie die Straßen und Eisenbahnen. In der vorliegenden neuesten 
uflage · sind auch die Grenzen von Elsaß und Lothringen in Farben 
rvorgehoben und ein kleiner Plan von Paris begegeben. Die 
hrift ist rotz der großen Reichhaltigkeit sehr deutlich, der Preis 
on 36 kr. oder 10 Sgr. übergaus billig. 
Die Form der Anzeigen. Der Swi ist der Mensch, 
agt Buffon, hauptsüchtich in der Anwendung auf BZriese. Von 
a Annoncen könnte man sagen: Der Styl ist der Erfolg. Die 
inzeige, die kurz und bündig das, worum es fich handelt, sagt, 
rügt sich bei Weitem besser in das Gedächtniß des Lesers ein, 
la eine desselben Juhalis mit vielen Uwnschweifen. Vor langen 
useinandersetzungen schrickt der Leser zurüch — die kurze Form 
rirbtedie meiften Leser. Bei kurzem Ausdruck kann der Inserent 
en Raum für größzere Schrift verwenden, die Annonce also augen⸗ 
zlliger machen. Bündiger Stylvermeidet am besten den markt⸗ 
hreienden Ton, der beim Leser leicht Mißnauen erweckt, und setzt 
m die Stelle leerer Anpreisung die Grümnde für die Empfehlung. 
kuapper Ausdruck gestatiet, die Ouint⸗Essenz der Annonce mit 
venig Worten in größerer Schrift hervorzuheben, knapper Ausdruc 
rlaubt die auffälligsten Formen des Inserats — das Eine wie 
as Andere erhoͤht den Erfolg. Bündige Kürze war jchon oft die 
irsache, daß Gesuche um Stellen ꝛc. Gehör fanden. weil, wer sich 
urz fassen kann, den Werth der Zeit schätzen gelernt hat. 
Der eigene Vortheil weist die Inserenten darauf hin, auf die 
zorm der Anzeige besonderen Werth zu legen, und es kommen 
hren dabei die Annoncen-Bureaur, namentlich das groͤßte derselben, 
as der Herren Haasenstein & Vogler, entgegen, indem 
nan dort ohne besondere Vergütung die Abfassung der Anzeigen 
bernimmt. 
9 Belanntmaqung. ig 8 
( Maßregeln gegen die Ninderpest betreffend )d. 
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in der Sitadt St. 
Ingbert, serner in der Gemeinde Nhorbach und auf dem 
ir Gemeide Hafsel gehörigen Nittershofe amtüch fest estellt 
st, so werden die genaunten drei Ortschaften im —2 auf 
4 17 der Allerhöchsten Verordnang vom 3. Juli 1867 (Kreis- 
umtsblatt S. 761) hiermit als verseucht erklärt, und als 
deucheen⸗GrenzeBezirk nach 8. 20 der vorerwähnten Aller- 
höchsten Verorduung der ganze Auntsbezixk Zweibrü—⸗ 
ben bezeichnete. 
Zugleich werden unter Hinweisung auf Art. 303 des Straf⸗ 
hesetzbuches die bezüglichen Bestimmungen der mehrgedachten Aller⸗ 
öchsien Verordnung vom 8. Juli 1867 zur strengsten Beobachtung 
indurch mit dem Vemerken öffentlich belannt gemacht, daß Zu ⸗ 
viderhandiungen auf Grund des vorcitirten Arlikels 3630des 
Ztraf· Gesehbuches Un nachsicht lich protokollirt und der gericht⸗ 
ichen Bestrafung überwiesen werden. 
Zur Betampfung dieser schrecklichen Seuche ist die puünltlichste 
ind gewissenhafteste Befolgung der gegebenen Vorschriften, und 
ubedingte Ünierwerfung unter die Anordnungen der Behörden 
idsolut nothwendiig. n 
Bei der Groͤße der Gefahr und im hinblick auf die wichtig⸗ 
eit der Sache erwartet man deßhalb auch von den Du pri 
dehörden und Gemeinde-Verwaltungen sowohl, wie von der Be⸗ 
mditerung, und namentlich von jammtlichen Vichbesitzern die —8 
seobuchtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen une Vor⸗ 
hriften, und die pünitlichste Besolgung aller hierauf — *8* — 
untlichen Anordnungen. ——— 
aene . 8. 13. 
Ift der Ausbruch der Rinderpest an einem Orte amilich fest.l 
4 
zestellt, so hat bezüglich des verseuchten Gehöftes (Anwesen, Be⸗ 
tzung. Siall- oder Siandort) Folgendes zu geschehen: * 
1“ Alle seuchetranken und alle jene Rindviehstuͤcke, welche mit 
seuchelranken im gleichen Gehöfte, Stalle oder Standorte 
oder in derselben Heerde. sich hefanden oder mit solchen 
Thieren in derartige Beruhrung gekommen sind, daß hier⸗ 
zus eine Aufteckung erfolgt sein kann, müssen nach Anordnung 
ind unter Aufsicht der Distrilts⸗Polizeibehörde und unter 
deitung des Thierarztes getödtet werden. 
Die gefallenen oder getödteten Thiere muͤssen an dem hiefür 
don der Distrikis ⸗Polzeibehsxde ejgens bestimmten Plahe voll- 
qandig mit Haut und Haary und mit kreuzweije durch- 
schniniener Haut sechs Fuß ttief unter Aufsight des Thier⸗ 
arztes vergraben werden 
Das Gehoͤfte (Anwesen, Besihung, Stall, oder Standorxt), 
worin sich seuchekrante oder mil solchen in Veruhrung ge⸗ 
dommene Thiere befinden oder befunden haben, miß nach 
solgenden Bestimmungen abgesperrt werden: 7* 
Ohne ortspolizeiliche Genehmigung dafff 4 
y) leinerlei Gegenstand gus dem verseuchten Gehoͤfte her⸗ 
ausgebracht werdenn 
b) Niemand außer den Bewahnern das Gehöft betreten; 
ej Niemand dasselbe verlassen und im Falle erlangter Er⸗ 
laubniß nur nach vorausgegangener vollständiger Des⸗ 
infeltins. 53... 
Die Absperrung ist durch beeijdigte Wächter oder durch Mili⸗ 
jär zu vollziehen, 
An jedein derseuchten Gehöfte (Anwesen, Besißung⸗ Stall od. 
Standorte) ist eine Tafel mit der Aufschrift: Minderpest“ 
anzubringen, wofür die Orts. Polizeibehorde Sorge zu tragen hat. 
8. 14.. 
Futter, Dünger, Streu⸗ und ähnliche Gegenstände müssen 
inminlelbar aus den verseuchten Stalluugen der Standorten nach 
zeren Leerung unter ortépolizeilicher Aufsicht ohne Anwendung von 
stindviehgespann außerhalb des Seuchenortes und abseils von Wegen 
and Weiden verbracht und daselbst, sofort verbrannt oder ver⸗ 
graben werdßhen. 
„Abfalle während des Transportes sind sofort wieder aufzuladen. 
Die betreffenden Gruben dürfen vor Ablauf von mindestens 
3 Monaten nicht wieder aufgegraben werdeng. 
Futterstoffe und Streumaterialien, welche im Dunstkreife 
euchetranker Thiere gelagert waren, dürfen, wenn sie nicht vorher 
hue Gefahr und ausreichend im Freien gelüftet werden konnen, 
aur für Pferde im betreffenden Gehöfte verwendet werden. 
n Gortsetzung folgt.) Wer 
— — — 
Fortsetßung 
des WVerzeichnisses der hier liegenden Verwundeten. 
In die hiesigen Feldlazarethe sind am' Vormittag des 2. 
A— 
S„oldaten gekommen; —3288 
1. Michael Dombrowski von Staschhausen Regbezrk. Gum⸗ 
hinnen, vom k. preuß. 48. Inf. Reg. 
2. Johann Mazuret von Szelejewo Regb. Posen, vom k. preuß. 
69. Landwehr Reg. 
3. Eduard Zeidler von Nawitz, Regb. Posen, von demselb. Reg. 
14. Eduard Mathias von Danzig, vomek. pr. 45. Inf.“Reg. 
5. Johann Witzti von Sj. Albrecht bei Danzig, von k. preuß. 
46. Inf⸗Reg. —— 
3. Gustad Kohler von Schwalen, Regb. Gumbinnen vom d. pr. 
43. Inf.Reg. ea —D——— 
7. Friedrich Reich von Saguten, Kr. Memel, vom 1. Grenad. 
Reg. Kronprinz. 35 
Friedrich Riemann von Myguszen, Regb. Königsberg, von 
demselben Rg. —— j — 
Julius Friedrich Bauszus von Liudenberg, Regb. Gumbin⸗ 
nen, von dems. Re—e—g. 
10. Aug. Kienast von Wallendor, Kr. Memel, von dems. Reg. 
LI. Catt Freitag von Wallendorf, Regb. Königsberg, Gefr. im 
I. pr. 4. Jaf⸗KReg. 
12. Johann Groszt von Keebeln, Kr. Memel, vom 1. Grenad.⸗ 
KRNeg. Kronpriing. ... —— — 
13. Peter Broschinsti von Schillehlen, Regb. Gumbinnen, vom 
k. pr. 44. Inf.Reg. 
14. Ludwig Wiltitzti, von Perkuhnen, Regb. Gumbinnen, vom 
. pr. Grenad.⸗Reg. Kronprinz. — 
15. Hugo Koslowski don Drengfurth, Regb. Noͤnigsberg. vom 
selben Reg. 
16. Tarl Klopp von Richwath, Regb. Düsseldorf, vomk. preuß. 
3. Ulanen⸗Reg. 
Julius Albert Samariter von Rogehnen, Regb. Koͤnigsberg, 
vom ek. pr. 1. Grenad.˖Reg. Kronprinz.