„on Einzelnen oder Vereinen die Sache jn die Hand genommen
verde. — J
Moge nur, wie es die Dringlichkeit erheischt, energisch und
asch gehandelt werden — außerordentliche Zeiten erfordern außer⸗
dentliche Mittel. Unsere Armee, welche so glorreich ihre Schul⸗
igkeit thut, darf erwarten, daß wir in Erfüllung der unserigen
iht zurücbbleien. —
aiserslautern. 4. Sepi. 1870. ,
Der Ausschußz
W. Jacob. J. Müller. Adoif Kröber. Heinrich Köhl.
WLeopold Frant. Johann Gelbert. Friedrich Orth.
Franz Sommerrock. Peter Emig. Carl Karcher.
Ablieferungen von Geldbetraͤgen sowie alle Zusendungen an
un Verein geschehen aun die Fiima: Daniel Frank, neben
em Stadthaus zu Kaiserslautern. — Die gesammte Presse wird
csucht. diesen Aufruf abzudrucken. *
Mtarschkarte nach Paris.) is eine der vorzüg⸗
cchsien Karten vom Kriegsschauplatze glauben wir die kürzlich von
ali Eugen Ritter bei Stahel in Würzburg erschienene Karte
er Nheinlande empfehlen zu dürfen; bis Uim und Paris
ich hinauserstreckend, berücsichtigt fie insbesondere die Gebirgszüge,
wie die Straßen und Eisenbahnen. In der vorliegenden neuesten
uflage · sind auch die Grenzen von Elsaß und Lothringen in Farben
rvorgehoben und ein kleiner Plan von Paris begegeben. Die
hrift ist rotz der großen Reichhaltigkeit sehr deutlich, der Preis
on 36 kr. oder 10 Sgr. übergaus billig.
Die Form der Anzeigen. Der Swi ist der Mensch,
agt Buffon, hauptsüchtich in der Anwendung auf BZriese. Von
a Annoncen könnte man sagen: Der Styl ist der Erfolg. Die
inzeige, die kurz und bündig das, worum es fich handelt, sagt,
rügt sich bei Weitem besser in das Gedächtniß des Lesers ein,
la eine desselben Juhalis mit vielen Uwnschweifen. Vor langen
useinandersetzungen schrickt der Leser zurüch — die kurze Form
rirbtedie meiften Leser. Bei kurzem Ausdruck kann der Inserent
en Raum für größzere Schrift verwenden, die Annonce also augen⸗
zlliger machen. Bündiger Stylvermeidet am besten den markt⸗
hreienden Ton, der beim Leser leicht Mißnauen erweckt, und setzt
m die Stelle leerer Anpreisung die Grümnde für die Empfehlung.
kuapper Ausdruck gestatiet, die Ouint⸗Essenz der Annonce mit
venig Worten in größerer Schrift hervorzuheben, knapper Ausdruc
rlaubt die auffälligsten Formen des Inserats — das Eine wie
as Andere erhoͤht den Erfolg. Bündige Kürze war jchon oft die
irsache, daß Gesuche um Stellen ꝛc. Gehör fanden. weil, wer sich
urz fassen kann, den Werth der Zeit schätzen gelernt hat.
Der eigene Vortheil weist die Inserenten darauf hin, auf die
zorm der Anzeige besonderen Werth zu legen, und es kommen
hren dabei die Annoncen-Bureaur, namentlich das groͤßte derselben,
as der Herren Haasenstein & Vogler, entgegen, indem
nan dort ohne besondere Vergütung die Abfassung der Anzeigen
bernimmt.
9 Belanntmaqung. ig 8
( Maßregeln gegen die Ninderpest betreffend )d.
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in der Sitadt St.
Ingbert, serner in der Gemeinde Nhorbach und auf dem
ir Gemeide Hafsel gehörigen Nittershofe amtüch fest estellt
st, so werden die genaunten drei Ortschaften im —2 auf
4 17 der Allerhöchsten Verordnang vom 3. Juli 1867 (Kreis-
umtsblatt S. 761) hiermit als verseucht erklärt, und als
deucheen⸗GrenzeBezirk nach 8. 20 der vorerwähnten Aller-
höchsten Verorduung der ganze Auntsbezixk Zweibrü—⸗
ben bezeichnete.
Zugleich werden unter Hinweisung auf Art. 303 des Straf⸗
hesetzbuches die bezüglichen Bestimmungen der mehrgedachten Aller⸗
öchsien Verordnung vom 8. Juli 1867 zur strengsten Beobachtung
indurch mit dem Vemerken öffentlich belannt gemacht, daß Zu ⸗
viderhandiungen auf Grund des vorcitirten Arlikels 3630des
Ztraf· Gesehbuches Un nachsicht lich protokollirt und der gericht⸗
ichen Bestrafung überwiesen werden.
Zur Betampfung dieser schrecklichen Seuche ist die puünltlichste
ind gewissenhafteste Befolgung der gegebenen Vorschriften, und
ubedingte Ünierwerfung unter die Anordnungen der Behörden
idsolut nothwendiig. n
Bei der Groͤße der Gefahr und im hinblick auf die wichtig⸗
eit der Sache erwartet man deßhalb auch von den Du pri
dehörden und Gemeinde-Verwaltungen sowohl, wie von der Be⸗
mditerung, und namentlich von jammtlichen Vichbesitzern die —8
seobuchtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen une Vor⸗
hriften, und die pünitlichste Besolgung aller hierauf — *8* —
untlichen Anordnungen. ———
aene . 8. 13.
Ift der Ausbruch der Rinderpest an einem Orte amilich fest.l
4
zestellt, so hat bezüglich des verseuchten Gehöftes (Anwesen, Be⸗
tzung. Siall- oder Siandort) Folgendes zu geschehen: *
1“ Alle seuchetranken und alle jene Rindviehstuͤcke, welche mit
seuchelranken im gleichen Gehöfte, Stalle oder Standorte
oder in derselben Heerde. sich hefanden oder mit solchen
Thieren in derartige Beruhrung gekommen sind, daß hier⸗
zus eine Aufteckung erfolgt sein kann, müssen nach Anordnung
ind unter Aufsicht der Distrilts⸗Polizeibehörde und unter
deitung des Thierarztes getödtet werden.
Die gefallenen oder getödteten Thiere muͤssen an dem hiefür
don der Distrikis ⸗Polzeibehsxde ejgens bestimmten Plahe voll-
qandig mit Haut und Haary und mit kreuzweije durch-
schniniener Haut sechs Fuß ttief unter Aufsight des Thier⸗
arztes vergraben werden
Das Gehoͤfte (Anwesen, Besihung, Stall, oder Standorxt),
worin sich seuchekrante oder mil solchen in Veruhrung ge⸗
dommene Thiere befinden oder befunden haben, miß nach
solgenden Bestimmungen abgesperrt werden: 7*
Ohne ortspolizeiliche Genehmigung dafff 4
y) leinerlei Gegenstand gus dem verseuchten Gehoͤfte her⸗
ausgebracht werdenn
b) Niemand außer den Bewahnern das Gehöft betreten;
ej Niemand dasselbe verlassen und im Falle erlangter Er⸗
laubniß nur nach vorausgegangener vollständiger Des⸗
infeltins. 53...
Die Absperrung ist durch beeijdigte Wächter oder durch Mili⸗
jär zu vollziehen,
An jedein derseuchten Gehöfte (Anwesen, Besißung⸗ Stall od.
Standorte) ist eine Tafel mit der Aufschrift: Minderpest“
anzubringen, wofür die Orts. Polizeibehorde Sorge zu tragen hat.
8. 14..
Futter, Dünger, Streu⸗ und ähnliche Gegenstände müssen
inminlelbar aus den verseuchten Stalluugen der Standorten nach
zeren Leerung unter ortépolizeilicher Aufsicht ohne Anwendung von
stindviehgespann außerhalb des Seuchenortes und abseils von Wegen
and Weiden verbracht und daselbst, sofort verbrannt oder ver⸗
graben werdßhen.
„Abfalle während des Transportes sind sofort wieder aufzuladen.
Die betreffenden Gruben dürfen vor Ablauf von mindestens
3 Monaten nicht wieder aufgegraben werdeng.
Futterstoffe und Streumaterialien, welche im Dunstkreife
euchetranker Thiere gelagert waren, dürfen, wenn sie nicht vorher
hue Gefahr und ausreichend im Freien gelüftet werden konnen,
aur für Pferde im betreffenden Gehöfte verwendet werden.
n Gortsetzung folgt.) Wer
— — —
Fortsetßung
des WVerzeichnisses der hier liegenden Verwundeten.
In die hiesigen Feldlazarethe sind am' Vormittag des 2.
A—
S„oldaten gekommen; —3288
1. Michael Dombrowski von Staschhausen Regbezrk. Gum⸗
hinnen, vom k. preuß. 48. Inf. Reg.
2. Johann Mazuret von Szelejewo Regb. Posen, vom k. preuß.
69. Landwehr Reg.
3. Eduard Zeidler von Nawitz, Regb. Posen, von demselb. Reg.
14. Eduard Mathias von Danzig, vomek. pr. 45. Inf.“Reg.
5. Johann Witzti von Sj. Albrecht bei Danzig, von k. preuß.
46. Inf⸗Reg. ——
3. Gustad Kohler von Schwalen, Regb. Gumbinnen vom d. pr.
43. Inf.Reg. ea —D———
7. Friedrich Reich von Saguten, Kr. Memel, vom 1. Grenad.
Reg. Kronprinz. 35
Friedrich Riemann von Myguszen, Regb. Königsberg, von
demselben Rg. —— j —
Julius Friedrich Bauszus von Liudenberg, Regb. Gumbin⸗
nen, von dems. Re—e—g.
10. Aug. Kienast von Wallendor, Kr. Memel, von dems. Reg.
LI. Catt Freitag von Wallendorf, Regb. Königsberg, Gefr. im
I. pr. 4. Jaf⸗KReg.
12. Johann Groszt von Keebeln, Kr. Memel, vom 1. Grenad.⸗
KRNeg. Kronpriing. ... —— —
13. Peter Broschinsti von Schillehlen, Regb. Gumbinnen, vom
k. pr. 44. Inf.Reg.
14. Ludwig Wiltitzti, von Perkuhnen, Regb. Gumbinnen, vom
. pr. Grenad.⸗Reg. Kronprinz. —
15. Hugo Koslowski don Drengfurth, Regb. Noͤnigsberg. vom
selben Reg.
16. Tarl Klopp von Richwath, Regb. Düsseldorf, vomk. preuß.
3. Ulanen⸗Reg.
Julius Albert Samariter von Rogehnen, Regb. Koͤnigsberg,
vom ek. pr. 1. Grenad.˖Reg. Kronprinz.