FNew-⸗York. Die beiden bekannten siamesischen Zwil ·
linge Chang und Eng, die sich am Emde der zwanziger und An—
ang der dreißiger Jahre in Europa anstaunen ließen, sich aber
pater „von den Geschäften“ zurückzogen“ und in Nordearolina
Is Farmer niedergelassen haben, scheinen, nachdem sie 59 Jahre
alt geworden, eines längeren Miteinander⸗ und Auseinanderlebens
nüde zu sein. Sie beadfichtigen nämlich eine Reise nach Paris
u machen, und zwar zum Zwecke einer Operation. Die Herren
Zwillinge hatten sich schon vor längerer Zeit unter das eheliche
Foch gebeugt, sie heiratheten zwei Schwestern, und wurde jeder
hater von 9 Kindern.
4 Der Naturreichthum der Vereiniglen Staaten. Derselbe
wirklich großartig. So beträgt allein die Gesammtfläche der
zteintohlenfelder (welche in britisch Nordamerila, Großbritannien,
frankreich, Rheinpreußen, Westphalen, Böhmen, Sachsen Spanien
ind Rußland 16,500 Quadratmeilen imne haben) daselbsßt
00,000 Qu.⸗M. Eisen und Kupfer (dieses in der Nähe der
Zeen, östlich vom Missisippi, so in der Region zwischen dem Mis⸗
isippi und dem stillen Ocean), Blei, Zinn, werden massenhaft
zefunden. Verbreitet über ein zu einer Million Qu.⸗M. veran⸗
chlagtes Areal finden sich die edlen Metalle vorzüglich in Cali-
ornien, in Navada, im nordöstlichen und sudwestlichen Ore gon,
m Wohhington ⸗Gebiete, in Idaho, in Montona, Calvrado, im
üdlichen Utah, New⸗Mexico und Arizona. Ebenso ist Californien
ine ungemein reiche Fundgrube von Peiroleum.
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Bekanntmachungen.
Wekanntmachung.
*
——
Hauslicitation.
Montag den 10. August 1868, Nach⸗
nittags 8 Uhr, zu St. Ingbert auf des
Anterzeichneten Amtsstube, wird das zum
—
Johann Feichtner und Elisabetha
—XV Wohnhaus mit
Stall, Felfenkeller, Scheuer, Hofram und
pflanzgarten auf einer Fläche von 14 Dez.
u St. Ingbert am Hahnacker, der Un⸗
heilbarleit halber in Eigenthum versteigert
iuf Anstehen der Kinder derselben, als: J.
Johann Adam Feichtner, Bergmann; 2.
Zaiharina Feichtner, Ehefrau von Johann
Joseph Uhl, Schmelzarbeiter; 8. der Kin⸗
zer und Repräsentanten der verlebten Toch⸗
er Maria Feichtner, gewesene Ehefrau von
Andreas. Grell, pensionirter Bergmann, er⸗
eugt mit diesem, als: 3. die großjährigen:
Margaretha Grell, Ehefrau von Andreas
Hries. Puddler; Johann Adam Grell,
Franz Grell, beide Schmelzarbeiter; Niko⸗
aus Grell, Bergmann; h. die noch min⸗
derjührigen: Maria, Johann und Ludwig
Brell. welche ihren Vater zum Vormunde
ind den genannten Andreas Gries zum
nebendoruunde haben; 4. Johannes Feicht⸗
er, früher Bergmann, jetzt Landwirth in
Faroltown in Amerika; 5. Elisabetha
Feichmer, gewerblos, Wittwe von Johann
Fakob Schein; 6. Marianne Feichtner, ge⸗
verblos, Witmwe von Nicolaus Wagner
II. 7. Maria Katharina Feichtner, Ehe⸗
rau von Johann Joseph Schmelzer, Lad⸗
mecht; 8. Franz Feichtner, Bergmann in
Mahanoy City in Amerika, Alle, bei denen
xer Wohnort nicht angegeben ist, in St.
Ingbert wohnhaft.
Horn, tigl. Notar.
Montag den 10. August 1868, Nach-
nittags um 2 Uhr in der Fabrik selbst wird
zie dahier bisher unter der Firtma We i⸗
and, Lamarche und Schwarz! betrie⸗
dene Maschinenfabrik in Folge Ablebens eines
er Gejellschaft, abtheilung shalber auf Zah⸗
ungsterminen in Eigenthum versteigert,
amlich:
Das dahier auf dem großen Flur stehende
Fabrikgebäude mit Maschinenwerlstätte,
DHampfmaschinen, Kesseischmiede und Eisen⸗
zießerei nebst sämmtlichen Weelkzeugen und
zorräthigen Materialien nebst Modellen,
odann das dabeistehende zweistöckige
Wohnhnus mit Hofraum und Garten und
Zugehdr.
—XXVV
Die I
Aushebung der Wehrpflichtigen der Altersklasse 1847
I betreffend.
Durch höchste Entschlietung der k. Staatsministerien des Innern und des Krieges
vom 8. 1. Mts. ist gemäß Art. 94. des Wehrverfassungsgesezes vom 30. Januar 1868
Is Anfangstermin für das Aushebungsgeschäft bezüglich der Altersklasse 1847, das ist
ꝛerjenigen Wehrpflichtigen, welche im Laufe des Jahres 1847 geboren sind — Art. 7.
es Gesetzes — I
der 1. August 1866
jestimmt worden.
Demgemaäß werden auf Grund des 8 2 der zum Wehrverfafsungsgesetze erlafsenen
hollzugsVorschriften vom 22. Juni l. Is. (Kreis Amtsblatt Nro. 61 Sein 1188 und
Agende) sämmtliche Wehrpflichtige der AÄltersklasse 1847 andurch aufgefordert, inner⸗
alb der Frist vom J. bis 1A. August nächsthin sich beif der Gemeindebe⸗
örde ihrer Heimath oder ihres Aufenthalsortes, — falls sie sich im Anslande befinden
ei ersterer —, perfönlich oder schriftlich, — oder durch Stellvertreter, welche hiezu einer
esondern Vollmacht nicht bedürfen, zum Eintrage in die Urliste unfehlbay anzumelden
ind daselbst gegebenen Falles gleichzeitig auch ihre Ansprüche guf ganzliche odee zeitweise
Befreiung von der Wehrpflicht — Art. 11 und 12 des Gesetzes — oder auf einstweilige
Aussetzung der Einreihung -— Art, 8 des Gesetzes — unter Vorlage oder Benennung
ler jachdienlichen Belege und Nachweise anzubringen.
Indem den Betheiligten der Inhalt der auf das Vorverfahren Bezug habenden Ge⸗
ges⸗Artikel nachstehend vollständig kund gegeben wird, werden dieselben insbesondere auf
zie Strafbestimmungen des unten abgedruckten Art. 76 Abs. 1 des Wehrverfassungsge ⸗
gesetzes aufmerlsam gemacht, wornach alle Wehrpflichtigen, welche versaumen sich innerhalb
jer Frist vom 1. bis incl. 14. August nächsthin zur Eintragung in die Urliste anzu⸗
nelden, ihre Berurtheilung zu einer Geldstrafe bis zu 10 fl. zu gewärtigen haben.
Art. 48.
Alle mit dem 1. Januar eines Jahres wehrpflichtig gewordenen Jünglinge sind
erpflichtet, sich vor dem darauffolgenden 138. Januar (Die Wehrpflichtigen der
Aitersklaffe 1847 ausnahmsweise vor dem 15. August laufenden
Jahres,) bei der Gemeindebehörde ihrer Heimath oder ihres Aufenshaltsortes, falls sie
ich im Auͤslande befinden, bei erfterer persönlich oder schriftlich oder durch Stellvertretet,
velche hiezu einer besonderen Vollmacht nicht bedürfen, anzumelden.
Art. 46.
Zwischen dem ersten und 138. Januar (bei der Altersklasse 1847 aus-
rahmsweise zwischen dem J. und IA. August laufenden Jahres) hat
eder Pflichtige bei Bermeidung des Ausschlusses seine etwaigen Ansprüche auf gänz⸗
iche oder zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einstweilige Aussetzung seiner
tinreihung bei der Gemeindebehörde anzumelden, um die zur Begründung seines An⸗
pruches erforderlichen Nachweise soweit moͤglich vorzulegen.
Die don der Gemeindebehörde hergestellte Lifte wird vom 1. bis 15. Februar
sbei der Altersklasse 1847 ausnahmsweise vom 29. August bis 11.
Zeptember laufenden Jahres) in der Gemeinde zur Einsicht öffentlich aufgelegt.
finjprüche gegen ihre Richtigleit oder Vollständigkeit müssen innerhalb dieser Zeit bei der
hemeindebehörde angemeldet werden.
Ueber die Anmeldung ist Protokoll zu errichten.
Das Recht des Einspruchs steht Jedermann zu.
Art. 76. Abs. i.
Eine schwarze Neu—
fundländer „Hündin
st abhanden gekommen.
Ddem Wiederbringer eine Be—
ohnung.
Vor Ankauf wird gewarnt.
B. Dũmmnler in Homburg.
Wehrpflichtige, welche der in Art. 45 Abs. 1 festgesetzten Au—⸗
meldepflicht nicht nachkommen, unterliegen einer Strafe bis zu
10 Gulden.
Homburg und Zweibrücken den 22. Juli 1868.
Koͤnigl. Bezirksamt Homburg, Koͤnigl. Bezirlsamt Zweibrücken,
helius. Damm.
Spaeth. Schaefer.