Polizeiliche
Bekanntmachung.
Um Unordnungen, wie sie bel dem
etzten Brande vorgekommen find; für die
Zukunft so viel wie möglich zu fteuern,
ehe ich mich veranlaßt, nachfolgende Be⸗
timmungen der hiefigen Feuerlöschordnung
mit dem Bemerken in Erinnerung zu brin⸗
gen, daß unter Umständen Zuwiderhan⸗
zelnde nach Art. 175 des Polizeistrafge⸗
setzbuches an Geld bis zu 25 fl. oder mit
Arrest big zu 8 Tagen gestraft werden.
Bei Ausbruch eines Vrandes hat jede
arbeitsfähige Person auf den ersten Hülfe⸗
cuf mit Feuereimern oder Kübeln zur
Brandstätte oder an den ihr durch die
Feuerlsschorbnung angewiesenen Platz zu
eilen. —
Arbeitsunfähige Personen und Kinder
sind ohne Ausnahme von der Brandflätte
hei Vermeidung der gesetzlichen Strafe fern
zu halten. — Küfer und Bierbrauer haben
mit gefüllten Butten zu erscheinen.
Die beiden Küster haben sich sozleich
an ihre betreffende Kirche zu verfügen und
hier den Befehl, ob sie stürmen sollen oder
nicht, abzuwarten.
Art. 2. Zur Abholung der sämmt⸗
lichen Lösch und Rettungsgeräthschaften ist
ausschließlich die freiwillige
Feuerwehr bestimm.
Zur Unterstützung der freiwilligen
Feuerwehr und um die groͤßtmoͤglichste
Irdnung bei einem Brande aufrecht er⸗
halten zu können, werden aus der Bürger⸗
chaft 2Klassen Hülfsmannschaften gebildet
und zwar die Sicherheitsmannschaft und
die Bedienungsmannschaft (wer hiezu ein⸗
getheilt ist, siehe die Feuerlöschordnung
Seite 4-210).
Der Sicherheitsmannschaft liegt die
—XL
die müßigen Zuschauer, sowie arbeitsun⸗
ähige Personen und insbesondere Kinder
jern zu halten und für gehörige Ordnung
zei der Reihenbildung zum Zwecke der
Hexbeischaffung von Wasser Sorge zu
dragen. J
Die Bedienungsmannschaft
jat die freiwillige Feuerwehr bei den
Spritzen zu unterstützen.
Es darf nur durch die Retter und
Steiger der freiwilligen Feuerwehr und
die aus der Bedienungsmannschaft speciell
zezeichneten Personen ausgeräumt werden
und zwar nur auf Befehl der Branddirec⸗
ion, welcher überhaupt in allen Fällen
unweigerlich Folge zu leisten ist. Die
Branddirection besteh
aus dem Bürgermeister der Stadt
St. Ingbert, RFD
aus den beiden Adjuncten,
aus 2 sachverständigen Bürgern und
aus dem Commando der freiwilligen
Feuerwehr (Oberbrandmeister, Brand⸗
meister, Adjutant, Zeugmeister, Cas⸗
fier und Secretar)).
Sämmiliche Hülfsmannschaft hat sich
hei ihrem Erscheinen sofort bei dem be—
reffenden Obmanne zu melden, damit die⸗
er die nöthige Controlle ausüben kann.
Entsieht ein Brand zur Nachtzeit, so
iud alle Bürger, deren Wohnungen auf
die gangbaren Straßen der Stadt stoßen,
verpflichtet, eine mit brennendem Lichte
versehene Laterne vor ihre Wohnung zu
hüngen oder ein offenes Licht inner halb
an die Fenster zu stellen.
Jeder Bürger, welcher einen Brunnen
in seinem Hause hat, muß solchen, wenn
ex dazu durch die Directidn vder
den kgl. Polizeikommifsfaf
aufgefordert wird, zum Abnehmen von
Wasser bei Feuersgefahr benutzen lassen.
St. Ingbert, den 16. Februar 1869
Der kgl. Polizeikommissar:
Bruch. *—
Versteigerung⸗
Samstag, den 27. 1. M., des Nach—
mittags um 2 Uhr
zu St. Ingbert, in der Behausung
des Georg Schallhammer, lassen die
sinder und Erben des allda wohnhaft
zewesenen und verlebten Bäckers Jofeph
Jung die zu dessen Nachlaß gehörigen
Mobilien, worunter namentlich:
Bettung, Bettladen, 1 Kleider⸗
schrank, 1 Küchenschrank, Tische,
Stühle und Küchengeschirr,
offentlich auf Credit versteigern. —X
St. Ingbert, 18. Februar 1889
Ho'eben, kal. Notar.
Holz- Versteigerung
in Alschbaͤch.
Mittwoch, den 24. Februar J. J.
Nachmittags 1J Uhr.
cichen Baustamm 83. Kl.
, Wagnerstangen. .
39 kieferne Baustänme 3. und 4. Kl.
23, Sparren.
75 Pfahle. —
27255, Bohnenstangen.
1. Klafter kieferne Prügel, 8lang.
d ,
uu budhen Scheit 1. Kl.
18 3.,
3 buchen und kiefern Kohl⸗
prügel. —
18, biuchen Stangenprügel.
700 buchen und kiefern Wellen.
Blieskastel, 16. Februar 1869.
Das Bürgermeisteramt:
L. Wies.
w—
Holz-Versteigerung.
Donnerstag, den 25. l. M., Mittags
12 Uhr zu
Ommersheim
im Schulhause, werden nachbezeichnete
dolzsortimente aus dem Gemeindewalde
daselbst öffentlich versteigert.
Schlag Höllscheiderber;:
17 kiefern Baustämme 4. Kl.
507, Sparren.
Schlag Allment:
6 eichen Baustämme 3. Kl., von 18
bis 20 Zoll Durchmesser. 4
3800 Bohnenstangen.
Klafter buchen Scheitholz.
lLor⸗ Klafter buchen Stangenprügel.
. RKohlprügel.
5825 gemischte Wellen mit Prügel.
Sämmtliches Holz ist sehr bequen
abzufahren.—
Oumersheim, 16. Februar 1869.
Das Bürgermeisteramt
Michael Wad.
Der Bäckerbursche
Jakob Rohlbach,
zuletzt bei Bäckermeister Hrne Thiery
in Arbeit, hat auf der Herberge der
Frau Langenbrunner sich eine Betrügerei
zu schulden kommen lassen und wird
hiermit aufgefordert, seiner Schuldig⸗
keit nachzukommen, widrigenfalls der⸗
kelbe gerichtlich belangt werden wird.
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rechts in den Seyen ist zu verkaufen
oder zu vermiethen.
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Aonntag, den 21. Februar⸗
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in Blieskaftet.
rucht⸗, rod⸗ Hleisch⸗· ꝛe. Preis⸗
der Stadt Zweibrücken v. 18. Febr.
Weizen 5 fl. 41 kr. Korn 4 fl. 33 kr.
Gerste Zreihige, — fl. — kr. Gerfie vier—
reihige. 4 fl. 836 tr. Spelz 4 fl. 2r.
Spelzklern — fll. — kr. Dinkel 3 s.
38 kr. Mischfrucht — jl. — kr. Hafer
dfl. 27 tr. Erdsen 4 fi. 40 kr. Widen
3 fl. 58 kr. Kurtoffein 48 kr. Heu 2 fl.
4kr. Stroh 1fl. 28 kr. per FZentner.
Weißbrod 190 Kilogr. 16 kr. Kornbrod
3 Kilogr. 22 kr. ditto 2 Kilogr. 15 fr.
ditto 1 Kilogr. 8 kr. Gemischtbrod 3 Kil.
27 kr. 1 Paar Weck 9 Loth2 kr. Rind⸗
fleisch 1. Qual. 16 kr. 2. Qual. 14 kr.
dalbfleisch 12 kr. Hammelfleifch 14 kr.
Zchweinefleisch 16 kr. per Pfund. Wein
24 kir. Bier 6 ukr. per Liter, Butter 32 kr.
per Pfund.
—
Freichtyreise der Stadt
Kaiserslautern vom 16. Febr.
Weizen 5 fl. 23 kr. Korn 4 I. 34 Ir
Spelztern 5 fl. 88 kr. Speltz 4 fl.
4 kr. Gerste 5 fl. 15 kr. Hafer 4 fl.
33 kr. Erbsen — fl. — kr. Linsen — I.
— kr. per Zentner.
Brodpreise s 6 Pfd. Kornbrod 22 kr.
2 Pfd. Gemischtbrod 12 kr. und 2 Ppfd.
Weißbrod 12 kr.
Redaction, Druck und Verlag von F. x. Demet in St. Ingbert.