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Jug bleitste 'Anzererlund dati mit dem hhaltptblatte verbundenẽ Linler jaltungsblattn“imit der Dienstahe- Douneistägs und Sonntigh
der Si'Jng belr'ke r Aniiger (und das mit dem —X lattenn dene Unserhaltungsblatt, mit der Dienstags- Donnerstags, und Sonntags
unmmer) erscheint wöͤchentlich vietn a tz Deen'starg, Donner stag, Samstag und Sonmtag.“ Abonnementzpreis vierteljährig 48. Krzr. voden
—9 a 1 Silberhte Anjeiget wet den mit 8 arzr. die dreispaltige Zee Blattschrift oder deren Raum berechnet g —
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dr ä ) rstag, den St. Juli.—1869
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Die“ Gemeindeordnung für die Pfalz.
n eiFfortsetzunghu t is niittoytn
Art BI:u Soferne nicht im Gesetze idie Zusthnumung!! einer
estimmten Anzahl don Gemeindebürgern ober neben. der Stim⸗
zmehrheit ein bestimmtes Verhältniggz der Stenerzahlung auf
zesten der Zustimmenden für das Zustaudekommen einesegiltigen
heschlusses erforderlich ist, kann': ein osoölcher⸗ Murchndielnas bifolute
nehtheit der Anwesenden hesaßte yden. — Die Abstimmung
ann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung
fein Prototoll zut errichten, weiches die Zahl der Anwesenden,
die das Ergebniß der Abstimmumg fesistellt und vomBürger:
naster, vom Proiotollführer“ und nvpon⸗ zweiGemeindebürgeri
nerschtieben wird. Erfolgt fchriftliche Absͤmmumg, sor find die
ztimmen füt und gegen den Antrag durch Unterschrift“ der ein⸗
Unen Gemeindebürger in das Protocoll aufzumehmen. Die
bstinmung muß schrifttich vorgenommen werden, wenn neben der
ztimutenmehrzuhl auch ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahl⸗
ug auf Seite der Zustimmenden zur Fassung desBeschlusses
wsorderlich ist Oder wenn“ die Abstimmung nach Maßgabe des
Irt 80 Abs,n3 jus mchreren“ Localen sta itfindetrn In letzteteu
zalle! hat der Gemeinderath den Beschlüuß der Gesammigemeinde in
ifentlicher Sitzung festzustellen.. c 35 J g
V.* Verwaltung der zu einer Bürgermeisterci“verriniglen —
Gemeinden?
Arte: 823.. Die im Verbande einer Bürgermeisterei befind⸗
ichen Gemeinden werden durch ihre eigenen Gemeinderäthe ver⸗
oaliet. — Der Bürgermeister übt die ihm gesetzlich zustehendeh
zefugnisse in den zu — Gemeinden in der⸗
Wen Weise, wie in seinem' Wohnoͤrte. — Er jedoch befugt,
eee huorles »zunüchst
usomnntnde Handhabung der Polizei und die“Besorgung einzetnet
hemeiudecngelegenheiten den Adjuncten zu bettragen? „—1Die
ner den Vorsitz des Bürgermeisters wereinigten »Gemeinderäthe
zituner für den gauzen Bürgermeistereibezirk verbindliche ottspoli zei⸗
iche Vorschriftren? nach Maßgabeder geseßlichene Bestimmunugen
rlassem.Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erfotderlich, daß
neht als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemelndee
in vn r c etne er rnc od
— der Abstinnenben fich für dieselbe Meinung
nischieden hah . J— 3
Arh 88..Der Bürgermeister wird durrchben! Gesammige
neinderath auz ferner Milte auf fünf Jahre' gewahlt und“ bedarf
er Bestaͤtigüng ag Maßgabe des Art. 57. — Bei Abwesenheit
der Verhinderung des Bürgermeisters wird verselbe inallen
ingelegenheitein fuͤr den“ ganzen Bürgermeistereibezirke durch den
— —— tseines Wohnottes zustandigen Stellvertteter
seßt. GS — 79
Au. 871 Die: Bezuͤge des für die Vürgerineislerei-Geschäfte
erwendeten Gemeindeschreibers und Dienkts,— sodann! die Avere
nentschädigung Des Bürgermeisters für“ Regienushaben“ sind' von
en. vereinigdten Gemeindein nuch⸗ Maßgabe det: von den Gemeindes
äthen der betheiligten Gemeinden hierüber etwa geschlossenen
leherkinkunft, in deren: Ermangelung“ nach deim“ Verhälmisse der
heßammisteletzubesttetten. — Neber dieFeststelkung obiger.
zosten beschließen in der Regel' muf' die Dauet einer Wahlperiode
ie rngen Gemeinderkthe in' der durch Art. 82.Abs. 6 be⸗
aichneten Weise..Die Auffstellung des in Abs. V genannten
kerfonalskomsut vem Vürgernfeistere zu hiupatten
t VIdc WVerwaltung in Nebenötken.
Art. 85., Ju' den in Art 5 bezeichtelen Orten sind zut
erwaltuungvet desonderten Gehheinde⸗ und Stiftungs-Vermoͤgens
oi den wahlberechtigen Gemeinvebürgetn dieser Orte aus den
ühlbaren Gemeindebürgerng eigene, Verwalter und, wenn nöthig,
wei bis piet Bevollmaͤchtigte zu winn welche unter Leitung des
ürgermeisterz die Verwallung' naqh den allgemeinen gesehlichen
zorschriften zu führen haben. —“ Die gemeinschaftlichen Ängelegen⸗
Feiten werdenf, burch deun Gemein derath der Gesammtgemeinde ver—
valtet, Was außer der Polizei-Verwaltung, den Heimathe und
Armen⸗ Verbande und der sonst vurch Gesetze, denpolitischen
hemeinden zugewiesenen Verbindlichteiten zu den gemeinschaftlichen
Ingelegenheiten der Gesammtgemeinde, oder zu den besonderen
Angelegenheiten der Nebenoxte gehört, foll zunächit nach den bel
jer. Ver, inigung geschlossenen, Verlxägen beurtheilt und in Ermaugel⸗
ing“ solcher — womöglich durch VUebereinkunft. der
zetheiligten Ortbschaften geregelt werden. In streitigen Fäaͤllen
vird hierüber mit Rüdhsicht auf, die bestehenden. Verträge und
juf die Gemeinschaft des, Bedürfnisses und Gebrauches durch die
orgesezien Verwaltungsbehörden in gesetzlichem Instanzenzuge
antschieden. . Als besondere Nebenorte sind auch kinzelne An⸗
vesen zu behandeln, welche eine, eigene Maxkung bilden und
einen Antheil an den derwmögensrechtlichen Verhältnissen des
auptortes haben. 7 ....... J
Fünfte Abtheilunge8 on'der“Staatsaufsicht
und HandhqgbungedzrzDiscipstin.
Art. 86. Die Stagtsalifsihiauf die Gemeinden wird unter
orr oberslene Leitung des betreffenden Staatsministeriums durch die
tzehörden des Staates Ausgeübt.uueni I
Art. 87.0 Alle Gemeinden sind 'den Districksverwoltüngs-
ʒehörden zuntergeoördnet. Diese Unterordnung bezieyt sich äuf die
Verwaltung der Volizei und der E'emeindeangelegenheiten.nn?
Art. 88. Die Polizeiverwaltung in den Gemeinden unter—
iegt der ununtecbrochenen Aufsicht der vorgesetzten Behörde. —
Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises können die Gemeinde⸗
nehoͤrden zut Ausführung der gesetzlich“ bestehenden' Vorschriften
von der zuständigen »Aufsichtsbehörde aufgeforderte und nöthigen—
aAlls durch Anwendung der' Disciplinargewalt angehalten' werden.
Der Aufsichtsbehörder sommt es zu,»wenn Gefahr! auf Verzug ist,
ie zur Ausführung solcher Vorschriften erforderlichen Arordnungen
inmittelbar zu⸗ treffen. Beschwerden gegenpolizeiliche: Verfüg⸗
mngen' der Gemeindebehötden, sowie Beschwerden der Gemeinde
negen Anordnungen, welche die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bee
ug'auͤf Polijeiprewaltung gerroffen hab, werdene dirl dem vorge⸗
chriebenen Instanzenzu ze erledigt. — Wenn eine Genieindebehörde
ie Schranken ihrer polizetlichen Befugnisse überschreitet' oder die
ür die Polizeiverwaltung nothwendigen Einrichtungen dorzumehmen
unterläßt, ist nach den Bestimmungen des Art. 89; Mbs. J, 3,
b und 7 zu werfahren. X Bezüglich der“ Den“ Gemeindebehörden
durch Gesetz oder Verordnung übetragenen Verrichtungen in
Begenftänden' der ullgemeinek Staatsverwaltung, der gerichtlichen
Polizei, der Rechtspflege: und der Finunzverwaltung sind die
ʒeßfallsigen Bestimmungen maßgebend⸗n Neue Verrichtungen dieser
Art können deunGemeinden mur. durch gehetzliche! Anbrduung zuges
viesewn werden! α ei rig
in Art!a89ue Die Handhabüng:“der Staalsaufsicht'über die
Berwaltung: derneigentlichen Geimeinde Angelegenhelten erftreckt sich
darauf: Iy daß' die gesetzlichen Schraͤnken werden“ Gemeinden
zustehendenn Befugnisse micht zum Nachtheile des Staates überschrit
sen werden, 2) daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden,
durch welche das Ermessen der Gemeindebehörden innerhalbhe des
kreises ihrer Befuͤgnifse beschränkt ist, 83) daß die den Gemeinden
gesetzlich obliegenden oͤffentlichenn Verpflichtungen. erfüllt, N. daß die
zesehmaͤhlgen Vorschriften über, die Geschäftsführung beobachtet,
veroen. Die vorgesetzten Verwaltingsbehoͤrdeun haben zu diesem,
Behufe, das Recht der Kenntmißnahme vou def Thaͤtigkeif der Gee
neindebehörden, jnsbesondere das Recht Vver Amus-und. Kasse-
Fisitation, vorhehaltlich der den Finanzbehorden in Bezug auf die
Bifitationen der Einnehmezeien übfrrirggenen Vefuignisse. —
heseßwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurucknahme derseiben nicht
»innen einer:. angemessenen Frist erfolgt. durch dißzuständige
Behorde borbehautlich des ——— der Gemeinde außer
Birlksainkeit zu setzen. Beschlüsse, welche nut eine Benachtheiligung
Finzckuet enfhalten, können lediglich guf .xechtzeitig erhobene Be—
hwerde (Art. 93) außer, Wirlsamteit gesetzt oder abgeändert