Full text: St. Ingberter Anzeiger

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Jug bleitste 'Anzererlund dati mit dem hhaltptblatte verbundenẽ Linler jaltungsblattn“imit der Dienstahe- Douneistägs und Sonntigh 
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—9 a 1 Silberhte Anjeiget wet den mit 8 arzr. die dreispaltige Zee Blattschrift oder deren Raum berechnet g — 
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dr ä ) rstag, den St. Juli.—1869 
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Die“ Gemeindeordnung für die Pfalz. 
n eiFfortsetzunghu t is niittoytn 
Art BI:u Soferne nicht im Gesetze idie Zusthnumung!! einer 
estimmten Anzahl don Gemeindebürgern ober neben. der Stim⸗ 
zmehrheit ein bestimmtes Verhältniggz der Stenerzahlung auf 
zesten der Zustimmenden für das Zustaudekommen einesegiltigen 
heschlusses erforderlich ist, kann': ein osoölcher⸗ Murchndielnas bifolute 
nehtheit der Anwesenden hesaßte yden. — Die Abstimmung 
ann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung 
fein Prototoll zut errichten, weiches die Zahl der Anwesenden, 
die das Ergebniß der Abstimmumg fesistellt und vomBürger: 
naster, vom Proiotollführer“ und nvpon⸗ zweiGemeindebürgeri 
nerschtieben wird. Erfolgt fchriftliche Absͤmmumg, sor find die 
ztimmen füt und gegen den Antrag durch Unterschrift“ der ein⸗ 
Unen Gemeindebürger in das Protocoll aufzumehmen. Die 
bstinmung muß schrifttich vorgenommen werden, wenn neben der 
ztimutenmehrzuhl auch ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahl⸗ 
ug auf Seite der Zustimmenden zur Fassung desBeschlusses 
wsorderlich ist Oder wenn“ die Abstimmung nach Maßgabe des 
Irt 80 Abs,n3 jus mchreren“ Localen sta itfindetrn In letzteteu 
zalle! hat der Gemeinderath den Beschlüuß der Gesammigemeinde in 
ifentlicher Sitzung festzustellen.. c 35 J g 
V.* Verwaltung der zu einer Bürgermeisterci“verriniglen — 
Gemeinden? 
Arte: 823.. Die im Verbande einer Bürgermeisterei befind⸗ 
ichen Gemeinden werden durch ihre eigenen Gemeinderäthe ver⸗ 
oaliet. — Der Bürgermeister übt die ihm gesetzlich zustehendeh 
zefugnisse in den zu — Gemeinden in der⸗ 
Wen Weise, wie in seinem' Wohnoͤrte. — Er jedoch befugt, 
eee huorles »zunüchst 
usomnntnde Handhabung der Polizei und die“Besorgung einzetnet 
hemeiudecngelegenheiten den Adjuncten zu bettragen? „—1Die 
ner den Vorsitz des Bürgermeisters wereinigten »Gemeinderäthe 
zituner für den gauzen Bürgermeistereibezirk verbindliche ottspoli zei⸗ 
iche Vorschriftren? nach Maßgabeder geseßlichene Bestimmunugen 
rlassem.Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erfotderlich, daß 
neht als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemelndee 
in vn r c etne er rnc od 
— der Abstinnenben fich für dieselbe Meinung 
nischieden hah . J— 3 
Arh 88..Der Bürgermeister wird durrchben! Gesammige 
neinderath auz ferner Milte auf fünf Jahre' gewahlt und“ bedarf 
er Bestaͤtigüng ag Maßgabe des Art. 57. — Bei Abwesenheit 
der Verhinderung des Bürgermeisters wird verselbe inallen 
ingelegenheitein fuͤr den“ ganzen Bürgermeistereibezirke durch den 
— —— tseines Wohnottes zustandigen Stellvertteter 
seßt. GS — 79 
Au. 871 Die: Bezuͤge des für die Vürgerineislerei-Geschäfte 
erwendeten Gemeindeschreibers und Dienkts,— sodann! die Avere 
nentschädigung Des Bürgermeisters für“ Regienushaben“ sind' von 
en. vereinigdten Gemeindein nuch⸗ Maßgabe det: von den Gemeindes 
äthen der betheiligten Gemeinden hierüber etwa geschlossenen 
leherkinkunft, in deren: Ermangelung“ nach deim“ Verhälmisse der 
heßammisteletzubesttetten. — Neber dieFeststelkung obiger. 
zosten beschließen in der Regel' muf' die Dauet einer Wahlperiode 
ie rngen Gemeinderkthe in' der durch Art. 82.Abs. 6 be⸗ 
aichneten Weise..Die Auffstellung des in Abs. V genannten 
kerfonalskomsut vem Vürgernfeistere zu hiupatten 
t VIdc WVerwaltung in Nebenötken. 
Art. 85., Ju' den in Art 5 bezeichtelen Orten sind zut 
erwaltuungvet desonderten Gehheinde⸗ und Stiftungs-Vermoͤgens 
oi den wahlberechtigen Gemeinvebürgetn dieser Orte aus den 
ühlbaren Gemeindebürgerng eigene, Verwalter und, wenn nöthig, 
wei bis piet Bevollmaͤchtigte zu winn welche unter Leitung des 
ürgermeisterz die Verwallung' naqh den allgemeinen gesehlichen 
zorschriften zu führen haben. —“ Die gemeinschaftlichen Ängelegen⸗ 
Feiten werdenf, burch deun Gemein derath der Gesammtgemeinde ver— 
valtet, Was außer der Polizei-Verwaltung, den Heimathe und 
Armen⸗ Verbande und der sonst vurch Gesetze, denpolitischen 
hemeinden zugewiesenen Verbindlichteiten zu den gemeinschaftlichen 
Ingelegenheiten der Gesammtgemeinde, oder zu den besonderen 
Angelegenheiten der Nebenoxte gehört, foll zunächit nach den bel 
jer. Ver, inigung geschlossenen, Verlxägen beurtheilt und in Ermaugel⸗ 
ing“ solcher — womöglich durch VUebereinkunft. der 
zetheiligten Ortbschaften geregelt werden. In streitigen Fäaͤllen 
vird hierüber mit Rüdhsicht auf, die bestehenden. Verträge und 
juf die Gemeinschaft des, Bedürfnisses und Gebrauches durch die 
orgesezien Verwaltungsbehörden in gesetzlichem Instanzenzuge 
antschieden. . Als besondere Nebenorte sind auch kinzelne An⸗ 
vesen zu behandeln, welche eine, eigene Maxkung bilden und 
einen Antheil an den derwmögensrechtlichen Verhältnissen des 
auptortes haben. 7 ....... J 
Fünfte Abtheilunge8 on'der“Staatsaufsicht 
und HandhqgbungedzrzDiscipstin. 
Art. 86. Die Stagtsalifsihiauf die Gemeinden wird unter 
orr oberslene Leitung des betreffenden Staatsministeriums durch die 
tzehörden des Staates Ausgeübt.uueni I 
Art. 87.0 Alle Gemeinden sind 'den Districksverwoltüngs- 
ʒehörden zuntergeoördnet. Diese Unterordnung bezieyt sich äuf die 
Verwaltung der Volizei und der E'emeindeangelegenheiten.nn? 
Art. 88. Die Polizeiverwaltung in den Gemeinden unter— 
iegt der ununtecbrochenen Aufsicht der vorgesetzten Behörde. — 
Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises können die Gemeinde⸗ 
nehoͤrden zut Ausführung der gesetzlich“ bestehenden' Vorschriften 
von der zuständigen »Aufsichtsbehörde aufgeforderte und nöthigen— 
aAlls durch Anwendung der' Disciplinargewalt angehalten' werden. 
Der Aufsichtsbehörder sommt es zu,»wenn Gefahr! auf Verzug ist, 
ie zur Ausführung solcher Vorschriften erforderlichen Arordnungen 
inmittelbar zu⸗ treffen. Beschwerden gegenpolizeiliche: Verfüg⸗ 
mngen' der Gemeindebehötden, sowie Beschwerden der Gemeinde 
negen Anordnungen, welche die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bee 
ug'auͤf Polijeiprewaltung gerroffen hab, werdene dirl dem vorge⸗ 
chriebenen Instanzenzu ze erledigt. — Wenn eine Genieindebehörde 
ie Schranken ihrer polizetlichen Befugnisse überschreitet' oder die 
ür die Polizeiverwaltung nothwendigen Einrichtungen dorzumehmen 
unterläßt, ist nach den Bestimmungen des Art. 89; Mbs. J, 3, 
b und 7 zu werfahren. X Bezüglich der“ Den“ Gemeindebehörden 
durch Gesetz oder Verordnung übetragenen Verrichtungen in 
Begenftänden' der ullgemeinek Staatsverwaltung, der gerichtlichen 
Polizei, der Rechtspflege: und der Finunzverwaltung sind die 
ʒeßfallsigen Bestimmungen maßgebend⸗n Neue Verrichtungen dieser 
Art können deunGemeinden mur. durch gehetzliche! Anbrduung zuges 
viesewn werden! α ei rig 
in Art!a89ue Die Handhabüng:“der Staalsaufsicht'über die 
Berwaltung: derneigentlichen Geimeinde Angelegenhelten erftreckt sich 
darauf: Iy daß' die gesetzlichen Schraͤnken werden“ Gemeinden 
zustehendenn Befugnisse micht zum Nachtheile des Staates überschrit 
sen werden, 2) daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, 
durch welche das Ermessen der Gemeindebehörden innerhalbhe des 
kreises ihrer Befuͤgnifse beschränkt ist, 83) daß die den Gemeinden 
gesetzlich obliegenden oͤffentlichenn Verpflichtungen. erfüllt, N. daß die 
zesehmaͤhlgen Vorschriften über, die Geschäftsführung beobachtet, 
veroen. Die vorgesetzten Verwaltingsbehoͤrdeun haben zu diesem, 
Behufe, das Recht der Kenntmißnahme vou def Thaͤtigkeif der Gee 
neindebehörden, jnsbesondere das Recht Vver Amus-und. Kasse- 
Fisitation, vorhehaltlich der den Finanzbehorden in Bezug auf die 
Bifitationen der Einnehmezeien übfrrirggenen Vefuignisse. — 
heseßwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurucknahme derseiben nicht 
»innen einer:. angemessenen Frist erfolgt. durch dißzuständige 
Behorde borbehautlich des ——— der Gemeinde außer 
Birlksainkeit zu setzen. Beschlüsse, welche nut eine Benachtheiligung 
Finzckuet enfhalten, können lediglich guf .xechtzeitig erhobene Be— 
hwerde (Art. 93) außer, Wirlsamteit gesetzt oder abgeändert