——Bekanntmachung.
Die unten näher bezeichneten, auf den Gruben St. Ingbert & Mittelberbach lagern⸗
den und zu Grubenzwecken nicht mehr brauchbaren Materialien sollen an den Meistbieten—
den verkauft werden, nämlich:
Grube
St. Ingber⸗ — Mittelbexbach
Altes Gußeisen von Wagen⸗ Schlittenrädern ꝛc. 2923 S. — 2500 Pf.
Verbranntes Gußeisen von Oefen ꝛc. ꝛc. 1700 —
Schmied⸗ & Ronkeleisen 5000 2000,
Unbrauchbare Drahtseile 9000 —,
Hanfseile 1— 215 — ,
Abfälle von Sohlleder in größeren Stücken 225 —
4 kleinen , 6046 — ,
Die Materialien und Verkaufsbedingungen können bei der kgl. Grubenverwaltung
St. Ingbert & Mittelbexbach eingesehen werden.
Die Angebote sind verschlossen und gehörig bezeichnet bis 12. Oetober Nach
mittags 2Uhr bei dem unterzeichneten Amte einzureichen.
St. Ingbert, den 80. September 1868.
Das kgl. Bergamt:
——*
Bekanntmachung.
Bekanntmachung.
Ich bringe hiermit nachstehende Bestim-
mungen der orispolizeilichen Vorschriften
den Bewohnern hiesiger Stadt zur genauen
Darnachachtung mit dem Bemerken in Er—
nnerung, daß gegen Zuwiderhandelnde
mnachsichtlich protocollirt wird.
Art. 37. Die Ortsstraßen sind wöchent⸗
lich zweimal zu reinigen und zwar Mitt⸗
wochs und Samstags Nachmittags, über⸗
dies jedesmal am Vorabende eines ge⸗
sjetzlichen Feieritags, wenn dieser Vor—⸗
abend selbst nicht der Abend eines Fest⸗
ages ist.
Bei trockener Witterung sind vor dem
sehren die Straßen zu begießen. Die
Straßenreinigung muß bei eingetretener
Dunkelheit vollendet und Kehricht und
sKoth von den Straßen entfernt sein.
Art. 38. Die Straßenrinnen vor den
häusern, sowie die zwischen letzteren oder
ʒen Hofräumen befindlichen Winkel
nüssen stets rein gehalten und nament⸗
lich an Kehrtagen mit frischem Wasser
ausgespült werden. .*
Art. 89. Der in den Rinnen befind⸗
iiche Unrath muß beseitigt und darf dem
Rachbar nicht zugeführt werden.
Urt. 41. Pfuhl darf nur in gut ge⸗
schlossenen Behältern ausgeführt, die
Ausleerung der Abtritte und Kloaken
nur zur Nachtzeit nach der Polizeistunde
und vor Tagesanbruch vorgenommen
wverden.
Art. 42. Es ist verbolen, Jauche auf
die Straße oder in die Straßenrinnen
abzuleiten.
Art. 43. Wenn Dunger auf der
Straße gelagert war, so ist nach der
Abfuhr der Platz sogleich zu reinigen
und mit frischem Wasser abzuschwenken.
Art. 44. Wo ein Wasserstein oder
Dachkandel seinen Ausfluß auf die
Straße, in Gäßchen oder gangbare
Winkel hat, muß der Ausfluß mit einem
his zum Boden herabgehenden Kandel
abgeleitet werden.
St. Ingbert, den 5, Oltober 1868.
Der Kgl. Polizeikommissär:
VBruch.
Herr Urban Jacob, Guiäsbesitzer
dahier, beabsichtigt in seinem bei seinem
Wohnhause gelegenen Garten, Plan Nr. 111
zum Betriebe seiner Branntwein-Brennerei
einen Dampfkessel aufzustellen.
Unter Bekanntmachung dieses Gesuches
verden Diejenigen, welche Einsprache gegen
diese Aufstellung vorbringen wollen, hier⸗
nit ersucht, ihre Reclamationen innerhalb
3 Tagen bei dem unterzeichneten Amte ent⸗
veder schriftlich einzureichen oder zu Pro—
ocosl anzumelden und zwar bei Vermeidung
der Nichtberücksichtigung, im Hinblicke auf
die allerhöchsten Verordnungen vom 7.
August 1864 88. 4 und 16 Kreis-Amts⸗
blatt Seite 1113.
Der Situagationsplan liegt auf dem Bür⸗
zermeisteramte zu Jedermanns Einsicht
offen.
Rohrbach, den 4. Oktober 1868.
Das Bürgermeisteramt:
Haberer.
— — —
Anzeige.
Seit 1. Oktober
ist mein Bureau
eröffnet u. befindet
siich aßelbe in dem
Hause der Frau Wt.
Scehnorr im zwei—
ten Stocke.
St. Ingbert, 1. Okt. 1868.
Der kgl. Gerichtsbote
Faßbender.
Taubenfutter
per Pfund 4 kr. bei
Peter Stief.
Zeichen⸗Schulen
von
W. Hermes S Gsell
in 360 Heften, sind vorräthig in der
Schreib⸗ & Zeichnen-MaterialienHandlung
H. Scherpf in St. Ingbert.
Wohnungsänderung.
ein Bureau ist vom 8.
Oktober an in meinem
in der neuen Vorstadt
neben der Post gele—⸗
genen Hause zu ebener Erde.
Anwalt Loew in Zweibrücken
Sch sage hiermit meinen
Freunden und Bekannten
ein herzliches
Lebewohl!
Fr. Hauck,
Thierarzt.
Würzburger. Kath. Hauskalender
Vaterlandskalender
Rilder⸗·Kalender
ächte Herriederkal.
—A
sind eingetroffen bei
Veter Stief.
Der obere Stock des frühern
Jung'schen Hauses im Jo—
ephsthal, bestehend in 3 Zimmern, Küche,
Zeller und Speicher ist sofort zu vermie—
hen. Näheres bei dem Eigenthümer
Joh. Schuster, Schreiner
Worms den 2. Ocit.
Wir notiren heute: Weizen 13 fl. — kr.
bis — fi. — kr. Roggen 10 fl. 20 kr.
bis 10 fl. 30 kr. Gerste 10 fl. 15 kr.
bis 10 fl. 20 kr. per 100 Kilo., Hafer
5 fl. 18kr. bis — fl. — kr. per 60 Kilo.
Mehl per Partie 10 fl. 80 kr. bis — fl.
— ir. Roggenmehl 9 fl. — kr.bis — fl.
— kr. Roggenvorschuß 10 fl. 20 kr. bis
— fl. — kr. Weizenvorschuß 14 fl. 30 kr.
13 fl. 30 kr. Blumenmehl. — fl. — kr.
zis — fl. — kr. per 70 Kilo., Reps
4 fl. — kr. bis — fl. — kr. per 88
ilo. Rüböl ohne Faß 19 fl. — kr. bis
— fll. — kr. Leinol ohne Faß — fl.
— kr. bis — fl. — kr. Mohnöl ohne Faß
32 fl. 30 kr. bis — fl. — kr. per
50 Kilo. Repskuchen 76 fl. — kr. bis
39 fl. — kr. Branntwein 209 fl. 30 tr.
his — fl. — kr.
Mainz, 2. Oct.
(Fruchtpreise.) Weißmehl das Mal⸗
er à 140 Pfund — fl. — kr. — Rog⸗
genmehl ditto — fl. — kr. — Weizen (200
pfo) 12 fi. 30 ir. — 12 fi —
orn (180 Pfo.) 10 fl. 40 kr. bis 10 fi. 30
tr. Gerste (100 Pfd.) 10 fl. 835 kr. bis 10
fl. 45 kr. Hafer (120 Pfd.) 5 fl. 30 kr.
his — fi. — kr.
—— ——
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Kedaction, Druck und Verlag von F. X. Demetz in St. Ingbert